Höhere
o8, Rabl. 513, wird als selbst. Pr. nur noch bis
1914 abgehalten.—5. Die Turnlehrer Pr. 18.
4. 02, Rgbl. 146.—6. Die Pr. f. Handarbeits-
lehrerinnen, P.O. 9. 12. 99, 12. 9. 09 und
7. 5. 07, Rgbl. 1145, 342 u. 208. Die nied. Pr.
befähigt zum Unterricht in weibl. Handarbeit, und
des damit verb. Zeichenunterr. an V.-, Mittel-= und
h. MSch., die h. Pr. zur Erteilung dieses Unterr.
an Frauenarb ch. Außerdem bestehen Fach Pr.
für Kleidermachen und f. Sticken und Zeichnen. —
III. Nach Art ihres Lehrauftrags teilen sich
die L. in Haupt L. und Fach L. Der Untersch.
zw. Haupt= und Fach L. besteht in ihrer rechtl.
Stellung, insof. Fach L. nicht auf Lebensz., sondern
nur auf Widerruf angest. werden können. Als solche
fungieren mehr und mehr nicht vollbesch. Lehrkr.
wie Religions L., MusikL., Turn L. an kl. Anst. —
IV. Eine Sonderstellung nehmen die L. der h. Sch.
im Beamtenkörper insof. ein, als das Maß ihrer
dienstl. Inanspruchnahme durch die Festsetzung
von Pflichtstundenzahlen umgrenzt ist,
Min Abt Bek. 15. 9. 09, Kultmin Abl. 166. Es sind
verpflichtet, a) von den Lehrern an den höheren
Schulen für die männliche Jugend: Rektoren an
Vollanstalten bis zu 12 Wochenstund., Rektoren an
Nichtvoll A#. bis zu 18 Wöt., Professoren an Voll-
A. bis zu 20 Wöt., Professoren an Nicht VMA. bis
zu 22 Wet., Oberpräzeptoren und OberrealL. an
Sch. mit Oberkl. bis zu 26 Wet., an den übr.
Sch. bis zu 28 Wöt., Präzeptoren und Real L. an
Sch. mit Oberkl. bis zu 28 Wöt., an den übr.
Sch. bis zu 30 Wet., Religions L. an der ob. Abt.
von Anst. mit Oberkl. bis zu 22 Wöt., an der
mittl. Abt. bis zu 26 Wöt., Zeichen L. an der ob.
Abt. bis zu 24 Wöt., an der mittl. Abt. bis zu
30 Wöt., Turn L. bis zu 30 Weöt., ElementarL.
bis zu 30 WSt. — b) Von den L. und L.innen
an den h. Sch. f. d. weibl. J.: Rektoren an Anst.
mit Oberkl. bis zu 18 Wet., Vorstände an kl.
Sch. bis zu 26 Wet., L. und Lehrerinnen an
Kl. 9 u. 10 bis zu 22 Wöt., an Kl. 6—8 an Sch.
mit Oberkl. bis zu 26 Wöt., an Sch. ohne Oberkl.
bis zu 28 Wöt., an Kl. 4—5 an Sch. mit Oberkl.
bis zu 28 Wöt., an Sch. ohne Oberkl. bis zu
30 Wet., an Kl. 1—8 bis zu 30 Wöt., die Fach L.
bis zu 30 WSt. — Innerh. dieser Zahlen sind die
L. und Lehrerinnen zum Unterr. an den h. Sch.
in sämtl. Fächern, für die fie geprüft und be-
fähigt sind, einschl. Turnen, verpflichtet, ohne
Unterschied der Kl. und Sch., an der der
Unterr. zu erteilen ist und ohne Rücksficht darauf,
ob es sich um Pflicht= oder Wahlfächer handelt.
Min Abt E. 29. 9. 11, Kultmin Abl. 1910 233. Die
ang. Pflicht St Zahl bildet rechtlich nicht einen Be-
standteil des Dienstvertrags der L. in d. S., daß
die L. einen u. U. auf dem Klageweg verfolgb.
Rechtsanspruch auf die Beschränkung ihrer dienstl.
Verwendung in dem angegebenen Rahmen hätten.
Eie bildet nur den Maßstab für die ordent-
liche dienstl. Inanspruchnahme und gilt in 1.
