Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Insektengefahr — Intendanturen. 
Bezirk und Name der J., Statut und Statuten- 
genehmigung. Ueber das Verfahren bei Gründung 
und Auflösung der Freien J., Genehmigung des 
Statuts usw. s. VV. 14. 3. 98, Rabl. 56, § 2—17. 
Die weiteren eingehenden ges. Vorschr. haben f. 
Inhalt: Aufnahme in die J. und Austritt, § 87, 
87a, Pflichten der Mitgl., Beiträge § 88, 89, 
JSchiedsgerichte § 91 u. dla, JVersammlung und 
JIVorstand § 92, 92a—c u. 93, Gesellenausschuß 
8 95—950, Aufsichtsbeh. (§ 96) in Städten von 
über 10 000 Einw. ist der GdeRat, sonst Ol., 
§ 1 Abs. 3 VV. 14.3. 98; Schließung der J. 8§ 97. 
— Der von den JIKrankenkassen han- 
delnde § 90 ist nach Art. 102 EGRO. mit 1. 1. 14 
weggefallen, s. Krankenversich. C. — 14 I. Ueber 
Zwangsinnungen handeln § 100 bis100u. Die 
Ausführungsbest. hiezu find in § 18—34 V. 
14. 3. 98 enthalten. Die Aufgaben der ZwJ. sind 
im wes. dieselben wie die der Freien J. Die 
Errichtung der ZwJ. hat zur Voraussetzung eine 
auf Grund des § 100 erlassene Anordnung der 
höh. Verm Beh. (Kreisreg.). Das Erlöschen kann 
gemäß § 100t nur im Weg der Schließung (auf 
Antrag) erfolgen. Die Vorschr. für Zw J. gelten 
ausschl. für das Gebiet des Handwerks, und 
zwar können ZwJ. nur für Handw. gleicher oder 
verwandter Art (vgl. § 100 Abs. 1) errichtet werden. 
Eine Darlegung des Begriffs „Handwerk“ gibt die 
GewO. nicht; nach Landmann BRd. II 100 versteht 
man unter H. i. S. d. GewO. die nicht fabrik- 
mäßig betriebenen Gewerbe der Be= und Ver- 
arbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten, 
ferner der Reparatur und Reinigung von Gegen- 
ständen und noch einige andere Gew., die in der 
Verrichtung persönl. Dienste bestehen (Barbiere 
und Friseure insbes.), vorausgesetzt daß in diesen 
Gew. eine handwerksmäßige Lehrlingsausbildung 
stattfindet. — Der Wunsch nach ges. Abgrenzung 
von Fabrik und Handw. ist schon vielfach hervor- 
getreten; eine Verständigung der beteiligten Kreise 
wurde bis jetzt nicht erzielt. — 1 B. Innungs- 
ausschüsse, 1 § 101 u. 102; § 35 VV. 14. 3. 98. 
Der JA. ist die Form der örtlichen Vereinigung 
aller oder mehrerer derselben Aufsichtsbeh. unter- 
stehenden J. — 1 C. Innungsverbände, 1 § 104 
bis 104 n; § 36, 37 VV. 14. 3. 98. Die JV. können 
nur solche J. umfassen, die nicht der gleichen 
AufsBeh. unterstehen; sie ermöglichen den J. den 
Zusammenschluß zur Erfüllung weiterer über die 
örtl. Interessen hinausgehenden gew. Aufgaben. 
Nähere Best. über das Verbandstatut sind in § 104, 
104b, über Verbandsversammlungen in § 104q ge- 
troffen. — D. Abschnitt III des Tit. VI regelt Er- 
richtung und die Aufgaben der Handwerks- 
kammerrn, s. Gewerbeförderung D. XV. 
Wagner. 
Insektengefahr im Wald s. Naturereignisse, 
schädliche, im Wald. 
Inseln s. Wasserrecht II. 
