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Zjähr. unst. Verw. muß ganz an höh. Sch. erfolgt
sein; die Dienstz. an VSch. wird nicht mitgezählt,
Min Abt E. 27. 4. 11 Nr. 8718. Bei ihrer Ver-
heiratung treten die ständ. Lehrerinnen wieder in
das Verhältnis der auf Widerruf angest. Lehre-
rinnen zurück, während die Stellung der übr.
Staatsbeamtinnen sich in eine viertelj. kündbare
verwandelt. — Das Anstellungsverhält-
nis an GdcSch. drückt sich im übrigen bei den
L. der h. Sch. nur in wenigen Beziehungen, u. a.
darin aus, daß wegen der Stellvertretung Urlaub
für längere Zeit i. d. R. nur im Einverständnis
mit der Gdc Beh. erteilt wird und daß vor der
Genehmigung des Wohnens außerhalb des Amt-
sitzes die Gde gehört wird. Endlich darf eine
verheiratete Lehrerin nur mit Zustimmung der
betr. Gde auf ihrer Stelle belassen oder auf einer
andern wiederangestellt werden. In der Visi-
tations O. ist vorgesehen, daß der Visit. bei Gde-
Sch. dem Stadtvorst. von dem allg. Prüfungs-
befund vertraul. Mitteilung macht und daß der
Vis. berechtigt ist, diese Mitteilung auf Wunsch
in einer Sitzung der Gdekoll. oder des Schlus-
schusses vorzutragen. — II. Die Befähigung
zur Anstellung auf ständigen Stellen
wird erworben durch die Ablegung der für den
w. öff. h. Sch#st. eingesetzten Staatsdiensi=
prüf. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, die keine oder eine Pr. in and. Bst. ab-
gelegt haben, können nur mittels Befreiung von
den Pr Vorschr. angestellt werden. — Die StWPr.
sind: 1. Die Dienstprüf. für das höbh.
Lehramt, Min ch V. 18. 6. 13, betr. PrüfO.
f. d. h. Lehr A., Rgbl. 147. Es finden 2 Dst Pr.
statt, von denen die 1. ausschl. wissenschaftl., die
2. praktisch ist. Sie sind schriftlich und mündlich
und zerfallen je in eine altsprachliche, neusprachl.,
mathematisch-physikal!l, naturwissenschaftl. Rich-
tung. Beide Pr. werden in Stuttgart i. d. R.
jährlich einmal abgehalten. Voraussetzung
der Zulassung ist neben Reichsangehörigkeit
1. das Reifezeugnis einer d. VollAnst. und zwar
von Kand. der altsprachl. Richtung das RZ. eines
Gymnasiums, von den Kand. der neusprachl. R.
das RZ. eines Gymn. oder Realgymn., bei Besitz
des RzZ. einer Oberrealsch, ein Zeugn. über eine
Ergänzungspr. in Latein. 2. Ein mind. 4jähr.
Fachstudium nach Erlangung des vorgeschr. R3.,
wobei es den Kand. der neusprachl. Richtung mit
dem R3z. einer Oberrealsch. gestattet ist, die Er-
gänzungsprüf. in Latein auch innerhalb der ersten
3 Semester des Fachstudiums abzulegen. 3. Eine
wissenschaftl. Abhandlung. — Zum ordnungs-
mäßigen Fochstubumn ist erforderlich:
1. Bei den Kand. der altsprachl. Richtung: Ein
F. von mind. 8 Sem. an einer reichsd. Universi-
tät, wovon 2 Sem. an der Landes Un.; ist Fran-
zösisch Prüfungsfach, so wird ein mind. bmonat.
Aufenthalt im franz. Sprachgebiet erfordert; in
jedem der gewählten Prüf Fächer ein mind. 4 Sem.
dauernder erfolgreicher Besuch von Seminar-
übungen und erfolgreiche Teilnahme an den
archäologischen Uebungen mind. während 2 Sem.
2. Bei den Kand. der neusprachl. Richtung: Ein
Höhere Schulen.
F. von mind. 6 Sem. an einer reichsd. Univers.,
wovon 2 Sem. an der LandesUn. und ein mind.
