Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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erkennung dieser Norm als einer bindenden zu er- 
blicken ist, RG-Z. Bd. 11 214; V . 15. 11. 11, 
Wüh V. 1912 63. Ein solches H. kann sich dann 
nicht bilden, wenn die eingehaltene Norm der ges. 
Regel entspricht. — X H. als Gewohnheitsrecht ## 
ist in W. für das öff. Recht grundsätzl. in gleichem 
Umfang anzuerkennen, wie für das bürgerl. R., 
Göz a. a. O. 156. Die Bildung von G. erfordert 
eine Uebung, in der eine gemeins. Rechtsüber- 
zeugung des Kreises, für den der Rechtsatz be- 
hauptet wird, zu finden ist. Dazu gehört, daß die 
Uebung eine gewisse Zeit hindurch gleichmäßig 
fortdauernde war, daß sie nicht durch Handlungen 
der Nichtübung oder der entgegengesetzten Uebung 
aufgewogen wird, daß sie nicht aus andern Grün- 
den hervorgegangen ist, als aus der Ueberzeugung 
ihrer rechtl. Notwendigkeit und daß diese Ueber- 
zeugung nicht auf Irrtum beruht, Windscheid 
Pand. 7. A. I. 41. Die Kraft des G. ist die gleiche, 
wie die des Ges. Das G. vermag daher Recht nicht 
nur zu erzeugen, sondern auch das bestehende auf- 
zuheben; dies gilt auch dem Gesetzesrecht gegen- 
über. Doch hat das G. keine Kraft, soweit es durch 
Ges. für unverbindlich erklärt ist, Windscheid a. a. 
O. Insbes. kann ein Gesetzesrecht abänderndes G. 
da nicht entstehen, wo eine best. Form für die Auf- 
srellung von Abweichungen vom Gesetzesreu#t vor- 
gesehen ist, wie z. B. bei Ortsatzungen. Das Be- 
stehen öff. G. ist vom Richter von Amts wegen zu 
ermitteln, VGH. WüRV. 19810 207. — Die 1Kl un- 
vordenkliche Berjährung 1 begründet die Ver- 
mutung der rechtmäß. Entstehung eines öff. Eigen- 
rechts durch ordnungsmäß. Verf. der zuständ. öff. 
Stelle. Der Beweis der u. V. ist (Windscheid, 
Pand. 7. A. Bd. 1 505) auf ein Doppeltes zu 
richten, einmal auf das Bestehen des betr. Zu- 
standes innerh. derj. Zeit, die die eigenen Wahr- 
nehmungen des jetzt lebenden Geschlechts umfaßt, 
sodann darauf, daß das jetzt lebende Geschlecht 
auch durch Mitteil. seiner Vorfahren von dem 
Nichtbestehen dieses Zustands keine Kunde 
habe. Als zulängl. Vertr. des jetzt lebenden Ge- 
schlechts sind schon Personen zuzulassen, deren 
Erinnerung wenigstens die letzten 40 J. umfaßt. 
Der Gegenbeweis gegen die u. V. ist er- 
bracht, wenn dargetan ist, daß der betr. Zustand 
zu einer Zeit, die innerhalb der letzten zwei 
Menschenalter (je etwa 40 J.) liegt, nicht bestanden 
hat; der Beweis des Nichtbestehens des betr. 
Zustandes zu einer Zeit, die über die letzten 
2 Menschenalter hinaus liegt, reicht zum Gegen- 
beweis nur dann aus, wenn zugleich eine unrecht- 
mäßige Entstehung des Zustandes und deren fort- 
gehender, ununterbrochener Zusammenhang mit 
dem späteren Zustand nachgewiesen ist. Haller. 
ñ Heu= und Sauerwurm, Bekämpfuns, s. Schäd- 
inge. 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach 
9 153 GVG. find die Beamten des Pol.-- und 
icherheitsdienstes O. d. St. und sind in dieser 
Eigenschaft verpflichtet, den Anordn. der Staats- 
anw. bei dem Landgericht ihres Bez. und der 
diesen vorges. Beamten Folge zu leisten. Die 
nähere Bezeichn. derj. Beamtenklassen, auf die 
Heu= und Sauerwurm — Hochwasser. 
diese Best. Anwend. findet, erfolgt durch die 
Landesreg. — Die K O. 27. 9. 79, Nabl. 404, zur 
Vollz. des § 158 Abs. 2 GVG. und des Art. 28 
AEG. GVG. 24. 1. 79, Rgbl. 3, und die KO. 27. 
