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Amtsvergleichungskosten auf die einzelnen Ge-
meinden wird in der Weise gewonnen, daß 4%
des der Gemeindeumlage zugrunde zu legenden
Grund-, Gebäude-, und Gewerbekatasters sämt-
licher Gemeinden, 1% des steuerbaren Kapital-
ertrags und 25% der Einkommensteuereinheits-
sätze zusammengerechnet und der nach Abzug des
Ertrags des Amtskörperschaftsvermögens und der
sonstigen Einnahmen (Gebühren, Beiträge, Stif-
tungen, Wandergewerbesteuer) sich ergebende Amts-
körperschaftsbedarf — Amtschaden — auf jede Ge-
meinde nach Verhältnis ihres Anteils an jener
Gesamtsumme umgelegt wird. Bei zusammen-
gesetzten Gemeinden entfällt der Umlagebetreff auf
die Gesamtgemeinde, die ja auch in erster Linie
das Recht auf Bezug der Kapital- und Einkommen-
steuer hat. Die Amtskörperschaftsumlage hat sich,
von besonderen Ausnahmen abgesehen, gleichmäßig
auf alle Gemeinden des Oberamtsbezirks zu er-
strecken; es ist deshalb, soweit nicht Art. 56 des
Gesetzes Platz greift, unzulässig, sie auf einen Teil
der Gemeinden zu beschränken. 2. Die Amts-
körperschaftsteuer vom Wander-
gewerbe, die einzige Abgabe, welche zugunsten
der Amtskörperschaften unmittelbar vom Steuer-
pflichtigen erhoben wird, besteht darin, daß wer
ein steuerpflichtiges Wandergewerbe nach dem Ges.
x. 15. 12. 99 betreibt, ohne in Württemberg einen
Wohnsitz zu haben, an die Amtskörperschaft des
Bezirks, in welchem er seinen Steuerschein löst,
eine Abgabe zu entrichten hat, welche in Pro-
zenten der im einzelnen Fall zum Ansatz kom-
menden Staatssteuer das 25fache des Prozentsatzes
beträgt, mit welchem das Kataster der stehenden
Gewerbe für die Gemeindeumlage sämtlicher Ge-
meinden des Bezirks durchschnittlich in Anspruch
genommen wird. Wegen der sog. Ausdehnungs-
abgabe vom Wandergewerbe zugunsten der Amts-
körperschaften vgl. den Art. 30 Wandergewerbe-
steuerges.; Gdesteuerges. Art. 55 u. 58; VV. v.
22. 9. O4, Rgbl. 263, § 65; Wandergewerbestrges.
Art. 29 f. Bosler.
Amtskörperschaftsumlage s. AmtskSteuern.
Amtschaden. Hierunter versteht man den Fehl-
betrag, um welchen die Einkünfte einer Amts-
körperschaft, s. d., nämlich die Erträgnisse
des Amtskörperschaftsvermögens, die Gebühren für
die Benützung von Anstalten oder Einrichtungen
der Amtskörperschaft, der Ertrag der für Amts-
körperschaftszwecke vorhandenen Stiftungen, die
auf besonderen Rechtstiteln oder auf Beitrags-
verwilligung beruhenden Leistungen des Staats,
anderer öff. Kassen oder einzelner Personen für
bestimmte Körperschaftszwecke und endlich die ge-
setzlich vorgeschriebenen Amtskörperschaftsteuern
hinter dem Bedarf der Amtskörperschaft zurück-
bleiben. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte
Aufwand ist durch Umlage auf die dem Oberamts-
bezirk angehörigen Gemeinden aufzubringen,
BezO. Art. 69; Gdesteuerges. Art. 55; s. auch
Amtskörperschaftsteuern. Bosler.
