Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Hauslisten — Hebammenschule. 
dienende Maßnahme sieht das G. § 18—25 die 
Errichtung von Fussch. vor. Die Aufgaben der 
Jussch. sind die Unterstützung der Beh. durch Ab- 
gabe von Gutachten, Erstattung von Berichten und 
Anstellung von Erhebungen, die Beratung von 
Wünschen und Anträgen, die Anregung von Wohl- 
fahrtseinrichtungen für die Hausarbeiter und die 
Mitwirkung bei ihrer Verwaltung und die Förde- 
rung des Abschlusses von Lohnabkommen oder 
Tarifverträgen. Die Befugnis, die Löhne der 
Hausarb. mit rechtsverbindl. Wirkung festzusetzen, 
ist ihnen nicht eingeräumt. Mit Angelegenheiten, 
die lediglich die Verhältnisse eines bestimmten ein- 
zelnen Betriebs betr., dürfen sich die FAussch. nicht 
befassen. Das Ges. schreibt die Errichtung von 
JFussch. nicht selbst unmittelbar und allg. vor. 
Es erteilt nur dem Bdrt die Ermächtigung, für 
best. Gew Zweige und Gebiete, in denen Hausarb. 
beschäftigt werden, die Errichtung von Fussch. 
zu beschließen. Die Füussch. bestehen aus der 
gleichen durch die Landesreg. bestimmten Zahl von 
Vertretern der beteiligten Gew Tr. und Hausarb. 
und einem unparteiischen Vorsitzenden. Unter den 
Vertretern der Hausarb. müssen sich auch Frauen 
befinden, wenn in dem betr. Gew. viele weibl. 
Hausarb. beschäftigt sind. Die Berufung der Ver- 
treter erfolgt nur zur Hälfte durch Wahlen der 
Beteiligten auf jeder Seite, die andere Hälfte wird 
ebenso wie der Vorsitzende durch die Landesreg. 
ernannt. Bei der Beschlußfassung über Abgabe 
von Gutachten durch die FAussch. stimmt zunächst 
jede Seite getrennt ab. Der Bdrt. hat uber die 
Errichtung und Zusammenstellung der Fussch. 
und das Verfahren mit Bek. 18. 6. 14, Rl. 221, 
eingehende Vorschr. erlassen. Die Kosten der 
Jüussch. tragen die Bst. Bis jetzt find noch keine 
Füussch. errichtet. — Strafbest. Zuwiderhandl. 
gegen die Vorschr. des HA#G. oder auf Grund dess. 
ergang. VO. und V. sind mit Strafen in verschied. 
Abstufungen bedroht, § 28 f. Die Strafbest. richten 
sich teils gegen die Gewe Tr., die Hausarbeit ver- 
richten lassen, teils gegen die Zwischenpersonen, 
teils gegen die Inhaber der Werkst. der Haus- 
arbeit und gegen die Hausarb. Strafrechtlich ver- 
antwortlich sind auch Betriebsleiter und Aufsichts- 
personen der Gew Tr., § 32. — 1 V. Reichsversiche- 
rung. 1 Die unselbst. Hausgewr., Heimarbeiter, 
unterliegen der RV. ebenso wie andere Arbeiter. 
Die selbst. Hausgew Tr. sind allg. krankenversiche- 
rungspflichtig, § 165 Nr. 6 RVO. und insoweit 
invaliden= und hinterbliebenenversicherungspflich- 
tig, als dies der Bdrt für bestimmte Berufszweige 
vorschreibt, § 1229 Nr. 2 RV0O. Letzteres ist ge- 
schehen zugunsten von Hausgew Tr. der Tabak- 
fabrikation, Bek. 16. 12. 91, R#Bl. 395, und Textil= 
industrie, Bek. 1. 3. 94, RE#Bl. 324, und 9. 11. 95, 
RGl. 452. Der Unfallversicherungspflicht können 
Hausgew Tr. durch statut. Best. der betr. Berufs- 
genossenschaft unterworfen werden, 548 Nr. 2 
RWVO. Für die Durchführung der R. für Haus- 
gew r. bestehen zum Teil Sondervorschr., s. R. 
Als Hausgew r. i. S. der RV O. gelten die selbst. 
