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46, 51 I, 52 u. 104W G. und § 102, 130, 141 u. 142
VV. hiezu. Die Erl. d. Min Abt. f. Str. u. W.
15. 12. 79, betr. die Ergreifung von Vorsichtsmaß-
regeln in bezug auf den Eisgang, Abl. 412 und
5. 1. 94, Abl. 1, regeln die Vorkehrungen in Be-
ziehung auf den Eisgang im allg. Ueber Vor-
kommnisse, die erhebl. Gefährdung öff. Wege, von
Brücken oder Wohnstätten befürchten lassen, ist
ohne Verzug telegr. Anzeige an die Minbt. zu
erstatten; die Straßen= und Flußmeister, sowie
die Straßen-, Fluß= und Schleusenwärter sind
dementspr. zu belehren, Abl. 1893 4. — IV. Die
vom Min Kr. erlassenen Best. über militär.
Hilfskommandos bei öffentlichen Not-
ständen (Wassersnot) sind in Min JBek. 30. 3.
99. Abl. 154, die allg. Gesichtspunkte für die
Uebernahme technischer Arbeiten von Beh. und
Privaten durch das Pion Bat. Nr. 13 sind in der
Bek. 16. 1. 05, Abl. 92, enthalten. Hienach haben
bei äußerster Gesahr alle Beh. das Recht, unmiltel-
bar mil. Hilfe nachzusuchen. Privatpers. haben sich
mit ihrem Ansuchen an die zuständ. VerwBeh. zu
wenden. Nur bei äußerster Gefahr ist das Gesuch
unmittelbar an das Minkr. zu richten. Die An-
träge sind so zu stellen, daß daraus die Art der
beabsichtigten Hilfeleistung möglichst genau her-
vorgeht, so z. B. ob es sich um die Erhaltung be-
drohter Dämme, um Herstellung von Verbin-
dungen, um Rettung von Menschen aus über-
schwemmten Ortschaften usw. handelt, und was
an verwendbarem Material (Pontons, Rudern
usw.) an der Unglückstätte etwa schon vorhanden
ist bzw. erforderlich scheint. — V. Nach Ablauf
der H. sind in Staatsunterhaltung steh. Straßen,
die der Ueberflutung ausgesetzt waren, Brücken-,
Fluß= und Uferbauten durch die Straßen BauInsp.
zu untersuchen, etwa eingetretene Beschädigungen
festzustellen, die Kosten der Wiederherstellung zu
berechnen und sind diese Berechnungen mit Bericht
über die eingetretenen Beschäd, der Min Abt. mit
dem Antrag auf Verwilligung der erforderlichen
Mittel vorzulegen. Beschädigungen, die sofortiger
Reparatur bedürfen, sind der Min Abt. telegr. mit
dem Ersuchen um Einsichtnahme durch den Min.-=
Techniker zur Kenntnis zu bringen. Auch haben
die Inspekt. die Gden und Amtskörpersch. bei den
Maßregeln zur Abwendung der Gefahren für die
in ihrer Unterhaltung steh. Brücken auf Ansuchen
zu beraten. Verschüttete Gräben und Dohlen
müssen sofort gereinigt werden, auch muß für
Herstellung des freien Laufs der Bäche und Flüsse
durch Entfernung der in ihren Betten angehäuften
Hindernisse, für die Reinigung der Straßen von
Schlamm usw. Sorge getragen werden. Weitere
Best. über die Wiederbeziehung der unter Wasser
gestand. Wohnungen, über die Behandlung naß ge-
wordener Frucht und Futtermittel u. dgl. sind in
Min JBek. 8. 11. 24, betr. die Vorsichtsmaßregeln
zur Verhütung weiterer Nachteile der stattgehabten
Ueberschw., Rgbl. 866, enthalten. Gugenhan.
