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erkennung dieser Norm als einer bindenden zu er-
blicken ist, RG-Z. Bd. 11 214; V . 15. 11. 11,
Wüh V. 1912 63. Ein solches H. kann sich dann
nicht bilden, wenn die eingehaltene Norm der ges.
Regel entspricht. — X H. als Gewohnheitsrecht ##
ist in W. für das öff. Recht grundsätzl. in gleichem
Umfang anzuerkennen, wie für das bürgerl. R.,
Göz a. a. O. 156. Die Bildung von G. erfordert
eine Uebung, in der eine gemeins. Rechtsüber-
zeugung des Kreises, für den der Rechtsatz be-
hauptet wird, zu finden ist. Dazu gehört, daß die
Uebung eine gewisse Zeit hindurch gleichmäßig
fortdauernde war, daß sie nicht durch Handlungen
der Nichtübung oder der entgegengesetzten Uebung
aufgewogen wird, daß sie nicht aus andern Grün-
den hervorgegangen ist, als aus der Ueberzeugung
ihrer rechtl. Notwendigkeit und daß diese Ueber-
zeugung nicht auf Irrtum beruht, Windscheid
Pand. 7. A. I. 41. Die Kraft des G. ist die gleiche,
wie die des Ges. Das G. vermag daher Recht nicht
nur zu erzeugen, sondern auch das bestehende auf-
zuheben; dies gilt auch dem Gesetzesrecht gegen-
über. Doch hat das G. keine Kraft, soweit es durch
Ges. für unverbindlich erklärt ist, Windscheid a. a.
O. Insbes. kann ein Gesetzesrecht abänderndes G.
da nicht entstehen, wo eine best. Form für die Auf-
srellung von Abweichungen vom Gesetzesreu#t vor-
gesehen ist, wie z. B. bei Ortsatzungen. Das Be-
stehen öff. G. ist vom Richter von Amts wegen zu
ermitteln, VGH. WüRV. 19810 207. — Die 1Kl un-
vordenkliche Berjährung 1 begründet die Ver-
mutung der rechtmäß. Entstehung eines öff. Eigen-
rechts durch ordnungsmäß. Verf. der zuständ. öff.
Stelle. Der Beweis der u. V. ist (Windscheid,
Pand. 7. A. Bd. 1 505) auf ein Doppeltes zu
richten, einmal auf das Bestehen des betr. Zu-
standes innerh. derj. Zeit, die die eigenen Wahr-
nehmungen des jetzt lebenden Geschlechts umfaßt,
sodann darauf, daß das jetzt lebende Geschlecht
auch durch Mitteil. seiner Vorfahren von dem
Nichtbestehen dieses Zustands keine Kunde
habe. Als zulängl. Vertr. des jetzt lebenden Ge-
schlechts sind schon Personen zuzulassen, deren
Erinnerung wenigstens die letzten 40 J. umfaßt.
Der Gegenbeweis gegen die u. V. ist er-
bracht, wenn dargetan ist, daß der betr. Zustand
zu einer Zeit, die innerhalb der letzten zwei
Menschenalter (je etwa 40 J.) liegt, nicht bestanden
hat; der Beweis des Nichtbestehens des betr.
Zustandes zu einer Zeit, die über die letzten
2 Menschenalter hinaus liegt, reicht zum Gegen-
beweis nur dann aus, wenn zugleich eine unrecht-
mäßige Entstehung des Zustandes und deren fort-
gehender, ununterbrochener Zusammenhang mit
dem späteren Zustand nachgewiesen ist. Haller.
ñ Heu= und Sauerwurm, Bekämpfuns, s. Schäd-
inge.
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach
9 153 GVG. find die Beamten des Pol.-- und
icherheitsdienstes O. d. St. und sind in dieser
Eigenschaft verpflichtet, den Anordn. der Staats-
anw. bei dem Landgericht ihres Bez. und der
diesen vorges. Beamten Folge zu leisten. Die
nähere Bezeichn. derj. Beamtenklassen, auf die
Heu= und Sauerwurm — Hochwasser.
diese Best. Anwend. findet, erfolgt durch die
Landesreg. — Die K O. 27. 9. 79, Nabl. 404, zur
Vollz. des § 158 Abs. 2 GVG. und des Art. 28
AEG. GVG. 24. 1. 79, Rgbl. 3, und die KO. 27.
