Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Hausindusftrie. 
den sonst bestehenden reichsges. Vorschr. und will 
bes. die GewO. ergänzen. Sein Geltungsbereich 
ist in der Hauptsache auf diej. Werkstätten der 
H. beschränkt, in denen Arbeiter auf Grund eines 
Arbeitsvertrags nicht beschäftigt werden, auf die 
sich also die zum Schutz der Arbeiter getroff. Best. 
der Gew O. über die Einrichtung und den Betrieb 
gew. Anl. (§ 120a—f GewO.) nicht erstrecken. Da- 
bei begnügt sich das H#. allerdings nicht mit 
Vorschr. über die Arbeitstätten der Hausarbeiter, 
ondern trifft auch noch sonst. Vorschr. zum chu 
Hausarbeiter und darüber hinausgehend au 
zum Schutz der öff. Gesundheit. Zur Abgrenzung 
seines Geltungsbereichs hat es bes. Begriffsbest. 
aufgestellt, die sich nicht ganz streng an den sonst. 
gebräuchlichen Begriff der H. halten. Dabei macht 
es keinerlei Unterschied zwischen selbst. Hausgew.= 
Tr. und Heimarbeitern. — In seinen Begriffs- 
bestimmungen geht das Ges. von den Werk- 
stätten der Hausarbeit aus und bezeichnet 
als solche a) Werkstätten, in denen jemand aus- 
schließlich zu seiner Familie gehörige Personen 
gewerbsmäßig beschäftigt; b) Werstätten, in 
denen eine oder mehrere Personen gew. Arbeit 
verrichten, ohne von einem den Werkstattbetrieb 
leitenden Arb Geb. beschäftigt zu sein. Ausgenom- 
men werden dabei aber Werkst., in denen aus- 
schließlich für den persönl. Bedarf des Bestellers 
oder seiner Angehör. gearbeitet wird, § 1 Abs. 1. 
Die in den Werkst. der Hausarb. gew. tätigen 
Bersonen bezeichnet das Ges. als Hausarbeiter, 
§5 1 Abs. 2. Als Werkft. gelten nicht bloß Räume, 
die ausschließlich als gew. Arbeitstellen benützt 
werden, sondern auch Räume, die im übrigen 
zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn 
darin gew. Arbeit verrichtet wird, ferner auch im 
Freien geleg. gew. Arbeitstellen, § 2. Die Aus- 
drücke gewerblich und Gewerbe sind im Sinn der 
GewpO. zu verstehen. — Durch die Vorschr. des 
H#. werden in 2 Bezieh. auch Gewetr. berührt, 
die keine Werkst. der Hausarbeit i. S. obiger Be- 
griffsbest. sind. Es find dies einmal die Best., die 
die Hausarbeit ausgebenden Betriebe betreffen, 
und sodann die Best. zum Schutz der öff. Gesund- 
beit, deren Wirkung auch auf Werkst. sich erstrecken 
oder ausgedehnt werden kann, in denen ausschließl. 
für den persönl. Bedarf der Besteller oder ihrer 
Angehör. gearbeitet wird, § 7 Abs. 8, und auf 
solche, in denen unter der Werkstattleitung des sie 
beschäftigenden Arb Geb. gew. Arb. i. S. der GewO. 
beschäftgt werden, § 16. Auch dadurch greift 
das H#. in seiner Wirkung über das Gebiet der 
H. etwas hinaus, daß allg. seine Vorschr. für 
Werkstätten der allein oder nur mit Familien- 
angehörigen arbeitenden KleingewTr. schon dann 
gelten, wenn nur ein Teil der Arb. nicht für den 
persönl. Bedarf der Besteller oder ihrer Angehör. 
bestimmt ist. — Lohnschutz. Im Interesse der 
Klarstellung der Arb Löhne und der Sicherstellung 
des Arbeitsverdiensts der Hausarb. trifft das Ges. 
