Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Lebenswandel (Seugnis des Gde Rats), Bildungs- 
fähigkeit, Zeug. des O Arzts, der sich bes. über 
Verstandeskräfte, Schulkenntnisse, Gesundbeit, 
Körperbau der Bittstellerin und darüber (Med.= 
Koll Erl. 13. 3. 80, Abl. 115) ausspricht, ob die 
Schülerin geläufig lesen kann, sowie über Zahl, 
Alter und Gesundheitsverhältnisse der in der Gde 
tätigen H., über die durchschnittl. Zahl der jährl. 
Geburten. Endlich ist Nachweis beizubringen über 
Sicherstellung des Kostenersatzes für die Anstalt. 
— Ueber die vorläufige Zulassung zur Schule er- 
kennt der Vorsteher, beim Eintritt wird die Beil- 
dungsfähigkeit der Schülerinnen geprüft, hierauf 
entscheiden die beiden Hauptlehrer über die endgült. 
Zulassung, die auch von einer 14täg. Probezeit ab- 
hängig gemacht werden kann. Ueber die Schluß- 
prüfung und über den 4wöch. Ergänzungskurs, zu 
dem Sch. zugelassen werden können, die bei dieser 
keine zureichenden Kenntnisse und Fertigkeiten ge- 
zeigt haben, s. Statut § 21. Die V. 29. 3. 09, 
Robl. 51, trifft Best. über Zulassung selbstzahlen- 
der Sch. mit besserer Vorbildung. — Ueber die 
Verpflegungsgelder für die in die H. ausgenomme- 
nen Sch. und Wöchnerinnen s. Med KollBek. 12. 11. 
85, 29. 3. 09 u. 11. 8. 08, Rgbl. 501, 53 u. 217. 
Rößler. 
Hebammenwesen. Für das H. ist zunächst das 
Landesrecht maßgebend, die GewO. nur insoweit, 
als sie ausdrückliche Best. darüber enthält. Unter 
Heilkunde i. S. v. § 6 GewO. fällt auch das H., 
rgl. auch § 56a Z. 1 GewO. — Nach § 30 
Abs. 8 GewO. bedürfen Hebammen, d. h. 
solche weibl. Personen, die im Rahmen der ihnen 
landesr. zugewies. Befugnisse gewerbsm. Geburten 
leiten, eines Prüfungszeugnisses der 
nach Landes G. zust. Beh. Diese Zeugnisse werden 
(V. 9. 11. 83, Rgbl. 284, § 5) von der an der 
LandeshebSchule besteh. Prüfungskommission aus- 
gestellt. Statut für die LH Sch. und Gebäranst. in 
Stuttgart 19. 12. 63, Rabl. 1864 3, 12. 11. 85 und 
29. 8. 09, Rgbl. 449 u. 51. § 21: Am Schluß jeden 
Lehrkurses wird von dem ärztl. Vorstand der L. 
vor einem Mitgl. des Med Koll. eine Prüfung der 
Schülerinnen vorgenommen. Die zzureichende 
Kenntnisse und Fertigkeiten Zeigenden werden zur 
Ausübung des Diensts ermächtigt, und es wird 
ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt. Sportel: 
Min V. 13. 9. 11, Rgbl. 561, § 25 zu II Z. 8. 
Das Z. darf weder auf Zeit erteilt, noch, vorbehältl. 
§ 53 u. 1438 GewO., widerrufen werden, § 40 
GewO. Nach § 53 GewO. kommt die Zurück- 
nahme des 3Z. in Frage, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren 
es erteilt wurde; wenn der H. die bürgerl. Ehren- 
rechte aberkannt sind; wenn aus Handlungen oder 
Unterlassungen der H. der Mangel derj. Eigen- 
schaften, die bei Erteilung des Z. vorausgesetzt 
werden mußten (Statut § 14 f.) klar erhellt. Nach 
Zurücknahme des 3. darf die H. das HWew. nicht 
mehr ausüben. Zuständig: Kreisreg., V. 30. 10. 
07, Rgbl. 747. Ausübung des HGew. ohne Z. ist 
nach § 147 Z. 1 Gew O. strafbar. Das Vorstehende 
ilt nicht für Männer, diese bedürfen, da die 
eilkunde freigegeben ist, zur Ausübung solcher 
  
Hebammenwesen. 
