Hauslisten — Hebammenschule.
dienende Maßnahme sieht das G. § 18—25 die
Errichtung von Fussch. vor. Die Aufgaben der
Jussch. sind die Unterstützung der Beh. durch Ab-
gabe von Gutachten, Erstattung von Berichten und
Anstellung von Erhebungen, die Beratung von
Wünschen und Anträgen, die Anregung von Wohl-
fahrtseinrichtungen für die Hausarbeiter und die
Mitwirkung bei ihrer Verwaltung und die Förde-
rung des Abschlusses von Lohnabkommen oder
Tarifverträgen. Die Befugnis, die Löhne der
Hausarb. mit rechtsverbindl. Wirkung festzusetzen,
ist ihnen nicht eingeräumt. Mit Angelegenheiten,
die lediglich die Verhältnisse eines bestimmten ein-
zelnen Betriebs betr., dürfen sich die FAussch. nicht
befassen. Das Ges. schreibt die Errichtung von
JFussch. nicht selbst unmittelbar und allg. vor.
Es erteilt nur dem Bdrt die Ermächtigung, für
best. Gew Zweige und Gebiete, in denen Hausarb.
beschäftigt werden, die Errichtung von Fussch.
zu beschließen. Die Füussch. bestehen aus der
gleichen durch die Landesreg. bestimmten Zahl von
Vertretern der beteiligten Gew Tr. und Hausarb.
und einem unparteiischen Vorsitzenden. Unter den
Vertretern der Hausarb. müssen sich auch Frauen
befinden, wenn in dem betr. Gew. viele weibl.
Hausarb. beschäftigt sind. Die Berufung der Ver-
treter erfolgt nur zur Hälfte durch Wahlen der
Beteiligten auf jeder Seite, die andere Hälfte wird
ebenso wie der Vorsitzende durch die Landesreg.
ernannt. Bei der Beschlußfassung über Abgabe
von Gutachten durch die FAussch. stimmt zunächst
jede Seite getrennt ab. Der Bdrt. hat uber die
Errichtung und Zusammenstellung der Fussch.
und das Verfahren mit Bek. 18. 6. 14, Rl. 221,
eingehende Vorschr. erlassen. Die Kosten der
Jüussch. tragen die Bst. Bis jetzt find noch keine
Füussch. errichtet. — Strafbest. Zuwiderhandl.
gegen die Vorschr. des HA#G. oder auf Grund dess.
ergang. VO. und V. sind mit Strafen in verschied.
Abstufungen bedroht, § 28 f. Die Strafbest. richten
sich teils gegen die Gewe Tr., die Hausarbeit ver-
richten lassen, teils gegen die Zwischenpersonen,
teils gegen die Inhaber der Werkst. der Haus-
arbeit und gegen die Hausarb. Strafrechtlich ver-
antwortlich sind auch Betriebsleiter und Aufsichts-
personen der Gew Tr., § 32. — 1 V. Reichsversiche-
rung. 1 Die unselbst. Hausgewr., Heimarbeiter,
unterliegen der RV. ebenso wie andere Arbeiter.
Die selbst. Hausgew Tr. sind allg. krankenversiche-
rungspflichtig, § 165 Nr. 6 RVO. und insoweit
invaliden= und hinterbliebenenversicherungspflich-
tig, als dies der Bdrt für bestimmte Berufszweige
vorschreibt, § 1229 Nr. 2 RV0O. Letzteres ist ge-
schehen zugunsten von Hausgew Tr. der Tabak-
fabrikation, Bek. 16. 12. 91, R#Bl. 395, und Textil=
industrie, Bek. 1. 3. 94, RE#Bl. 324, und 9. 11. 95,
RGl. 452. Der Unfallversicherungspflicht können
Hausgew Tr. durch statut. Best. der betr. Berufs-
genossenschaft unterworfen werden, 548 Nr. 2
RWVO. Für die Durchführung der R. für Haus-
gew r. bestehen zum Teil Sondervorschr., s. R.
Als Hausgew r. i. S. der RV O. gelten die selbst.
