Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Höhere Schulen. 
Realsch. gleichf. Latein, am Realghmn. und der 
Oberrealsch.: Schülerübungen in Chemie, Biologie 
und Physik, bei den MRealsch.: Freihandzeichnen, 
Chorsingen; Handarb. an Kl. V—VII und Schüler- 
übungen in Chemie, Biologie, Physik. — 3. Ueber 
die Stufenfolge des Unterr. in diesen 
Fächern und das Lehrziel werden durch VO. 
für jede Schulgattung Lehrpläne aufgestellt, 
die für alle Sch. der betr. Art verbindlich sind, 
vgl. f. d. h. Knabensch. Kultmin Abl. 1912 157 und 
f. d. h. Mädchensch. Kultmin Abl. 1914 45. Ihre Fest- 
stellung bildet einen wesentl. Bestandteil des staatl. 
Hoheitsrechts hins. der h. Sch.; sie ist ausschl. An- 
gelegenheit des St. und den Gden entzogen. Auf 
Grund der zwischen den Bundesreg. getr. Verein- 
barungen decken sich die L Pl. mit denen der andern 
d. St. hins. der Zahl der für jede Anst Gattung 
verbindl. Fächer und der Mindeftforderungen in 
den Lehrzielen; außerdem sind bez. der 
Unterrichtsfächer und der Zielforderungen betr. 
Absolvierung der 6. Kl. h. Knabensch. wegen der 
Berechtigung f. d. Einj. einheitliche Best. für das 
ganze Reich getroffen. — Im einz. gilt: Ge- 
meinsam ist allen Schulgattungen 
das Endziel, die Sch. zu geistiger und sittlicher 
Selbständigkeit zu führen und fie für die Hoch- 
schule und für das prakt. Leben vorzubereiten. 
Am Gymn. bildet das Studium der alten Sprachen 
und der antiken Kultur den Mittelpunkt des Unter- 
richts, wenn ihm auch die Elemente der neusprach- 
lichen wie der naturwissenschaftlichen Bildung nicht 
versagt sind. Der fremdsprachliche U. beginnt mit 
Lat., Franz. setzt mit der 3., Griech. mit der 4. Kl. 
ein. Das Realg. hat in den ersten 3 Jahren den 
gleichen LG. wie das G. Erste Fremdspr. ist 
Lat., Franz. 4., Engl. 6. Kl. Im Betrieb der 
neueren Spr., sowie der Mathematik und Natur- 
wissenschaften nähert sich das R. der OberrSch., 
mit der es die Endziele in diesen Fächern gemein 
hat. Die Oberrealsch, beginnt mit Franz., beginnt 
in Kl. 4 Engl. Sie widmet den mod. Spr. und 
der Geschichte mehr Zeit und behandelt die mathe- 
matisch-naturwiss. Fächer eingehender als die an- 
dern Schulgattungen. Die beiden Reformtypen, 
Ref G. und RefReal G., von denen der erste in W. 
bis jetzt nur durch das Stuttg. Mädchen G. ver- 
treten ist, haben mit der OberrSch. gemein, daß 
Franz. als 1. Fremdspr. betrieben wird; ihr Lehr- 
plan deckt sich in den ersten 3 J. vollst. mit dem der 
Oberr Sch. Im 4. J. setzt das Lat, ein, zu dem sich 
im 6. J. am ResG. das Griech., am Refd. 
Engl. gesellt. Der Lehrpl. der Elem Sch. strebt 
unter Zurückdrängung der mehr mechanischen Ein- 
übung des Unterrichtstoffs nach einer gleichmäßi- 
gen Weckung und Entwicklung von Verstand, Ge- 
müt und Willen der Kinder. — Das Unterrichts- 
ziel der Mädchenrealsch. deckt sich im wesentl. 
mit dem Unterrichtsziel der VI. Kl. der w. Knaben- 
realsch.; einem Weniger in Mathematik entspricht 
ein Mehr in den sprachlich-geschichtl. Fächern. 
Räheres über Lehrziel und Lehrplan der Mädch.= 
ObRealsch, s. unter Frauenstudium. — 8 7. Die 
* Rechtsverhältnisse der Lehrer # der h. Sch. 
