Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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46, 51 I, 52 u. 104W G. und § 102, 130, 141 u. 142 
VV. hiezu. Die Erl. d. Min Abt. f. Str. u. W. 
15. 12. 79, betr. die Ergreifung von Vorsichtsmaß- 
regeln in bezug auf den Eisgang, Abl. 412 und 
5. 1. 94, Abl. 1, regeln die Vorkehrungen in Be- 
ziehung auf den Eisgang im allg. Ueber Vor- 
kommnisse, die erhebl. Gefährdung öff. Wege, von 
Brücken oder Wohnstätten befürchten lassen, ist 
ohne Verzug telegr. Anzeige an die Minbt. zu 
erstatten; die Straßen= und Flußmeister, sowie 
die Straßen-, Fluß= und Schleusenwärter sind 
dementspr. zu belehren, Abl. 1893 4. — IV. Die 
vom Min Kr. erlassenen Best. über militär. 
Hilfskommandos bei öffentlichen Not- 
ständen (Wassersnot) sind in Min JBek. 30. 3. 
99. Abl. 154, die allg. Gesichtspunkte für die 
Uebernahme technischer Arbeiten von Beh. und 
Privaten durch das Pion Bat. Nr. 13 sind in der 
Bek. 16. 1. 05, Abl. 92, enthalten. Hienach haben 
bei äußerster Gesahr alle Beh. das Recht, unmiltel- 
bar mil. Hilfe nachzusuchen. Privatpers. haben sich 
mit ihrem Ansuchen an die zuständ. VerwBeh. zu 
wenden. Nur bei äußerster Gefahr ist das Gesuch 
unmittelbar an das Minkr. zu richten. Die An- 
träge sind so zu stellen, daß daraus die Art der 
beabsichtigten Hilfeleistung möglichst genau her- 
vorgeht, so z. B. ob es sich um die Erhaltung be- 
drohter Dämme, um Herstellung von Verbin- 
dungen, um Rettung von Menschen aus über- 
schwemmten Ortschaften usw. handelt, und was 
an verwendbarem Material (Pontons, Rudern 
usw.) an der Unglückstätte etwa schon vorhanden 
ist bzw. erforderlich scheint. — V. Nach Ablauf 
der H. sind in Staatsunterhaltung steh. Straßen, 
die der Ueberflutung ausgesetzt waren, Brücken-, 
Fluß= und Uferbauten durch die Straßen BauInsp. 
zu untersuchen, etwa eingetretene Beschädigungen 
festzustellen, die Kosten der Wiederherstellung zu 
berechnen und sind diese Berechnungen mit Bericht 
über die eingetretenen Beschäd, der Min Abt. mit 
dem Antrag auf Verwilligung der erforderlichen 
Mittel vorzulegen. Beschädigungen, die sofortiger 
Reparatur bedürfen, sind der Min Abt. telegr. mit 
dem Ersuchen um Einsichtnahme durch den Min.-= 
Techniker zur Kenntnis zu bringen. Auch haben 
die Inspekt. die Gden und Amtskörpersch. bei den 
Maßregeln zur Abwendung der Gefahren für die 
in ihrer Unterhaltung steh. Brücken auf Ansuchen 
zu beraten. Verschüttete Gräben und Dohlen 
müssen sofort gereinigt werden, auch muß für 
Herstellung des freien Laufs der Bäche und Flüsse 
durch Entfernung der in ihren Betten angehäuften 
Hindernisse, für die Reinigung der Straßen von 
Schlamm usw. Sorge getragen werden. Weitere 
Best. über die Wiederbeziehung der unter Wasser 
gestand. Wohnungen, über die Behandlung naß ge- 
wordener Frucht und Futtermittel u. dgl. sind in 
Min JBek. 8. 11. 24, betr. die Vorsichtsmaßregeln 
zur Verhütung weiterer Nachteile der stattgehabten 
Ueberschw., Rgbl. 866, enthalten. Gugenhan. 
