Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Jagdpolizei. 
Leute unter 16 J. dürfen ohne Erlaubnis der 
Eltern und Vormünder, die hiefür verantwortl. 
find, keine Schießwaffen tragen oder benützen; in 
Art. 6 ist das Mitführen von Waffen in öff. Ver- 
sammlungen, mit Ausnahme obrigkeitlich ge- 
statteter Aufzüge, und in Wirtshäuser verboten, 
wofern nicht der Zweck der Sicherung der Person 
oder des Eigentums oder die Ausübung der J. 
u. dgl. dies mit sich bringt. Die Besitzer der Waffen 
haben in diesen Fällen für gefahrlose Aufbewah- 
rung der Waffen besorgt zu sein. In St GB. F 367 
Z. 8 und § 368 Z. 7 ist sodann das Legen von 
Selbstgeschossen, Schlageisen oder Fußangeln ohne 
poliz. Erlaubnis, sowie das Schießen mit Feuer- 
gewehr an bewohnten oder von Menschen besuchten 
Orten verboten. Ferner ist in der Umgebung der 
milit. Friedens-Pulvermagazine, Mins# Abl. 93 270, 
bis zu einer Entfernung von 225 m die Ausübung 
der Jagd mit Feuergewehren untersagt, Min IV. 
3. 10. 93, Rgbl. 279. Betr. den Verkehr mit 
Giften, s. d. — 4. Die Hegezeit, innerhalb 
welcher Wild weder erlegt noch gefangen, noch zum 
Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, J. 
Art. 12 Abs. 2, ist in VO. 17. 3. 10, Rabl. 201, 
feftgesetzt für Rot-, Dam= und Rehwild, Hasen, 
Auer-, Birk-, Hasel- und Rebhühner, Wachteln, 
Fasanen, Schnepfen und Bekassinen, wilde Enten 
und wilde Tauben. Diese Best. gelten auch für 
Tiergärten, J. II. 2. Dispensation gegenüber dem 
Jagdber. für diese und für andere einzelne Fälle 
bes. Natur find dem Min J. vorbehalten unter Fest- 
setzung einer Frist für die Erlegung; unter be- 
stimmten Voraussetzungen und in stets widerrufl. 
Weise ist diese Befugnis bez. einzelner Stücke 
auch den Oe. übertragen, Min JErl. 14. 4. 12, 
Abl. 203; für den Verk. mit derartigem Wild ist 
ein vom Ortsvorst. derj. Gde, auf deren Markung 
das Wild erlegt od. gefangen wurde, auszustellendes 
Ursprungszeugnis mit genauer Bezeich- 
nung des zum Verk. bestimmten W. mit Datum 
der Ausstellung, Ortsiegel und Unterschrift des 
Ortsvorst. erforderlich. Das in § 1 nicht namentl. 
aufgef. W. darf zu jeder Zeit des Jahres erlegt, 
gefangen, zum Verk. gebracht oder angekauft wer- 
den; vgl. übrigens bez. unbef. Ausnehmens von 
Eiern und Jungen von jagdb. Federwild, St G. 
§ 368 Z. 11, und bez. des Schutzes von Vögeln 
Vogelschutz G. 30. 5. 08, R#Bl. 817, V. Min J. u. F. 
27. 2. 09, Rgbl. 85. Das Töten von angeschossenem 
oder krankem Wild ohne I#K. oder in der Hegezeit 
ist strafbar, vgl. übr. Min JErl. 14. 4. 12, 
Abl. 203; dagegen ist das Jagen und Schießen 
auf Wild und selbst das Anschießen von Wild 
innerhalb der Hegezeit als Versuch einer Ueber- 
tretung nicht strafbar, Urt. LG. H. 28. 10. 90, 
Württ Z. 35 91. Das Verbot des Verk. oder Ank. von 
W. innerh. der Hegezeit ist auch auf etwaiges aus 
andern Staaten kommendes W. anzuwenden, 
Min JE. 19. 4. 06, Abl. 145, Urt. LG. Ulm 21. 3. 
07, Abl. 255. Die Strafbarkeit des Verk. und Ank. 
von W. während der H. tritt übr. erst nach Ver- 
fluß von 8 Tagen seit Beginn der H. ein. Neben 
der Geldstr. ist auf Einziehung des unter Ver- 
letzung der Vorschr. über die H. erlegten, ge- 
Haller, Handwörterbuch. 
