Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Amtskörperschaftsteuern. 
ihrer Anstalten und Einrichtungen, die Geschäfts- 
führung der Beamten, stellt die Unterbeamten an 
und kann gegen Entscheidungen der Staatsbehör- 
den Beschwerde erheben. — Beamte und 
Unterbeamte der Amtskörperschaft, 
Art. 53—67 BezO. Die Anstellung erfolgt bei dem 
Oberamtspfleger und den anderen Rechnern auf 
bestimmte Zeit, mindestens auf 3 Jahre, bei den 
übrigen Beamten auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit. Im übrigen greifen dieselben Bestimmungen 
hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beamten, 
der Disziplinarverhältnisse, der Pensionsrechte wie 
bei den Gemeindebeamten Platz. Die Disziplinar- 
gewalt wird ausgeübt durch d. Oberamtsvorstand, 
die Kreisregierung und das Ministerium des In- 
nern. Die Gehaltsbezüge können durch die Be- 
zirksatzung geregelt werden. Einer Bestätigung 
bedarf die Anstellung der Beamten nur in 
den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Oberamts- 
pfleger, Teilrechner — Oberamtsparkassier —, 
Verwaltungsaktuare, Oberamtsbaumeister, Ober- 
feuerschauer, Bezirksfeuerlöschinspektor). Der 
Oberamtspfleger und Oberamtsparkassier müssen 
das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben; der Ober- 
amtspfleger muß außerdem die mittlere oder 
höhere Dienstprüfung im Departement des Innern 
oder der Finanzen erstanden haben. Ihm liegt vor 
allem die Kassen= und Rechnungsführung, die Ent- 
werfung des Voranschlags, die Verteilung der 
Amtskörperschaftsumlage auf die Gemeinden und 
der Einzug von Geldern für andere Kassen (s. o.) 
ob. — Vermögensverwaltung, Art. 68 bis 
78 BezO., § 95—106 VV. In der Hauptsache 
finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung 
über die Vermögensverwaltung der Gemeinden 
entsprechende Anwendung. Zur Bestreitung der 
Ausgaben dienen die Erträgnisse des Amtskörper- 
schaftsvermögens und die Gebühren für die Be- 
nützung von Anstalten und Einrichtungen der 
Amtskörperschaft, Stiftungserträgnisse, Leistungen 
und Beiträge des Staats oder Dritter und die als 
einzige Amtskörperschaftsteuer in Betracht kom- 
mende Wandergewerbesteuer derjenigen Personen, 
welche in Württemberg keinen Wohnsitz haben, und 
die Ausdehnungsabgabe d. Wandergewerbetreiben- 
den. Sämtliche vorstehend genannten Einnahmen 
spielen in dem Haushalt der Amtskörperschaft 
keine erhebliche Rolle. Der Aufwand der Amts- 
körperschaften wird daher in der Hauptsache durch 
Umlage auf die einzelnen Gemeinden gedeckt. 
