Jagdpolizei.
Leute unter 16 J. dürfen ohne Erlaubnis der
Eltern und Vormünder, die hiefür verantwortl.
find, keine Schießwaffen tragen oder benützen; in
Art. 6 ist das Mitführen von Waffen in öff. Ver-
sammlungen, mit Ausnahme obrigkeitlich ge-
statteter Aufzüge, und in Wirtshäuser verboten,
wofern nicht der Zweck der Sicherung der Person
oder des Eigentums oder die Ausübung der J.
u. dgl. dies mit sich bringt. Die Besitzer der Waffen
haben in diesen Fällen für gefahrlose Aufbewah-
rung der Waffen besorgt zu sein. In St GB. F 367
Z. 8 und § 368 Z. 7 ist sodann das Legen von
Selbstgeschossen, Schlageisen oder Fußangeln ohne
poliz. Erlaubnis, sowie das Schießen mit Feuer-
gewehr an bewohnten oder von Menschen besuchten
Orten verboten. Ferner ist in der Umgebung der
milit. Friedens-Pulvermagazine, Mins# Abl. 93 270,
bis zu einer Entfernung von 225 m die Ausübung
der Jagd mit Feuergewehren untersagt, Min IV.
3. 10. 93, Rgbl. 279. Betr. den Verkehr mit
Giften, s. d. — 4. Die Hegezeit, innerhalb
welcher Wild weder erlegt noch gefangen, noch zum
Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, J.
Art. 12 Abs. 2, ist in VO. 17. 3. 10, Rabl. 201,
feftgesetzt für Rot-, Dam= und Rehwild, Hasen,
Auer-, Birk-, Hasel- und Rebhühner, Wachteln,
Fasanen, Schnepfen und Bekassinen, wilde Enten
und wilde Tauben. Diese Best. gelten auch für
Tiergärten, J. II. 2. Dispensation gegenüber dem
Jagdber. für diese und für andere einzelne Fälle
bes. Natur find dem Min J. vorbehalten unter Fest-
setzung einer Frist für die Erlegung; unter be-
stimmten Voraussetzungen und in stets widerrufl.
Weise ist diese Befugnis bez. einzelner Stücke
auch den Oe. übertragen, Min JErl. 14. 4. 12,
Abl. 203; für den Verk. mit derartigem Wild ist
ein vom Ortsvorst. derj. Gde, auf deren Markung
das Wild erlegt od. gefangen wurde, auszustellendes
Ursprungszeugnis mit genauer Bezeich-
nung des zum Verk. bestimmten W. mit Datum
der Ausstellung, Ortsiegel und Unterschrift des
Ortsvorst. erforderlich. Das in § 1 nicht namentl.
aufgef. W. darf zu jeder Zeit des Jahres erlegt,
gefangen, zum Verk. gebracht oder angekauft wer-
den; vgl. übrigens bez. unbef. Ausnehmens von
Eiern und Jungen von jagdb. Federwild, St G.
§ 368 Z. 11, und bez. des Schutzes von Vögeln
Vogelschutz G. 30. 5. 08, R#Bl. 817, V. Min J. u. F.
27. 2. 09, Rgbl. 85. Das Töten von angeschossenem
oder krankem Wild ohne I#K. oder in der Hegezeit
ist strafbar, vgl. übr. Min JErl. 14. 4. 12,
Abl. 203; dagegen ist das Jagen und Schießen
auf Wild und selbst das Anschießen von Wild
innerhalb der Hegezeit als Versuch einer Ueber-
tretung nicht strafbar, Urt. LG. H. 28. 10. 90,
Württ Z. 35 91. Das Verbot des Verk. oder Ank. von
W. innerh. der Hegezeit ist auch auf etwaiges aus
andern Staaten kommendes W. anzuwenden,
Min JE. 19. 4. 06, Abl. 145, Urt. LG. Ulm 21. 3.
07, Abl. 255. Die Strafbarkeit des Verk. und Ank.
von W. während der H. tritt übr. erst nach Ver-
fluß von 8 Tagen seit Beginn der H. ein. Neben
der Geldstr. ist auf Einziehung des unter Ver-
letzung der Vorschr. über die H. erlegten, ge-
Haller, Handwörterbuch.
