Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

398 
den der einz. L. nach seinem Dienstalter anzu- 
sprechen hat, unabhängig ist, ist die Gde finanziell 
nicht daran interessiert, ob der einzelne an ihrer 
Sch. angest. L. in höh. oder jüngerem Alter steht. 
u diesem Gde Anteil an dem Gehalt gewährt der 
t. Beiträge, die im staatl. HFE. im Gesamt- 
betrag jeweils verabschiedet werden. Sie haben 
widerruflichen Charakter. Die Zurück- 
ziehung kommt jedoch in den seltensten Fällen zum 
Vollzug. Nach § 6 GehO. d. L. d. h. Sch. hängt 
die Gewährung solcher staatl. Beiträge von der 
Einhaltung der Best. der Geh O. seitens der Gde 
ab, womit einer der Gründe für den Widerruf fest- 
gelegt ist. Ein W. wird von der Verwaltung ferner 
ausgesprochen, wenn eine Sch. so weit im Besuch 
zurückgeht, daß sich eine staatl. Beteiligung in dem 
Umfang nicht mehr rechtfertigen läßt, im übrigen 
findet ein W. nur statt, wenn eine Gde derart 
den Interessen der Sch. zuwiderhandelt, daß Bei- 
träge zur Sch. nicht weiter gereicht werden können. 
Erkl. d. Min KSch. in d. 111. Sitz. d. II. Kamm. 
11. 6. 12. 2961. — Diese Staatsbeiträge i. S. § 6 
Geh O. sind geschichtl. zu erklären; sie wurden 
aus Gründen allg. Staatsfürsorge zu den Lehrer- 
gehalten schon in ältester Zeit gewährt; ursprüngl. 
nur in Fällen bes. Bedürftigkeit des L. oder der 
Gde verwilligt, sind sie später allg. geworden. Sie 
sind bis in die neuere Zeit nicht nach einem allg. 
Satz, sondern zu verschiedenen Zeiten je nach den 
Verhältnissen in versch. Höhe von Anst. zu Anst. 
versch. gewährt worden, wobei für die Bemessung 
in Zeiten, in denen nur wenige größere Anst. im 
Land vorhanden waren, auch das Landesinteresse 
an der Anst., d. h. der Umstand, ob die Sch. einem 
weiteren oder engeren Kreis zu dienen hat, maß- 
gebend war. Mit der Zeit hat sich jedoch der 
Grundsatz ausgebildet, daß die Beitr. gleichmäßig 
sämtl. Gden gewährt werden, mit der Abstuf., daß 
zu den Lehrstellen der ob. Abt. h. Knabensch.., 
ein St B. von ½, zu denen der unt. und mittl. 
Abt. ein solcher von ½ des Gde Besoldungsaufw. 
zu einer Lehrstelle, d. h. der Gdeleistung i. S. § 3 
Geh O. einschl. des Aufwands für das dem einzel- 
nen L. zustehende Wohnungsgeld (vgl. Denkschr. 
betr. die Unterhaltung der ghmn., realg. und real. 
Sch. Beil. 311 Verh. von 1909 325) gewährt wer- 
den. In § 6 Abs. 2 Geh. sind diese Sätze nun- 
mehr durch ständische Verabschiedung festgelegt. 
Die Gewährung höh. StB. zu den Lehrst. der ob. 
Abt. entspringt der Erwägung, daß der Unterricht 
an den ob. Kl. mehr dem allg. Staatsinteresse 
dient, als der an den unt. Kl., deren Sch. im 
volkschulpfl. Alter stehen. Aus ähnl. Erwägungen 
wird zu den Elementarlehrst. ein St. nicht ge- 
währt. Das Beitragsystem, § 6 Geh ., wird nicht 
angewendet auf die Besold Leist. der Gden zu den 
h. MädchWensch., hins. deren das LErnennungs- 
recht den Gden zusteht, s. § 7,1, und die daher 
in höh. Grad, als die Sch. für die männl. Jugend 
Gde Anst. sind. Zu dem Gesamtaufwand der Gden 
zu diesen Sch., d. h. zu dem ges. persönl. Aufw. 