Amtstil. 1 1. Amtsprache. 1 Die Schreibweise
der w. Beh. soll knapp und klar sein, sich der üb-
lichen Sprache des Verkehrs anschließen, es unter
Amtskörperschaftsumlage — Amtstil.
tunlichster Vermeidung von Fremdwörtern und
Kanzleiausdrücken an Häöflichkeit und Rückficht
nicht fehlen lassen und jede Schroffheit vermeiden,
Min J. Abl. 02 246. Den w. Beh. wurde bereits
12. 12. 1816 bekannt gegeben, daß in allen an den
König gerichteten Anbringen, Berichten usw. sowie
in KVO. und Befehlen u. a. m. Worte aus der
lateinischen und französischen Sprache soviel wie
möglich und bestimmt dann vermieden werden
sollen, wo sich für solche fremde Worte ebensogut
deutsche Ausdrücke finden lassen. — Der Name
des unterzeichnenden Beamten soll in amtl. Aus-
fertigungen leserlich geschrieben sein. Bismarck
bat am 2. 12. 81 ausgesprochen, jeder B. habe
seinen Namen so zu schreiben, daß er nicht allein
entziffert, sondern auf den ersten Blick geläufig
gelesen werden könne. Jeder, der eine amtl. Zu-
schrift erhält, hat das Recht, den darunter befindl.
Namen mühelos und ohne Zuhilfenahme des
Staatshandbuchs außer Zweifel zu stellen. # 2. Be-
richtssorm. * Die amtl. Berichte und sonst.
Schreiben haben Geschäftsnummer, Betreff, und
die vollst. Bezeichnung der Beilagen zu enthalten.
Bezieht sich das Schriftstück auf ein voraus-
gegangenes Schr. der empfangenden Beh., so ist
auf letzteres Bezug zu nehmen und dessen Ge-
schäfts Nr. anzugeben. Der Betreff oder die In-
haltsangabe des Aktenstücks soll möglichst kurz sein.
Schon ein E. d. Kreisreg. Ulm 11. 9. 37 Nr. 7224
wies die OAe. an, unter dem Betreff sofort die
Nr. des früher erg. RegE. zu setzen und die Beil.
des Berichts vollst. zu verzeichnen; außerdem
sollten diej. Aktenstücke, die durch die Reg. der Be-
zirkstelle zugesendet worden sind, und von der-
selben mit Bericht zurückgegeben werden, noch als
die „mitgeteilten“ derselben benannt werden. Auch
hat die gen. Reg. häufig wahrgenommen, daß
manche Beamte in ihren Berichten an die vorges.
Stelle, wenn sie von ihrer Amtstelle sprechen, sich
des Wortes „man“ bedienen. Es läuft dies der
in der V. 24. 12. 16 Pklt. IV, Rgbl. 407, und
deren Beil. geg. ganz best. Vorschr., wonach
die Bericht erstattenden Beamten von sich in der
ersten Person reden sollen oder der Benennung
„ unterzeichnete Stelle“ sich zu bedienen haben, ent-
gegen. Die durch den NormalE. 11. 9. 37 Z. 7224
getroffenen Anordnungen sind in E. 25. 2. 48
Z. 2094 wiederholt und auch in den Min E.
9. 6. 02, Abl. 246, teilweise übergegangen. — Hie-
her gehört auch die Vorschr. über den Gebrauch
eines gleichen dauerhaften Papierformats, guter
Tinte und leserlicher Handschrift. Nach MV. 1. 10.
77, Rabl. 34, ist unter den Regierungen sämt-
licher d. Bdst. die Einführung eines einheit-
lichen Papierformats cm hoch, 21 cm
breit, vereinbart worden; dies Format trat
mit dem 1. 10. 77 an Stelle des bish. 1806
vorgeschr. F. Von gen. Tag an war im amtl. Ge-
brauch der Staats= und Gde Beh. sowie bei allen
an diese Beh. gerichteten Eingaben das vorbez. F.
anzuwenden. In Uebereinstimmung mit Bdrt.-=
Beschl. 14. 12. 82 b. Einführung der Dezimal-
einteilung bei dem Papierhandel wurden sämtl.
Beh. des Dep. d. J. beauftragt, künftighin den Be-