7. 92, Rgbl. 321 (Abänd. d. Z. 6 u. 7 a. a. O.), be- 
zeichnen f. Beamtenklassen als H. d. Ste:: 
1. die Ortsvorst., mit Ausn. der Ortsvorst. in denj. 
Oden, in welchen für die selbst. Verw. der Pol. ein 
bes. Beamter aufgestellt ist, 2. die mit der Verw. 
der Pol. an Stelle des Ortsvorst. beauftragten 
Gde Beamten, 3. die Polizeikommissäre, 4. die 
untergcordneten, für die Sicherheitspol. aufgestell- 
ten Gde Diener, 5. die Stationskommandanten und 
Mannsch. des Landjägerkorps, 6. die im Dienst 
des Staats oder der öff. Körpersch. stehenden, mit 
dem Forstschutz betrauten Pers., sodann diej. Hof- 
jagdbediensteten und diejenigen hofkammerl. Forst- 
wächter, denen von staatl. Seite entweder die pol. 
Jagdaufsicht und die Aufsicht über den Schutz der 
nützl. Vögel oder die Handhabung des vollen forst- 
pol. Schutzes übertragen ist, 7. die mit dem Zoll- 
und Steuerschutz beauftragten Pers. — Dienst- 
anw. sind ergangen für die Stationskomm. und 
Mannsch. des Landjägerkorps durch die Min Just.= 
Bek. 28 10. 90, abgeänd. d. Bek. 9. 8. 05, Min JAbl. 
05 367, und an die Forstwarte s. Abl. der Ober- 
finanzkammer 1894 1. — Die Dissiplinarstrafgew. 
wegen Ungebühr, wegen ordnungswidr. Ausf. oder 
wegen Nichtausf. erteilter Aufträge steht dem 
Oberstaatsanwalt und den ersten Staatsa#w. zu, 
Art. 77 Beamten G. und § 2 KO. 27. 9. 75. 
Busse. 
Hilfsbedürftigkeit im armenrechtl. Sinne s. 
Armenwesen II. A. 1. 3. 
Hilfschulen. Für Kinder, deren Veranlagung 
bes. Fürsorge nötig macht, sollen, wo die Verhält- 
nisse dies gestatten, H. mit vereinfachten Unter- 
richtszielen errichtet werden. Ueber Einführung 
oder Aufhebung hat nach Anhörung des Ortschul- 
rats der Gderat unter Mitwirkung des Bürger- 
Aussch. zu beschließen. Diese Beschl. bedürfen der 
Gen. des Oberschulrats, VG. Art. 2. Den An- 
gehörigen der Minderheitskonfession steht es frei, 
ihre Kinder in H. der Mehrheitskonf. zu schicken. 
Ferner sind H., die nicht auf die Angehörigen 
cines Bekenntn. beschränkt sind, zulässig, Art. 8. 
Eine derartige (simultane) H. untersteht den Auf- 
sichtsbeh. für die örtl. V ch. des Mehrheitsbekennt- 
nisses, Art. 67. H. gab es am 1. 1. 09: 5 ev., 1 
kath. W. Haller. 
Hilfskassen s. Krankenversicherung C. 
Hilfslosenrente s. Unfallvers. A. II. Z. 2. 
Himmelsteich s. Fischteich. 
Hinterbliebenenrente s. Unfallvers. A. II. Z. 2. 
Hinterbliebenenversicherung s. Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung. 
Hinterbliebenen-Versicherungsfonds s. Reichs- 
vermögen. 
Hintergebäude, Höhe, s. Baurecht III. 2. 
Hinterlegungszinse s. Staatschuldenverwaltung. 
Hirschseweihe, Hirschstangen, s. Jagdrecht II. 
1. und 2. (Tiergärten), III. 
Hochwasser. I. Unter dem Einfluß der wärmen- 
den Sonnenstrahlen findet auf der Erdoberfläche,
	        
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