Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Holzverkaufswesen — Hufbeschlaggewerbe. 
der Nutzungskontrolle in Staats- und Körper- 
schaftswaldungen. E. Speidel. 
Holzverkaufswesen, staatliches. Verkaufs- 
arten: Für das in den Staatswaldungen an- 
fallende Holz bildet der öff. Verkauf durch die 
Forst Ae. die Regel und zwar entweder der mündl. 
Aufstreich für sämtliche Sortimente, auf- 
bereitet, halbaufbereitet und unaufbereitet (auf 
dem Stock), oder der schriftl. Aufstreich, die Sub- 
mission, für Nadelstamm= und Kleinnutz- 
holz, ab und zu auch für aufbereitetes Laubstamm- 
holz und Beigholz. Unter bestimmten Voraussetz. 
freihändiger V., für gewöhnl. nur für 
Handelsh. mit bestimmtem Käuferkreis, wie für 
Papier-, Gruben--, Schwellenholz u. a. angewendet. 
Zu demselben die FDir. zuständig ohne Beschränk. 
auf Sortimente oder Quantitäten, die FAe. nur 
bei H., das bei öff. V. nicht zugeschlagen wurde 
und in best. Rahmen, weiterhin bei Kleinnutzh. 
wie Maien, Christbäumen, Deckreis usw. in kl. 
Mengen gegen Aufrechnung von mind. dem Tax- 
preis. Die Wahl der Verkaufsart ist durch 
die Marktlage bedingt; bei flauem Geschäftsgang 
oder bei Ringbildung der Käufer wird der V. auf 
dem Stock im mündl. oder schriftl. Aufstreich ge- 
wählt, kann aber im Staatsforstbetrieb nur in be- 
schränktem Maß Platz greifen. Für das auf- 
bereitete Nadelstammholz wird neben dem mündl. 
Aufstreich in kritischen Zeiten, bes. mit Ring- 
bildung der größeren Käufer, vom Submissions- 
verkauf Gebrauch gemacht, ebenso von der frei- 
händigen Abgabe zur Förderung des Absatzes, so- 
wie zur Deckung unvorhergesehenen Bedarfs. — 
Sowohl für die Wahl der Verkaufsart als die 
Bildung der Verkaufslose nach Holzarten, Sorti- 
mente und Größe ist die Rücksicht auf den Absatz, 
bes. des Handelsholzes, maßgebend, aber es wird 
auch dem örtlichen Bedarf und der Kaufkraft der 
Bezirksinsassen Rechnung getragen. Verkaufs- 
verfahren: Verkauf durch den Oberförster teils 
unter Zuziehung eines weiteren Forstb. wie bei 
allen Submissions V. und den mündl. Aufstreichs V. 
von unaufbereitetem, nachgehends für Rechnung 
der Forstkasse aufzubereitendem Material, sowie 
von aufbereit. oder durch die Käufer aufzubereit. 
Material bis zur Höhe des Gesamtausgebots von 
1500 4, teils unter Zuziehung eines Beamten 
des Kameralamts, wenn das Gesamtausgebot für 
das zuletzt gen. Material 1500 A übersteigt. — 
Als Ausgebot wird beim V. normaler Ware, 
ausschl. Laubstammholz, der Taxpreis, s. d., beim 
Verkauf von abnormem H. (lausschließl. Nadel- 
stammh. und Kleinnutzh.), sowie von Laubstammh. 
ein Anschlag zugrund gelegt. Die Entscheidung 
über den Zuschlag beim V., der stets nur an den 
Meistbietenden erfolgt, steht dem Oberförfter zu. 
