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Federwild ausnimmt, das. Z. 11, ferner wer in
fremdem Jagdbezirk Hirschstangen u. dgl. sich zu-
eignet, JG. Art. 17 Z. 8, Polst G. 1898 Art. 39,
oder wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt
steh. Pers. von der Begehung strafbarer Verletzung
der Ges. zum Schutz der J. abzuhalten unterläßt,
St G. § 361 Z. 9. Gewaltsamer Widerstand gegen
einen Jagdbeamten, einen Waldeigentümer oder
Jagdberechtigten oder einen von diesen bestellten
Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes oder Rechtes wird nach St G. § 117—119
bestraft. Gegenüber von Wilderern und u. U. auch
von wildernden Hunden greifen die allg. Vorschr.
über Notwehr und Notstand, St G. § 58 u. 54,
BG. 9 .227 f. u. 859 f., Platz. Bezüglich umher-
schweifender Hunde und Katzen vgl. II. 1. und
Jagdpolizei II. 7. und III. Haug.
Jagdstellvertreter s. Jagdpächter und Jagdteil-
haber, Jagdpolizei II. 11. 12., Jagdrecht II. 2.
Jagdvergehen s. Jagdpolizei II. 7.; Jagdrecht III.
Jaadübertretungen s. Jagdrecht III.
Jahresarbeitsverdienst s. Unfallversicherung A.
II. 8. 2, B. II. -
JahresniederschlägeLWasserllb.
Jahreszahlen, eichamtliche, s. Maß= und Ge-
wichtsordnung VI.
Identitätsnachweis für Getreide, dessen Auf-
hebung, s. Einfuhrscheine.
Jesuitenorden s. kathol. Kirche III. 6.
Immunität s. Landtag VII. 6.
Impfärzte und Impfbezirke. Die Impfbez.
werden für den Oez. durch den BezRat gebildet,
Impf G. 8. 4. 74, Rgbl. 81; V. 30. 10. 07, Rgbl. 643,
§ 68 Z. 5. Der Od#. ist innerhalb seines
Amtsbezirks Impfarzt, sofern hiezu vom Ming.
nicht anderweite Aerzte bestellt oder zugelassen sind,
OAAG. 10. 7. 12, Rgbl. 270, Art. 3; VV. 17. 3. 13,
Rgbl. 82, § 12; Prüfungsordnung f. Ae. 28. 5. 01,
Rabl. 164, § 25 Z. 2; M. 4. 6. 87, Rgbl. 148. Die
Ie. werden bes. verpflichtet, die Impfbez. im Bez.-
Amtsblatt öff. bekannt gemacht, M. 6. 12. 99,
Rabl. 1098. Außer den Ie. find nur Ae. und
Wunde., M. 6. 12. 99, zum Impfen befugt,
ImpsG. § 8. Unbef. Impfen ist nach § 16 Impf.
trafbar. Soweit Kinder privatim geimpft wer-
en, muß dies vor Schluß des auf das Geburtsjahr
folgenden Kalenderj. bzw. desj. Jahres, in dem das
Kind das 12. Lebenszj. zurücklegt, geschehen sein. Ist
ein Impfpflichtiger, Impf G. § 2 Abs. 2, auf Grund
ärztl. Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit
worden, so kann er ferner nur durch den zuständ.
JA. befreit werden, § 8 Abs. 1 Anlage A zu M.
6. 12. 99. Ist eine Impfung nach dem Urteil des
A. ZLmal erfolglos geblieben, so kann das O. die
letzte Wiederholung der J. durch den J. anord-
nen, MV. 6. 12. 99 § 15. Der JA. hat jährlich von
Mai bis Sept. die öff. Impfungen nach Rücksprache
mit den Gde= und Schulvorstehern vorzunehmen.
Die Impfung wird vorher öff. bekannt gemacht, die
Vertreter der Kinder werden bes. geladen. Kein Ort
soll vom Impfort mehr als 5 km entfernt sein.
