Hofstaaten.
§ 107 Vu. aufgestellten Grundsätzen nach § 108
Vll. zu verwalten und unvermindert zu erhalten
find. Ueber Abrechnung bei einem Thronwechsel
s. Art. 70 des K. Hausges. 8. 6. 1828, Robl. 567;
über die Nachfolge s. Göz, Staatsrecht 82, über
Steuerpflicht Vl.# 5 108. Zur unmittelbaren Ver-
waltung sind der HK. unterstellt: das Oberhof=
kassenamt, 3Z Hofkameralämter, 3 Hofkammer=
forstämter. Ueber die Rechtsverhältnisse der hof-
kammerlichen Beamten f. KO. 27. 4. 1817,
Rabl. 584, 10. 9. 1821, Rgbl. 706, und Art. 42 Z. 3
Beamtenges. Der HK. unterstehen weiter die ver-
pachtete Hofapotheke, die Privatgratialienkasse zur
Unterstützung einzelner Bedürftiger durch M.
d. König. Die K. Privatgestüte verwaltet zZt. der
Oberstallmstr. — 2. Die # Zivilliste und die Kron-
botation. Nach Abtretung der Ansprüche des
Regentenhauses auf das im Kammergut begriffene
ursprüngliche Privatvermögen der landesherrlichen
Familie an den Staat als Staatsgut (§ 103 Vu.)
wurde auf das KGut die Verbindlichkeit gelegt, daß
aus seinem Ertrag in erster Linie und vor anderen
Staatsausgaben für den Aufwand, den die Bedürf-
nisse des Königs und der Hofstaaten erfordern,
eine auf die Regierungszeit eines jeden Königs
verabschiedete, teils in Geld, teils in Naturalien
bestehende Zivilliste ausbezahlt wird, § 103 u. 104
Vu. In den HFE. 1918 und 1914 find hiefür ein-
gestellt zusammen 2057 509 A. Diese Summe
ist durch G. 29. 5. 138 um 350 000 4 erhöht
worden. Aus der Zivilliste ist der Auf-
wand, den die Bedürfnisse des Königs und der
Hofstaat erfordern, somit der gesamte persönliche
und sächliche Aufwand für die Hofhaltung, samt
Theater, Kabinett und namentlich für die Erhal-
tung und Unterhaltung der Krondotation
zu bestreiten. Letztere ist ein Komplex von Im-
mobilien und Mobilien (Juwelen, Silberzeug,
Kunstgegenstände, Möbel usw.), die im Staats-
eigentum stehen, aber zur Ausstattung der Krone
der Nutzung des Königs überlassen sind. Die Z.
hat daher für die Ergänzung und den Ersatz der
abgängigen Teile zu sorgen, während der Staat
den durch unabwendbare Ereignisse entstehenden
Untergang zu ersetzen, auch die sonstigen Lasten
des Kronguts (z. B. Steuern) zu tragen hat, Kron-
dotationsedikt 20. 1. 1819. Die HK. ist für die Er-
haltung des Grundvermögens der Krondot. ver-
antwortlich und hat dessen Bestand periodisch unter
Zuziehung von Kommissären des K. MinF. zu
kontrollieren. Die Z Verw. wird im einzelnen von
den je innerhalb ihrer Zuständigkeit selbständigen
Hofämtern (s. Hofstaaten) besorgt. Die Gesamt-
verrechnung liegt dem unter der HK. stehenden
Oberhofkassenanßt ob. Das Etatswesen, die Rech-
nungskontrolle und die Vertretung der Z. und der
Krondot. gegen fremde Rechtsansprüche steht der
OK zu. Die kollegial organisierte ÖHK.
ist den K. Ministerien gleichgestellt.
Der HO# Präsident ist oberer Hofbeamter und
wenn ihm nicht der Vorsitz zukommt, jedenfalls
das geschäftsleitende Mitglied des K. Oberhofrats,
s. d. Ferner ist er 33t. Privatvermögensverwalter
des Königs, insoweit nicht einzelne Aufgaben der
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K. Privatdispositionskasse zugewiesen sind. — Die
Bau= und Gartendirektion ist dem K.
