Hausindusftrie.
den sonst bestehenden reichsges. Vorschr. und will
bes. die GewO. ergänzen. Sein Geltungsbereich
ist in der Hauptsache auf diej. Werkstätten der
H. beschränkt, in denen Arbeiter auf Grund eines
Arbeitsvertrags nicht beschäftigt werden, auf die
sich also die zum Schutz der Arbeiter getroff. Best.
der Gew O. über die Einrichtung und den Betrieb
gew. Anl. (§ 120a—f GewO.) nicht erstrecken. Da-
bei begnügt sich das H#. allerdings nicht mit
Vorschr. über die Arbeitstätten der Hausarbeiter,
ondern trifft auch noch sonst. Vorschr. zum chu
Hausarbeiter und darüber hinausgehend au
zum Schutz der öff. Gesundheit. Zur Abgrenzung
seines Geltungsbereichs hat es bes. Begriffsbest.
aufgestellt, die sich nicht ganz streng an den sonst.
gebräuchlichen Begriff der H. halten. Dabei macht
es keinerlei Unterschied zwischen selbst. Hausgew.=
Tr. und Heimarbeitern. — In seinen Begriffs-
bestimmungen geht das Ges. von den Werk-
stätten der Hausarbeit aus und bezeichnet
als solche a) Werkstätten, in denen jemand aus-
schließlich zu seiner Familie gehörige Personen
gewerbsmäßig beschäftigt; b) Werstätten, in
denen eine oder mehrere Personen gew. Arbeit
verrichten, ohne von einem den Werkstattbetrieb
leitenden Arb Geb. beschäftigt zu sein. Ausgenom-
men werden dabei aber Werkst., in denen aus-
schließlich für den persönl. Bedarf des Bestellers
oder seiner Angehör. gearbeitet wird, § 1 Abs. 1.
Die in den Werkst. der Hausarb. gew. tätigen
Bersonen bezeichnet das Ges. als Hausarbeiter,
§5 1 Abs. 2. Als Werkft. gelten nicht bloß Räume,
die ausschließlich als gew. Arbeitstellen benützt
werden, sondern auch Räume, die im übrigen
zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn
darin gew. Arbeit verrichtet wird, ferner auch im
Freien geleg. gew. Arbeitstellen, § 2. Die Aus-
drücke gewerblich und Gewerbe sind im Sinn der
GewpO. zu verstehen. — Durch die Vorschr. des
H#. werden in 2 Bezieh. auch Gewetr. berührt,
die keine Werkst. der Hausarbeit i. S. obiger Be-
griffsbest. sind. Es find dies einmal die Best., die
die Hausarbeit ausgebenden Betriebe betreffen,
und sodann die Best. zum Schutz der öff. Gesund-
beit, deren Wirkung auch auf Werkst. sich erstrecken
oder ausgedehnt werden kann, in denen ausschließl.
für den persönl. Bedarf der Besteller oder ihrer
Angehör. gearbeitet wird, § 7 Abs. 8, und auf
solche, in denen unter der Werkstattleitung des sie
beschäftigenden Arb Geb. gew. Arb. i. S. der GewO.
beschäftgt werden, § 16. Auch dadurch greift
das H#. in seiner Wirkung über das Gebiet der
H. etwas hinaus, daß allg. seine Vorschr. für
Werkstätten der allein oder nur mit Familien-
angehörigen arbeitenden KleingewTr. schon dann
gelten, wenn nur ein Teil der Arb. nicht für den
persönl. Bedarf der Besteller oder ihrer Angehör.
bestimmt ist. — Lohnschutz. Im Interesse der
Klarstellung der Arb Löhne und der Sicherstellung
des Arbeitsverdiensts der Hausarb. trifft das Ges.