Höhere Schulen. § 1. 1 Begriff und Arten # 
d. h. Sch. § 84 Vl. enthält die Erklärung, daß 
für Erhaltung und Vervollkommnung der h. und 
nied. Unterrichtsanst. jeder Art auch künftig auf 
Höhere 
Schulen. 
das zweckmäßigste gesorgt werde. Art und Maß 
der Staatsfürsorge für die h. Sch. ist nicht in 
einem zusammenfassenden Schul G., sondern in 
zahlreichen EinzelVerord. und Verf. der Unter- 
richtsverwaltung bestimmt worden. Die Geset. 
gebung auf dem Gebiet der h. Sch. erschöpft sich, 
von dem nur noch in wenigen Punkten gültigen 
Ges. A. über die Verhältnisse der bei den h. und 
mittl. öff. Unterrichts A. und den Lat. und Realsch. 
angest. Diener 6. 7. 42, Rabl. 393, abgesehen, in 
dem G. 1. 7. 76, betr. die Aufsicht über die Ge- 
lehrten und Realsch., Rgbl. 267, und in dem G. 
30. 12. 77, betr. die Rechtsverh. der Lehrer und 
Lehrerinnen an h. Mädchensch., Rgbl. 294, jetzt G. 
8. 8. 07, betr. die h. Mädchensch., Rgbl. 349, mit 
d. Aender. durch d. G. 14. 8. 11, Rgbl. 512. Im 
Weg der Etatsgesetzgebung ist die Gehaltsordnung 
für die Lehrer und Lehrerinnen der h. Sch. von 
1911 verabschiedet worden. Die Vorlage eines 
GesEntw., der die Rechtsverh. der h. Sch. regelt, 
ist bei den Verhandl. über die Denkschr. betr. die 
Unterhaltung der h. Sch. von der Reg. angekündigt 
worden, Verh. II. K. 1912 111. Sitz Prot. 2937 und V. d. 
I. K. 1912 34. Sitz Prot. 8758. — Xx I. Der Begriff * 
der h. Sch. ist in den amtl. Publikationen nirgends 
entwickelt. Das wesentliche und unterscheidende 
Kriterium bildet weder die Befugnis zur Abhal- 
tung von Abgangsprüfungen, noch der Besitz bes. 
Berechtigungen. H. Sch. sind diej. Sch., die eine 
h., für die Hochschule vorbereitende 
Allgemeinbildung vermitteln. Als 
solche werden ohne weiteres anerkannt diejenigen 
Schulen, die dieses Ziel auf der Grundlage des 
amtlich festgestellten Lehrplans für die h. Sch. 
Min Sch Erl. 27. 8. 12, Kultmin Abl. 157, und 
2. 1. 14, Kultmin Abl. 45, erreichen; bei anderen 
Sch. entscheidet die Prüf. der staatl. Aufsichtsbeh., 
ob sie nach ihrem Lehrplan und Lehrziel als h. Sch. 
anerkannt werden können. Die h. Sch. finden ihre 
Abgrenzung nach unten gegen die Volks= und Ele- 
mentarsch. durch den Zweck eines über das Mindest- 
maß dessen, was der Staat an geistiger Bildung 
von seinen Angehörigen fordert, hinausgehenden 
Schulunterrichts; nach oben gegen die Hochsch. 
durch den vorbereitenden Charakter ihres Unter- 
richts; gegen die Fachschulen durch das Ziel allg. 
Geistesbildung, gegenüber den w. Volksch. außer- 
dem durch ihre simultane Verfassung. — 
N II. Arten 1# der h. Sch. Sie gliedern sich a) in öff. 
und nichtöff., private, nach dem Träger der Schul- 
last und dem Verhältnis der Staatsgewalt zu 
ihnen, s. u. § 3 u. 5; b) in Sch. für die männl. 
und für die weibl. Jugend nach ihrer Zweck- 
bestimmung. Die Rechtstellung der h. Knabensch. 
wird dadurch nicht alteriert, daß zu ihrem Besuch 
M. zugelassen werden, da diese nur außer- 
ordentlicherweise aufgenommen werden. Ueber die 
Bedingungen für die Aufnahme von M. vgl. Erl. 
Min Abt. f. d. h. Sch. 14. 1. 09, Kultmin Abl. 1. 
Befindet sich am selben Ort eine unter der Aufsicht 
der Min Abt. stehende Mädchensch., so wird die Zu- 
lassung zu den dem Lehrplan nach entspr. Kn Sch. 
bzw. Klassen ders. i. d. R. nicht gewährt; c) in 
Vollanst. und Nichtvollanst. nach der Endstufe des
	        
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