Hofmarschallamt unterstellt, s. Hofstaaten. — S.
übr. auch König X. Kohler.
Hofstaaten des Königs. 1. Der ordentliche Hof-
staat besteht aus dem Oberhofrat und den
Hofämtern. Der Oberhofrat ist die Zen-
tralstelle zur Vorbereitung und Veranlassung
der Ausführung aller die Gesamtheit des Hofs be-
rührenden Einrichtungen und Maßnahmen, ferner
oberste Beschwerde= und Disziplinarinstanz, K.
Reskr. 15. 11. 1816, Rgbl. 863; Instr. 16. 5. 1817,
Robl. 582; Auszug v. 14. 8. 1817, Rabl. 401;
K#. 29. 11./18. 12. 1817, Rgbl. 577. Mitglieder
des K. Oberhofrats sind die Vorstände der 4 Hof-
ämter (Oberhofmarschallamt, Oberkammerherrn-
amt, Marstallamt, Hofjagdamt), der Kabinettchef,
der Hofkammerpräsident, der Hofrichter und der
Oberhofkassier, sowie z. Z. für seine Person der
Generalintendant der K. Hoftheater. Unter dem
OpHofrat unmittelb. stehen die K. Hofkirche, das in
seiner Wirksamkeit jetzt haupts. auf Disziplinar-
sachen des Hofpersonals beschränkte Hofgericht,
Instr. 16. 5. 1817, Rgbl. 582, Auszug aus der
Instr. 14. 8. 1817, Rgbl. 397, und der Hofarzt. —
Der Oberhofrat ist eine den Mini-
sterien gleichgestellte Behörde. Der
Vorsitzende wird vom König berufen, die Ge-
schäftsleitung steht dem Hofkammerpräsidenten
zu. Den genannten Hofämtern liegt die
selbstandige Verwaltung ihrer Dienstaufgaben ob,
. auch Hofkammer. Dem Oberhofmar-
schallamt insbes. ist der innere Hofdienst, der
Hofökonomiedienst, die Schloßverwaltung, die
Bau-- und Gartendirektion mit Bau= und Garten-
amt, die Verwaltung des Königsbaus und die
Hofbibliothek unterstellt. Die Rechtsverhältnisse
der Hofbeamten sind grundsätzlich durch die KV.O.
20. 12. 1816, Rgbl. 1817 86, die Hofordnung
10. 6. 1818, Rgbl. 345, Hofpensionsordnung
20. 10. 1820, Bek. 10. 9. 1821, Rgabl. 706,
KO. 18. 8. 1850, Rgbl. 58, und die KO. betr.
den Oberhofrat und das Hofgericht, s. o., ge-
regelt. Durch bes. K. Dekrete ist die sinngemäße
Anwendung der hauptsächlichsten Best. der
späteren staatlichen Beamtengesetzgebung jeweils
verfügt worden. Von der reichsges. Versicherungs-
pflicht sind die Hofbeamten ähnlich wie die staatl.
B. befreit. Krankheitskostenbeiträge für Unter-
beamte werden aus der Hofdienerunterstützungs-
kasse gereicht. — 2. Nur bei außerord. Ge-
schenkiten werden die K. Hofehrenämter tätig,
nämlich die 4 Kronerbämter (Reichsmarschallamt,
RErboberhofmeisteramt, RErboberkammerherrn-
amt, RErbpanneramt), Statut 1. 1. 1809, Rgbl. 17.
Aus der Zeit des Herzogtums Württemberg stam-
men noch die beid. Erbämter des „Erbkämmerers“
und des „Erbmarschalls“. Bek. 15. 4. 1826,
Rgbl. 207 u. 23. 5. 1828, Rgbl. 426; G. 8. 10. 74
b. die Aufhebung des Lehensverbands Art. 1,
Robl. 223. Die im Hof= und Staatshandbuch auf-
geführten Hofstaaten der Mitglieder des K. Hauses
dienen deren persönlichem Dienst, Art. 21 u. 62
d. Hausges. 8. 6. 1828, Rabl. 567. Kohler.