Eine übergroße Anzahl von J. am gleichen Tag ist
u vermeiden. Wird Freilassung von der J. oder
Burllastelune (Impf G. § 1, 2) beansprucht, so ist
dem IA. ein ärztl. Zeugnis vorzulegen. Für vorher
Jagdstellvertreter — Impfgesetz.
schon Geimpfte ist der Impfschein bei der Vor-
ladung zur öff. J. der Ortsbeh. zu übergeben. Soll
das Kind privatim geimpft werden, so muß das bei
der Vorladung erklärt und die erfolgte J. bis zum
31. 12. betr. Jahres urkundlich nachgewiesen wer-
den. — Die Vorschr. für Vornahme der Impfungen
sind in MV. 6. 12. 99 Anl. B enthalten, Anl. A
enthält die Vorschr., die von den Beh. bei dem
Impfgeschäft zu befolgen sind. Danach haben u. a.
die OrtspolBeh. den Angehörigen der Jwflinge
gedruckte Verhaltungsvorschr. für die öff. J. und
über die Behandlung der Impflinge während der
Entwicklung der Impfblattern, Anl. C., geändert
durch MV. 16. 11. 05, Rabl. 291, auszuhändigen.
Auch werden bei den öff. J. an die Angehörigen
Quenselsche Belehrungskarten über die Schädlich-
keit des Alkoholgenusses für Kinder verteilt,
MErl. 22. 2. 05, Abl. 114. — S. auch Impfgesetz,
Impflisten u. Impfscheine, Impfstoffgewinnungs-
anstalten. Rößler.
JImnpfgesetz. Als Vorbeugungsmaßregel gegen
Pocken (Blattern) ist in Deutschland durch G. 8. 4.
74, RGl. 31, der Impfzwang eingeführt. VV.
6. 12. 99, Rgbl. 1093 mit Anlagen: Vorschriften
für Behörden, für Aerzte, für die Angehörigen
der Impflinge (dazu MV. 16. 11. 05, Rgbl. 291,
MErl. 29. 11. 05, Abl. 449, MErl. 24. 2. 05,
Abl. 118). — Der Impfung unterliegt jedes Kind
vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden
Kalenderj., sofern es nicht die natürlichen Blattern
überstanden hat, jeder Zögling einer öff. Lehranst.
oder Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags-
und Abendsch., innerh. des Jahres, in dem er das
12. Lebensj. zurücklegt, sofern er nicht in den letzten
5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat
oder mit Erfolg geimpft worden ist. — Die
Einzelstaaten haben eine angemessene Anzahl
Impfstoffgewinnungsanstalten, s. d., einzurichten,
welche die Lymphe an die öff. Impfärzte, (. d.,
unentgeltlich abgeben. Für jeden Impfbez. werden
vor Beginn der Impfzeit 2 Listen aufgestellt, für
Erstimpflinge und Wiederimpflinge. In diesen
vermerken die JAe. das Ergebnis der J. Die I.
wird verschoben, wenn sie mit Gefahr für Leben
oder Gesundheit des Impflings verbunden ist.
Eine erfolglose J. muß im nächsten und gegebenen-
falls im 3. Jahr wiederholt werden; ist die J.
zum drittenmal ohne Erfolg, so ist der ges. Pflicht
genügt. Eine ohne ges. Grund unterbliebene J.
muß binnen einer von der Beh. ges. Frist nach-
geholt werden. 6—8 Tage nach der J. muß jeder
Imofling, dem Ill. zur Nachschau vorgestellt wer-
den. — Die Kosten der öff. J. haben diej. Gden
zu bezahlen, in deren Listen die Impflinge laufen.
Die Amtskörperschaften können den auf körpersch.
Kassen fallenden Aufwand auf ihre Kasse über-
nehmen, G. 29. B. 75, Rgbl. 163. Für jede als ge-
lungen zu erachtende Impfung sind 60 3 an die
Staatskasse zu entrichten, Orztges. 10. 7. 12,
Rabl. 270 Art. 7 Abs. 3. — Ist der Ausbruch der
Pocken festgestellt, so hat der O##Arzt die Anord-
nung einer außerordentl. öff. Schutzpocken-
impfung beim Oll. zu beantragen, wobei sämtliche
impf= und wiederimpfpfl. Kinder zu impfen sind.