Höhere Schulen.
mit neuen Kosten verbunden find), Stufenfolge des
Unterrichts, Lehrmethode, Unterrichtszeiten, Vor-
aussetzungen für Aufnahme in die Sch., Prüfun-
gen, die aus deren Erstehung sich ergebenden
Berechtigungen, die gesamte Schulordnung, Schul-
disziplin, und trifft alle Anordnungen zur körperl.
und Giit. Entwicklung der Jugend in der Sch.
Der Staat bezeichnet Aufbau und Verfassung, die
die h. Sch. normalerweise haben sollen, die
Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung
des Lehrkörpers und die Bedürfnisse der Sch.
an Lehrmitteln und anderen Schuleinrichtungen.
Er stellt die Lehrkräfte an, bestellt den Schul-
leiter, weist die Lehraufträge zu und setzt den
Umfang der Unterrichtsverpflichtung der L. fest.
In allen diesen Gebieten ist das Leitungs= und
Aufsichtsrecht des Staats ein allg. und durch den
Grundsatz der Selbstverw. der Gde nirgends be-
schränkt. Die ausschl. Zustän digkeit des St.
ergibt sich schon aus der Notwendigkeit der zen-
tralen Leitung des Unterrichtswesens zur Er-
zielung eines einheitl. Unterrichtsbetriebs, sowie
daraus, daß die mit den Schulzeugnissen ver-
bundenen Berechtigungen nur vom Staat verliehen
werden können. Denn die Sch. (vgl. Zeugnis zum
einjfreiw. Dienst) haben Anforderungen zu er-
füllen, die einheitl. für das ganze d. Reich gelten
müssen und daher der bes. örtlichen Gestaltung
entzogen sind. Ebenso setzt die Freizügigkeit der
d. Hochsch, die allg. Gültigkeit der an den h. Sch.
ausgestellten Reife innerhalb der d. Bst. voraus;
diese wiederum bedingt, daß für die Lehrziele, die
Anforderungen an den Kenntnisstand und die
Schuleinrichtungen innerhalb der einzelnen Bsft.
gemeinsame Richtlinien aufgestellt werden. Die
ausschließl. Zuständigkeit des St. auf diesem Ge-
biet und die staatl. zentrale Leitung der h. Sch.
ergibt sich danach schon aus den Bedürfnissen der
Sch.; sie hat überdies ihre unmittelbare Stütze in
dem Organisationsmanifest 18. 3. 1806 und im
V. Edikt 18. 3. 1817. Aus dem Recht der Anstel-
lung der Lehrkr. durch den St. folgt auch die Fest-
setzung des Gehalts und ihrer sonst. Bezüge aus
dem Amt durch den St. Ist hiezu auch die Be-
schlußfassung der Gde einzuholen, so liegt doch die
Entscheidung beim St., Sarwey, öff. Recht 629.
Die Verpflichtung zur Tragung des
gesamten persönlichen Aufwands
einschließlich der vom St. festgesetten Lehrer-
gehälter, hat die Gde bereits bei Gen. der Sch. als
einer öff. zu übernehmen, außerdem ist in § 6
Gehalts O. für Lehrer und Lehrerinnen der h.