Verrichtungen keiner Prüfung. Zeußrisse die einer 
H. von einer nichtw. Beh. ausgestellt sind, 
gen sie f. W. nicht, Min IErl. 25. 11. 84, Abl. 418; 
auf Grund Bdrts Beschl. 5. 5. 87 u. B. 3. 10 über 
gegenseitige Zulassung der in der Nähe der 
Grenzen wohnhaften H. sind durch Min IV. 17. ö. 
10, Rgbl. 258, H., die das Z. in einem benachbarten 
Bst. erworben haben, wenn sie in diesem Staat in 
der Nähe der Grenze wohnen, befugt, ihren Beruf 
in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten 
ebenso wie an ihrem Wohnsitz auszuüben. Solche 
H. verlieren die Befugnis zur Ausübung des Be- 
rufs in W., wenn sie sich in W. dauernd nieder- 
lassen oder hier einen Wohnsitz begründen. Nach 
der mit der bayer. Reg. getroffenen Vereinbarung 
sind aber in W. geprüfte H., in Bay. und in B. 
gepr. in W. zugelass., Min JBek. 23. 10. 94, Rgbl.308. 
Vgl. auch Uebereinkunft zwischen dem d. Reich und 
Oesterreich--Ungarn über die gegens. Zulassung der 
an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen, 
30. 9. 82, RGBl. 83 39, und zwischen D. und 
der Schweiz 29. 2. 84, RBl. 45. — Ein Teil 
der H. t obrigkeitlich als Gemeinde H. an- 
gestellt. tat. § 14 Abs. 2. Nach G. 22. 7. 836, 
abl. 812, Art. 1, liegt jeder Gde ob, dafür zu 
sorgen, daß in ihrer Mitte eine den örtlichen 
Bedürfnissen entsprechende Zahl von H. vor- 
handen ist. Nötigenfalls sind auf Kosten der 
Gden Frauen in der Geburtshilfe unterrichten zu 
lassen und Wartgelder für H. aus den örtl. Kassen 
zu reichen. Ueber das Bedürfnis entscheidet zu- 
nächst die Gde; diesen ist dringend empfohlen, 
Min JErl. 10. 2. 04, Abl. 69, H. nur in einer dem 
Dedürfnis entspr. Zahl ausbilden zu lassen und 
anzustellen. Die Wahl der auf Gde Kosten auszu- 
bildenden Frauen, der obrigkeitlich aufzustellen- 
den H. und die Verleihung der für diese aus- 
gesetzten Gehalte steht dem GdeRat zu, G. 22. 7. 86, 
Art. 2, GdO. Art. 30 Abs. 2 u. Art. 71, MinErl. 
17. L. 97, Abl. 62. Vor der Wahl ist die Aeuße- 
rung des Ortsgeistlichen über die Persönlichkeit der 
H. einzuholen. Wählbar sind unbescholtene Frauen 
und Mädchen, die sich über ihre Bildungsfähigkeit 
für den Beruf oder über die erlangte Befähigung 
zur H. ausweisen können, G. 22. 7. 86, Art. 8. 
— Für die H. ist eine Dienstan weisung 
erlassen, MErl. 10. 12. 11, Abl. 370. Zuwiderhandl. 
gegen dieselbe, bes. Ueberschreitung der Befugnisse 
sind nach Art. 32 Z. 5 Polst G. strafbar, soweit 
nicht St GB. oder andere ges. Best. in Betracht 
kommen. Die H. unterstehen der Aufsicht des 
OA Sie haben dem Olrzt auf seine 
Weisungen die zu seiner Geschäftsführung erfor- 
derlichen Aufschlüsse zu erteilen. Sie haben sich 
bei Beginn ihrer Tätigkeit außer der Anzeige ihres 
Gewerbebetriebs bei der Ortsbeh., M. 9. 11. 83, 
Rgbl. 234, beim Ou Arzt anzumelden, auch haben 
sie bei einem Wechsel ihres Wohnorts, bei Aufgabe 
des Berufs bei dem O#rzt Anzeige zu erstatten. 
Orgt G. 10. 7. 12, Rgbl. 270, Art. 10. In jedem 
OAbez. veranstaltet der O#rzt mit den H. Repe- 
titionskurse. Alle 3 J. hat jede obrigkeitlich be- 
stellte H. dem RepK. anzuwohnen. Andern bleibt 
unbenommen, sich zur Teilnahme zu melden, nach 
 
	        
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