Höhere Schulen.
entspr. Teil des Berufseinkommens des L. als
Gehalt leistet. Analogien bieten die Kolleggelder
der Universität und der techn. Lehranst., das
SchG. der Baugewerksch., der Fachsch., deren
bürg.-rechtl. Natur feststeht. — 8 5. x Errichtung
unnd Unterhaltung Iff. h. Sch., Leistungen des
Staats und der Gemeinden # zu den h. Sch.,
Rektoratskassen. I. Der Staat fordert von
seinen Angehör, ein Mindestmaß von Sch Kennt-
nissen und weist die Aufgabe, die zur Vermittlung
dieser Kenntn. in der VSch. und der allg. Fort-
bild Sch. erforderl. Einricht. zu schaffen, durch Ges.
(Volksschulges.) den Gemeinden zu. Ebenso
legt das G. 22. 7. 06, b. die Gew- und HSch. die
Verpflichtung zur Errichtung von G.= und HSch.
allg. den Gden auf, je unter entspr. Beteiligung
des St. an den Kosten. Für das Gebiet der h. Sch.
besteht ein analoger mit Ges Kraft ausgestatteter
Rechtsatz nicht. Ebenso läßt sich aus den Aufgaben
des heutigen Kulturstaats und der Zweckbestimm.
der h. Sch. nicht a priortl ableiten, wem die Ver-
pflichtung obliegt, die zur Vermittlung h. Schild.
erforderl. Lehranst. zu unterhalten. Es bildet
daher die Frage, ob diese Aufgabe dem St. oder
den Gden zufällt, seit Jahrzehnten den Gegenstand
ndsätzl., zumal politischer Meinungsverschieden-
iten. Die Verpfl. zur Errichtung h. Sch. wird
dem St. zugewiesen, weil die h. Sch., i. G. zu den
VSch. und den gew. Fortbild Sch. nicht nur örtl.,
sondern weitergehenden Landesinteressen dienen.
Daraus wird gefolgert, daß der St. als selbständi-
Träger der Schullast auch allein zu bestimmen
abe, wann und wo im Land öff. h. Sch. zu er-
richten seien. Dies hätte nach dieser Meinung
die bes. wirtschaftl. günstige Wirkung, daß eine
weldhmaßige, dem wirkl. Bedürfnis entspr. Ver-
breitung und Entwicklung der h. Sch. eintreten
würde, womit der Weg gegeben wäre, der Ueber-
produktion und Ueberfüllung der h. Sch. zu be-
gegnen. Demgegenüber vertritt die w. Reg., gestützt
auf die geschichtl. Vorgänge bei der Entstehung
und Entwicklung der h. Sch., den entgegengesetzten
Standpunkt: Die Erziehung und die höh. Geistes-
bildung gehört zunächst zum Aufgabenkreis der
Familie. Soweit diese zur Erfüllung dieser Auf-
gabe nicht imstand ist, hat der nächst höhere
Familienverband, die Gde, einzutreten. Abeeil.
davon, daß diese von der h. Sch. unmittelbare kul-
turelle Vorteile zieht, ist erfahrungsgemäß der
Besitz der Sch. auch für die wirtschaftl. Entwick-
lung der Gde von weittragendster Bedeutung. Es
ist daher gerechtfertigt, ihr die erste und unmittel-
bare Fürsorge für Herstellung der Unterrichts-
einrichtungen zuzuweisen. Die Verpfl. der Gde ist
jedoch keine ausschließliche. Die Bedeutung der h.
Sch. für das öff. Leben und die allg. Geistes-
bildung und der Anteil der h. Sch. an der Aus-
bildung von Staatsbeamten fordert eine namhafte
Beihilfe durch den Staat. Es ist daher natur-
gemäß, daß sich St. und Gden mit der Familie,
als 3. Faktor, in den Aufwand der h. Sch. teilen:
die Fam. durch angemessenes Sch G., der St., in-
dem er zu dem grundsätzlich der Gde im ganzen
oblieg. Aufwand ohne Rücksicht auf größere und
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geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig Zuschüsse
gewährt, einzelne Leistungen ausschließlich über-
nimmt, und für die Ausbildung tüchtiger Lehr-
kräfte sorgt. Die Verstaatlichung in dem oben bez.
