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Lebenswandel (Seugnis des Gde Rats), Bildungs-
fähigkeit, Zeug. des O Arzts, der sich bes. über
Verstandeskräfte, Schulkenntnisse, Gesundbeit,
Körperbau der Bittstellerin und darüber (Med.=
Koll Erl. 13. 3. 80, Abl. 115) ausspricht, ob die
Schülerin geläufig lesen kann, sowie über Zahl,
Alter und Gesundheitsverhältnisse der in der Gde
tätigen H., über die durchschnittl. Zahl der jährl.
Geburten. Endlich ist Nachweis beizubringen über
Sicherstellung des Kostenersatzes für die Anstalt.
— Ueber die vorläufige Zulassung zur Schule er-
kennt der Vorsteher, beim Eintritt wird die Beil-
dungsfähigkeit der Schülerinnen geprüft, hierauf
entscheiden die beiden Hauptlehrer über die endgült.
Zulassung, die auch von einer 14täg. Probezeit ab-
hängig gemacht werden kann. Ueber die Schluß-
prüfung und über den 4wöch. Ergänzungskurs, zu
dem Sch. zugelassen werden können, die bei dieser
keine zureichenden Kenntnisse und Fertigkeiten ge-
zeigt haben, s. Statut § 21. Die V. 29. 3. 09,
Robl. 51, trifft Best. über Zulassung selbstzahlen-
der Sch. mit besserer Vorbildung. — Ueber die
Verpflegungsgelder für die in die H. ausgenomme-
nen Sch. und Wöchnerinnen s. Med KollBek. 12. 11.
85, 29. 3. 09 u. 11. 8. 08, Rgbl. 501, 53 u. 217.
Rößler.
Hebammenwesen. Für das H. ist zunächst das
Landesrecht maßgebend, die GewO. nur insoweit,
als sie ausdrückliche Best. darüber enthält. Unter
Heilkunde i. S. v. § 6 GewO. fällt auch das H.,
rgl. auch § 56a Z. 1 GewO. — Nach § 30
Abs. 8 GewO. bedürfen Hebammen, d. h.
solche weibl. Personen, die im Rahmen der ihnen
landesr. zugewies. Befugnisse gewerbsm. Geburten
leiten, eines Prüfungszeugnisses der
nach Landes G. zust. Beh. Diese Zeugnisse werden
(V. 9. 11. 83, Rgbl. 284, § 5) von der an der
LandeshebSchule besteh. Prüfungskommission aus-
gestellt. Statut für die LH Sch. und Gebäranst. in
Stuttgart 19. 12. 63, Rabl. 1864 3, 12. 11. 85 und
29. 8. 09, Rgbl. 449 u. 51. § 21: Am Schluß jeden
Lehrkurses wird von dem ärztl. Vorstand der L.
vor einem Mitgl. des Med Koll. eine Prüfung der
Schülerinnen vorgenommen. Die zzureichende
Kenntnisse und Fertigkeiten Zeigenden werden zur
Ausübung des Diensts ermächtigt, und es wird
ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt. Sportel:
Min V. 13. 9. 11, Rgbl. 561, § 25 zu II Z. 8.
Das Z. darf weder auf Zeit erteilt, noch, vorbehältl.
§ 53 u. 1438 GewO., widerrufen werden, § 40
GewO. Nach § 53 GewO. kommt die Zurück-
nahme des 3Z. in Frage, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren
es erteilt wurde; wenn der H. die bürgerl. Ehren-
rechte aberkannt sind; wenn aus Handlungen oder
Unterlassungen der H. der Mangel derj. Eigen-
schaften, die bei Erteilung des Z. vorausgesetzt
werden mußten (Statut § 14 f.) klar erhellt. Nach
Zurücknahme des 3. darf die H. das HWew. nicht
mehr ausüben. Zuständig: Kreisreg., V. 30. 10.
07, Rgbl. 747. Ausübung des HGew. ohne Z. ist
nach § 147 Z. 1 Gew O. strafbar. Das Vorstehende
ilt nicht für Männer, diese bedürfen, da die
eilkunde freigegeben ist, zur Ausübung solcher
Hebammenwesen.