Gew#., die in eig. Betriebstätten im Auftrag und 
für Rechnung anderer GewTrr. gew. Erzeugnisse 
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herstellen oder bearbeiten, und zwar auch dann, 
wenn fie die Roh-- oder Hilfstoffe selbst beschaffen, 
sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für 
eig. Rechnung arbeiten, § 162 RO. u. Z. 15 u. 51 
Anleit. der RV#A. über den Kreis der nach der 
RVO. gegen Inval. und gegen Krankh. versich. 
Personen, Bek. 22. 5. 12, Min IAbl. 385. — 
#VI. Gewerbegerichtsgesetz. 1 Streitigkeiten 
zwischen den HausgewTr. und ihren Auftrag- 
gebern, sowie zwischen Hausgew# Tr. unter sich ge- 
hören im Rahmen der allg. Zuständigkeitsbest. des 
GGG. zur Zuständigkeit der G., sofern die Be- 
schäftigung der Hausgew-Tr. auf die Bearbeitung 
der von den Auftraggebern gelieferten Rohstoffe 
oder Halbfabrikate beschränkt ist. Streitigkeiten 
derj. Hausgew= Tr., die die Rohstoffe oder Halb- 
fabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zu- 
ständigkeit der G., soweit dies durch das Statut 
der GG. bestimmt ist, §5 5 GGG. Fr. Kälber. 
Hauslisten oder Haushaltungslisten bei der 
Einkommensteuer. Nach Art. 41 Ekst G. ist jeder 
Besitzer eines bewohnten Hauses oder dessen Ver- 
treter verpflichtet, auf Verlangen der Gde Beh. die 
in seinem Hause wohnenden Personen mit Namen, 
Berufs= oder Erwerbsart anzugeben. Die Haus- 
haltungsvorstände haben den Hausbes. die zur Er- 
teilung dieser Auskunft erforderl. Aufschlüsse, auch 
für ihre etwaigen Untermieter, zu geben. Zur Er- 
füllung dieser Auskunftspflicht dienen die H. Ob 
die eine oder andere Art von Listen ausgegeben 
und ob überhaupt von der Einrichtung Gebrauch 
gemacht werden will, ist in das Ermessen der Gden 
gestellt. Eine allg. Ausgabe von H. kommt i. d. R. 
nur in größeren Städten vor, da im übrigen die 
Steuerpfl., zu deren Ermittelung die Einrichtung 
dienen soll, auf anderem Weg festgestellt werden 
können. Die Nichtabgabe der Erklärung durch die 
Hausbes., soweit dieselbe von ihnen verlangt wird, 
ist unter Strafe gestellt. Pisftorius. 
Hebammenschule. Für die Unterhaltung der 
HSch. sorgt nach G. 22. 7. 36, Rgbl. 312, der 
Staat. Der Unterricht wird unentgeltlich erteilt. 
Für die übrigen Bedürfnisse der in der Anst. 
untergebrachten H. ist der HSch. von den Gden, die 
dic H. ausbilden lassen, ein Pauschersatz zu leisten, 
der sich nach den jeweiligen Sachpreisen richtet. 
Die Oberleitung und Beaufsichtigung der Hch. 
und der mit ihr verbundenen Gebäranstalt, s. d., 
hat das Med Koll. Abt. f. Staatskrankenanst., M. 
23. 8. 62, Rgbl. 180, KVO. 21. 10. 80, Rgbl. 1881 3, 
MV. 21. 6. 81, Rgbl. 398, Min JBek. 21. 7. 81, 
Abl. 185. Das Statut für die HSch. 19. 12. 68, 
Robl. 1864 3, 12. 11. 85 u. 29. 8. 09, Rgbl. 499 u. 51, 
enthält in § 3 f. die Best. über die Gebäranstalt, 
in § 14 f. diej. über die HSch. An dem Unter- 
richt in der für das ganze Land bestimmten HSch. 
können die Schülerinnen auf Gde Kosten oder auf 
eigene Rechnung sich beteiligen. Ein Lehrkurs 
dauert 150 T., jährl. finden 2 Lehrk. statt. Be- 
ginn: Anfang März und Anfang September. Wer 
teilnehmen will, hat sich 6 Woch. vor Beginn in 
einer an die Vorsteher der HSch. gerichteten Ein- 
gabe zu melden und sich auszuweisen: über Lebens- 
alter (nicht unter 20, nicht uber 85 J.), unbescholt. 
 
	        
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