Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Höhere 
Befugnis zur Abhaltung von Berechtigungsprüf. 
nicht von selbst gegeben; es bedarf dazu vielmehr 
der ausdrückl. Anerkennung der betr. Sch. je nach- 
dem als VollAnst., als 7kl. oder als 6kl. h. Sch. 
i. S. d. § 90 Z. 2a, 2b oder 22 der Wehrordnung. 
Die Anerkennung erfolgt durch d. Min KSch., nach- 
dem eine ad hoc unter dem Vors. eines K. Komm. 
nach den maßgeb. Best. abgehaltene Prüf. erwiesen 
hat, daß die Leistungen der Schüler den zu stellen- 
den Anforderungen entspr. und daß ferner die äuß. 
Vorbedingungen für die Anerkennung gegeben sind. 
Auf Grund dieser Anerkennung der staatl. Unter- 
richtsverwaltung verfügt der Rchsk. die Aufnahme 
der Anst. in das Verzeichnis der alljährl. im Rabl. 
veröffentlichten militärberechtigten Anst. In ähnl. 
Weise wird das Recht zur Abhaltung von Abgangs- 
prüfungen mit Schlußzeugnis bei den h. Mädchen- 
schulen durch das Min Kch. auf Antrag der Min.= 
Abt. f. d. h. Sch. zuerkannt. Privatschulen 
erhalten die Befugnis zur Abhaltung von Pruf. 
mit Militärberechtig. durch ausdrückl. Verleihung 
des Rchs k. und zwar auf Grund eines Antrags 
der Reichschulkomm., die sich ihrerseits auf 
das Ergebnis einer von der Min Abt. f. d. h. Sch. 
vorzunehmenden Prüf. der Gesamtverhaltnisse der 
Sch. stützt. Voraussetzung ist, daß die Sch. nach 
Lehrpl., Lehrziel, Lehrkörper und Schulleitung ais 
h. Sch. anerkannt werden kann, daß die Leistungen 
der Sch. den Anforderungen entspr. und daß der 
Bestand der Schule finanz. sichergestellt ist. Die 
Anerkennung als öff. h. Sch. hat die Wirkung, 
daß die Sch. mit staatl., obrigkeitl. Befugnissen 
ausgestattet wird, die den Verfügungen der Sch. den 
Charakter obrigkeitl. Akte verleihen. Dem Wesen 
der öff. h. Sch. als öff. Anst. entspricht es, daß sie 
i. G. zu den PrSch- allgemein zugängl. sind, 
d. h. daß die Aufnahme nicht beliebig versagt, 
vielmehr beim Zutreffen der subjektiven Auf- 
nahmebedingungen die Zulassung nur dann ver- 
weigert werden kann, wenn hiefür zureichende ob- 
jektive Gründe vorliegen, über deren Vorhanden- 
sein auf Beschwerde des Zurückgewiesenen die zust. 
Staatsaufsichtsbeh. erkennt. Ein im Rechtsweg 
verfolgbarer Anspruch auf Aufnahme in eine h. 
Sch., zumal in eine bestimmte Anstalt, besteht 
nicht. Ein derartiges Individualrecht ist unserer 
Rechtsordnung unbekannt, Sarwey, öff. Recht § 4 
Abs. 2. Ein prakt. Bedürfnis zur Gewährung 
eines solchen Anspruchs liegt schon deshalb nicht 
vor, weil es im Vorteil der die Sch. unterhalten- 
den Körpersch. liegt, niemand auszuschließen, wenn 
die Ausschließung nicht durch den Nutzen der Anst. 
oder aus Raumrücksichten geboten ist. Gegen will- 
kürliche Abweisung schützt hinreichend das Be- 
schwerderecht. — 2. Ungeachtet der Leitung durch 
den Staat und durch StBeamte sind die von den 
Gden unterh. h. Sch. Gde Anstalten, vgl. a. 
§ 5 II 1 u. „Gemeindeanstalten“. Sie gehören 
mit ihren Einrichtungen (Gebäude, Sch Platz, 
Turnhalle, Lehrmittel, Schulfahrnis) zum Gde- 
Vermögen, ihr Betrieb geht auf Rechnung der 
Gde, der St. leistet nur Zuschüsse. Die Ein- 
nahmen aus Sch Geld sind Gde Einnahmen. Dem- 
gemäß ist die Aufstellung des Haushaltsplans 
Schulen. 
für die Sch. und das gesamte Rechnungswesen 
reine Angelegenheit der Gde. Aufsichts= und Rech- 
nungsprüfungsbeh. auch für diesen Teil der ökon. 