Verrichtungen keiner Prüfung. Zeußrisse die einer
H. von einer nichtw. Beh. ausgestellt sind,
gen sie f. W. nicht, Min IErl. 25. 11. 84, Abl. 418;
auf Grund Bdrts Beschl. 5. 5. 87 u. B. 3. 10 über
gegenseitige Zulassung der in der Nähe der
Grenzen wohnhaften H. sind durch Min IV. 17. ö.
10, Rgbl. 258, H., die das Z. in einem benachbarten
Bst. erworben haben, wenn sie in diesem Staat in
der Nähe der Grenze wohnen, befugt, ihren Beruf
in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten
ebenso wie an ihrem Wohnsitz auszuüben. Solche
H. verlieren die Befugnis zur Ausübung des Be-
rufs in W., wenn sie sich in W. dauernd nieder-
lassen oder hier einen Wohnsitz begründen. Nach
der mit der bayer. Reg. getroffenen Vereinbarung
sind aber in W. geprüfte H., in Bay. und in B.
gepr. in W. zugelass., Min JBek. 23. 10. 94, Rgbl.308.
Vgl. auch Uebereinkunft zwischen dem d. Reich und
Oesterreich--Ungarn über die gegens. Zulassung der
an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen,
30. 9. 82, RGBl. 83 39, und zwischen D. und
der Schweiz 29. 2. 84, RBl. 45. — Ein Teil
der H. t obrigkeitlich als Gemeinde H. an-
gestellt. tat. § 14 Abs. 2. Nach G. 22. 7. 836,
abl. 812, Art. 1, liegt jeder Gde ob, dafür zu
sorgen, daß in ihrer Mitte eine den örtlichen
Bedürfnissen entsprechende Zahl von H. vor-
handen ist. Nötigenfalls sind auf Kosten der
Gden Frauen in der Geburtshilfe unterrichten zu
lassen und Wartgelder für H. aus den örtl. Kassen
zu reichen. Ueber das Bedürfnis entscheidet zu-
nächst die Gde; diesen ist dringend empfohlen,
Min JErl. 10. 2. 04, Abl. 69, H. nur in einer dem
Dedürfnis entspr. Zahl ausbilden zu lassen und
anzustellen. Die Wahl der auf Gde Kosten auszu-
bildenden Frauen, der obrigkeitlich aufzustellen-
den H. und die Verleihung der für diese aus-
gesetzten Gehalte steht dem GdeRat zu, G. 22. 7. 86,
Art. 2, GdO. Art. 30 Abs. 2 u. Art. 71, MinErl.
17. L. 97, Abl. 62. Vor der Wahl ist die Aeuße-
rung des Ortsgeistlichen über die Persönlichkeit der
H. einzuholen. Wählbar sind unbescholtene Frauen
und Mädchen, die sich über ihre Bildungsfähigkeit
für den Beruf oder über die erlangte Befähigung
zur H. ausweisen können, G. 22. 7. 86, Art. 8.
— Für die H. ist eine Dienstan weisung
erlassen, MErl. 10. 12. 11, Abl. 370. Zuwiderhandl.
gegen dieselbe, bes. Ueberschreitung der Befugnisse
sind nach Art. 32 Z. 5 Polst G. strafbar, soweit
nicht St GB. oder andere ges. Best. in Betracht
kommen. Die H. unterstehen der Aufsicht des
OA Sie haben dem Olrzt auf seine
Weisungen die zu seiner Geschäftsführung erfor-
derlichen Aufschlüsse zu erteilen. Sie haben sich
bei Beginn ihrer Tätigkeit außer der Anzeige ihres
Gewerbebetriebs bei der Ortsbeh., M. 9. 11. 83,
Rgbl. 234, beim Ou Arzt anzumelden, auch haben
sie bei einem Wechsel ihres Wohnorts, bei Aufgabe
des Berufs bei dem O#rzt Anzeige zu erstatten.
Orgt G. 10. 7. 12, Rgbl. 270, Art. 10. In jedem
OAbez. veranstaltet der O#rzt mit den H. Repe-
titionskurse. Alle 3 J. hat jede obrigkeitlich be-
stellte H. dem RepK. anzuwohnen. Andern bleibt
unbenommen, sich zur Teilnahme zu melden, nach