Höhere Schulen.
v. 11. 2. 08. — C. Zeugnis der wissen-
schaftlichen Reife wird an den Okl. h. Sch.
erworben durch eine für sämtliche Anstalten
gleicher Art einheitliche Prüfung, die am Sitz
der Sch. unter Leitung eines aus den Mitgl. der
Aufsichtsbeh. bestellten staatl. Kommissärs ab-
Lehalten wird. Zugelassen werden nur Schül.,
die einer 9. Kl. mind. 1 J. als ord. Sch. angehört
haben und auf Grund ihrer Jahresleistung für
die Pr. für reif erklärt worden sind. Schül. aus
dem D. R., die nicht w. Staatsangeh. sind,
werden zur RPr. zugelassen, wenn sie spätestens
mit Beginn des drittletzten Jahrgangs in eine
w. Sch. eingetreten sind oder durch den Wohnsitz
ihrer Eltern oder deren Stellvertreter auf eine w.
Sch. angewiesen sind; andernfalls können solche
Schül. nur mit Rücksicht auf bes. Verhältnisse aus-
nahmsw. zugelassen werden, wenn ihnen die
Unterrichtsverw. des Bst., dem sie angehören, die
Erlaubnis zur Ablegung der RPr. in W. vorher er-
teilt hat. — Gegenstand der schrift-
lichen Prüfung sind bei allen Schul-
gattungen deutscher Aufsatz und eine 4 Aufgaben
nsamfassende Mathematikarbeit; ferner a) beim
G. 1 Uebers. aus dem D. ins Lat. und dem
Griech. ins D., b) beim Realg. 1 Uebers. aus
dem Lat. ins D. und nach Wahl des Sch. eine
franz. oder engl. Arb., eine 2. ebenf. 4 Aufg. umf.
Mathematikarb. und eine Physikarb., c) bei der
Oberrealsch. 1 franz. und 1 engl. Arb., außerd. wie
bei d. Realg. 1 weit. Mathematikarb. und 1 Physik-
arb. — Die mündl. Pr. umfaßt bei allen Sch.=
Gattungen franz., Geschichte und Mathematik,
ferner a) beim G. lat. und griech., u. U. hebr.,
b) beim Realg. lat., engl. und Phyfik, c) bei der
ObRealsch. engl. u. Physik. — Erreicht der Schüler
in den schriftl. Arb. den Durchschn. befr., so kann
er vom Mündl. vollst. befreit werden. Ist eine
völlige Befr. nicht möglich, so kann eine Befr. für
einzelne Fächer erfolgen, wenn der Prüfling durch
seine Jahresleistung und gerbenlensals auch in
der schr. Pr. seine Reife unzweifelhaft dargetan
hat. Bei Festsetzung der Zeugnisse der Fächer, in
denen ein Schüler schriftl. oder mündl. geprüft
worden ist, werden die Klassenarb. berücksichtigt,
wenn das PrZeugnis von dem entspr. Kl-. zu-
ungunsten des Sch. auffallend abweicht. Jedes an
einer der Vollanst. erworbene Reife Z. ist voll-
wertig gültig für alle Bst. Mehr als zweimal darf
die *d nicht wiederholt werden. Für Schüler,
die die ord. Reife Pr. im Sommer nicht bestanden
baben oder an der Teilnahme verhindert waren,
werden gegen das Ende des Winterhalbj. bes. Pr.
abgehalten. Als außerord. Teilnehmer werden zu-
gelassen D., die eine staatl. anerkannte h. Sch. für
die männl. J. nicht besucht haben oder nicht mehr
besuchen oder die der obersten Kl. einer Vollanst.
nur als außerord. Sch. angehört haben. Be-
werber, die weder durch Staatsangehörigkeit noch
durch Wohnsitz der Eltern auf W. angewiesen find,
werden nur ausnahmsw. zugelassen. Völlige oder
teilw. Befreiung vom Mündlichen ist bei ihnen
ausgeschlossen. MinSch U. 16. 5. 11, Rabl. 168,
Abl. Nr. 9 95, Min AbtErl. 22. 2. 12, Kultmin.=
407
Abl. 39; bezüglich der Seekadettenanwärter s. u.
