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während des kirchl. Unterrichts verboten werden.
Die Verrichtung solcher Arbeiten in der Hausarb.,
die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesund-
heit und Sittlichkeit der Hausarbeiter oder für die
öff. Gesundh. verbunden sind, kann ganz verboten
werden. Der Bdrt. und die Landeszentralbeh.
können ihre Best. auch für einzelne Bezirke er-
lassen. Die Pol Beh. haben vor Erlaß von Ver-
ordnungen beteiligte GewTr. und Hausarb. an-
zuhören, § 10 Abs. 8, und sollen eine Aeußerung
der Zentralst. f. G. H. einholen, auch die erlass.
VO. dem Min J. und der Zentralst. vorlegen und
dem GewInsp. mitteilen, Min JIErl. 26. 2. 12,
Abl. 110. Soweit VO. des Bdrts, der Landes-
zentralbeh. oder von PolBeh. bestehen, ist vor dem
Beginn der Beschäftig. der Ortspol Beh. unter An-
gabe der Lage der Werkst. schriftl. Anzeige zu
erstatten, § 12. Die Pflicht zur Anzeige und die
Verantwortlichk. für die Beachtung der Best. der
VO. liegt demj. ob, der das Verfügungsrecht über
den Werkstatt= oder Lagerraum hat (bei Miet-
räumen ist dies i. d. R. der Mieter). In den
VO. kann vorgeschrieben werden, daß Hausarbeit
nur an solche Werkst. ausgegeben werden darf,
für welche dem Ausgeber ein Ausweis darüber
vorgelegt wird, daß sie den vorgeschriebenen An-
forderungen genügen, § 18. — Auf Grund des
HA. hat der Bdrt. Best. über die Hausarbeit in
der Tabakindustrie v. 17. 11. 13, Rl. 751, er-
lassen. Außer der Ermächtigung zu Erlass. von
Pol O. hat das HAG. den PolBeh. (OA., Bek.
5. 2. 12, Rgbl. 20) die Befugnis eingeräumt, auf
Antrag des Gewsnsp. durch Verfügung für ein-
zelne Werkst. die zur Durchführung der o. gen.
Grundsätze erforderl. Anordnungen zu treffen, § 6.
Dabei ist jedoch die PolBeh. zwar zum Verbot der
Kinderbeschäftigung, aber nicht zum völligen Ver-
bot der Hausarbeit in einzelnen Betrieben befugt.
Auf Betriebe, die am 1. 4. 12 schon bestanden
haben, soll schonende Rücksicht genommen werden.
§ 8. Die Verfüg. sind an denj. zu richten, der das
Verfügungsrecht über den Raum hat. Beschwerde
an die Kreisreg. ist binnen 2 Woch. zulässig; sie
entscheidet endgültig, §8 9, Bek. 5. 2. 12, Rgbl. 20.—
Schutz der öff. Gesundheit. Soweit sich
in einzelnen Gew-Zweigen, bes. solchen, die der
Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von
Nahrungs= und Genußmitteln dienen, Gefahren
für die öff. Gesundheit ergeben, kann durch VO.
des Bdrts, der Landeszentralbeh. oder PolBeh. für
bestimmte Arten von Werkst. und Lagerräumen
oder durch Verfüg. für einzelne Werkst. vorgeschr,
werden, wie die Werkst. und Lagerräume ein-
schließlich der Betriebsvorrichtungen, Masch. und
Gerätsch, einzurichten und zu unterhalten sind,
und wie der Betrieb zu regeln ist, um die Ge-
fahren auszuschließen, 5 7. Dabei kann auch vor-
geschrieben werden, daß Räume, in denen
Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt oder ver-
arbeitet werden, zu bestimmten anderen Zwecken
nicht benützt werden dürfen. Der Bdrt und die
Landeszentralbeh. können die Verrichtung von
Arbeiten, die mit erhebl. Gefahren für die öff.
Gesundheit verbunden sind, ganz verbieten. Die
Hausindustrie.