Die näheren Bestimmungen hierüber enthält 
Ar#t. 55 des Körperschaftssteuergesetzes vom 8. 8. 03, 
§ 104, 105 VV. zur BezO., s. Amtskörperschaft- 
steuern und Amtschaden. Die Gemeinden haben 
ihre Umlageanteile in Monatsraten kostenfrei 
abzuliefern. Der Voranschlag (Haushaltsplan) 
wird von dem Oberamtspfleger gefertigt, vom 
Bezirksrat geprüft, von der Amtsversammlung 
festgestellt und der Kreisregierung zur Voll= 
ziehbarkeitserklärung vorgelegt. Die Anweisung 
der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch den 
Bezirksrat, in dringenden Fällen durch den Ober- 
amtsvorstand. Die Oberamtspflegerechnung wird 
nach ihrem Abschluß durch den Oberamtspfleger 
  
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von einem Sachverständigen geprüft, von dem Be- 
zirksrat einer Durchsicht unterzogen, sodann zwei 
Wochen lang öffentlich aufgelegt und hierauf der 
Amtsversammlung zur endgültigen Beschluß- 
fassung (Rechnungsabhör) vorgelegt. Die näheren 
Vorschriften über das Kassen- und Rechnungswesen 
enthalten § 107—116 der VWV. — Staats- 
aufsicht, Art. 81—88 BezO., § 118 VV. Sie 
wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums des 
Innern von der Kreisregierung geführt. Be- 
stimmte Beschlüsse der Amtsversammlung bedürfen 
der Genehmigung der Kreisregierung (insbeson- 
dere: Veräußerung und dingliche Belastung von 
Grundeigentum, Uebernahme dauernder Haft- 
verbindlichkeiten Schuldaufnahmen, nichtetats- 
mäßige Freigebigkeitsleistungen über 1000 AM, 
Uebernahme gesetzlicher Verpflichtungen der Ge- 
meinden, Verwendung von Grundstocksvermögen 
für die Zwecke der laufenden Verwaltung). Im 
übrigen ist die Staatsaufsicht auf d. Ueberwachung 
der Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassungen der 
Organe der Amtskörperschaft (Nichtüberschreitung 
der gesetzl. Befugnisse, Erfüllung der gesetzl. Ver- 
bindlichkeiten, Vorschriftsmäßigkeit der Geschäfts- 
führung) beschränkt. Zwangsetatisierung ist zu- 
lässig. Gegen die in Ausübung des Aufsichtsrechts 
getroffenen Anordnungen steht dem Bezirksrat und 
den beteiligten Gemeinden die Verwaltungs- 
beschwerde und in bestimmten Fällen die Rechts- 
beschwerde zu. Die Kosten der Staatsaufsicht, die 
auch durch periodische Visitationen ausgeübt wird, 
trägt die Staatskasse. — Bezirksverbände, 
Art. 92—94 BezO. Behufs besserer Erfüllung be- 
stimmter dauernder Aufgaben der Amtskörperschaf- 
ten (z. B. zur Begründung und Unterhaltung ge- 
meinschaftlicher Anstalten für die Kranken= und 
Armenpflege, für die gewerbliche und landwirt- 
schaftliche Ausbildung der Bezirksangehörigen, für 
die Förderung der Landeskultur, zur Herstellung 
und Unterhaltung von Straßen, Verkehrsunter- 
nehmungen) können sich mehrere Bezirke durch 
freiwillige, mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern geschlossene Uebereinkunft zu körper- 
schaftlichen Verbänden vereinigen. Die Verwal- 
tung solcher Bezirksverbände wird durch eine der 
Genehmigung des Ministeriums d. Innern unter- 
liegende Satzung geregelt. Michel. 
Amtskörperschaftsteuern. 1. Amtskörper- 
schaftsumlage. Ein selbständ. und unmittel- 
bares Besteuerungsrecht ist, abgesehen v. d. Wander- 
gewerbesteuer, den Amtskörperschaften im Gegen- 
satz zum früheren Recht nicht mehr eingeräumt. 
Vielmehr sind fie darauf angewiesen, zur Deckung 
des Amtschadens, s. d., von den zu ihrem Be- 
zirk gehörigen Gemeinden eine Umlage, Amt- 
schadens= oder Amtskörperschaftsumlage, zu er- 
heben, derart, daß der auf die einzelnen Ge- 
meinden entfaltende Umlagebetreff dem Gemeinde- 
schaden zugeschlagen bzw. dort als eine Ausgabe 
behandelt wird, die gleich dem sonstigen Gemeinde- 
bedarf aufzubringen, also innerhalb des Ge- 
meindeschadens, soweit ein solcher vorhanden ist, 
zur Umlage zu bringen ist. Der Maßstab für die 
Verteilung der Amtsumlage einschließlich der 
 
	        
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