7. 92, Rgbl. 321 (Abänd. d. Z. 6 u. 7 a. a. O.), be-
zeichnen f. Beamtenklassen als H. d. Ste::
1. die Ortsvorst., mit Ausn. der Ortsvorst. in denj.
Oden, in welchen für die selbst. Verw. der Pol. ein
bes. Beamter aufgestellt ist, 2. die mit der Verw.
der Pol. an Stelle des Ortsvorst. beauftragten
Gde Beamten, 3. die Polizeikommissäre, 4. die
untergcordneten, für die Sicherheitspol. aufgestell-
ten Gde Diener, 5. die Stationskommandanten und
Mannsch. des Landjägerkorps, 6. die im Dienst
des Staats oder der öff. Körpersch. stehenden, mit
dem Forstschutz betrauten Pers., sodann diej. Hof-
jagdbediensteten und diejenigen hofkammerl. Forst-
wächter, denen von staatl. Seite entweder die pol.
Jagdaufsicht und die Aufsicht über den Schutz der
nützl. Vögel oder die Handhabung des vollen forst-
pol. Schutzes übertragen ist, 7. die mit dem Zoll-
und Steuerschutz beauftragten Pers. — Dienst-
anw. sind ergangen für die Stationskomm. und
Mannsch. des Landjägerkorps durch die Min Just.=
Bek. 28 10. 90, abgeänd. d. Bek. 9. 8. 05, Min JAbl.
05 367, und an die Forstwarte s. Abl. der Ober-
finanzkammer 1894 1. — Die Dissiplinarstrafgew.
wegen Ungebühr, wegen ordnungswidr. Ausf. oder
wegen Nichtausf. erteilter Aufträge steht dem
Oberstaatsanwalt und den ersten Staatsa#w. zu,
Art. 77 Beamten G. und § 2 KO. 27. 9. 75.
Busse.
Hilfsbedürftigkeit im armenrechtl. Sinne s.
Armenwesen II. A. 1. 3.
Hilfschulen. Für Kinder, deren Veranlagung
bes. Fürsorge nötig macht, sollen, wo die Verhält-
nisse dies gestatten, H. mit vereinfachten Unter-
richtszielen errichtet werden. Ueber Einführung
oder Aufhebung hat nach Anhörung des Ortschul-
rats der Gderat unter Mitwirkung des Bürger-
Aussch. zu beschließen. Diese Beschl. bedürfen der
Gen. des Oberschulrats, VG. Art. 2. Den An-
gehörigen der Minderheitskonfession steht es frei,
ihre Kinder in H. der Mehrheitskonf. zu schicken.
Ferner sind H., die nicht auf die Angehörigen
cines Bekenntn. beschränkt sind, zulässig, Art. 8.
Eine derartige (simultane) H. untersteht den Auf-
sichtsbeh. für die örtl. V ch. des Mehrheitsbekennt-
nisses, Art. 67. H. gab es am 1. 1. 09: 5 ev., 1
kath. W. Haller.
Hilfskassen s. Krankenversicherung C.
Hilfslosenrente s. Unfallvers. A. II. Z. 2.
Himmelsteich s. Fischteich.
Hinterbliebenenrente s. Unfallvers. A. II. Z. 2.
Hinterbliebenenversicherung s. Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung.
Hinterbliebenen-Versicherungsfonds s. Reichs-
vermögen.
Hintergebäude, Höhe, s. Baurecht III. 2.
Hinterlegungszinse s. Staatschuldenverwaltung.
Hirschseweihe, Hirschstangen, s. Jagdrecht II.
1. und 2. (Tiergärten), III.
Hochwasser. I. Unter dem Einfluß der wärmen-
den Sonnenstrahlen findet auf der Erdoberfläche,