1. Die Lehrer und Lehrerinnen der 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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öff. h. Sch. an den Staatsanst., wie an 
den in der Unterh. der Gden steh. sind auf 
Grund ihrer nach Art. 1 Beamt . sich vollziehen- 
den Bestallung Staatsbeamte mit allen 
Rechten und Pflichten, die das Beamt G. für die 
Staats B. aufstellt. Hins. der Annahme von Neben- 
ämtern und Nebenbesch. sind ähnl. einschränkende 
Best., wie sie in andern Staaten über das Halten 
von Pensionären, Erteilung von Privatstunden an 
Schüler der eigenen Kl. bestehen, bis jetzt nicht ge- 
troffen; es gilt lediglich der Verwaltungsgrundsatz, 
daß ein L. im allg. nicht mehr als 6 St. Unterricht 
neben seinem ordentl. Amt erteilen soll. Der h. 
SchnKt ist Staatsdst, wenn er sich auch für die 
überwiegende Zahl von L. an Anst., die nicht 
Staatsanst. find, vollzieht. Ueber Sonderbest. 
der L. hins. des Urlaubs s. § 8 KO. 18. 7. 79, 
Rabl. 148, und § 6 Min KSch V. 29. 4. 12, Kultmin.= 
Abl. 91; über Verpflichtung zur period. Aus- 
arbeitung wissensch. Abhandl., Min Abt Erl. 18. 7. 
11, Kultmin Abl. 128. Demgemäß schließt sich der 
Beamtenorganismus an den h. Sch. unmittelbar 
an die Gliederung, die das BeamtG. aufstellt, an; 
die L. und L. innen der h. Sch. sind daher t. auf 
Lebenszeit angestellt (ständig), t. auf jederz. 
Widerruf verwendet (unständ.) als Amtsverweser, 
Stellv., Hilfsl. Die lebenslängl. Anstell. erfolgt 
bei den Staatsanst. und den in der Unterh. der 
Gden steh. h. Sch für die männl. J. durch den 
König, eine Mitwirkung der Gden findet hier, ab- 
gesehen von einem Teil der Stuttg. h. Sch. und 
einigen Landsch., bei denen sie geschichtl. zu er- 
klären ist, in keiner Form statt. Bei den h. Mädch.= 
Sch. dagegen ist die Anstellung der ständ. und unst. 
L. den Gden überlassen. Ueber das Verf. s. die MV. 
23. 12. 01, Rgbl. 1902 5. Nur die Bestätigung 
der von den Gden vollzogenen Wahl ständ. Lehrkr. 
erfolgt durch Min KSSch. Ein Rechtsmittel gegen 
die Versagung der Bestätigung besteht nicht. Durch 
die staatl. Best. erlangen auch die Lehrkr. der h. 
Mädch Sch. die Rechtstellung der Staats B. Ebenso 
erfolgt die Versetzung eines ständ. L. im Strafweg, 
Art. 72 Beamt G., und die Vers. im dienstl. Inter- 
esse, Art. 19 a. a. O., ohne Zustimmung der Gden 
durch den St. Unst. L. können ungeachtet des An- 
stellungsrechts der Gde auch an den h. Mädch Sch. 
grundsätzl. mit oder ohne Vorbehalt anderwei- 
tiger Beschäftigung außer Verwendung gesetzt 
werden. — Die L. und L.innen an den privaten 
h. Mädch Sch. i. S. Art. 2 G. b. die h. MSch. 8. 8. 
07, Rgbl. 49, die im übr. innerh. der Privatsch. 
eine Sonderstellung einnehmen, sind keine Staats B. 
Sie erhalten zwar die Pensionsrechte der St B. und 
dieselben gehaltl. Zuschüsse vom St., wie die 
Lehrkr. an den öff. h. Sch., stehen aber nicht unter 
dem Beamtenrecht, bedürfen demnach u. a. zur 
Annahme von Geschenken, Uebernahme von Neben- 
ämtern und Nebenbeschäft. keiner Gen. und unter- 
liegen der St Aufs. nur insoweit, als die Sch., an 
der sie angestellt sind, im ganzen der Aufsicht der 
StBeh. untersteht. — Einige Abweichungen 
vom allg. Beamtenrecht besteh. für die L. innen; sie 
dürfen nach Art. 18 MSchulGG. erst nach Bjähr. un- 
ständ. Dienstleistung ständig angestellt werden. Die 
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