Höhere Schulen. § 1. 1 Begriff und Arten #
d. h. Sch. § 84 Vl. enthält die Erklärung, daß
für Erhaltung und Vervollkommnung der h. und
nied. Unterrichtsanst. jeder Art auch künftig auf
Höhere
Schulen.
das zweckmäßigste gesorgt werde. Art und Maß
der Staatsfürsorge für die h. Sch. ist nicht in
einem zusammenfassenden Schul G., sondern in
zahlreichen EinzelVerord. und Verf. der Unter-
richtsverwaltung bestimmt worden. Die Geset.
gebung auf dem Gebiet der h. Sch. erschöpft sich,
von dem nur noch in wenigen Punkten gültigen
Ges. A. über die Verhältnisse der bei den h. und
mittl. öff. Unterrichts A. und den Lat. und Realsch.
angest. Diener 6. 7. 42, Rabl. 393, abgesehen, in
dem G. 1. 7. 76, betr. die Aufsicht über die Ge-
lehrten und Realsch., Rgbl. 267, und in dem G.
30. 12. 77, betr. die Rechtsverh. der Lehrer und
Lehrerinnen an h. Mädchensch., Rgbl. 294, jetzt G.
8. 8. 07, betr. die h. Mädchensch., Rgbl. 349, mit
d. Aender. durch d. G. 14. 8. 11, Rgbl. 512. Im
Weg der Etatsgesetzgebung ist die Gehaltsordnung
für die Lehrer und Lehrerinnen der h. Sch. von
1911 verabschiedet worden. Die Vorlage eines
GesEntw., der die Rechtsverh. der h. Sch. regelt,
ist bei den Verhandl. über die Denkschr. betr. die
Unterhaltung der h. Sch. von der Reg. angekündigt
worden, Verh. II. K. 1912 111. Sitz Prot. 2937 und V. d.
I. K. 1912 34. Sitz Prot. 8758. — Xx I. Der Begriff *
der h. Sch. ist in den amtl. Publikationen nirgends
entwickelt. Das wesentliche und unterscheidende
Kriterium bildet weder die Befugnis zur Abhal-
tung von Abgangsprüfungen, noch der Besitz bes.
Berechtigungen. H. Sch. sind diej. Sch., die eine
h., für die Hochschule vorbereitende
Allgemeinbildung vermitteln. Als
solche werden ohne weiteres anerkannt diejenigen
Schulen, die dieses Ziel auf der Grundlage des
amtlich festgestellten Lehrplans für die h. Sch.
Min Sch Erl. 27. 8. 12, Kultmin Abl. 157, und
2. 1. 14, Kultmin Abl. 45, erreichen; bei anderen
Sch. entscheidet die Prüf. der staatl. Aufsichtsbeh.,
ob sie nach ihrem Lehrplan und Lehrziel als h. Sch.
anerkannt werden können. Die h. Sch. finden ihre
Abgrenzung nach unten gegen die Volks= und Ele-
mentarsch. durch den Zweck eines über das Mindest-
maß dessen, was der Staat an geistiger Bildung
von seinen Angehörigen fordert, hinausgehenden
Schulunterrichts; nach oben gegen die Hochsch.
durch den vorbereitenden Charakter ihres Unter-
richts; gegen die Fachschulen durch das Ziel allg.
Geistesbildung, gegenüber den w. Volksch. außer-
dem durch ihre simultane Verfassung. —
N II. Arten 1# der h. Sch. Sie gliedern sich a) in öff.
und nichtöff., private, nach dem Träger der Schul-
last und dem Verhältnis der Staatsgewalt zu
ihnen, s. u. § 3 u. 5; b) in Sch. für die männl.
und für die weibl. Jugend nach ihrer Zweck-
bestimmung. Die Rechtstellung der h. Knabensch.
wird dadurch nicht alteriert, daß zu ihrem Besuch
M. zugelassen werden, da diese nur außer-
ordentlicherweise aufgenommen werden. Ueber die
Bedingungen für die Aufnahme von M. vgl. Erl.
Min Abt. f. d. h. Sch. 14. 1. 09, Kultmin Abl. 1.
Befindet sich am selben Ort eine unter der Aufsicht
der Min Abt. stehende Mädchensch., so wird die Zu-
lassung zu den dem Lehrplan nach entspr. Kn Sch.
bzw. Klassen ders. i. d. R. nicht gewährt; c) in
Vollanst. und Nichtvollanst. nach der Endstufe des