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S. 1556. Für die Ausstellung der IKl., deren Gül-
tigkeit nicht über 1 Etatsj. hinaus erstreckt werden
darf, ist eine Sportel zu bezahlen, JG. Art. 7. Sie
beträgt nach SpTar Nr. 39 für eine Ik. für 1 W.
10 4, für 1 J. 30 4, für die Ausstellung einer
2. Ausf. 5 IX. Die kurzfristigen JKl. haben in der
Mitte einen farbigen Querstrich von anderer Farbe
als die IKI., Min JSErl. 8. 3. 00, Abl. 86. Andere
Pers., die sich an der J. beteiligen, dem Wild selbft
aber nicht nachstellen, bes. Treiber, Büchsenspanner,
Träger bedürfen keiner IKl., Württ J. 22 75, OL.
22. 2. 09. Ebenso ist keine JIK. erforderlich beim
Erlegen von Raubtieren in Wohnungen und
mit dens. zusammenhängenden geschlossenen Räu-
men, JG. Art. 2 Z. 3, zu Abwendung von Schaden
durch den Eigentümer, JG. Art. 7 Abs. 3 u. 4,
und bei dem Fang von Fischottern und Fischreihern
durch den Fischereiberechtigten, s. Fischereirecht III
und Jagdrecht II 3. Auch bei der Teilnahme an
sog. Polizeijagden ist die vorher. Lösung einer IKk.
nicht erforderlich, Verh. d. Kamm. d. Abg. 54/55 III
1589; vgl. dagegen Württ ZG. 18 27. — Die
Ausstellung der IK. erfolgt durch das O.,
bei Inländern i. d. R. durch das O. des Wohn-
orts, bei Ausländern durch das Oll. des Bezirks,
in dem sic die Jagd zunächst ausüben wollen,
JG. Art. 10, Min JE. 4. 11. 04, Abl. 510. Die
Ausstellung von Is. muß verweigert
werden: 1. allen, welchen der Besitz und das Tragen
von Schießwaffen nach Art. 3 G. 1. 6. 53 unter-
sagt ist, JG. Art. 8 Z. 1. Diese Best. ist zwar auf-
gehoben, die Z. 1 verweist aber nur auf die dort
bezeichneten Kategorien von Pers. Das Gebot der
Verweigerung von IK. für solche Pers. gilt daher
noch, und zwar sind das nach dem jetzigen Stand
der GGebung Personen, die der bürgerl. Ehren-
rechte verlustig sind, St GB. § 32—37, oder wegen
Landstreicherei, Bettels, Asotie, das. § 361 Z. 3—5,
oder wegen wiederholten Jagdvergehens, das. § 292
bis 295, gerichtl. oder pol. bestraft worden sind,
während der ersten 6 Jahre nach ergangenem Straf-
erkenntnis, oder unter polizeil. Aufsicht stehen;
2. Geisteskranken und unter Kuratel gest. Ver-
schwendern; 3. allen, welche in den letzten 8 I.
Unterstützung aus öff. Kassen erhalten haben, JG.
Art. 8. — Ausnahmen von den Ausschließungs-
gründen der Z. 1 im Weg der Gnade sind nicht
zulässig, Min JE. 27. 5. 05, Abl. 399. — Die Aus-
stellung von Irl. kann verweigert werden:
1. Minderjährigen, Pers. von unselbst. Stellung
und Solchen, von denen ein unvorsichtiger oder ge-
fahrbringender Gebrauch von Schießgewehren zu
besorgen ist; 2. Jedem, der wegen boshafter oder
mutwilliger Beschädigung von Bäumen, Früchten
auf dem Halm oder Pflanzungen, oder wegen
Jagd= od. Holzfrevels bestraft worden ist; 3. Jedem,
dessen Prädikat in der Weise mangelhaft ist, daß
mit Grund angenommen werden kann, er mache
von seinem Vermögen oder Erwerbszweig nicht den
seinen oder seiner Familie Unterhalt sichernden
Gebrauch, oder es fehle ihm an dem hiezu nötigen
Vertrauen im Verkehr mit Andern, wozu nament-
lich gehört, wer offenkundig als schlechter Haus-
hälter zu betrachten ist, oder wegen Bettelns,
Jaadpolizei.