Linie den Gden gegenüber. Die Unterr Verw. ist
daher nach allg. beamtenrechtl. Grundsätzen befugt,
die Dienstleistung des L. außerord. Weise zu er-
weitern. Die L. find deshalb zur stellvertretungs-
Schulen.
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weisen unentgeltl. Dst Lstg. bei Erkrankung von
L. verpfl., und eine bes. Bezahlung greift erst Platz,
wenn die Vertretung längere Zeit dauert, wenn
mehr als 10 St. in 1 Monat ausbhilfsw. zu über-
nehmen waren. Ein Korrelat dazu bildet, daß bei
höherem Alter oder bei außerord. Umständen mit
Zust. der betr. Gden eine Entlastung von der ord.
Unterrichtsverpflicht. gewährt wird. — V. Titel
und Rang der Lehrkr. an h. Sch.: 1. Sch. f. d.
männl. J., Min K Sch Bek. 12. 3. 00, Rgbl. 245.
Die L. auf den akad. Bildung nicht erfordernden
Hauptlehrstellen führen die Amtsbezeichn. Präzep-
toren und RealL. mit dem Rang auf der 9. St.
der Rang O. Als Auszeichnung wird einer beschr.
Anzahl von L. dieser Stellung der Titel eines
Oberpräzeptors und OberrealL. auf 8. Rangst.
verliehen. Turn= und Sing L. mit den Geh. der
Haupt L. führen die Amtsbezeichnung der RealL.
oder Pr. nicht, ihnen können die Tit. als Aus-
zeichnung verliehen werden. Den Zeichen L. wird
der Tit. RealL. od. Ob Real L. je nach der Stelle,
auf der sie angest. sind, bei der Anstellung bes. ver-
liehen. Die Inhaber der akad. Bildung erfordern-
den Haupt LStellen der unteren und mittleren
Klassen führen die Amtsbezeichn. Oberpräzeptor
und OperrealL. auf der 8. Rangstufe. Einem Teil
ders., bis zu ½ wird nach 12j. ständ. Dienst Z. der
Titel eines Professors auf 7. RSt. verliehen. Die
Haupt L. an den ob. Kl. der Voll Anst., sowie die
Schulvorst. (Rektoren), 6= und 7kl. Sch., nehmen
die 7. Rangst. ein; nach 12j. Dienst Z. kann bis zu
5½ sämtl. Prof. der Rang auf der 6. St. ver-
liehen werden. Die Schulvorstände (Rektoren) der
Vollanstalten nehmen die 6. Rangstufe ein, soweit
sie nicht in die Oberratstufe eingewiesen sind.
Als Auszeichnung ist einzelnen Rektoren der
Titel eines Oberstudienrats verliehen; als Rang-
erhöhung erfolgt für die Rangstufe auf der
6. Stufe ihre Erhebung auf die 5. Stufe. Min.=
KöchBek. 18. 8. 01, Rgbl. 76. — 2. Innerhalb
Sch. a1 d. weibl. J. gelten für die männl. Lehrkr.
die gl. Grundsätze wie in Z. 1. An die an diesen
Sch. verw. VSch L. kann nach 6j. Dst Führung der
Titel Oberlehrer verliehen werden. Die weibl.
Lehrkr. führen keine bes. Titel. — VI. Die ordentl.
Dienstbezüge der L. und Lehrerinnen der h.
Sch. sind wegen der für die Aufbringung der
Gehalte durch den St. und die Gden zu treffenden
Sonderbestimmungen nicht in der allg. Gehalts O.
der St Beamten, sondern in einer bes. O. geregelt,
die sich in eine LTaggelds O., für die unst. Kräfte
und eine Gehalts O. für die ständ. L. und
L.innen teilt. Ebenso wie die TO. grundsätzlich
die gleichen Bezüge wie für die sämtl. übrigen
nicht etatsmäßigen StBeamten mit akad. und
nichtakad. Vorb. vorsieht, ist in der G. die Gleich-
stellung der ständ. Lehrkräfte mit den ftänd. Be-
amten anderer Zweige in ähnl. Stellung durch-
geführt. Die Rekt. der Voll A. sind dabei z. klI. T.
den Oberräten, im übr. den Räten, die Rekt. der
Nichtvolll. den BezBeamten gleichgestellt. Den
Prof. find je nach dem Dstülter die Geh. der Räte,
der BezB. und der etatsmäßigen Koll#Assessoren
vorbehalten. Die Zahl der in jede dieser Geh Kat.