Amtskörperschaftsteuern.
ihrer Anstalten und Einrichtungen, die Geschäfts-
führung der Beamten, stellt die Unterbeamten an
und kann gegen Entscheidungen der Staatsbehör-
den Beschwerde erheben. — Beamte und
Unterbeamte der Amtskörperschaft,
Art. 53—67 BezO. Die Anstellung erfolgt bei dem
Oberamtspfleger und den anderen Rechnern auf
bestimmte Zeit, mindestens auf 3 Jahre, bei den
übrigen Beamten auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit. Im übrigen greifen dieselben Bestimmungen
hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beamten,
der Disziplinarverhältnisse, der Pensionsrechte wie
bei den Gemeindebeamten Platz. Die Disziplinar-
gewalt wird ausgeübt durch d. Oberamtsvorstand,
die Kreisregierung und das Ministerium des In-
nern. Die Gehaltsbezüge können durch die Be-
zirksatzung geregelt werden. Einer Bestätigung
bedarf die Anstellung der Beamten nur in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Oberamts-
pfleger, Teilrechner — Oberamtsparkassier —,
Verwaltungsaktuare, Oberamtsbaumeister, Ober-
feuerschauer, Bezirksfeuerlöschinspektor). Der
Oberamtspfleger und Oberamtsparkassier müssen
das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben; der Ober-
amtspfleger muß außerdem die mittlere oder
höhere Dienstprüfung im Departement des Innern
oder der Finanzen erstanden haben. Ihm liegt vor
allem die Kassen= und Rechnungsführung, die Ent-
werfung des Voranschlags, die Verteilung der
Amtskörperschaftsumlage auf die Gemeinden und
der Einzug von Geldern für andere Kassen (s. o.)
ob. — Vermögensverwaltung, Art. 68 bis
78 BezO., § 95—106 VV. In der Hauptsache
finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung
über die Vermögensverwaltung der Gemeinden
entsprechende Anwendung. Zur Bestreitung der
Ausgaben dienen die Erträgnisse des Amtskörper-
schaftsvermögens und die Gebühren für die Be-
nützung von Anstalten und Einrichtungen der
Amtskörperschaft, Stiftungserträgnisse, Leistungen
und Beiträge des Staats oder Dritter und die als
einzige Amtskörperschaftsteuer in Betracht kom-
mende Wandergewerbesteuer derjenigen Personen,
welche in Württemberg keinen Wohnsitz haben, und
die Ausdehnungsabgabe d. Wandergewerbetreiben-
den. Sämtliche vorstehend genannten Einnahmen
spielen in dem Haushalt der Amtskörperschaft
keine erhebliche Rolle. Der Aufwand der Amts-
körperschaften wird daher in der Hauptsache durch
Umlage auf die einzelnen Gemeinden gedeckt.
Die näheren Bestimmungen hierüber enthält
Ar#t. 55 des Körperschaftssteuergesetzes vom 8. 8. 03,
§ 104, 105 VV. zur BezO., s. Amtskörperschaft-
steuern und Amtschaden. Die Gemeinden haben
ihre Umlageanteile in Monatsraten kostenfrei
abzuliefern. Der Voranschlag (Haushaltsplan)
wird von dem Oberamtspfleger gefertigt, vom
Bezirksrat geprüft, von der Amtsversammlung
festgestellt und der Kreisregierung zur Voll=
ziehbarkeitserklärung vorgelegt. Die Anweisung
der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch den
Bezirksrat, in dringenden Fällen durch den Ober-
amtsvorstand. Die Oberamtspflegerechnung wird
nach ihrem Abschluß durch den Oberamtspfleger
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von einem Sachverständigen geprüft, von dem Be-
zirksrat einer Durchsicht unterzogen, sodann zwei
Wochen lang öffentlich aufgelegt und hierauf der
Amtsversammlung zur endgültigen Beschluß-
fassung (Rechnungsabhör) vorgelegt. Die näheren
Vorschriften über das Kassen- und Rechnungswesen
enthalten § 107—116 der VWV. — Staats-
aufsicht, Art. 81—88 BezO., § 118 VV. Sie
wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums des
Innern von der Kreisregierung geführt. Be-
stimmte Beschlüsse der Amtsversammlung bedürfen
der Genehmigung der Kreisregierung (insbeson-
dere: Veräußerung und dingliche Belastung von
Grundeigentum, Uebernahme dauernder Haft-
verbindlichkeiten Schuldaufnahmen, nichtetats-
mäßige Freigebigkeitsleistungen über 1000 AM,
Uebernahme gesetzlicher Verpflichtungen der Ge-
meinden, Verwendung von Grundstocksvermögen
für die Zwecke der laufenden Verwaltung). Im
übrigen ist die Staatsaufsicht auf d. Ueberwachung
der Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassungen der
Organe der Amtskörperschaft (Nichtüberschreitung
der gesetzl. Befugnisse, Erfüllung der gesetzl. Ver-
bindlichkeiten, Vorschriftsmäßigkeit der Geschäfts-
führung) beschränkt. Zwangsetatisierung ist zu-
lässig. Gegen die in Ausübung des Aufsichtsrechts
getroffenen Anordnungen steht dem Bezirksrat und
den beteiligten Gemeinden die Verwaltungs-
beschwerde und in bestimmten Fällen die Rechts-
beschwerde zu. Die Kosten der Staatsaufsicht, die
auch durch periodische Visitationen ausgeübt wird,
trägt die Staatskasse. — Bezirksverbände,
Art. 92—94 BezO. Behufs besserer Erfüllung be-
stimmter dauernder Aufgaben der Amtskörperschaf-
ten (z. B. zur Begründung und Unterhaltung ge-
meinschaftlicher Anstalten für die Kranken= und
Armenpflege, für die gewerbliche und landwirt-
schaftliche Ausbildung der Bezirksangehörigen, für
die Förderung der Landeskultur, zur Herstellung
und Unterhaltung von Straßen, Verkehrsunter-
nehmungen) können sich mehrere Bezirke durch
freiwillige, mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern geschlossene Uebereinkunft zu körper-
schaftlichen Verbänden vereinigen. Die Verwal-
tung solcher Bezirksverbände wird durch eine der
Genehmigung des Ministeriums d. Innern unter-
liegende Satzung geregelt. Michel.
Amtskörperschaftsteuern. 1. Amtskörper-
schaftsumlage. Ein selbständ. und unmittel-
bares Besteuerungsrecht ist, abgesehen v. d. Wander-
gewerbesteuer, den Amtskörperschaften im Gegen-
satz zum früheren Recht nicht mehr eingeräumt.
Vielmehr sind fie darauf angewiesen, zur Deckung
des Amtschadens, s. d., von den zu ihrem Be-
zirk gehörigen Gemeinden eine Umlage, Amt-
schadens= oder Amtskörperschaftsumlage, zu er-
heben, derart, daß der auf die einzelnen Ge-
meinden entfaltende Umlagebetreff dem Gemeinde-
schaden zugeschlagen bzw. dort als eine Ausgabe
behandelt wird, die gleich dem sonstigen Gemeinde-
bedarf aufzubringen, also innerhalb des Ge-
meindeschadens, soweit ein solcher vorhanden ist,
zur Umlage zu bringen ist. Der Maßstab für die
Verteilung der Amtsumlage einschließlich der