Insektengefahr — Intendanturen.
Bezirk und Name der J., Statut und Statuten-
genehmigung. Ueber das Verfahren bei Gründung
und Auflösung der Freien J., Genehmigung des
Statuts usw. s. VV. 14. 3. 98, Rabl. 56, § 2—17.
Die weiteren eingehenden ges. Vorschr. haben f.
Inhalt: Aufnahme in die J. und Austritt, § 87,
87a, Pflichten der Mitgl., Beiträge § 88, 89,
JSchiedsgerichte § 91 u. dla, JVersammlung und
JIVorstand § 92, 92a—c u. 93, Gesellenausschuß
8 95—950, Aufsichtsbeh. (§ 96) in Städten von
über 10 000 Einw. ist der GdeRat, sonst Ol.,
§ 1 Abs. 3 VV. 14.3. 98; Schließung der J. 8§ 97.
— Der von den JIKrankenkassen han-
delnde § 90 ist nach Art. 102 EGRO. mit 1. 1. 14
weggefallen, s. Krankenversich. C. — 14 I. Ueber
Zwangsinnungen handeln § 100 bis100u. Die
Ausführungsbest. hiezu find in § 18—34 V.
14. 3. 98 enthalten. Die Aufgaben der ZwJ. sind
im wes. dieselben wie die der Freien J. Die
Errichtung der ZwJ. hat zur Voraussetzung eine
auf Grund des § 100 erlassene Anordnung der
höh. Verm Beh. (Kreisreg.). Das Erlöschen kann
gemäß § 100t nur im Weg der Schließung (auf
Antrag) erfolgen. Die Vorschr. für Zw J. gelten
ausschl. für das Gebiet des Handwerks, und
zwar können ZwJ. nur für Handw. gleicher oder
verwandter Art (vgl. § 100 Abs. 1) errichtet werden.
Eine Darlegung des Begriffs „Handwerk“ gibt die
GewO. nicht; nach Landmann BRd. II 100 versteht
man unter H. i. S. d. GewO. die nicht fabrik-
mäßig betriebenen Gewerbe der Be= und Ver-
arbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten,
ferner der Reparatur und Reinigung von Gegen-
ständen und noch einige andere Gew., die in der
Verrichtung persönl. Dienste bestehen (Barbiere
und Friseure insbes.), vorausgesetzt daß in diesen
Gew. eine handwerksmäßige Lehrlingsausbildung
stattfindet. — Der Wunsch nach ges. Abgrenzung
von Fabrik und Handw. ist schon vielfach hervor-
getreten; eine Verständigung der beteiligten Kreise
wurde bis jetzt nicht erzielt. — 1 B. Innungs-
ausschüsse, 1 § 101 u. 102; § 35 VV. 14. 3. 98.
Der JA. ist die Form der örtlichen Vereinigung
aller oder mehrerer derselben Aufsichtsbeh. unter-
stehenden J. — 1 C. Innungsverbände, 1 § 104
bis 104 n; § 36, 37 VV. 14. 3. 98. Die JV. können
nur solche J. umfassen, die nicht der gleichen
AufsBeh. unterstehen; sie ermöglichen den J. den
Zusammenschluß zur Erfüllung weiterer über die
örtl. Interessen hinausgehenden gew. Aufgaben.
Nähere Best. über das Verbandstatut sind in § 104,
104b, über Verbandsversammlungen in § 104q ge-
troffen. — D. Abschnitt III des Tit. VI regelt Er-
richtung und die Aufgaben der Handwerks-
kammerrn, s. Gewerbeförderung D. XV.
Wagner.
Insektengefahr im Wald s. Naturereignisse,
schädliche, im Wald.
Inseln s. Wasserrecht II.
