Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Hofstaaten. 
§ 107 Vu. aufgestellten Grundsätzen nach § 108 
Vll. zu verwalten und unvermindert zu erhalten 
find. Ueber Abrechnung bei einem Thronwechsel 
s. Art. 70 des K. Hausges. 8. 6. 1828, Robl. 567; 
über die Nachfolge s. Göz, Staatsrecht 82, über 
Steuerpflicht Vl.# 5 108. Zur unmittelbaren Ver- 
waltung sind der HK. unterstellt: das Oberhof= 
kassenamt, 3Z Hofkameralämter, 3 Hofkammer= 
forstämter. Ueber die Rechtsverhältnisse der hof- 
kammerlichen Beamten f. KO. 27. 4. 1817, 
Rabl. 584, 10. 9. 1821, Rgbl. 706, und Art. 42 Z. 3 
Beamtenges. Der HK. unterstehen weiter die ver- 
pachtete Hofapotheke, die Privatgratialienkasse zur 
Unterstützung einzelner Bedürftiger durch M. 
d. König. Die K. Privatgestüte verwaltet zZt. der 
Oberstallmstr. — 2. Die # Zivilliste und die Kron- 
botation. Nach Abtretung der Ansprüche des 
Regentenhauses auf das im Kammergut begriffene 
ursprüngliche Privatvermögen der landesherrlichen 
Familie an den Staat als Staatsgut (§ 103 Vu.) 
wurde auf das KGut die Verbindlichkeit gelegt, daß 
aus seinem Ertrag in erster Linie und vor anderen 
Staatsausgaben für den Aufwand, den die Bedürf- 
nisse des Königs und der Hofstaaten erfordern, 
eine auf die Regierungszeit eines jeden Königs 
verabschiedete, teils in Geld, teils in Naturalien 
bestehende Zivilliste ausbezahlt wird, § 103 u. 104 
Vu. In den HFE. 1918 und 1914 find hiefür ein- 
gestellt zusammen 2057 509 A. Diese Summe 
ist durch G. 29. 5. 138 um 350 000 4 erhöht 
worden. Aus der Zivilliste ist der Auf- 
wand, den die Bedürfnisse des Königs und der 
Hofstaat erfordern, somit der gesamte persönliche 
und sächliche Aufwand für die Hofhaltung, samt 
Theater, Kabinett und namentlich für die Erhal- 
tung und Unterhaltung der Krondotation 
zu bestreiten. Letztere ist ein Komplex von Im- 
mobilien und Mobilien (Juwelen, Silberzeug, 
Kunstgegenstände, Möbel usw.), die im Staats- 
eigentum stehen, aber zur Ausstattung der Krone 
der Nutzung des Königs überlassen sind. Die Z. 
hat daher für die Ergänzung und den Ersatz der 
abgängigen Teile zu sorgen, während der Staat 
den durch unabwendbare Ereignisse entstehenden 
Untergang zu ersetzen, auch die sonstigen Lasten 
des Kronguts (z. B. Steuern) zu tragen hat, Kron- 
dotationsedikt 20. 1. 1819. Die HK. ist für die Er- 
haltung des Grundvermögens der Krondot. ver- 
antwortlich und hat dessen Bestand periodisch unter 
Zuziehung von Kommissären des K. MinF. zu 
kontrollieren. Die Z Verw. wird im einzelnen von 
den je innerhalb ihrer Zuständigkeit selbständigen 
Hofämtern (s. Hofstaaten) besorgt. Die Gesamt- 
verrechnung liegt dem unter der HK. stehenden 
Oberhofkassenanßt ob. Das Etatswesen, die Rech- 
nungskontrolle und die Vertretung der Z. und der 
Krondot. gegen fremde Rechtsansprüche steht der 
OK zu. Die kollegial organisierte ÖHK. 
ist den K. Ministerien gleichgestellt. 
Der HO# Präsident ist oberer Hofbeamter und 
wenn ihm nicht der Vorsitz zukommt, jedenfalls 
das geschäftsleitende Mitglied des K. Oberhofrats, 
s. d. Ferner ist er 33t. Privatvermögensverwalter 
des Königs, insoweit nicht einzelne Aufgaben der 
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K. Privatdispositionskasse zugewiesen sind. — Die 
Bau= und Gartendirektion ist dem K. 
