Interessenvertretung — Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
zuständig sind, weiter liegt ihnen ob die Kon-
trolle des Kassen= und Rechnungswesens und
die Abhaltung der unvermuteten Kassen-
prüfungen, das Bekleidungs= und Ausrüstungs-
wesen sowie die Teilnahme an den Musterungen
der Truppen der Div., die Bearbeitung der
Manöververpflegungsangel. dieser Truppen usw.
Der Vorstand der Div J. ist zugleich Referent für
Verwaltungsangel. beim DivKommandeur. Meyer,
Grundz. der d. Mil Verw. 3. Aufl. 1908.
Schall.
Interessenvertretung, landw., s. Zentralst. f. d.
Landwirtschaft.
Interkalarfonds, kathol., s. Kath. Kirche III. 8.
Internationale Meterkonvention s. Maß- und
Gewichtsordnung l. 3.
Internationale Prototype s. Maß= und Ge-
wichtsordnung l. 8.
Interpellationsrecht der Landtage ist die Be-
fugnis, von der Regierung Auskunft über eine
Angelegenheit zu verlangen, um über dieselbe sich
ein Urteil bilden und demnach Beschlüsse herbei-
führen zu können. Die Antwort des interpellierten
Regierungsvertreters braucht nicht notwendig auf
die Sache einzugehen; er kann die Antwort ver-
weigern, wenn die öff. Besprechung der Angelegen-
heit das Staatswohl schädigen kann. Das Inter-
pellationsrecht des w. Landtags ist in der Vu.
zwar nicht genannt, aber in der Praxis anerkannt.
Neuerdings sind auch sog. kleine Anfragen ein-
geführt, auf die die Reg. i. d. R. schriftlich ant-
wortet. Bazille.
Invalidenfonds s. Reichsvermögen.
Invalidenrente s. Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung XIII.
Invalidenstrafanstalt s. Gefängniswesen I.
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
N I. Vorbemerkung. # Diejenigen Vorschr. der
RVO., die sich nicht auf die J.= u. OV. allein be-
ziehen, find unter „Reichsversicherung“ dargestellt.
RO. heißt Reichsversicherungsordnung; wo nichts
bes. bemerkt ist, sind die angeführten Paragraphen
solche der R#O. Ad. heißt Amtliche Nachrichten
des Reichsvers Amts; RVA. heißt Reichsvers Amt;
Anleitung heißt Anleitung des RV. über den
Kreis der nach der RVO. gegen Invalidität und
Krankheit versicherten Personen, Abl. d. In. 12
S. 385. — Nx II. Die geltenden Bestimmungen. 1
1. Das Gesetz. J.= u. HV., wozu auch die
Altersversicherung gehört, ist ein Bestand-
teil der in der RVO. v. 19. 7. 11, R#l. 500, ge-
regelten Reichsversicherung, § 1. Für fie gelten
neben den auf alle oder mehrere Zweige der Reichs-
versicherung bezüglichen Vorschr. der RVO. und
ihrer AusfVorschr. die § 1226—1500 a. a. O.
(4. Buch der RO.) sowie das EG. zur N.
v. 19. 7. 11, RGBl. 839. Nach Art 2 dieses E.
find die Vorschr. des 4. Buchs, sowie die zu ihrer
Durchführung erforderlichen anderen Vorschr. der
RBO. am 1. 1. 12 in Kraft getreten. Neben den
sonstigen für die Mers. allg. geltenden Vorschr.
(s. Art. „Reichsve icherung) Keiten für die J.= u.
HV. f. Ausf#Vorschr. — 2. Reichsrechtliche Aus-
führunssvorschriften: a) Verspflicht und
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Vers Recht. Bek. betr. die Erstreckung der
VersPflicht usw. auf die Hausgewerbetrei-
benden der Tabakfabrikation 16. 12. 91,
RGl. 395 mit w. VV. 4. 1. 92, Rabl. 1; Bek. b.
Invalidenvers. der Hausgewerbetreiben-
den der Textilindustrie 1. —. 94 und 9. 11.
95, RBl. 324 u. 452, mit der w. VV. 11. 6. 94,
Robl. 149; Bek. b. die Befreiung vorüber-
gehender Dienstleistungen von der Ver-
sicherungspfl. 27. 12. 99, Rl. 725; Bek. b. die
Befreiung von Ausländern (polni-
schen Arbeitern) von der VersPflicht 7. 8. 01,
AN. 02 380, dazu Anleitung Z. 7; über die Be-
freiungen von der VerspPflicht nach
§ 1242 RVO. s. Anleitung Z. 31 und M. 12
S. 818 u. 820; Bek. b. die Befreiung von
der Versppflicht auf Grund des § 6
Abs. 2 JVG. (jetzt 1239 RVO.) 24. 12. 99, RGl.
721; dazu Anleitung Z. 34 und VV. 10. 1. 00,
Rabl. 44; Anleitung des RV N.über den
Kreis der nach der RV O. gegen In-
valid. und gegen Krankheit versicher-
ten Personen, Abl. J. 12 385; Bek. b. die
Befreiung von der Versicherungspflicht nach
§ 1232 RVO. 9. 7. 18, REl. 571. b) Son-
stiges. Bek. über die Einrichtung der
Quittungskarten für die J.= u. HV. sowie
das Entwerten und Vernichten der
Beitragsmarken und der Zusatzmar-
ken 10. 11. 11, Röel. 937; Bek. b. die J.= u.
HV. der d. Bedien steten ausländischer
Staaten und solcher Personen, die
nicht der inländ. Gerichtsbarkeit
unterstehen, § 1281 RVO. 6. 3. 12, RGBl.
191; Bek. b. die Erhebung von Beiträgen
zur IJ.= u. H V. für D. die bei einer amt-
lichen Vertretung des Reichs oder
eines Bdst. im Auslandoder bei deren
Leitern oder Mitgliedern beschäf-
tigt sind 6. 3. 12, RE#l. 191; Bek. b. die Ein-
richtung von Sammelkarten und die Ver-
nichtung von Ouittungskarten 8. 6.
12, REl. 367; Bek. d. RV. b. die Ausgabe
neuer Beitragsmarken für die J.-u.HV. 11.
11. 11, AX. 12 332; Bek. b. die Ausführung
des § 1419 Abs. 2 u. 5 der RO. 8. 1. 12. AN.
12 336; Ausfbest. über die auf Grund der J.= u.
HV. zu leistenden Zahlungen 7. 12. 11,
AN. 12 347; endlich Uebergangsbestim-
mungen 21. 12. 11, REBl. 1130, und 25. 11.
11 b. die weitere Amtsdauer von Ver-
tretern der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten bei den Versicherungs-
Anstalten, A. 12 346. — 3. Landesrechtliche
Ausführungsvorschriften: a) Allgemeine:
VVMin J. z. RVO. 26. 10. 12, Rgbl. 788; Auss.
z. RO. 8. 7. 12, Ragbl. 245 nebst VV. 26. 10. 12,
§ 2 IV, Rgbl. 12 820. b) Verhältnisse der
Vers Anst. Württemb. KO. b. Vollz. d. JVG.
(Errichtung der Verfs Anst. W.) 1. 4. 90,
Rabl. 70 mit Bek. 10. 1. 00, Abl J. 83 (Namen),
6. 1. 02, Abl. 52, 24. 6. 03, Abl J. 368, 18. 1. 06,
Abl J. 48 b. die Satzungen; 16. 3. 04, Abl.
126 b. das Amtsblatt der Versf Anst.; 14.