Intendanturen, s. auch Armeekorps XIII. — In
W. gibt es 1 Korps J. und 2 Divisions J. Die KJ.
in Stuttgart ist eine den w. Koll Beh. im Rang
gleichstehende mil. Verwaltungsbeh.; sie untersteht
dem Min Kr. Ihr Geschäftskreis umfaßt alle An-
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gelegenheiten in bezug auf die Geld= und Natural-
verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung der
Truppen im allg. und der Korpstruppen (Pioniere
und Train) im bes., die Unterbringung der Trup-
pen in den Standorten und auf dem Trlebsl.,
die Beschaffung und Unterhaltung der Ueb lätze,
die Beschaffung und Verwaltung der Grundstücke
und Gebäude (gemeinschaftlich mit dem Sanitäts-
amt, s. d.), Geräte und Materialien für die
Krankenpflege, die Bauangelegenheiten, die
Natural- und Ouartierleistungen, s. d., das Reise-
und Transportwesen, die Anweisung und Regelung
der Versorgungsgebührnisse (MilRenten) der
Mannschaften, s. MilPens G., die Kranken--, Unfall-,
Invaliden= und Altersversorgung der Arbeiter der
Heeresverwaltung, die Arbeiterunterstützungen,
ferner die Kassen= und Rechnungsangelegenheiten
derj. Truppen, Beh. und der nicht regimentierten
Offiziere und Beamten, die sich nicht im Div.=
Verband befinden usw., die Abnahme der Jahres-
rechnungen des Kriegszahlamts, s. d., und der
Lokalverw. über die verschiedenen Kapitel des
MilEtats, soweit diese nicht dem Min Kr. obliegt.
Die KJ. vertritt den Reichs Mil Fiskus in Recht-
streitigkeiten, Rgbl. 1900 338, sie ist AusfBeh. für
Unfallversicherungsangelegenheiten in Betrieben
der Heeresverwaltung, MVBl. 1913 12 Z. 4.
An der Spitze der KJ. steht der KIntendant mit
der Amtsbezeichnung: „Geheimer Kriegsrat und
Militärintendant“", MVBl. 07 245. Der K)J. ist
zugleich Referent für Verwaltungsangelegenheiten
beim Generalkommando, s. Armeekorps XIII.; er
steht in einem doppelten Unterordnungsverhältnis
einerseits unter dem Kriegsminister, andererseits
unter dem komm. General. Ständiger Stellvertr.
des KJ. ist der Oberintendanturrat, welcher als
solcher „i. V.“ unterschreibt. — Die K J. zerfällt in
W. in 8 Abteilungen, jeder Abteilung steht ein
JIRat oder -Assessor vor, dem eine Anzahl Sekre-
tariatsbeamte unterstellt sind. Die Abteilungs-
vorstände fsind ermächtigt, gewisse Dienst-
geschäfte selbständig „i. A.“ (im Auftrag) zu be-
arbeiten. — Die Kassenabt. bearbeitet das
Etats= und Kassenwesen im allg., die Kontrolle
des Rechnungs= und Liquidationswesens der nicht
zum Div Verband gehörenden Truppenteile in bezug
auf die Gebührnisse an Gehalt, Löhnung, Serwis
und Wohnungsgeldzuschuß, die Kontrolle des
Kassenverkehrs, Abhaltung der unvermuteten
Kassenprüfungen bei diesen Truppenteilen usw.,
die Gehaltsangelegenheiten der nicht regimentier-
ten Off. und Beamten des A#., soweit diese An-
gelegenheiten zum Geschäftskreis der J. gehören,
Bearbeitung der Personalangel. der Zahlmeister,
Unterzahlm. und Zahlm Aspiranten, Prüfung und
Anweisung der Forderungsnachweise der Gden
über Haftkosten (s. Beurlaubtenstand), Natural-
quartierservis, Mitwirtung bei der Kontrolle des
Kassen= und Rechnungswesens des Artillerie=
depots, s. d., usw. — Die Verpflegungsabt.
hat die Fürsorge für die Beschaffung und Ueber-
weisung des Bedarfs an Verpflegungsmitteln
usw. zur laufenden Verpflegung der Truppen (so-
weit diese nicht selbst dafür zu sorgen haben) und