Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Hohenheimerkäse s. Käse. 
Holzberechtigungen s. Forstrechte. 
Holzhauerordnung. Für die Staatswaldungen 
besteht eine eigene H., neu bearbeitet 1908, Erl. d. 
Forstdir. 11. 7. 08, Min FAbl. 141, welche der Ver- 
gebung der Holzhauerarbeiten eines Forstbezirks 
und für ein Wirtschaftsjahr (1. Okt. bis 30. Sept.) 
gegen Stücklöhne (für 1 fm, 1 KRm, 100 Wellen) 
an genossenschaftlich organis. Hauergesellschaften 
beim sog. Holzhauereiakkord neben weiteren Best. 
bezügl. der einzelnen Sortimente und Schläge zu- 
grund gelegt wird. In dem Akkord werden die 
Hauer auch zur Ausführung der vorkommenden 
Taglohnsarbeiten gegen bestimmte Taglöhne 
verpflichtet. In der H. sind nicht nur die allg. Best. 
über Begründung und Art des Arbeitsverhält- 
nisses, Rechte und Pflichten der Arbeiter und die 
Lohnabrechnung gegoben, sondern auch die Vorschr. 
für Fällung und Zurichtung des Holzes, einschl. 
Sortimentsbildung und Schlagaufnahme im ein- 
zelnen. Anhang: Unfallverhütungsvorschr.. Die 
staatl. H. wird vielfach auch von Körperschaf- 
ten ganz oder teilweise bei Vergebung der Holz- 
hauerarbeiten, für welche an sich § 23—25 der VV. 
KFG. 1902, Rabl. 45, maßgebend sind, verwendet. 
E. Speidel. 
Holzimprägnierungsanstalten. Anstalten, in 
welchen Holz mit erhitzten Teerölen, das heißt 
solchen, die dem Siedepunkt des Phenols nahe- 
gebracht sind, also wenigstens 180% C. zeigen, im- 
prägniert (kreosotiert) wird, sind nach § 16 Gew O. 
(vgl. RchskBek. 26. 7. 81, R#Bl. 251) genehmi- 
gungspflichtig (Preuß. Techn. Anl. II 32, Schicker, 
GewO. 1298); Anst., in welchen ein Impräg- 
nierungsverfahren mit Säuren und Salzlösungen 
(das Kyanisieren auf kaltem Weg) angewendek 
wird, bedürfen nicht dieser Genehmigung, Reichs- 
tagsdrucks. Nr. 55 v. 1881. Zust. zur Genehm. ist 
das Oll bzw. der BezRat, § 64 VV. BezO. Ueber 
das Verfahren s. Verfahren in Gewerbes. u. Anl., 
gew. II 3. Brenner. 
Holzmaße. Allg. Grundlagen: Die Best. 
betr. die Einführung gleicher Holzsortimente und 
einer gemeinsch. Rechnungseinheit für Holz im 
d. Reich v. 1875, MinFF Abl. 59, Abschn. II u. Ill; 
die w. Ausfbest. in der FDir V. 14. 3. 02 betr. 
Aufbereitung und Aufnahme von Holz in Staats- 
waldungen Z. II. B. Die Rechnungseinheit für 
H. bei Abschätzung und deren Kontrolle bildet nach 
der d. Vereinbarung von 1875 das Kubikmeter 
fester Holzmasse oder das Festmeter. Es wer- 
den jedoch für die Zwecke des Verkaufs und mit 
Rücksicht auf die Sortierung des H. f. Maße unter- 
schieden: für das Stammh. das Festmeter 
(m), für die Stangen die Stückeinheit, für das 
Schichtderbh. (Beigh.) das Raummeter oder 
Schichtmaß von 1 chm Raumgehalt (em), für 
Reisig bei Reisprügeln das rm und bei Wellen 
das Hundert, für Stockh. das rm. Die Er- 
mittlung des Festmetergehalts erfolgt beim 
Stammholz durch Erhebung von Länge und 
Mittendurchmesser und Bildung des Produkts: 
Länge mal Mittenquerfläche. Als Hilfsmittel für 
die Berechnung dienen die „Kubiktafeln“ (amtl. 
  
