Holzverkaufswesen — Hufbeschlaggewerbe.
der Nutzungskontrolle in Staats- und Körper-
schaftswaldungen. E. Speidel.
Holzverkaufswesen, staatliches. Verkaufs-
arten: Für das in den Staatswaldungen an-
fallende Holz bildet der öff. Verkauf durch die
Forst Ae. die Regel und zwar entweder der mündl.
Aufstreich für sämtliche Sortimente, auf-
bereitet, halbaufbereitet und unaufbereitet (auf
dem Stock), oder der schriftl. Aufstreich, die Sub-
mission, für Nadelstamm= und Kleinnutz-
holz, ab und zu auch für aufbereitetes Laubstamm-
holz und Beigholz. Unter bestimmten Voraussetz.
freihändiger V., für gewöhnl. nur für
Handelsh. mit bestimmtem Käuferkreis, wie für
Papier-, Gruben--, Schwellenholz u. a. angewendet.
Zu demselben die FDir. zuständig ohne Beschränk.
auf Sortimente oder Quantitäten, die FAe. nur
bei H., das bei öff. V. nicht zugeschlagen wurde
und in best. Rahmen, weiterhin bei Kleinnutzh.
wie Maien, Christbäumen, Deckreis usw. in kl.
Mengen gegen Aufrechnung von mind. dem Tax-
preis. Die Wahl der Verkaufsart ist durch
die Marktlage bedingt; bei flauem Geschäftsgang
oder bei Ringbildung der Käufer wird der V. auf
dem Stock im mündl. oder schriftl. Aufstreich ge-
wählt, kann aber im Staatsforstbetrieb nur in be-
schränktem Maß Platz greifen. Für das auf-
bereitete Nadelstammholz wird neben dem mündl.
Aufstreich in kritischen Zeiten, bes. mit Ring-
bildung der größeren Käufer, vom Submissions-
verkauf Gebrauch gemacht, ebenso von der frei-
händigen Abgabe zur Förderung des Absatzes, so-
wie zur Deckung unvorhergesehenen Bedarfs. —
Sowohl für die Wahl der Verkaufsart als die
Bildung der Verkaufslose nach Holzarten, Sorti-
mente und Größe ist die Rücksicht auf den Absatz,
bes. des Handelsholzes, maßgebend, aber es wird
auch dem örtlichen Bedarf und der Kaufkraft der
Bezirksinsassen Rechnung getragen. Verkaufs-
verfahren: Verkauf durch den Oberförster teils
unter Zuziehung eines weiteren Forstb. wie bei
allen Submissions V. und den mündl. Aufstreichs V.
von unaufbereitetem, nachgehends für Rechnung
der Forstkasse aufzubereitendem Material, sowie
von aufbereit. oder durch die Käufer aufzubereit.
Material bis zur Höhe des Gesamtausgebots von
1500 4, teils unter Zuziehung eines Beamten
des Kameralamts, wenn das Gesamtausgebot für
das zuletzt gen. Material 1500 A übersteigt. —
Als Ausgebot wird beim V. normaler Ware,
ausschl. Laubstammholz, der Taxpreis, s. d., beim
Verkauf von abnormem H. (lausschließl. Nadel-
stammh. und Kleinnutzh.), sowie von Laubstammh.
ein Anschlag zugrund gelegt. Die Entscheidung
über den Zuschlag beim V., der stets nur an den
Meistbietenden erfolgt, steht dem Oberförfter zu.