verschiedene Best. In den Räumen, in denen
Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder ab-
enommen wird, sind Lohnverzeichnisse oder
ohntafeln auszulegen oder aufzuhängen, damit
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die Hausarb. sich über die Löhne für die einzelnen
Arten von Arbeiten unterrichten können. Aus-
genommen können die Löhne für das Ausarbeiten
neuer Muster werden. Auch kann der BRdrt. be-
stimmte GewzZweige oder Betriebsarten von der
Vorschr. entbinden. Zur Ausführung der Vorschr.
kann der Bdrt. nähere Best. treffen, § 3. Bis jetzt
sind diese Vorschr. des Ges. noch nicht in Kraft
getreten. Sodann haben die Ausgeber von Haus-
arbeit Lohnbücher oder Arbeitszettel für die Haus-
arbeiter einzuführen, soweit solche nicht schon auf
Grund von § 114a GewO. eingeführt sind. Der
Bdrt. kann für einzelne Gew Zweige, Betriebs-
arten oder bes. Gruppen von Betrieben oder von
Hausarbeitern Ausnahmen gewähren, § 4. Auch
diese Best. des Ges. ist noch nicht in Kraft gesetzt.
Als dem Lohnschutz dienend (Zeit ist Geld) kann
auch die Best. des Ges. angesehen werden, wona
die PolBeh. (Ou., Min JBek. b. 2. 12, Robl. 20
auf Antrag des Gewerbeaufsichtsbeamten einzel-
nen GewBetr. Auflagen in Beziehung auf die
Einrichtung und den Betrieb der Räume zur Aus-
gabe und Ablieferung von Hausarbeit machen
iönnen, damit die Hausarbeiter bei der Ausgabe
und Ablieferung keine ungerechtfertigte Zeit-
versäumnis erleiden. Gegen die Auflage ist binnen
2 Woch. Beschw. an die Kreisreg. zulässig, 5 5.
Ueber den den Hausarb. auf Grund der Best. der
Gew O. 8 119b zukommenden Lohnschutz s. o. II. 1.
Der den Hausarb. gewährte Entgelt ist gegen Be-
schlagnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren wie
Arbeits- oder Dienstlohn geschützt, § 27. — Be-
triebschutz. Das H###. gibt selbst keine ver-
bindlichen Vorschr. über die Beschaffenheit, Ein-
richtung und den Betrieb der Werkst. der Haus-
arbeit. Es erteilt aber in § 10 dem Bdrt., Landes-
zentralbeh. (Min J.) und den PolBeh. (O#., Bek.
5. 2. 12, Rgbl. 20) die Befugnis, im Verordnungs-
weg zu bestimmen, welchen Anforderungen in
einzelnen Arten von Werkst. oder Lagerräumen
der Hausarb. zur Durchführung der f. Grundsätze
zu genügen ist: a) die Werkst. samt Betriebs-
vorrichtungen, Maschinen, Gerätschaften sind so
ein zurichten und zu unterhalten, daß die Hausarb.
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit
geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs ge-
stattet Gicht und Luft, Beseitigung von Staub,
Gasen, Dünsten, Schutzvorrichtungen an Maschinen
usw.); b) auf Gesundheit und Sittlichkeit der
männl. Hausarb. unter 18 Jahren und der Haus-
arbeiterinnen find die gebotenen bes. Rücksichten zu
nehmen; c) Arbeiten, bei denen dies zur Ver-
hütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Hausarb. oder andern Personen erforderlich
ist, dürfen nur in solchen Räumen verrichtet wer-
den, die ausschließl. hiefür benützt werden, also
3z. B. nicht zum Wohnen oder Schlafen dienen.
Zur Durchführung des Grundsatzes b kann Kin-
derbeschäftigung weiter, als dies durch das K###.
geschieht, beschränkt oder ganz verboten werden,
auch können Beginn und Ende der Arbeitszeit und
Pausen für Hausarb. unter 16 J. vorgeschrieben,
sowie für alle Hausarb. Sonn= und Feiertagsarbeit
und für in Betracht kommende Hausarb. die Arbeit