Sinn, die der Begründung eines Monopols für
den Staat gleichkäme, lehnt die Regierung ab, da
es irrationell und bedenklich erschiene, den Ein-
fluß und das Interesse leistungsfähiger Gden an
dem äußeren und inneren Ausbau der h. Sch.
ihres Orts auszuschalten; gegen eine Ueber-
produktion h. Sch. und eine unwirtsch. Inanspruch-
nahme staatl. Mittel gibt das Erfordernis der Ge-
nehm. ein wirksames Korrektiv. Vhdl. II. Kammer
46. S. 1907 1154, Prot Bd. 85; Denkschr. über die
Unterhaltung der gymn., realg. und real. Sch.,
Beil. 311 von 1909; Ber. des Fin Aussch. zu der
Denkschr. Beil. 235 von 1912, Vhdl. II. Kamm. zu
der Denkschr., 111. S. 1912 2937, Vhdl. I. Kamm.
24. S. 1912 758. — II. Diese Politik ist von der w.
Unterrichtsverw. in langjähriger feststehender
Uebung vertreten worden, auf ihr beruht die ge-
samte Entwicklung des w. h. SchWesens, und es
giilt danach nach dem bestehenden
echt über die Gründung und Unter-
haltung der öff. h. Sch. in W. f.: 1. Die
Errichtung öffentlicher h. Sch. gehört in W.
grundsätzlich zum Aufgabenkreis der Gden, die sich
zu diesem Zweck zu Verbänden, s. Zweckverbände,
vereinigen können (vgl. § 3 Gehalts O. der L. und
L. innen d. h. Sch. 1911: „die Geh. werden von
den Gden mit staatl. Zuschüssen aufgebracht“).
de dem Beschluß über die Errichtung der Sch.
at sich die Gde zur Tragung des gesamten
persönlichen und sachlichen Aufwands der Sch.
nach Maßgabe der von der Unterrichtsverwaltung
über die äußere und innere Organisation
der Sch. aufgestellten Normen zu verpflichten.
In gleicher Weise, wie die Errichtung setzt
jede Veränderung in Bestand und Verfassung
der Sch. einen Beschl. der Gde Koll. voraus. Die
Veschl. unterliegen der Gen. der Reg., f. § 4,1. —
2. Ergibt die Prüfung der Beschl. den Nachweis
eines öff. Bedürfnisses für eine neue Sch.
oder den Ausbau einer bestehenden, wobei die Ge-
samtheit der Verhältnisse des betr. Orts und
seiner Umgebung, die Zusammensetzung der Be-
völkerungschichten, die Gattung der zu errichten-
den Sch. und der sich danach für die Sch. er-
gebende Besuch ins Auge zu fassen find,
und ist nach dem Ergebnis der Prüfung ein öff.,
nicht nur örtliches Interesse an dem Bestand
der Sch. anzuerkennen, so beteiligt sich der St.
neben der Fürsorge für Ausbildung der Lehrkr.
finanziell an dem Aufwand der Sch.
— Das Verhältnis der Leistungen des St.
und der Gden ist dabei in f. Weise geordnet: a) die
Gde übernimmt an der Besoldung des einz. L.
einen fefsten, vom Dienstalter des L. unabhäng.,
unveränderl. Betrag, der in der Gehalts O. f. d.
und L. innen d. h. Sch. festgesetzt ist und innerhalb
der einzelnen Lehrerkategorien je nach Größe der
Sch= eine verschiedene Höhe aufweist, die
Gemeindeleistung, vol. § 8 Abs. 1 Gehr-
d. L. d. h. Sch. Da die Gie Leist. von dem Gehalt,