Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

420 
geschlossen sind; 4. in Tiergärten. Den zur Aus- 
übung der Jagd berechtigten Grundeigentümern 
ist zugelassen, die Jagd durch dritte Pers. aus- 
zuüben, JG. Art. 2. Die Grundeigentümer sind 
bez. der Art der Ausübung der J., Verpachtung 
oder Selbstverwaltung, wie bez. der etw. Teilung 
ihrer Jagd in beliebig große Teile und bez. der 
Zahl der Personen, die mit der Ausübung der J. 
beauftragt oder hiezu ermächtigt werden wollen, 
bez. der Dauer des Pachts u. dgl. ganz un- 
beschränkt. — Ueber die Behandlung der staatl. 
Eigenjagden sind zahlreiche Erlasse ergangen 
und zwar bes.: Erl. der Dom Dir. und der Forst D. 
22. 9. 62, betr. Erhebung und Verrechnung der 
Pachtgelder für die Ausübung der J. auf Staats- 
gütern, Abl. OFK. 141; Erl. d. Forst D. 14. 8. 02 
(Allg. Dienstvorschr.) Z. 89—99; v. 2. B. 12; v. 
8. 2. 12, betr. die fernere Benützung der Staats- 
jagden, Abl. d. Min F. 27, und 22. 10. 07 betr. d. 
Schußgelder für das Erlegen von Wild und schädl. 
Tieren; Dienstanw. f. d. K. w. Forstwarte, MinF. 
8. 7. 11 § 67. Bez. der Selbstverwaltung von 
Gde= u. dgl. Jagden s. Jagdpolizei II. 12. — 
Eisenbahnen mit Dämmen, Böschungen und 
sonst. Zubehörden sind nicht als zusammenhäng. 
Grundstücke i. S. d. JG., Art. 2 Z. 1 anzusehen, 
Entsch. Min J. 22. 9. 68 und GehR. 20. 3Z. 69, 
Württ Z. 12 366. Sobald ein zusammenhängender, 
wenn auch nicht abgerundeter Grundbesitz, Verw.= 
GH. 29. 1. 79, Württ Z. 21 381, die Größe von 
mehr als 15,76 ha erreicht, ist der Eigentümer 
sofort zur selbständigen Ausübung der Jagd auf 
diesem Grundbesitz befugt ohne Rücksicht auf be- 
stehende Rechts-, insbes. Pachtverhältnisse, z. B. 
bei Gde Jagden, R#E. 52 126, Verw G. 12. 6. 95 
und 15. 5. 80, Württ J. 7 355, und 10. 6. 08, das. 
21 108; Württ Z. 42 S. 59 u. 90; Wirch. 22 263. 
Zusammenhänge zur Bildung von Eigenjagden 
können auch durch das Eigentum an Wegen, seien 
es Privatwege oder öff. Wege, hergestellt werden, 
Entsch. VerwGH#. 12. 6. 95, Württ J. 7 355, ferner 
durch Berührung in einem Punkt, z. B. bei 
Scheitelwinkeln, Verw GH. 21. 3. 06, Württ J. 18 
232. Der Zusammenhang durch einen Punkt muß 
aber wirklich vorhanden und darf nicht durch 
einen Weg u. dal. unterbrochen sein, Erl. 
Min J. Z. 8. 59, Geh. 26. 1. 60, Württ Z. 23 282. 
— Das I. auf dem Bodensee steht den 5 Ufer- 
staaten, geteilt nach geographischen Mittellinien, 
zu, der w. Anteil dem w. Fiskus. Es ist aber seit- 
her aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Ausübung 
der J. durch den Fiskus stillschwergend verzichtet 
und diese unentgeltlich den auf dem Land an- 
grenzenden Jagdberechtigten überlassen worden, 
Min F. an d. Min J. 25. 7. 10. — Der Besitz von 
Körperschaften (Gden, Stift. u. dgl.) mit 
einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 
15,76 ha ist als Eigenjagdbezirk i. S. d. Art. 2 
Z. 1 JG. anzusehen und verliert diese Eigenschaft 
Eenüber von andern I##erhältnissen (z. B. 
rt. 8 JG.) auch dann nicht, wenn dieser Besitz 
ohne bes. Ausscheidung mit der Gde Jagd verpachtet 
ist und mit dieser zusammenhängt, E. Min J. 28. 5. 