Hohenheimer Käse — Holzsortierung. 
eingeführt diej. vom Verlag Bernklau, Leutkirch), 
ferner die „Kubierungsgabelmaße“, welche bei 
Messung des Durchmessers die diesem und der 
Stammlänge entspr. Kubikgehalte in 1½4% fm auf 
der Maßschiene ablesen lassen. Messung“ der 
Durchmesser: durchaus ohne Rinde, beim 
Laubholz nach geraden und ungeraden Zenti- 
metern, ebenso beim Nadelholz in Losen, welche je 
nur einen oder wenige Stämme enthalten, dto. bei 
Forchen, je verglichen aus 2 Durchm., beim Nadel- 
holz in größeren Losen, also allem Handelsholz, 
nur nach geraden Zentimetern und 1mal, wie der 
Stamm liegt. Messung der Längen: beim Laub- 
holz nach m und geraden am, beim Nadelholz 
nach m. — Für die Zwecke der Abrechnung zwischen 
Soll und Hat der Nutzung, sowie der Statistik wird 
auch der Festgehalt der Stangen, des Beig= und 
Stockh., ebenso des Reisigs nach Erfahrungszahlen, 
sog. Reduktionsfaktoren, berechnet. 
E. Speidel. 
  
Holzmessung s. Holzmaße. 
Holzsortierung. Allg. Grundlagen: Best. 
betr. die „Einführung gleicher Holzsortimente und 
einer gemeinsch. Rechnungseinheit für H. im d. 
Reich von 1875 von den größ. d. Bst. vereinbart 
und in W. mit Beginn 1876 eingef., Erl. FDir. 
27. 9. 1875, Min FAbl. 59; in W. derzeit maß- 
gebend für die Staatswaldungen: Vorschr. 
betr. Aufbereitung und Aufnahme von H. in V. 
FDir. 14. 8. 1902 I. C. und in der Holzhauer= 
ordnung für die K. W. Staatswald. 1908 § 11; für 
die Körperschaftsw.: VV. KFG. 14. 4. 1902 
§ 24, Rgbl. 104. Hauptsorten, in den Tax- 
preislisten enthalten: Stämme mit Unterscheidung 
von Laubh. und Nadelh. sowie bei letzterem von 
Langh. (Stämmen) und Sägh. (Abschnitten), für 
das Langholz die sog. Heilbronner Sortierung des 
Rheinischen Holzhandels bestimmend; weiterhin 
Stangen mit Trennung von Laubh. und Nadelh., 
sowie jeweils von Derbst., Reisst. und sonstigen 
Kleinnutzhölzern; dann Nutzrinde von Eichen und 
Fichte, ev. Birke; Schichtderbholz (Beigholz) mit 
Ausscheidung der Holzarten und innerhalb dieser 
der Sortimente Spälter, Rugel, Roller, Scheiter, 
Prügel, beim Nadelh. noch Brennrinde; Reisig mit 
Trennung von Nutzreisig und Brennreifig (Reis- 
prügel und Wellen); endlich Stockh. (Harth. und 
Weichh.). Bei den gen. Sortimenten, bes. dem 
Nadel-Stammh. und dem Beigh., wird noch zwisch. 
normaler, gesunder Ware und abnormer, miß- 
gestalteter oder angefaulter Ware, dem „Aus- 
schuß“ beim Stammh., dem „Klotzh.“ und „An- 
bruch“ beim Beigh., unterschieden. Die Grundsätze 
für Ausschußbildung beim Nadel-Stammh. bes. 
wichtig. — Das Nadel-Stammh. wird mit Rück- 
sicht auf die Käfergefahr stets ganz entrindet, ent- 
weder gereppelt oder geschält, das Laub-Stammh. 
nur ringweise inmitten des Stammes für die 
Messung ohne Rinde. Für die Abrechnung zwischen 
dem Soll und Hat der Nutzung ist die Unter- 
scheidung von Derbh. und Nichtderbh. (Reisig und 
Stockh.) maßgebend. Derbh. ist die oberirdische 
Holzmasse über 7 cm Durchmesser einschl. der 
Rinde gemessen und bildet allein den Gegenstand
	        
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