5monat. Aufenthalt je im französ. und engl.
Sprachgebiet; in jedem der gewählten Prüfgächer
der erfolgreiche Besuch von Seminarübungen mind.
während 4 Sem. 3. Bei den Kand. der mathe-
matisch-physikal. und der naturwissenschaftl. Rich-
tung: Ein F. von mind. 8 Sem. an einer reichsd.
Univers. oder einer reichsd. techn. Hochschule, wor-
unter 2 Sem. an der Landesll.; der erfolgreiche
Besuch der erforderl. Uebungen: Bei Kand. der
mathemat.-physikal. Richtung Teilnahme an den
mathemat. Uebungen durch mind. 4, an chemi-
schen durch mind. 1 Sem., an den physikal. durch
mind. 2, u. U. 3; bei Kand. der naturwissenschaftl.
Richtung Teilnahme an den chem. Uebungen durch
mind. 3, an den physikal. durch mind. 1 Sem., an
den Ueb. in Botanik, Zoologie, Geologie und
Geographie je mind. durch 2 Sem. Die Zeit, wäh-
rend deren ein Kand. neben der Ableistung seiner
Militärdienstpflicht an einer Hochschule eingeschrie-
ben war, wird nicht in das Fachstudium eingerech-
net. — Prüfungsgegenstände sind: 1. Für
die altsprachl. Richtung: Latein und Griechisch
nebst Archäologie, dazu nach Wahl des Kand.
Deutsch oder Geschichte oder Französisch; 2. für
die neusprachl. Richtung: Französisch und Eng-
lisch, dazu nach Wahl Deutsch oder Geschichte;
3. für die mathematisch-physikal. Richtung: Geo-
metrie, Analysis, Mechanik und Physik; 4. für die
naturwissenschaftl. Richtung: Chemie, Botanik und
Zoologie, Geologie und Geographie. Bei allen 4
Richtungen sind die bes. Studien der Kand. auf
den einzelnen Gebieten zu berücksichtigen. — An
Erstehung der ersten Dst Pr. schließt sich das Vor-
bereitungsjahr an, in dem die Kand. zur
methodischen Einführung in Theorie und Praxis
des Unterrichts auf ein Jahr als Probekand.
einem Gymn., Rcalghmn. oder einer Oberrealsch.
zugeteilt werden, MinK# Sch V. 3. 9. 10, betr. das
Vorber J. für die Kand. des h. Lehr A., Kult Min.=
Abl. 217. Die 2. Dst Pr. ist ordnungsmäßig ein
Jahr nach der 1. zu erstehen und schließt sich an
das Vorber J. an. Sie umfaßt für alle 4 Rich-
tungen: 1. eine schriftl. Pr. in Pädagogik; 2. eine
mündl. Pr. in Philosophie; 3. zwei Lehrproben.
Dazu kommt eine mündl. Ergänzungspr., und
zwar für Kand. der neusprachl. Richtung in Geo-
metrie, für Kand. der mathematisch-physikal. und
der naturwissenschaftlichen Richtung in Französisch.
— 2. Die Befähigung zur ständigen An-
stellung auf Präzeptors-- oder Real-
lehrerstellen wird erworben durch eine Er-
gänzungs Pr. zur 2. VSchD-t Pr. in Lat. oder
Franz. Zur ständ. Versehung der ElLt., der St.
an Kl. 1—3 der Bürgersch., zur unst. Vers. d. St.
genügt 2. VSch D#stPr. — 3. Die Pr. für Haupt-
lehrerinnen an h. Mädch Sch. Pr O. 28. 3. OG, Rgbl. 97,
und 10. 11. 10, Rabl. 536, Kult Min Abl. 275. Die
Dst Pr. f. d. unt. und mittl. Kl. h. MSch. bildet
die Abgangs Pr. aus dem Lehrerinnenseminar; für
die ob. Kl. gilt als Anstellungs Pr. die h. Dst Pr.
f. d. human. od. real. Lehr A. — 4. Die Dst Pr. für
Zeichenlehrer und „lehrerinnen 9. 11.