Höhere Schulen.
Realsch. gleichf. Latein, am Realghmn. und der
Oberrealsch.: Schülerübungen in Chemie, Biologie
und Physik, bei den MRealsch.: Freihandzeichnen,
Chorsingen; Handarb. an Kl. V—VII und Schüler-
übungen in Chemie, Biologie, Physik. — 3. Ueber
die Stufenfolge des Unterr. in diesen
Fächern und das Lehrziel werden durch VO.
für jede Schulgattung Lehrpläne aufgestellt,
die für alle Sch. der betr. Art verbindlich sind,
vgl. f. d. h. Knabensch. Kultmin Abl. 1912 157 und
f. d. h. Mädchensch. Kultmin Abl. 1914 45. Ihre Fest-
stellung bildet einen wesentl. Bestandteil des staatl.
Hoheitsrechts hins. der h. Sch.; sie ist ausschl. An-
gelegenheit des St. und den Gden entzogen. Auf
Grund der zwischen den Bundesreg. getr. Verein-
barungen decken sich die L Pl. mit denen der andern
d. St. hins. der Zahl der für jede Anst Gattung
verbindl. Fächer und der Mindeftforderungen in
den Lehrzielen; außerdem sind bez. der
Unterrichtsfächer und der Zielforderungen betr.
Absolvierung der 6. Kl. h. Knabensch. wegen der
Berechtigung f. d. Einj. einheitliche Best. für das
ganze Reich getroffen. — Im einz. gilt: Ge-
meinsam ist allen Schulgattungen
das Endziel, die Sch. zu geistiger und sittlicher
Selbständigkeit zu führen und fie für die Hoch-
schule und für das prakt. Leben vorzubereiten.
Am Gymn. bildet das Studium der alten Sprachen
und der antiken Kultur den Mittelpunkt des Unter-
richts, wenn ihm auch die Elemente der neusprach-
lichen wie der naturwissenschaftlichen Bildung nicht
versagt sind. Der fremdsprachliche U. beginnt mit
Lat., Franz. setzt mit der 3., Griech. mit der 4. Kl.
ein. Das Realg. hat in den ersten 3 Jahren den
gleichen LG. wie das G. Erste Fremdspr. ist
Lat., Franz. 4., Engl. 6. Kl. Im Betrieb der
neueren Spr., sowie der Mathematik und Natur-
wissenschaften nähert sich das R. der OberrSch.,
mit der es die Endziele in diesen Fächern gemein
hat. Die Oberrealsch, beginnt mit Franz., beginnt
in Kl. 4 Engl. Sie widmet den mod. Spr. und
der Geschichte mehr Zeit und behandelt die mathe-
matisch-naturwiss. Fächer eingehender als die an-
dern Schulgattungen. Die beiden Reformtypen,
Ref G. und RefReal G., von denen der erste in W.
bis jetzt nur durch das Stuttg. Mädchen G. ver-
treten ist, haben mit der OberrSch. gemein, daß
Franz. als 1. Fremdspr. betrieben wird; ihr Lehr-
plan deckt sich in den ersten 3 J. vollst. mit dem der
Oberr Sch. Im 4. J. setzt das Lat, ein, zu dem sich
im 6. J. am ResG. das Griech., am Refd.
Engl. gesellt. Der Lehrpl. der Elem Sch. strebt
unter Zurückdrängung der mehr mechanischen Ein-
übung des Unterrichtstoffs nach einer gleichmäßi-
gen Weckung und Entwicklung von Verstand, Ge-
müt und Willen der Kinder. — Das Unterrichts-
ziel der Mädchenrealsch. deckt sich im wesentl.
mit dem Unterrichtsziel der VI. Kl. der w. Knaben-
realsch.; einem Weniger in Mathematik entspricht
ein Mehr in den sprachlich-geschichtl. Fächern.
Räheres über Lehrziel und Lehrplan der Mädch.=
ObRealsch, s. unter Frauenstudium. — 8 7. Die
* Rechtsverhältnisse der Lehrer # der h. Sch.
1. Die Lehrer und Lehrerinnen der
Haller, Handwörterbuch.
