Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Höhere 
o8, Rabl. 513, wird als selbst. Pr. nur noch bis 
1914 abgehalten.—5. Die Turnlehrer Pr. 18. 
4. 02, Rgbl. 146.—6. Die Pr. f. Handarbeits- 
lehrerinnen, P.O. 9. 12. 99, 12. 9. 09 und 
7. 5. 07, Rgbl. 1145, 342 u. 208. Die nied. Pr. 
befähigt zum Unterricht in weibl. Handarbeit, und 
des damit verb. Zeichenunterr. an V.-, Mittel-= und 
h. MSch., die h. Pr. zur Erteilung dieses Unterr. 
an Frauenarb ch. Außerdem bestehen Fach Pr. 
für Kleidermachen und f. Sticken und Zeichnen. — 
III. Nach Art ihres Lehrauftrags teilen sich 
die L. in Haupt L. und Fach L. Der Untersch. 
zw. Haupt= und Fach L. besteht in ihrer rechtl. 
Stellung, insof. Fach L. nicht auf Lebensz., sondern 
nur auf Widerruf angest. werden können. Als solche 
fungieren mehr und mehr nicht vollbesch. Lehrkr. 
wie Religions L., MusikL., Turn L. an kl. Anst. — 
IV. Eine Sonderstellung nehmen die L. der h. Sch. 
im Beamtenkörper insof. ein, als das Maß ihrer 
dienstl. Inanspruchnahme durch die Festsetzung 
von Pflichtstundenzahlen umgrenzt ist, 
Min Abt Bek. 15. 9. 09, Kultmin Abl. 166. Es sind 
verpflichtet, a) von den Lehrern an den höheren 
Schulen für die männliche Jugend: Rektoren an 
Vollanstalten bis zu 12 Wochenstund., Rektoren an 
Nichtvoll A#. bis zu 18 Wöt., Professoren an Voll- 
A. bis zu 20 Wöt., Professoren an Nicht VMA. bis 
zu 22 Wet., Oberpräzeptoren und OberrealL. an 
Sch. mit Oberkl. bis zu 26 Wet., an den übr. 
Sch. bis zu 28 Wöt., Präzeptoren und Real L. an 
Sch. mit Oberkl. bis zu 28 Wöt., an den übr. 
Sch. bis zu 30 Wet., Religions L. an der ob. Abt. 
von Anst. mit Oberkl. bis zu 22 Wöt., an der 
mittl. Abt. bis zu 26 Wöt., Zeichen L. an der ob. 
Abt. bis zu 24 Wöt., an der mittl. Abt. bis zu 
30 Wöt., Turn L. bis zu 30 Weöt., ElementarL. 
bis zu 30 WSt. — b) Von den L. und L.innen 
an den h. Sch. f. d. weibl. J.: Rektoren an Anst. 
mit Oberkl. bis zu 18 Wet., Vorstände an kl. 
Sch. bis zu 26 Wet., L. und Lehrerinnen an 
Kl. 9 u. 10 bis zu 22 Wöt., an Kl. 6—8 an Sch. 
mit Oberkl. bis zu 26 Wöt., an Sch. ohne Oberkl. 
bis zu 28 Wöt., an Kl. 4—5 an Sch. mit Oberkl. 
bis zu 28 Wöt., an Sch. ohne Oberkl. bis zu 
30 Wet., an Kl. 1—8 bis zu 30 Wöt., die Fach L. 
bis zu 30 WSt. — Innerh. dieser Zahlen sind die 
L. und Lehrerinnen zum Unterr. an den h. Sch. 
in sämtl. Fächern, für die fie geprüft und be- 
fähigt sind, einschl. Turnen, verpflichtet, ohne 
Unterschied der Kl. und Sch., an der der 
Unterr. zu erteilen ist und ohne Rücksficht darauf, 
ob es sich um Pflicht= oder Wahlfächer handelt. 
Min Abt E. 29. 9. 11, Kultmin Abl. 1910 233. Die 
ang. Pflicht St Zahl bildet rechtlich nicht einen Be- 
standteil des Dienstvertrags der L. in d. S., daß 
die L. einen u. U. auf dem Klageweg verfolgb. 
Rechtsanspruch auf die Beschränkung ihrer dienstl. 
Verwendung in dem angegebenen Rahmen hätten. 
Eie bildet nur den Maßstab für die ordent- 
liche dienstl. Inanspruchnahme und gilt in 1. 