# 11 IV. 15. — D. Berechtigungs Pr. find
ferner: die Pr. zur Aufnahme in die niederen eb.=
theol. Seminare (Landexamen) und in das h.
ev. theol. Seminar und das kath. Wilhelmstift in
Tübingen. Beide Pr. werden von der Minbt.
abgehalten, die auf ev. Seite auch über die auf
Grund der Pr. erworbene Aufnahme in die S.
entscheidet. Die Mitwirkung der MAbt. bei der
Aufu Pr. in die nied. kath. Konvikte und in das
Wilhelmstift besteht nur in Leitung der Pr.,
über die Aufn. entscheidet der K. Kirchenrat.— End-
lich gehört zu den Vers Pr.: E. die Abgangs-
brutung an den h. Mädch Sch., Best. 1. 8.
07. Die Teiln. an dieser Pr. ist freiw. Zugelassen
werden nur Schülerinnen, die der obersten Kl.
mind. 1 J. angehört und an allen Unterrichts-
fächern teilgenommen haben. Als Fremde werden
zur Prüf. solche zugelassen, die im lauf. Kal .
mind. das 16. Lebensj. vollenden; sie sollen außer-
dem die w. Staatsang. besitzen. Ueber die Berech-
tigungen, die mit den Zeugn. Buchst. b verbunden
sind, s. u. § 11. — 4. Zeugnisse. Abges. von diesen
mit Berechtigungen verb. Z. dürfen an den w.
Sch. Gesamtg., die Einzel ZB. in sämtl. Fächern
enthalten und in denen der Platz der einzelnen
Sch. festgestellt wird, nur zweimal jährl. je am
Schluß eines Schulhalbj. ausgestellt werden.
Gegen Schluß des Kalenderj. dürfen nur 3Z. über
Verhalten, Fleiß und Aufmerksamkeit, sowie den
Kenntnisstand, und zwar spät. bis 10. Dez. aus-
gestellt werden. Monats Z. dürfen nicht ausgestellt
werden, ebenso ist es unzulässig auf Grund ein-
zelner Kl Arb. in einem Fach für den Sch. einen
Platz festzustellen. Die Z. müssen auch die Haus-
arb. berücksichtigen. Bemerkungen dürfen nur in
sachl. Form und frei von verletz. Schärfe gemacht
werden, Min Abt Erl. 29. 2. 12, Abl. 59. — 5. Sch.=
Zucht. Unmittelbare Aufgabe der SchZ. ist Auf-
rechterhaltung der Ordnung in der Sch. Ihre
weitere und höhere Aufg. ist jedoch erziehlicher Art
und begreift in sich die Gewöhnung der Schüler an
Ordnung, Aufmerksamkeit, Fleiß, Anstand und
Sitte überhaupt, die Pflege des jugendlichen Ge-
fühlslebens, des Sinnes für das Gute und
Schöne, Weckung der sittlichen Kraft und der
Liebe zum Vaterland. Die Schule unterwirft da-
her nicht nur Tun und Lassen des Sch. innerhalb
d. Anst. ihrer Jurisdiktion, sond. auch dasj. außer-
halb der Sch., soweit die Schul O. davon berührt
wird, und zwar einschl. der Ferien, da das Schul-
jahr die F. in sich schließt. Dementsprechend find
in den örtl. Schul O. für die einz. Anst. Vorschr.
über das sittl. Betragen und das gesetzl. Verhalten
der Schüler gegenüber den Mitsch., L. und andern
Erwachsenen, über den Besuch öff. Orte, Wirts-
häuser in und außerhalb der Stadt, über *
sammenkünfte zum Spiel und zum Trinken, Be-
teiligung an Vereinen, Schülerverbindungen, Be-
such von Kinematographen, Lesen ungeeigneter
Schriften, Benützung des Schuleigentums u. a.
enthalten. Schulstrafen und Verfahren sind in
der Dienstvorschr. für die Schulvorst. und LKoll.
geregelt und auszugsw. in den Schülervorschr.