Vagierens, Asotie, eines mit entehrender Strafe
bedrohten Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung oder Betrugs in der Absicht, sich
einen Vorteil zu verschaffen, oder Beihülfe zu
solchen Verbrechen in gerichtlicher oder polizeilicher
Untersuchung steht, oder wegen eines der letzteren
Verg. pol. bestraft worden, oder mit Zahlung der
öff. Abgaben nach erfolgter Mahnung über 1 J.
im Rückstand ist, JG. Art. 9. — Gegen Verweige-
rung der Erteilung einer IK. ist nur ein Rekurs
an die dem betr. O. vorgesetzte Kreisreg. zulässig,
JG. Art. 10 Abs. 2. Vorbehältl. dieses Beschwerde-
rechts ist das Ol. berechtigt und im Fall Art. 8
JG. verpflichtet, die ausgestellte IK. ohne Rück-
erstattung der Sp. einzuziehen, wenn nach der Aus-
stellung gegen den Inhaber derselben einer der in
Art. 8 u. 9 JG. aufgeführten Gründe eintritt, J#GG.
Art. 11. Aus andern Gründen, z. B. wenn jemand
durch unrichtige Angaben die Ausstellung einer IK.
erschlichen hat, ist die Einziehung nicht zulässig,
Württ Z. 45 181. — Unter Strafe gestellt ist,
wer seine IK. bei Ausübung der J. nicht mit sich
führt, ihre Vorzeigung den mit dem JSchutz be-
auftragten Beamten, s. o., verweigert oder einen
Jagdgast, der eine I#K. nicht gelöst hat, mit auf die
Jagd nimmt, JG. Art. 17, PNov. Art. 39 Z. 1. —
Die IK.. ist vorzuzeigen von den mit Jagdaus-
rüstung versehenen Pers., auch wenn sie nicht in
der Jagdausübung begriffen sind, Urt. OLc. 31.
10. 04, Württ J. 17 327. — 2. Ein Jagdgast
darf nicht ohne Begleitung des zur Ausübung der
J. Berechtigten oder seines Vertr., JMG. Art. 2 u. 6,
jagen, JG. Art. 17 Z. 6. — 3. Bei Ausübung der
J. sind die feld-, forst= und sicherheits-
polizeilichen Vorschr. zu beobachten, sie ist
überhaupt mit möglichster Schonung der Wald-
und Feldkultur auszuüben, JG. Art. 12 Abs. 1.—
Von feldpol. Vorschr. kommen in Betracht
Polst G. Art. 84 Z. 6: Oeffnen und Schließen der
zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen
in eingefriedigte Plätze dienenden Gattertore,
Pforten usw., StGB. § 368 Z. 9: unbefugtes
Gehen über Gärten oder Weinberge oder vor
beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte
Aecker oder über land= und forstwirtschaftliche
Grundstücke, die mit einer Einfriedig. versehen oder
deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt
ist, oder auf einem durch Warnungszeichen ver-
botenen Privatweg. — Forstpoliz. Vorschr., die
hieher gehören, sind enthalten in FPG. Art. 28,
wo mit Str. bedroht ist, wer unbef. Einfriedig-
ungen beschädigt oder entfernt oder zerstört, Z. 2,
die zur Sperrung von Wegen oder Einfriedigungen
dienenden Vorrichtungen öffnet, offenstehen läßt
oder Einfriedigungen übersteigt, Z. 3; ferner in
Art. 30, sowie St G. § 368 3Z. 6 b. unvorsichtiges
Umgehen mit Feuer und Licht im Walde. — In
sicherheitspol. Hinsicht ist gemäß G. ü. d.
Besitz und Gebrauch von Waffen 1. 6. 58 Art. 9,
bei Behandlung und Aufbewahrung von Feuer-
gewehren, sowie bei Aufbewahrung von Schieß-
pulver und ähnlichen Stoffen und bei dem Ver-
kehr mit dens. die größte Sorgfalt anzuwenden;
ferner bestimmt das. Art. 5: Kinder und junge-