Sch. ausdrücklich der Vorbehalt gemacht, daß die
Beteiligung des St. an dem Besoldungsaufwand
der Gde von der Uebernahme der vom St. fest-
gesetzten Besoldungen abhängig sei. Ebenso unter-
liegt die Festsetzung der Belohnungen für Ueber-
stunden und Nebenunterricht, die nicht in der
Gehalts O. geregelt sind, der staatl. Unterrichts-
verwaltung. Gegen die Feststellung steht der be-
soldungspflichtigen Gde nach Erschöpfung des In-
stanzenzugs im Weg der Verwaltungsbeschw. die
Rechtsbeschwerde, s. d., zu. Die Entsch. über die
Zahl der erforderl. Ueber- und Nebenstunden,
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deren Einrichtung im Lehrplan und über die Höhe
des Honorars ist richterl. Feststellung aber ent-
zogen, hier entscheidet das pflichtmäßige Ermessen
der Verweh. Die Verfügungen der Unterrichts-
verwaltung ergehen im allg. unmittelbar an die
Gde; nach Art. 3 Abs. 2 BezO. sind jedoch die
OAe. in Unterordnung unter Min#Sch. ver-
pflichtet, die Unterrichtsverw. in ihren Aufgaben
zu unterstützen. Zur Erzwingung ihrer Anord-
nungen den Gden gegenüber ist die staatl. Auf-
sichtsbeh. mangels einer bes. ges. Handhabe auf die
allg. Zwangsmittel angewiesen. Soweit ihre Ent-
scheidungen vermögensrechtlichen Inhalts sind,
kommen Art. 10 u. 12 G. 18. 8. 79, betr. die
Zwangsvollstr. öff.-rechtl. Anspr. und im Fall be-
harrlicher Verletzung der übernommenen Pflichten
die Aufhebung der staatl. Leistungen zu der Sch.
(s. § 5 II. 2a) oder die Abberufung der staatl. be-
stellten Lehrkräfte und letzten Endes die Entzichung
des Charakters einer öff. h. Sch. in Frage. Da die
Anerkennung als öff. Sch. auf staatl. Verleihung
beruht, kann der Sch. der Charakter als öff. Sch.
wieder durch einseitigen Staatsakt entzogen
werden, wenn die Voraussetzungen für die An-
erkennung als öff. Sch. weggefallen sind. Gegen
eine diesbezügl. Verfügung ist Rechtsbeschw. zu-
lässig. Das Mittel der Zwangsetatisierung nach
Art. 188 Gd O. fehlt bei den h. Sch. — 5. Aus dem
Erfordernis der Gen. zur Errichtung öff. h. Sch.
kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß
auch die Aufhebung einer h. Sch. durch die
Gde an die Zustimmung der Regierung gebunden
ist. Da eine gesetzliche Verpflichtung zur Grün-
dung h. Sch. für die Gde nicht besteht, kann diese
nicht gezwungen werden, eine bestehende Sch.
gegen ihren Willen weiterzuführen. Eine Ge-
bundenheit besteht nur, wenn die Unterhaltung der
h. Sch. auf bes. Rechtstitel, etwa Vertrag oder
Stiftung beruht. — 6. Für Eintritt in eine h.
Sch. besteht kein ges. Zwang, er ist in den freien
Willen der Staatsangehörigen gestellt; ein Sch.=
Zwang kommt nur insofern in Betracht, als die im
volkschulpfl. Alter steh. Schüler nur solang von
dem Besuch der VSch. befreit find, als sie die h.
Sch. besuchen oder einen entspr. Ersatzunterricht
erhalten. Für die h. Alterstufen fällt auch dies
weg, der Schulbesuch ist hier ein rein freiw. Das
Rechtsverhältnis, das durch die Auf-
nahme in eine Sch. begründet wird, kann
nur als das eines Vertrags verhält. aufgefaßt
werden, das zwischen der Gde (bei Staatsch.
zwischen St.) und dem Schüler oder dessen ges.
ertreter abgeschlossen wird. Der Vertrag ist zu-
nächst nach bürgerl. Recht (Dienstvertrag § 611 f.
BG.) zu beurteilen; bei den öff. Aufgaben der
öff. h. Sch. wird jedoch der Besuch dieser Sch.
weitgehend durch öff.-rechtl. Normen und Diszi-
plinarvorschr. bestimmt, durch die die Schüler einer
öff.-rechtl. Sch Gewalt unterstellt werden. Es han-
delt sich hienach um einen gemischten Vertrag, auf
den z. T. die Grundsätze des Privatrechts, z. T.
öff.-rechtl. Normen anzuwenden sind. Urt. OL.
Rostock 12. 3. 02, Seuff. Arch. 58 55 Nr. 30, Urt.
Hans. OL. 25. 11. 99, Beibl. z. Hanseat. Ger .