Verkaufsbedingungen: Entscheidung über
den Zuschlag unmittelbar nach dem Verkauf, Ge-
währleistung für Mängel nur beim aufbereiteten
Nadelh., Nadelstammh. und Laubstammholz für
äußere, bei der Aufnahme unbeachtet gebliebene
Mängel, weiterhin bei Differenzen im Maß und
in der Klassenzuteilung, je binnen eines Monats
und solang das Holsz unangegriffen, Bar-
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zahlung des Kaufpreises innerhalb eines Mon.,
wobei das Holz im Eigentum der Forstverw. ver-
bleibt, bis bezahlt ist, und vorher weder an-
gegriffen, noch ganz oder teilweise abgeführt wer-
den darf; bei Nichtbezahlung des Kaufpreises Ein-
leitung des Wiederverkaufs im 2. Mon. oder auf
Ansuchen Gewährung von Stundung unter der Be-
dingung der Verzinsung des Kaufpreises vom
3. Mon. an mit 3,65 v. H. Vertragstrafen für
Einhaltung der Bedingungen. Im Fall des Wieder-
verkaufs Haftung des ersten Käufers für Minder-
erlös und Kosten. Vorschr. f. d. V. des H.: NDir.=
Erl. 14. 3. 02 Nr. 2557; 10. 1. 05 Nr. 339 (Zah-
lungsfrist) und 13. 5. 05 Nr. 5108 (Stundung von
Holzgeldern). E. Speidel.
Homöopathische Apotheken und Dispensatorien
s. Apothekenwesen II.
Hopfenschwefeldörren sind Anl., in welchen der
Hopfen, um ihn haltbar zu machen, den Dämpfen
brennenden Schwefels ausgesetzt und alsdann ge-
dörrt wird, Preuß. Techn. Anl. II 28, Schicker,
GewO. 1296. Sie sind nach § 16 GewO. und RG.
2. 5. 74, Rl. 19, genehmigungspflichtig. Zust.
zur Genehm. ist das OA. bzw. der Bezirksrat,
§s 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Ver-
fahren in Gewerbesachen. Gewöhnl. Hopfendarren
unterliegen nicht der Genehm Pflicht nach § 16
Gew O.; für diese sind in § 31 MinJIV. über
Feuerungseinrichtungen 22. 1. 11, Robl. 7, bes.
Vorschr. erlassen worden. Brenner.
Hühnerpest. Die H. ist eine anst., durch einen
noch unbek. Anst Stoff verurs. Kr., die vom Haus-
geflügel nur Hühner und Truthühner, aus-
nahmsweise auch Gänse befällt. Die Kr Merkmale
gleichen im allg. denj. der Geflügelcholera, s. d.,
doch ist bei H. Durchfall seltener. Die S. verläuft
für gew. in 2—4 T. tödlich. Nur wenige der erkr.
T. genesen. Veterinärpol. ist die H. der Geflügel-
cholera gleichgestellt. Leonhardt.
Hüttenwerke s. Bergwesen B.
Hufbeschlaggewerbe. Nach § 30a GewO. kann
der Betrieb des H. durch die Landesgesetzgebung
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab-
hängig gemacht werden. In W. sind nach G. 28. 4.
85, Rgbl. 79, geänd. (zu § 2 Abs. 2) durch Art. 21
Abs. 3 SpG., hiezu nur diej. Personen befugt,
die den Nachweis ihrer Befähigung zum Betrieb
dieses Gew. durch die Erstehung einer Prüfung
erbracht haben. Indes kann das Min J. in Einzel-
fällen Befreiung von dem Gebot des Prüfungs-
nachweises in widerrufl. Weise zulassen. Für die
Dispensationserteilung sieht Sp Tar. Nr. 38 eine
Sp. von 10—50 4 vor. Ueber die Einzelheiten
der Prüfung gibt die Min IV. 29. 4. 12, Rabl. 107,
eingehende Vorschr. Das landesrechtlich erteilte
Prüfungszeugnis gilt nach ausdrücklicher Best. in
§ 30a Gem . für den ganzen Umfang des Reichs.
Nach § 40 Abs. 1 Gew. darf das Prüfungs-
zeugnis nicht auf Zeit erteilt, auch, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 53 GewO. gegeben find,
nicht widerrufen werden. Gegen die Versagung
der Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes ist
nach § 40 Abs. 2 GewO. der Rekurs nach Maß-
gabe der §§ 20 u. 21 dieses G. zugelassen. Zur