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fangenen, zum Verk. gebrachten oder angekauften
W. zu erkennen, ohne Unterschied, ob die einzu-
ziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören
oder nicht. Wenn die einzuziehenden Tiere noch
leben, sind sie in Freiheit zu setzen, soweit das
ohne Gefahr für ihr Fortkommen geschehen kann.
In allen andern Fällen sind die eingezogenen
Tiere für Rechnung der Armenkasse derj. Gde, in
deren Bez. die der Bestr. zu Grunde liegende
Uebertretung begangen worden ist, zu verwerten.
Die Einz. ist sofort mit dem Straferkenntnis aus-
zusprechen, eine nachträgliche Verf. der Einz. ist
nicht statth., Reg. d. Schw#Kr. 1. 5. 03. Schwarz-
wild soll außerhalb der Tiergärten ausgerottet
werden. Katzen, die in einer Entfernung von
mind. 600 m vom nächsten bewohnten Hause im
Wald oder freien Feld umherschweifend getroffen
werden, dürfen von dem zur Ausübung der Jagd
Berechtigten getötet werden, G. 24. 12. 06, Rgbl.
07 1. — 5. Das Jagen ist an Feiertagen
während des Vormittagsgottesdienstes, an Sonn-
und Festtagen ganz verboten, JG. Art. 18,
St GB. § 366 Z. 1, Rabl. 95 168. — 6. Anstalten,
die für die Heranziehung eines Wildstandes dienen,
sind nur auf Grundstücken erlaubt, die so ein-
gefriedigt find, daß das Wild weder ausbrechen,
noch an fremdem Eigentum Schaden anrichten
kann, JG. Art. 14. — 7. Besondere poliz. Vor-
schriften über die Ausübung der J. und
über Versand und Verkauf von W. find
enthalten in der V. Min AA., J. u. F. 23. 7.
06, Rabl. 217. Hienach ist verboten: die Aus-
übung der J. mittels Aufstellens von Schlin-
gen zum Fangen von W., val. Vogelschutz G. § 2b
und 8. Das Verbot erstreckt sich nicht auf die dem
Fischereiberechtigten in Art. 10 FG. eingeräumte
Befugnis, Fischotter und Fischreiher mittelst
Schlingen zu erlegen. Ferner ist das Hetzen von
gesundem W. mit hochbeinigen weit-
jagenden Hunden, z. B. Lauf= oder Wild-
bodenh., Bracken, bei der Jagdausübung verboten,
§ 1; Verh. d. Kamm. d. Abg. Bd. 80 IX 347. Das
Verbot ist nicht beschränkt auf bestimmte Hunde-
rassen, bezieht sich vielmehr auf alle hochbeinigen
H., die weit jagen, also u. U. auch auf langjagende
Hühnerhunde. Ebenfalls verboten ist das Ueber-
tretenlassen der auf der J. verwendeten
Hunde auf fremdes Jagdgebiet, § 2; ebenso das
Herumschweifenlassen von Hunden
und Katzen im Wald oder freien Feld, V. Min J.
Uu. F. b. d. Schutz v. Vögeln 27. 2. 09, Robl. 35;
Württ J. 24 8314; vgl. I. II. 1. Absichtliches
Hereinjagenlassen von H. in fremdes Jagd-
ebiet ist Wu IK. III. Bei Ver-
sendung und Beförderung von W., für
das eine Hegezeit festgesetzt ist, ausgenommen
bei der Heimkehr von der J., bei beschlagnahmtem
W., bei Beförderung innerhalb Gdebez. und bei
zum Genuß fertig zubereitetem W., ist ein Wild-
schein beizufügen, dessen Gültigkeit auf 7 Tage,
vom T. der Ausstellung einschl. an gerechnet, be-
schränkt ist; bei Rot-, Dam-- und Rehw. muß das
Geschlecht angegeben werden, und auch wenn das
Geweih abgenommen ist, noch mit Sicherheit er-
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