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öff. h. Sch. an den Staatsanst., wie an
den in der Unterh. der Gden steh. sind auf
Grund ihrer nach Art. 1 Beamt . sich vollziehen-
den Bestallung Staatsbeamte mit allen
Rechten und Pflichten, die das Beamt G. für die
Staats B. aufstellt. Hins. der Annahme von Neben-
ämtern und Nebenbesch. sind ähnl. einschränkende
Best., wie sie in andern Staaten über das Halten
von Pensionären, Erteilung von Privatstunden an
Schüler der eigenen Kl. bestehen, bis jetzt nicht ge-
troffen; es gilt lediglich der Verwaltungsgrundsatz,
daß ein L. im allg. nicht mehr als 6 St. Unterricht
neben seinem ordentl. Amt erteilen soll. Der h.
SchnKt ist Staatsdst, wenn er sich auch für die
überwiegende Zahl von L. an Anst., die nicht
Staatsanst. find, vollzieht. Ueber Sonderbest.
der L. hins. des Urlaubs s. § 8 KO. 18. 7. 79,
Rabl. 148, und § 6 Min KSch V. 29. 4. 12, Kultmin.=
Abl. 91; über Verpflichtung zur period. Aus-
arbeitung wissensch. Abhandl., Min Abt Erl. 18. 7.
11, Kultmin Abl. 128. Demgemäß schließt sich der
Beamtenorganismus an den h. Sch. unmittelbar
an die Gliederung, die das BeamtG. aufstellt, an;
die L. und L. innen der h. Sch. sind daher t. auf
Lebenszeit angestellt (ständig), t. auf jederz.
Widerruf verwendet (unständ.) als Amtsverweser,
Stellv., Hilfsl. Die lebenslängl. Anstell. erfolgt
bei den Staatsanst. und den in der Unterh. der
Gden steh. h. Sch für die männl. J. durch den
König, eine Mitwirkung der Gden findet hier, ab-
gesehen von einem Teil der Stuttg. h. Sch. und
einigen Landsch., bei denen sie geschichtl. zu er-
klären ist, in keiner Form statt. Bei den h. Mädch.=
Sch. dagegen ist die Anstellung der ständ. und unst.
L. den Gden überlassen. Ueber das Verf. s. die MV.
23. 12. 01, Rgbl. 1902 5. Nur die Bestätigung
der von den Gden vollzogenen Wahl ständ. Lehrkr.
erfolgt durch Min KSSch. Ein Rechtsmittel gegen
die Versagung der Bestätigung besteht nicht. Durch
die staatl. Best. erlangen auch die Lehrkr. der h.
Mädch Sch. die Rechtstellung der Staats B. Ebenso
erfolgt die Versetzung eines ständ. L. im Strafweg,
Art. 72 Beamt G., und die Vers. im dienstl. Inter-
esse, Art. 19 a. a. O., ohne Zustimmung der Gden
durch den St. Unst. L. können ungeachtet des An-
stellungsrechts der Gde auch an den h. Mädch Sch.
grundsätzl. mit oder ohne Vorbehalt anderwei-
tiger Beschäftigung außer Verwendung gesetzt
werden. — Die L. und L.innen an den privaten
h. Mädch Sch. i. S. Art. 2 G. b. die h. MSch. 8. 8.
07, Rgbl. 49, die im übr. innerh. der Privatsch.
eine Sonderstellung einnehmen, sind keine Staats B.
Sie erhalten zwar die Pensionsrechte der St B. und
dieselben gehaltl. Zuschüsse vom St., wie die
Lehrkr. an den öff. h. Sch., stehen aber nicht unter
dem Beamtenrecht, bedürfen demnach u. a. zur
Annahme von Geschenken, Uebernahme von Neben-
ämtern und Nebenbeschäft. keiner Gen. und unter-
liegen der St Aufs. nur insoweit, als die Sch., an
der sie angestellt sind, im ganzen der Aufsicht der
StBeh. untersteht. — Einige Abweichungen
vom allg. Beamtenrecht besteh. für die L. innen; sie
dürfen nach Art. 18 MSchulGG. erst nach Bjähr. un-
ständ. Dienstleistung ständig angestellt werden. Die
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