Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Federwild ausnimmt, das. Z. 11, ferner wer in 
fremdem Jagdbezirk Hirschstangen u. dgl. sich zu- 
eignet, JG. Art. 17 Z. 8, Polst G. 1898 Art. 39, 
oder wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt 
steh. Pers. von der Begehung strafbarer Verletzung 
der Ges. zum Schutz der J. abzuhalten unterläßt, 
St G. § 361 Z. 9. Gewaltsamer Widerstand gegen 
einen Jagdbeamten, einen Waldeigentümer oder 
Jagdberechtigten oder einen von diesen bestellten 
Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes oder Rechtes wird nach St G. § 117—119 
bestraft. Gegenüber von Wilderern und u. U. auch 
von wildernden Hunden greifen die allg. Vorschr. 
über Notwehr und Notstand, St G. § 58 u. 54, 
BG. 9 .227 f. u. 859 f., Platz. Bezüglich umher- 
schweifender Hunde und Katzen vgl. II. 1. und 
Jagdpolizei II. 7. und III. Haug. 
Jagdstellvertreter s. Jagdpächter und Jagdteil- 
haber, Jagdpolizei II. 11. 12., Jagdrecht II. 2. 
Jagdvergehen s. Jagdpolizei II. 7.; Jagdrecht III. 
Jaadübertretungen s. Jagdrecht III. 
Jahresarbeitsverdienst s. Unfallversicherung A. 
II. 8. 2, B. II. - 
JahresniederschlägeLWasserllb. 
Jahreszahlen, eichamtliche, s. Maß= und Ge- 
wichtsordnung VI. 
Identitätsnachweis für Getreide, dessen Auf- 
hebung, s. Einfuhrscheine. 
Jesuitenorden s. kathol. Kirche III. 6. 
Immunität s. Landtag VII. 6. 
Impfärzte und Impfbezirke. Die Impfbez. 
werden für den Oez. durch den BezRat gebildet, 
Impf G. 8. 4. 74, Rgbl. 81; V. 30. 10. 07, Rgbl. 643, 
§ 68 Z. 5. Der Od#. ist innerhalb seines 
Amtsbezirks Impfarzt, sofern hiezu vom Ming. 
nicht anderweite Aerzte bestellt oder zugelassen sind, 
OAAG. 10. 7. 12, Rgbl. 270, Art. 3; VV. 17. 3. 13, 
Rgbl. 82, § 12; Prüfungsordnung f. Ae. 28. 5. 01, 
Rabl. 164, § 25 Z. 2; M. 4. 6. 87, Rgbl. 148. Die 
Ie. werden bes. verpflichtet, die Impfbez. im Bez.- 
Amtsblatt öff. bekannt gemacht, M. 6. 12. 99, 
Rabl. 1098. Außer den Ie. find nur Ae. und 
Wunde., M. 6. 12. 99, zum Impfen befugt, 
ImpsG. § 8. Unbef. Impfen ist nach § 16 Impf. 
trafbar. Soweit Kinder privatim geimpft wer- 
en, muß dies vor Schluß des auf das Geburtsjahr 
folgenden Kalenderj. bzw. desj. Jahres, in dem das 
Kind das 12. Lebenszj. zurücklegt, geschehen sein. Ist 
ein Impfpflichtiger, Impf G. § 2 Abs. 2, auf Grund 
ärztl. Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit 
worden, so kann er ferner nur durch den zuständ. 
JA. befreit werden, § 8 Abs. 1 Anlage A zu M. 
6. 12. 99. Ist eine Impfung nach dem Urteil des 
A. ZLmal erfolglos geblieben, so kann das O. die 
letzte Wiederholung der J. durch den J. anord- 
nen, MV. 6. 12. 99 § 15. Der JA. hat jährlich von 
Mai bis Sept. die öff. Impfungen nach Rücksprache 
mit den Gde= und Schulvorstehern vorzunehmen. 
Die Impfung wird vorher öff. bekannt gemacht, die 
Vertreter der Kinder werden bes. geladen. Kein Ort 
soll vom Impfort mehr als 5 km entfernt sein. 