Hofmarschallamt unterstellt, s. Hofstaaten. — S. 
übr. auch König X. Kohler. 
Hofstaaten des Königs. 1. Der ordentliche Hof- 
staat besteht aus dem Oberhofrat und den 
Hofämtern. Der Oberhofrat ist die Zen- 
tralstelle zur Vorbereitung und Veranlassung 
der Ausführung aller die Gesamtheit des Hofs be- 
rührenden Einrichtungen und Maßnahmen, ferner 
oberste Beschwerde= und Disziplinarinstanz, K. 
Reskr. 15. 11. 1816, Rgbl. 863; Instr. 16. 5. 1817, 
Robl. 582; Auszug v. 14. 8. 1817, Rabl. 401; 
K#. 29. 11./18. 12. 1817, Rgbl. 577. Mitglieder 
des K. Oberhofrats sind die Vorstände der 4 Hof- 
ämter (Oberhofmarschallamt, Oberkammerherrn- 
amt, Marstallamt, Hofjagdamt), der Kabinettchef, 
der Hofkammerpräsident, der Hofrichter und der 
Oberhofkassier, sowie z. Z. für seine Person der 
Generalintendant der K. Hoftheater. Unter dem 
OpHofrat unmittelb. stehen die K. Hofkirche, das in 
seiner Wirksamkeit jetzt haupts. auf Disziplinar- 
sachen des Hofpersonals beschränkte Hofgericht, 
Instr. 16. 5. 1817, Rgbl. 582, Auszug aus der 
Instr. 14. 8. 1817, Rgbl. 397, und der Hofarzt. — 
Der Oberhofrat ist eine den Mini- 
sterien gleichgestellte Behörde. Der 
Vorsitzende wird vom König berufen, die Ge- 
schäftsleitung steht dem Hofkammerpräsidenten 
zu. Den genannten Hofämtern liegt die 
selbstandige Verwaltung ihrer Dienstaufgaben ob, 
. auch Hofkammer. Dem Oberhofmar- 
schallamt insbes. ist der innere Hofdienst, der 
Hofökonomiedienst, die Schloßverwaltung, die 
Bau-- und Gartendirektion mit Bau= und Garten- 
amt, die Verwaltung des Königsbaus und die 
Hofbibliothek unterstellt. Die Rechtsverhältnisse 
der Hofbeamten sind grundsätzlich durch die KV.O. 
20. 12. 1816, Rgbl. 1817 86, die Hofordnung 
10. 6. 1818, Rgbl. 345, Hofpensionsordnung 
20. 10. 1820, Bek. 10. 9. 1821, Rgabl. 706, 
KO. 18. 8. 1850, Rgbl. 58, und die KO. betr. 
den Oberhofrat und das Hofgericht, s. o., ge- 
regelt. Durch bes. K. Dekrete ist die sinngemäße 
Anwendung der hauptsächlichsten Best. der 
späteren staatlichen Beamtengesetzgebung jeweils 
verfügt worden. Von der reichsges. Versicherungs- 
pflicht sind die Hofbeamten ähnlich wie die staatl. 
B. befreit. Krankheitskostenbeiträge für Unter- 
beamte werden aus der Hofdienerunterstützungs- 
kasse gereicht. — 2. Nur bei außerord. Ge- 
schenkiten werden die K. Hofehrenämter tätig, 
nämlich die 4 Kronerbämter (Reichsmarschallamt, 
RErboberhofmeisteramt, RErboberkammerherrn- 
amt, RErbpanneramt), Statut 1. 1. 1809, Rgbl. 17. 
Aus der Zeit des Herzogtums Württemberg stam- 
men noch die beid. Erbämter des „Erbkämmerers“ 
und des „Erbmarschalls“. Bek. 15. 4. 1826, 
Rgbl. 207 u. 23. 5. 1828, Rgbl. 426; G. 8. 10. 74 
b. die Aufhebung des Lehensverbands Art. 1, 
Robl. 223. Die im Hof= und Staatshandbuch auf- 
geführten Hofstaaten der Mitglieder des K. Hauses 
dienen deren persönlichem Dienst, Art. 21 u. 62 
d. Hausges. 8. 6. 1828, Rabl. 567. Kohler.
	        
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