VO. und V. zum Schutz der öff. Gesundh. können
auch für Werkst., die keine Werkst. der Hausarbeit
i. S. des Ges. find, erlassen, § 7 Abs. 3, oder
auf sie ausgedehnt werden, § 16. Zuständigkeit s.
Bek. 5. 2. 12, Rgbl. 20. Zur Regelung des Betriebs
können Vorschr. und Auflagen über das Verhalten
der Hausarbeiter erteilt werden, für deren Be-
achtung diese verantwortlich sind, § 9 Abs. 2. Im
übrigen gelten für die VO. und Einzelverfüg. die
o. u. Betriebschutz angegebenen Best. Die vom
Bdrt am 17. 11. 13, RE#Bl. 751, erlass. Best. über
Hausarbeit der Tabakinduftrie enthalten auch
Vorschr. zum Schutz der öff. Gesundh. Sonstige
VO. bestehen zurzeit nicht. — Verzeichn. der
Hausarbeiter. Damit eine ausreichende
Ueberwachung der Hausarbeit ermöglicht ist,
schreibt das HAG. die Führung von Verzeichnissen
über die Hausarb. und über die etwaigen Zwischen-
meister und Ausgeber vor und zwar allg., also auch
für solche GewZweige, für die keine VO. erlassen
sind, § 138. Die Anlegung und Fortführung der
Verzeichn. liegt den GeweTr., die Hausarbeit aus-
geben, sowie den Zwischenmeistern und Ausgebern
ob. In die Verzeichn. sind diej. Personen unter
Angabe ihrer Arbeitstätte aufzunehmen, welchen
Hausarbeit von den zur Führung der Verzeichnisse
Verpflichteten übertragen wird. Die Verzeichn.
sind auf Verlangen der Ortspol Beh. und den
Gew'AufsBeamten jederzeit zur Einsicht vorzu-
legen oder einzureichen. Nähere Vorschr. über die
Einrichtung und Einreichung der Verzeichn. können
nach Anhörung beteiligter GewTr. und Hausarb.
durch PolVO. (zuständig ist das Min J., s. Bek.
5. 2. 12, Rgbl. 20) erlass. werden. Die Min JV.
18. 12. 12, Rgbl. 912, hatte die Einreichung von
Abschriften der Verzeichn, auf 15. 1. 18 angeord-
net, s. a. Min JErl. 26. 2. 12, Abl. 110. — Auf-
sicht. Die Aufsicht über die Durchführung des
HAG. liegt den GewAufsBeamten neben den
ordentl. PolBeh. ob, 8 17. Während der Nachtzeit
darf eine Revision nur stattfinden, wenn Tat-
sachen den Verdacht begründen, daß ein Verstoß
gegen Vorschr. oder Anordn. vorliegt. Zur Erleich-
terung der Beaufsichtigung dienen die Verzeichn.
und die für solche Gewzweige, in denen VO. zur
Regelung der Hausarbeit erlassen sind, bestehende
Anzeigepflicht s. o. Auch den Hausarbeit ausgeb.
Gew-Tr., Zwischenmeistern und Ausgebern hat das
Ges. unter gewiss. Voraussetz. Ueberwachungs-
pflichten auferlegt, einmal dadurch, daß diese Per-
sonen sich Ausweise über die den Anforderungen
entspr. Beschaffenheit der Werkst. der Hausarbeit,
an die sie Hausarbeit ausgeben, vorlegen lassen
müssen, sofern in dem betr. Gew Zweig die Haus-
arbeit durch VO. geregelt ist und dabei solche Aus-
weise vorgeschr. sind, §5 13, sodann dadurch, daß
ihnen durch VO. die Verpflicht. übertragen werden
kann, Werkst., in denen Nahrungs= oder Genuß-
mittel hergestellt, verarbeitet oder verpackt werden,
in angemess. Zwischenräumen mind. halbjährl.
zu kontrollieren, soweit über die Einrichtung und
den Betrieb dieser Werkst. Vorschr. durch VO. er-
lassen sind, 5 15. — Fachausschüsse. Als
eine der Besserung der Verhältnisse der Hausarb.