Verw. der Gde ist nicht die Beh. der staatl. Unter- 
richtsverw., sondern die Aufsichtsbeh. für die Gde- 
(innere) Verwalt. Bei Uebernahme dauernder Ver- 
bindlichkeiten durch die Gde bei Errichtung von 
Sch. ist Gen. nach Art. 185 und 190 Abs. 8 u. 4 
GdO. einzuholen, soweit diese nicht mit der Voll- 
ziehbarkeitserklärung des örtl. Voranschlags erteilt 
ist. Anträge auf Neuanschaffungen richten die 
Sch Vorstände unmittelbar an die Gde Beh. Rech- 
nungen über die von den Vorständen vollzogenen 
Anschaffungen gehen zur Zahlungsanweisung, so- 
weit es sich nicht um Ausgaben der Rektorats- 
kassen handelt, s. 5 5 IV., an den Gde Rat. Selb- 
ständige Korporationsrechte besitzen die 
Gde Sch. so wenig, wie die Staatsanst., sie werden 
vielmehr vermögensrechtlich durch die Organe der 
Gde Verw. vertreten. Sch Stiftungen werden i. d. R. 
als Schenkungen sub moco behandelt, da es sich 
wegen der zumeist kleineren Beträge dieser Zu- 
wendungen nicht darum handeln kann, die selb- 
ständige Rechtsfähigkeit nach § 80 BG#B. für sie zu 
erwirken. Zu ihrer Annahme bedürfen diese St. 
der Gen. des GdeRats, ihre Verw. bestimmt 
sich nach Art. 151 Gde O. Ungeachtet ihres Eigen- 
tumsrechts stehen die Sch Gebäude und ihre Ein- 
richtungen nach ihrer Ueberlassung für Schulzwecke 
nicht mehr in der einseitigen und ausschließlichen 
Verfügung der Gden. Diese Beschränkung ergibt 
sich aus dem Zweck der Gebäude; sie find der Sch. 
gewidmet, sie müssen für Sch Zwecke dienstbar ge- 
halten werden, woraus sich von selbst ergibt, daß 
eine Verwendung ausgeschlossen ist, die mit den 
Zwecken und Aufgaben der Sch. unvereinbar ist; 
die Verwendung der Sch Gebäude für andere als 
Sch-Zwecke (z. B. zu polit. Versammlungen, Aus- 
stellungen) setzt daher das Einverständnis der Schul- 
leitung voraus, vgl. die Ausführungen des Min.= 
KSch. bei der Etatsberat. der II. Kamm. 1907, 
ProtBd. 85 1165. — 3. Aus der Eigenschaft der 
h. Sch. als Gde Anst. folgt, daß Aenderungen 
in der Organisation undder Gattung 
der Sch., überhaupt Aend., die für Art und den 
Bestand der Sch. von Bedeutung sind, z. B. die 
grundsätzliche Frage der Zulassung von Mädchen 
zu den Sch. für die männl. Jugend von der staatl. 
Unterrichtsverw. nicht einseitig, sondern nur mit 
Zustimmung der Gde entschieden werden können. 
Da ferner alle Maßnahmen der ökon. Verwalt., die 
neue Ausgaben für die Gde erfordern, der Be- 
schlußfassung der Gde Koll. wegen Bereitstellung der 
Mittel zu unterstellen sind, ist die Mitwirkung der 
Gden bei der Verw. ihrer Sch. in allen wichtigen 
Fragen eine sehr erhebliche. — 4. Außerhalb 
dieses Gebiets, bes. in allen unter- 
richtstechnischen Fragen ist die Leitung, 
Beaufsichtigung und Verw. der einzelnen Sch. so- 
wohl, wie der Gesamtheit der öff. h. Gde Sch. aus- 
schließl. Sache des Staats. Demgemäß 
bestimmt die staatl. Unterrichtsverwaltung die Lehr- 
pläne (Anordnungen der Unt Verw. hins. des L. 
suind für die Gden auch insoweit bindend, als sie
	        
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