Verkaufsbedingungen: Entscheidung über 
den Zuschlag unmittelbar nach dem Verkauf, Ge- 
währleistung für Mängel nur beim aufbereiteten 
Nadelh., Nadelstammh. und Laubstammholz für 
äußere, bei der Aufnahme unbeachtet gebliebene 
Mängel, weiterhin bei Differenzen im Maß und 
in der Klassenzuteilung, je binnen eines Monats 
und solang das Holsz unangegriffen, Bar- 
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zahlung des Kaufpreises innerhalb eines Mon., 
wobei das Holz im Eigentum der Forstverw. ver- 
bleibt, bis bezahlt ist, und vorher weder an- 
gegriffen, noch ganz oder teilweise abgeführt wer- 
den darf; bei Nichtbezahlung des Kaufpreises Ein- 
leitung des Wiederverkaufs im 2. Mon. oder auf 
Ansuchen Gewährung von Stundung unter der Be- 
dingung der Verzinsung des Kaufpreises vom 
3. Mon. an mit 3,65 v. H. Vertragstrafen für 
Einhaltung der Bedingungen. Im Fall des Wieder- 
verkaufs Haftung des ersten Käufers für Minder- 
erlös und Kosten. Vorschr. f. d. V. des H.: NDir.= 
Erl. 14. 3. 02 Nr. 2557; 10. 1. 05 Nr. 339 (Zah- 
lungsfrist) und 13. 5. 05 Nr. 5108 (Stundung von 
Holzgeldern). E. Speidel. 
Homöopathische Apotheken und Dispensatorien 
s. Apothekenwesen II. 
Hopfenschwefeldörren sind Anl., in welchen der 
Hopfen, um ihn haltbar zu machen, den Dämpfen 
brennenden Schwefels ausgesetzt und alsdann ge- 
dörrt wird, Preuß. Techn. Anl. II 28, Schicker, 
GewO. 1296. Sie sind nach § 16 GewO. und RG. 
2. 5. 74, Rl. 19, genehmigungspflichtig. Zust. 
zur Genehm. ist das OA. bzw. der Bezirksrat, 
§s 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Ver- 
fahren in Gewerbesachen. Gewöhnl. Hopfendarren 
unterliegen nicht der Genehm Pflicht nach § 16 
Gew O.; für diese sind in § 31 MinJIV. über 
Feuerungseinrichtungen 22. 1. 11, Robl. 7, bes. 
Vorschr. erlassen worden. Brenner. 
Hühnerpest. Die H. ist eine anst., durch einen 
noch unbek. Anst Stoff verurs. Kr., die vom Haus- 
geflügel nur Hühner und Truthühner, aus- 
nahmsweise auch Gänse befällt. Die Kr Merkmale 
gleichen im allg. denj. der Geflügelcholera, s. d., 
doch ist bei H. Durchfall seltener. Die S. verläuft 
für gew. in 2—4 T. tödlich. Nur wenige der erkr. 
T. genesen. Veterinärpol. ist die H. der Geflügel- 
cholera gleichgestellt. Leonhardt. 
Hüttenwerke s. Bergwesen B. 
Hufbeschlaggewerbe. Nach § 30a GewO. kann 
der Betrieb des H. durch die Landesgesetzgebung 
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab- 
hängig gemacht werden. In W. sind nach G. 28. 4. 
85, Rgbl. 79, geänd. (zu § 2 Abs. 2) durch Art. 21 
Abs. 3 SpG., hiezu nur diej. Personen befugt, 
die den Nachweis ihrer Befähigung zum Betrieb 
dieses Gew. durch die Erstehung einer Prüfung 
erbracht haben. Indes kann das Min J. in Einzel- 
fällen Befreiung von dem Gebot des Prüfungs- 
nachweises in widerrufl. Weise zulassen. Für die 
Dispensationserteilung sieht Sp Tar. Nr. 38 eine 
Sp. von 10—50 4 vor. Ueber die Einzelheiten 
der Prüfung gibt die Min IV. 29. 4. 12, Rabl. 107, 
eingehende Vorschr. Das landesrechtlich erteilte 
Prüfungszeugnis gilt nach ausdrücklicher Best. in 
§ 30a Gem . für den ganzen Umfang des Reichs. 
Nach § 40 Abs. 1 Gew. darf das Prüfungs- 
zeugnis nicht auf Zeit erteilt, auch, sofern nicht die 
Voraussetzungen des § 53 GewO. gegeben find, 
nicht widerrufen werden. Gegen die Versagung 
der Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes ist 
nach § 40 Abs. 2 GewO. der Rekurs nach Maß- 
gabe der §§ 20 u. 21 dieses G. zugelassen. Zur
	        
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