Intendanturen, s. auch Armeekorps XIII. — In 
W. gibt es 1 Korps J. und 2 Divisions J. Die KJ. 
in Stuttgart ist eine den w. Koll Beh. im Rang 
gleichstehende mil. Verwaltungsbeh.; sie untersteht 
dem Min Kr. Ihr Geschäftskreis umfaßt alle An- 
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gelegenheiten in bezug auf die Geld= und Natural- 
verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen im allg. und der Korpstruppen (Pioniere 
und Train) im bes., die Unterbringung der Trup- 
pen in den Standorten und auf dem Trlebsl., 
die Beschaffung und Unterhaltung der Ueb lätze, 
die Beschaffung und Verwaltung der Grundstücke 
und Gebäude (gemeinschaftlich mit dem Sanitäts- 
amt, s. d.), Geräte und Materialien für die 
Krankenpflege, die Bauangelegenheiten, die 
Natural- und Ouartierleistungen, s. d., das Reise- 
und Transportwesen, die Anweisung und Regelung 
der Versorgungsgebührnisse (MilRenten) der 
Mannschaften, s. MilPens G., die Kranken--, Unfall-, 
Invaliden= und Altersversorgung der Arbeiter der 
Heeresverwaltung, die Arbeiterunterstützungen, 
ferner die Kassen= und Rechnungsangelegenheiten 
derj. Truppen, Beh. und der nicht regimentierten 
Offiziere und Beamten, die sich nicht im Div.= 
Verband befinden usw., die Abnahme der Jahres- 
rechnungen des Kriegszahlamts, s. d., und der 
Lokalverw. über die verschiedenen Kapitel des 
MilEtats, soweit diese nicht dem Min Kr. obliegt. 
Die KJ. vertritt den Reichs Mil Fiskus in Recht- 
streitigkeiten, Rgbl. 1900 338, sie ist AusfBeh. für 
Unfallversicherungsangelegenheiten in Betrieben 
der Heeresverwaltung, MVBl. 1913 12 Z. 4. 
An der Spitze der KJ. steht der KIntendant mit 
der Amtsbezeichnung: „Geheimer Kriegsrat und 
Militärintendant“", MVBl. 07 245. Der K)J. ist 
zugleich Referent für Verwaltungsangelegenheiten 
beim Generalkommando, s. Armeekorps XIII.; er 
steht in einem doppelten Unterordnungsverhältnis 
einerseits unter dem Kriegsminister, andererseits 
unter dem komm. General. Ständiger Stellvertr. 
des KJ. ist der Oberintendanturrat, welcher als 
solcher „i. V.“ unterschreibt. — Die K J. zerfällt in 
W. in 8 Abteilungen, jeder Abteilung steht ein 
JIRat oder -Assessor vor, dem eine Anzahl Sekre- 
tariatsbeamte unterstellt sind. Die Abteilungs- 
vorstände fsind ermächtigt, gewisse Dienst- 
geschäfte selbständig „i. A.“ (im Auftrag) zu be- 
arbeiten. — Die Kassenabt. bearbeitet das 
Etats= und Kassenwesen im allg., die Kontrolle 
des Rechnungs= und Liquidationswesens der nicht 
zum Div Verband gehörenden Truppenteile in bezug 
auf die Gebührnisse an Gehalt, Löhnung, Serwis 
und Wohnungsgeldzuschuß, die Kontrolle des 
Kassenverkehrs, Abhaltung der unvermuteten 
Kassenprüfungen bei diesen Truppenteilen usw., 
die Gehaltsangelegenheiten der nicht regimentier- 
ten Off. und Beamten des A#., soweit diese An- 
gelegenheiten zum Geschäftskreis der J. gehören, 
Bearbeitung der Personalangel. der Zahlmeister, 
Unterzahlm. und Zahlm Aspiranten, Prüfung und 
Anweisung der Forderungsnachweise der Gden 
über Haftkosten (s. Beurlaubtenstand), Natural- 
quartierservis, Mitwirtung bei der Kontrolle des 
Kassen= und Rechnungswesens des Artillerie= 
depots, s. d., usw. — Die Verpflegungsabt. 
hat die Fürsorge für die Beschaffung und Ueber- 
weisung des Bedarfs an Verpflegungsmitteln 
usw. zur laufenden Verpflegung der Truppen (so- 
weit diese nicht selbst dafür zu sorgen haben) und 
 
	        
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