verschiedene Best. In den Räumen, in denen 
Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder ab- 
enommen wird, sind Lohnverzeichnisse oder 
ohntafeln auszulegen oder aufzuhängen, damit 
379 
die Hausarb. sich über die Löhne für die einzelnen 
Arten von Arbeiten unterrichten können. Aus- 
genommen können die Löhne für das Ausarbeiten 
neuer Muster werden. Auch kann der BRdrt. be- 
stimmte GewzZweige oder Betriebsarten von der 
Vorschr. entbinden. Zur Ausführung der Vorschr. 
kann der Bdrt. nähere Best. treffen, § 3. Bis jetzt 
sind diese Vorschr. des Ges. noch nicht in Kraft 
getreten. Sodann haben die Ausgeber von Haus- 
arbeit Lohnbücher oder Arbeitszettel für die Haus- 
arbeiter einzuführen, soweit solche nicht schon auf 
Grund von § 114a GewO. eingeführt sind. Der 
Bdrt. kann für einzelne Gew Zweige, Betriebs- 
arten oder bes. Gruppen von Betrieben oder von 
Hausarbeitern Ausnahmen gewähren, § 4. Auch 
diese Best. des Ges. ist noch nicht in Kraft gesetzt. 
Als dem Lohnschutz dienend (Zeit ist Geld) kann 
auch die Best. des Ges. angesehen werden, wona 
die PolBeh. (Ou., Min JBek. b. 2. 12, Robl. 20 
auf Antrag des Gewerbeaufsichtsbeamten einzel- 
nen GewBetr. Auflagen in Beziehung auf die 
Einrichtung und den Betrieb der Räume zur Aus- 
gabe und Ablieferung von Hausarbeit machen 
iönnen, damit die Hausarbeiter bei der Ausgabe 
und Ablieferung keine ungerechtfertigte Zeit- 
versäumnis erleiden. Gegen die Auflage ist binnen 
2 Woch. Beschw. an die Kreisreg. zulässig, 5 5. 
Ueber den den Hausarb. auf Grund der Best. der 
Gew O. 8 119b zukommenden Lohnschutz s. o. II. 1. 
Der den Hausarb. gewährte Entgelt ist gegen Be- 
schlagnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren wie 
Arbeits- oder Dienstlohn geschützt, § 27. — Be- 
triebschutz. Das H###. gibt selbst keine ver- 
bindlichen Vorschr. über die Beschaffenheit, Ein- 
richtung und den Betrieb der Werkst. der Haus- 
arbeit. Es erteilt aber in § 10 dem Bdrt., Landes- 
zentralbeh. (Min J.) und den PolBeh. (O#., Bek. 
5. 2. 12, Rgbl. 20) die Befugnis, im Verordnungs- 
weg zu bestimmen, welchen Anforderungen in 
einzelnen Arten von Werkst. oder Lagerräumen 
der Hausarb. zur Durchführung der f. Grundsätze 
zu genügen ist: a) die Werkst. samt Betriebs- 
vorrichtungen, Maschinen, Gerätschaften sind so 
ein zurichten und zu unterhalten, daß die Hausarb. 
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit 
geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs ge- 
stattet Gicht und Luft, Beseitigung von Staub, 
Gasen, Dünsten, Schutzvorrichtungen an Maschinen 
usw.); b) auf Gesundheit und Sittlichkeit der 
männl. Hausarb. unter 18 Jahren und der Haus- 
arbeiterinnen find die gebotenen bes. Rücksichten zu 
nehmen; c) Arbeiten, bei denen dies zur Ver- 
hütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit 
der Hausarb. oder andern Personen erforderlich 
ist, dürfen nur in solchen Räumen verrichtet wer- 
den, die ausschließl. hiefür benützt werden, also 
3z. B. nicht zum Wohnen oder Schlafen dienen. 
Zur Durchführung des Grundsatzes b kann Kin- 
derbeschäftigung weiter, als dies durch das K###. 
geschieht, beschränkt oder ganz verboten werden, 
auch können Beginn und Ende der Arbeitszeit und 
Pausen für Hausarb. unter 16 J. vorgeschrieben, 
sowie für alle Hausarb. Sonn= und Feiertagsarbeit 
und für in Betracht kommende Hausarb. die Arbeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.