Eine übergroße Anzahl von J. am gleichen Tag ist 
u vermeiden. Wird Freilassung von der J. oder 
Burllastelune (Impf G. § 1, 2) beansprucht, so ist 
dem IA. ein ärztl. Zeugnis vorzulegen. Für vorher 
Jagdstellvertreter — Impfgesetz. 
schon Geimpfte ist der Impfschein bei der Vor- 
ladung zur öff. J. der Ortsbeh. zu übergeben. Soll 
das Kind privatim geimpft werden, so muß das bei 
der Vorladung erklärt und die erfolgte J. bis zum 
31. 12. betr. Jahres urkundlich nachgewiesen wer- 
den. — Die Vorschr. für Vornahme der Impfungen 
sind in MV. 6. 12. 99 Anl. B enthalten, Anl. A 
enthält die Vorschr., die von den Beh. bei dem 
Impfgeschäft zu befolgen sind. Danach haben u. a. 
die OrtspolBeh. den Angehörigen der Jwflinge 
gedruckte Verhaltungsvorschr. für die öff. J. und 
über die Behandlung der Impflinge während der 
Entwicklung der Impfblattern, Anl. C., geändert 
durch MV. 16. 11. 05, Rabl. 291, auszuhändigen. 
Auch werden bei den öff. J. an die Angehörigen 
Quenselsche Belehrungskarten über die Schädlich- 
keit des Alkoholgenusses für Kinder verteilt, 
MErl. 22. 2. 05, Abl. 114. — S. auch Impfgesetz, 
Impflisten u. Impfscheine, Impfstoffgewinnungs- 
anstalten. Rößler. 
JImnpfgesetz. Als Vorbeugungsmaßregel gegen 
Pocken (Blattern) ist in Deutschland durch G. 8. 4. 
74, RGl. 31, der Impfzwang eingeführt. VV. 
6. 12. 99, Rgbl. 1093 mit Anlagen: Vorschriften 
für Behörden, für Aerzte, für die Angehörigen 
der Impflinge (dazu MV. 16. 11. 05, Rgbl. 291, 
MErl. 29. 11. 05, Abl. 449, MErl. 24. 2. 05, 
Abl. 118). — Der Impfung unterliegt jedes Kind 
vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden 
Kalenderj., sofern es nicht die natürlichen Blattern 
überstanden hat, jeder Zögling einer öff. Lehranst. 
oder Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- 
und Abendsch., innerh. des Jahres, in dem er das 
12. Lebensj. zurücklegt, sofern er nicht in den letzten 
5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat 
oder mit Erfolg geimpft worden ist. — Die 
Einzelstaaten haben eine angemessene Anzahl 
Impfstoffgewinnungsanstalten, s. d., einzurichten, 
welche die Lymphe an die öff. Impfärzte, (. d., 
unentgeltlich abgeben. Für jeden Impfbez. werden 
vor Beginn der Impfzeit 2 Listen aufgestellt, für 
Erstimpflinge und Wiederimpflinge. In diesen 
vermerken die JAe. das Ergebnis der J. Die I. 
wird verschoben, wenn sie mit Gefahr für Leben 
oder Gesundheit des Impflings verbunden ist. 
Eine erfolglose J. muß im nächsten und gegebenen- 
falls im 3. Jahr wiederholt werden; ist die J. 
zum drittenmal ohne Erfolg, so ist der ges. Pflicht 
genügt. Eine ohne ges. Grund unterbliebene J. 
muß binnen einer von der Beh. ges. Frist nach- 
geholt werden. 6—8 Tage nach der J. muß jeder 
Imofling, dem Ill. zur Nachschau vorgestellt wer- 
den. — Die Kosten der öff. J. haben diej. Gden 
zu bezahlen, in deren Listen die Impflinge laufen. 
Die Amtskörperschaften können den auf körpersch. 
Kassen fallenden Aufwand auf ihre Kasse über- 
nehmen, G. 29. B. 75, Rgbl. 163. Für jede als ge- 
lungen zu erachtende Impfung sind 60 3 an die 
Staatskasse zu entrichten, Orztges. 10. 7. 12, 
Rabl. 270 Art. 7 Abs. 3. — Ist der Ausbruch der 
Pocken festgestellt, so hat der O##Arzt die Anord- 
nung einer außerordentl. öff. Schutzpocken- 
impfung beim Oll. zu beantragen, wobei sämtliche 
impf= und wiederimpfpfl. Kinder zu impfen sind.
	        
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