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fangenen, zum Verk. gebrachten oder angekauften 
W. zu erkennen, ohne Unterschied, ob die einzu- 
ziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören 
oder nicht. Wenn die einzuziehenden Tiere noch 
leben, sind sie in Freiheit zu setzen, soweit das 
ohne Gefahr für ihr Fortkommen geschehen kann. 
In allen andern Fällen sind die eingezogenen 
Tiere für Rechnung der Armenkasse derj. Gde, in 
deren Bez. die der Bestr. zu Grunde liegende 
Uebertretung begangen worden ist, zu verwerten. 
Die Einz. ist sofort mit dem Straferkenntnis aus- 
zusprechen, eine nachträgliche Verf. der Einz. ist 
nicht statth., Reg. d. Schw#Kr. 1. 5. 03. Schwarz- 
wild soll außerhalb der Tiergärten ausgerottet 
werden. Katzen, die in einer Entfernung von 
mind. 600 m vom nächsten bewohnten Hause im 
Wald oder freien Feld umherschweifend getroffen 
werden, dürfen von dem zur Ausübung der Jagd 
Berechtigten getötet werden, G. 24. 12. 06, Rgbl. 
07 1. — 5. Das Jagen ist an Feiertagen 
während des Vormittagsgottesdienstes, an Sonn- 
und Festtagen ganz verboten, JG. Art. 18, 
St GB. § 366 Z. 1, Rabl. 95 168. — 6. Anstalten, 
die für die Heranziehung eines Wildstandes dienen, 
sind nur auf Grundstücken erlaubt, die so ein- 
gefriedigt find, daß das Wild weder ausbrechen, 
noch an fremdem Eigentum Schaden anrichten 
kann, JG. Art. 14. — 7. Besondere poliz. Vor- 
schriften über die Ausübung der J. und 
über Versand und Verkauf von W. find 
enthalten in der V. Min AA., J. u. F. 23. 7. 
06, Rabl. 217. Hienach ist verboten: die Aus- 
übung der J. mittels Aufstellens von Schlin- 
gen zum Fangen von W., val. Vogelschutz G. § 2b 
und 8. Das Verbot erstreckt sich nicht auf die dem 
Fischereiberechtigten in Art. 10 FG. eingeräumte 
Befugnis, Fischotter und Fischreiher mittelst 
Schlingen zu erlegen. Ferner ist das Hetzen von 
gesundem W. mit hochbeinigen weit- 
jagenden Hunden, z. B. Lauf= oder Wild- 
bodenh., Bracken, bei der Jagdausübung verboten, 
§ 1; Verh. d. Kamm. d. Abg. Bd. 80 IX 347. Das 
Verbot ist nicht beschränkt auf bestimmte Hunde- 
rassen, bezieht sich vielmehr auf alle hochbeinigen 
H., die weit jagen, also u. U. auch auf langjagende 
Hühnerhunde. Ebenfalls verboten ist das Ueber- 
tretenlassen der auf der J. verwendeten 
Hunde auf fremdes Jagdgebiet, § 2; ebenso das 
Herumschweifenlassen von Hunden 
und Katzen im Wald oder freien Feld, V. Min J. 
Uu. F. b. d. Schutz v. Vögeln 27. 2. 09, Robl. 35; 
Württ J. 24 8314; vgl. I. II. 1. Absichtliches 
Hereinjagenlassen von H. in fremdes Jagd- 
ebiet ist Wu IK. III. Bei Ver- 
sendung und Beförderung von W., für 
das eine Hegezeit festgesetzt ist, ausgenommen 
bei der Heimkehr von der J., bei beschlagnahmtem 
W., bei Beförderung innerhalb Gdebez. und bei 
zum Genuß fertig zubereitetem W., ist ein Wild- 
schein beizufügen, dessen Gültigkeit auf 7 Tage, 
vom T. der Ausstellung einschl. an gerechnet, be- 
schränkt ist; bei Rot-, Dam-- und Rehw. muß das 
Geschlecht angegeben werden, und auch wenn das 
Geweih abgenommen ist, noch mit Sicherheit er- 
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