67, Württ 38. 10 152; vgl. das. Bd. 6 272 u. 306; 
Jagdrecht. 
val. IP. II. 12. — Tiergärten. Nach B#. 
§ 960 sind wilde Tiere in Tiergärten nicht herren- 
los, und es kann, wenn dem Wild der Austritt 
überall unmöglich gemacht ist, aus der Größe des 
Parks nicht geschlossen werden, daß das eingesperrte 
Wild sich in Freiheit befinde, RE. Fer S. 9. 8. 
02; Ziv S. 9. 1. 02 u. Stri S. 26. 11. 08, 42 09 
75. Die widerrechtliche Aneignung von umhegtem 
W. ist daher Diebstahl, St G. § 242, ebenso von 
totem W., von Hirschstangen u. dgl. in Tiergärten, 
RGE. Stri S. 26. 11. 08, Bd. 42 75; D. J3. 1911 
221; vgl. BGB. § 953. Wenn in Art. 2 Z. 4 JG. 
von einer Jagdausübung in Tiergärten die Rede 
ist und in der VO. betr. d. H. des W. 17. 3. 10 
die Erteilung einer Ermächtigung zum Erlegen 
und Fangen einzelner Arten von W. während der 
Hegezeit auch auf das in Tierg. oder in eingezäun- 
ten oder sonst gehörig abgeschlossenen Grundstücken 
gehaltene W. erstreckt wird, so waren hiefür allg. 
polizeil., namentlich sanitäre, aber auch Gründe 
der Menschlichkeit maßgebend, ebenso wie bei den 
herrenlosen wilden Tieren, dem eigentl. W., Mot. 
z. JG., Verh. d. Kamm. d. Abg. 54/55, 1. Beil Bd. 
225. — 3. Zum Erlegen und zur Aneignung von 
Raubtieren in Wohnungen und mit denselben 
zusammenhängenden geschlossenen Räumen, JG. 
Art. 2 Z. 3, zur Abwendung von Schäden ist der 
Eigentümer ohne Lösung einer Jagdkarte befugt, 
JG. Art. 7 Abs. 8 u. 4, vgl. JIP. II. 1. em 
Fischereiberechtigten ist ebenso gestattet, Fischotter 
und Fischreiher in ihren Fischwassern mittelst 
Fallen zu erlegen; sie haben jedoch solche bei Ver- 
meidung der für Jagdvergehen festges. Str. dem 
Jagdberechtigten auszufolgen, vgl. Fischerei G. und 
3#. II. 1. Bezügl. der Anwend. von Schlingen vl. 
IP. II. 7. — 4. Entzogen ist dem Grundeigent. 
die Ausübung des IR. auf Enklavben, d. h. 
Grundst., die im einzelnen oder im ganzen nicht 
mehr als 15,76 ha groß und von Eigenj. i. S. 
d. Art. 2 Abs. 1, sowie Z. 1—4 JG. ganz ein- 
geschlossen sind. Politische Grenzen können an sich 
zu der Einschlietung von Enklaven nicht beitragen, 
VerwGH. v. 16. 10. 07, WJahrb. 20 118. Die 
Jagdausübung auf diesen Enkl. steht dem Besitzer 
der umgebenden Eigenjagd, und falls mehrere 
Eigenjagden angrenzen, dem Besitzer der größeren 
Fläche zu gegen Entrichtung eines entspr. Pacht- 
schillings an die Grundeigentümer, JG. Art. 3; 
an die Gde nur unter der Voraussetzung, daß diese 
sich anheischig macht, die Ansprüche der betr. 
Grundbesitzer zu befriedigen. Bezüglich der Jagd- 
ausübung auf Enkl. sofort nach deren Entstehen 
gelten dieselben Grundsätze wie bei der Bildung 
von Eigenjagden, s. 2., Würch. 22 263. Streitig- 
keiten über das Recht zur Ausübung der J., soweit 
es sich um Art. 2 u. 3 JWG. handelt, entscheiden als 
Verw Ger. I. J. die Kreisreg., AGBG#B. Art. 201, 
Abs. 1.— 5. Gemeindejagden. In allen Art. 
2 u. 3 JG. nicht bezeichneten Fällen übt die poli- 
tische Gde, und zwar bei zusammengesetzten Gden 
die Gesamtgde namens der Grundeigentümer 
das IR. auf dem ganzen übrigen Gdebez. durch 
Verpachtung aus, JG. Art. 4, s. auch Jagd- 
polizei II. 12. Der Jagdpachterlös ist nach der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.