Linie den Gden gegenüber. Die Unterr Verw. ist 
daher nach allg. beamtenrechtl. Grundsätzen befugt, 
die Dienstleistung des L. außerord. Weise zu er- 
weitern. Die L. find deshalb zur stellvertretungs- 
Schulen. 
403 
weisen unentgeltl. Dst Lstg. bei Erkrankung von 
L. verpfl., und eine bes. Bezahlung greift erst Platz, 
wenn die Vertretung längere Zeit dauert, wenn 
mehr als 10 St. in 1 Monat ausbhilfsw. zu über- 
nehmen waren. Ein Korrelat dazu bildet, daß bei 
höherem Alter oder bei außerord. Umständen mit 
Zust. der betr. Gden eine Entlastung von der ord. 
Unterrichtsverpflicht. gewährt wird. — V. Titel 
und Rang der Lehrkr. an h. Sch.: 1. Sch. f. d. 
männl. J., Min K Sch Bek. 12. 3. 00, Rgbl. 245. 
Die L. auf den akad. Bildung nicht erfordernden 
Hauptlehrstellen führen die Amtsbezeichn. Präzep- 
toren und RealL. mit dem Rang auf der 9. St. 
der Rang O. Als Auszeichnung wird einer beschr. 
Anzahl von L. dieser Stellung der Titel eines 
Oberpräzeptors und OberrealL. auf 8. Rangst. 
verliehen. Turn= und Sing L. mit den Geh. der 
Haupt L. führen die Amtsbezeichnung der RealL. 
oder Pr. nicht, ihnen können die Tit. als Aus- 
zeichnung verliehen werden. Den Zeichen L. wird 
der Tit. RealL. od. Ob Real L. je nach der Stelle, 
auf der sie angest. sind, bei der Anstellung bes. ver- 
liehen. Die Inhaber der akad. Bildung erfordern- 
den Haupt LStellen der unteren und mittleren 
Klassen führen die Amtsbezeichn. Oberpräzeptor 
und OperrealL. auf der 8. Rangstufe. Einem Teil 
ders., bis zu ½ wird nach 12j. ständ. Dienst Z. der 
Titel eines Professors auf 7. RSt. verliehen. Die 
Haupt L. an den ob. Kl. der Voll Anst., sowie die 
Schulvorst. (Rektoren), 6= und 7kl. Sch., nehmen 
die 7. Rangst. ein; nach 12j. Dienst Z. kann bis zu 
5½ sämtl. Prof. der Rang auf der 6. St. ver- 
liehen werden. Die Schulvorstände (Rektoren) der 
Vollanstalten nehmen die 6. Rangstufe ein, soweit 
sie nicht in die Oberratstufe eingewiesen sind. 
Als Auszeichnung ist einzelnen Rektoren der 
Titel eines Oberstudienrats verliehen; als Rang- 
erhöhung erfolgt für die Rangstufe auf der 
6. Stufe ihre Erhebung auf die 5. Stufe. Min.= 
KöchBek. 18. 8. 01, Rgbl. 76. — 2. Innerhalb 
Sch. a1 d. weibl. J. gelten für die männl. Lehrkr. 
die gl. Grundsätze wie in Z. 1. An die an diesen 
Sch. verw. VSch L. kann nach 6j. Dst Führung der 
Titel Oberlehrer verliehen werden. Die weibl. 
Lehrkr. führen keine bes. Titel. — VI. Die ordentl. 
Dienstbezüge der L. und Lehrerinnen der h. 
Sch. sind wegen der für die Aufbringung der 
Gehalte durch den St. und die Gden zu treffenden 
Sonderbestimmungen nicht in der allg. Gehalts O. 
der St Beamten, sondern in einer bes. O. geregelt, 
die sich in eine LTaggelds O., für die unst. Kräfte 
und eine Gehalts O. für die ständ. L. und 
L.innen teilt. Ebenso wie die TO. grundsätzlich 
die gleichen Bezüge wie für die sämtl. übrigen 
nicht etatsmäßigen StBeamten mit akad. und 
nichtakad. Vorb. vorsieht, ist in der G. die Gleich- 
stellung der ständ. Lehrkräfte mit den ftänd. Be- 
amten anderer Zweige in ähnl. Stellung durch- 
geführt. Die Rekt. der Voll A. sind dabei z. klI. T. 
den Oberräten, im übr. den Räten, die Rekt. der 
Nichtvolll. den BezBeamten gleichgestellt. Den 
Prof. find je nach dem Dstülter die Geh. der Räte, 
der BezB. und der etatsmäßigen Koll#Assessoren 
vorbehalten. Die Zahl der in jede dieser Geh Kat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.