Gew#., die in eig. Betriebstätten im Auftrag und
für Rechnung anderer GewTrr. gew. Erzeugnisse
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herstellen oder bearbeiten, und zwar auch dann,
wenn fie die Roh-- oder Hilfstoffe selbst beschaffen,
sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für
eig. Rechnung arbeiten, § 162 RO. u. Z. 15 u. 51
Anleit. der RV#A. über den Kreis der nach der
RVO. gegen Inval. und gegen Krankh. versich.
Personen, Bek. 22. 5. 12, Min IAbl. 385. —
#VI. Gewerbegerichtsgesetz. 1 Streitigkeiten
zwischen den HausgewTr. und ihren Auftrag-
gebern, sowie zwischen Hausgew# Tr. unter sich ge-
hören im Rahmen der allg. Zuständigkeitsbest. des
GGG. zur Zuständigkeit der G., sofern die Be-
schäftigung der Hausgew-Tr. auf die Bearbeitung
der von den Auftraggebern gelieferten Rohstoffe
oder Halbfabrikate beschränkt ist. Streitigkeiten
derj. Hausgew= Tr., die die Rohstoffe oder Halb-
fabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zu-
ständigkeit der G., soweit dies durch das Statut
der GG. bestimmt ist, §5 5 GGG. Fr. Kälber.
Hauslisten oder Haushaltungslisten bei der
Einkommensteuer. Nach Art. 41 Ekst G. ist jeder
Besitzer eines bewohnten Hauses oder dessen Ver-
treter verpflichtet, auf Verlangen der Gde Beh. die
in seinem Hause wohnenden Personen mit Namen,
Berufs= oder Erwerbsart anzugeben. Die Haus-
haltungsvorstände haben den Hausbes. die zur Er-
teilung dieser Auskunft erforderl. Aufschlüsse, auch
für ihre etwaigen Untermieter, zu geben. Zur Er-
füllung dieser Auskunftspflicht dienen die H. Ob
die eine oder andere Art von Listen ausgegeben
und ob überhaupt von der Einrichtung Gebrauch
gemacht werden will, ist in das Ermessen der Gden
gestellt. Eine allg. Ausgabe von H. kommt i. d. R.
nur in größeren Städten vor, da im übrigen die
Steuerpfl., zu deren Ermittelung die Einrichtung
dienen soll, auf anderem Weg festgestellt werden
können. Die Nichtabgabe der Erklärung durch die
Hausbes., soweit dieselbe von ihnen verlangt wird,
ist unter Strafe gestellt. Pisftorius.
Hebammenschule. Für die Unterhaltung der
HSch. sorgt nach G. 22. 7. 36, Rgbl. 312, der
Staat. Der Unterricht wird unentgeltlich erteilt.
Für die übrigen Bedürfnisse der in der Anst.
untergebrachten H. ist der HSch. von den Gden, die
dic H. ausbilden lassen, ein Pauschersatz zu leisten,
der sich nach den jeweiligen Sachpreisen richtet.
Die Oberleitung und Beaufsichtigung der Hch.
und der mit ihr verbundenen Gebäranstalt, s. d.,
hat das Med Koll. Abt. f. Staatskrankenanst., M.
23. 8. 62, Rgbl. 180, KVO. 21. 10. 80, Rgbl. 1881 3,
MV. 21. 6. 81, Rgbl. 398, Min JBek. 21. 7. 81,
Abl. 185. Das Statut für die HSch. 19. 12. 68,
Robl. 1864 3, 12. 11. 85 u. 29. 8. 09, Rgbl. 499 u. 51,
enthält in § 3 f. die Best. über die Gebäranstalt,
in § 14 f. diej. über die HSch. An dem Unter-
richt in der für das ganze Land bestimmten HSch.
können die Schülerinnen auf Gde Kosten oder auf
eigene Rechnung sich beteiligen. Ein Lehrkurs
dauert 150 T., jährl. finden 2 Lehrk. statt. Be-
ginn: Anfang März und Anfang September. Wer
teilnehmen will, hat sich 6 Woch. vor Beginn in
einer an die Vorsteher der HSch. gerichteten Ein-
gabe zu melden und sich auszuweisen: über Lebens-
alter (nicht unter 20, nicht uber 85 J.), unbescholt.