(Gde Leist. zum Geh. und Wohnungsg.), sowie zum 
Hilfsunterricht, zu der Belohnung für Ueber- 
stunden und zu dem laufenden sachl., d. h. Be- 
Höhere Schulen. 
triebsaufwand der Sch., nicht zu den Baukosten 
und den erstmaligen Anschaffungsk., wird dort 
gleichmäß. sämtl. Gden ein Beitrag v. 10—11 v. H. 
gereicht. — b) Abgesehen von diesen Staats- 
beiträgen trägt der St. erheblich zu den Besold. 
bei, indem er denj. Betrag, der erforderlich ist, um 
die Gdeleistung auf die Höhe des dem einzelnen 
L. nach dem Dienstalter zust. Geh. zu bringen, 
im ganzen Umfang zuschießt. Es sind dies die 
staatl. Zuschüsse i. S. § 3 GehO., die im 
staatl. H FE. der ständischen Verabschiedung unter- 
stellt werden. Da sich dieser Anteil des St. nach 
dem Dienstalter der L. richtet und mit steigendem 
Dienstalter zunimmt, ist er für eine Sch. höh. oder 
nied., je nachdem die älteren oder die jüngeren L. 
überwiegen. Im ganzen ist hienach das Verhältnis 
der Leist. von St. und Gde zu den Besold. derart 
geregelt, daß die Gde einen festen, sich gleichbleiben- 
den, jedoch innerhalb der einzelnen Lehrerkate- 
gorien abgestuften Betrag (Die Odeleist. sind 
durchweg höh. als die Anfangsgeh. der L. Die 
Gden haben gleichwohl auch im Fall der Einsetzung 
eines L. in den An Geh. die volle gehaltsordnungs- 
mäßige GOdeleistung in die Besoldungskasse einzu- 
werfen) an dem Geh. des einz. L. bezahlt und daß 
der Staat die Ergänzung dieses Betr. auf die 
Höhe des dem L. zustehenden Geh. übernimmt. Zu 
dem Anteil, den die Gde aus eigenen Mitteln zu 
dem Geh. aufzubringen hat, wird wiederum ein 
St B. gereicht. Zum sachl. Aufwand wird ein Beitr. 
bei den Sch. für die männl. Jugend nicht gewährt. 
—. Von diesen aus Gründen allg. Staatsfürsorge 
vom St. übernommenen Leistungen zu den Besold. 
sind verschieden die Leist., die der St. auf Grund 
rechtl. Verpfl. trägt. Sie beruhen teils auf bes. 
Verträgen, die das Verhältnis der beiders. Leist. 
abw. von der allg. Norm regeln, teils auf Her- 
kommen, teils endlich auf dem Einzug bestimmter 
Fonds und auf der Inkamerierung des früh. w. 
Kirchenguts, auf dem im weiten Umfang auch Be- 
soldungsleist. zu den h. Sch. ruhen. Die allmähliche 
Ablösung dieser BesLeist. aus Anlaß von Organi- 
sationsänd. ist in den letzten Jahren mit Erfolg 
betrieben worden. Wie an den Gehalten der ständ. 
L., beteiligt sich der St. auch an den Taggeldern 
der unst. Das Verhältnis ist hier ähnlich geregelt 
wie bei den Geh.: auch hier besteht der Gdeanteil 
in einem festen Betrag, den der St. auf die Höhe 
des dem unst. L. nach seinem Dienstalter zustehen- 
den Tag G. bringt. — c) Die St asse trägt ferner 
ohne Beteiligung der Gde den ges. Aufwand 
für die Ruhegehalte der L. und L. innen, 
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Staats= oder 
Gde Anst. handelt. — Nach der bestehenden Gesetz- 
gebung lastet d) auf der St Kasse weiter der ges. 
Bedarf an Stellvertretungskosten für 
erkrankte L. und L.innen, sowie die Stellvertret.= 
Kosten zu militär. Uebungen einberufener L. — 
e) Endlich bestreitet der St. die Aufsichts= und 
Prüfungskosten und den Aufwand für die 
Ausbildung der Lehrkräfte. — Nach dem 
Stand von 1912 gestaltet sich das Verh. der Leist. 
von St. und Gde derart, daß von dem ges. nicht 
durch die Einnahmen an Sch G. gedeckten pers. und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.