Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Interessenvertretung — Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
zuständig sind, weiter liegt ihnen ob die Kon- 
trolle des Kassen= und Rechnungswesens und 
die Abhaltung der unvermuteten Kassen- 
prüfungen, das Bekleidungs= und Ausrüstungs- 
wesen sowie die Teilnahme an den Musterungen 
der Truppen der Div., die Bearbeitung der 
Manöververpflegungsangel. dieser Truppen usw. 
Der Vorstand der Div J. ist zugleich Referent für 
Verwaltungsangel. beim DivKommandeur. Meyer, 
Grundz. der d. Mil Verw. 3. Aufl. 1908. 
Schall. 
Interessenvertretung, landw., s. Zentralst. f. d. 
Landwirtschaft. 
Interkalarfonds, kathol., s. Kath. Kirche III. 8. 
Internationale Meterkonvention s. Maß- und 
Gewichtsordnung l. 3. 
Internationale Prototype s. Maß= und Ge- 
wichtsordnung l. 8. 
Interpellationsrecht der Landtage ist die Be- 
fugnis, von der Regierung Auskunft über eine 
Angelegenheit zu verlangen, um über dieselbe sich 
ein Urteil bilden und demnach Beschlüsse herbei- 
führen zu können. Die Antwort des interpellierten 
Regierungsvertreters braucht nicht notwendig auf 
die Sache einzugehen; er kann die Antwort ver- 
weigern, wenn die öff. Besprechung der Angelegen- 
heit das Staatswohl schädigen kann. Das Inter- 
pellationsrecht des w. Landtags ist in der Vu. 
zwar nicht genannt, aber in der Praxis anerkannt. 
Neuerdings sind auch sog. kleine Anfragen ein- 
geführt, auf die die Reg. i. d. R. schriftlich ant- 
wortet. Bazille. 
Invalidenfonds s. Reichsvermögen. 
Invalidenrente s. Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung XIII. 
Invalidenstrafanstalt s. Gefängniswesen I. 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
N I. Vorbemerkung. # Diejenigen Vorschr. der 
RVO., die sich nicht auf die J.= u. OV. allein be- 
ziehen, find unter „Reichsversicherung“ dargestellt. 
RO. heißt Reichsversicherungsordnung; wo nichts 
bes. bemerkt ist, sind die angeführten Paragraphen 
solche der R#O. Ad. heißt Amtliche Nachrichten 
des Reichsvers Amts; RVA. heißt Reichsvers Amt; 
Anleitung heißt Anleitung des RV. über den 
Kreis der nach der RVO. gegen Invalidität und 
Krankheit versicherten Personen, Abl. d. In. 12 
S. 385. — Nx II. Die geltenden Bestimmungen. 1 
1. Das Gesetz. J.= u. HV., wozu auch die 
Altersversicherung gehört, ist ein Bestand- 
teil der in der RVO. v. 19. 7. 11, R#l. 500, ge- 
regelten Reichsversicherung, § 1. Für fie gelten 
neben den auf alle oder mehrere Zweige der Reichs- 
versicherung bezüglichen Vorschr. der RVO. und 
ihrer AusfVorschr. die § 1226—1500 a. a. O. 
(4. Buch der RO.) sowie das EG. zur N. 
v. 19. 7. 11, RGBl. 839. Nach Art 2 dieses E. 
find die Vorschr. des 4. Buchs, sowie die zu ihrer 
Durchführung erforderlichen anderen Vorschr. der 
RBO. am 1. 1. 12 in Kraft getreten. Neben den 
sonstigen für die Mers. allg. geltenden Vorschr. 
(s. Art. „Reichsve icherung) Keiten für die J.= u. 
HV. f. Ausf#Vorschr. — 2. Reichsrechtliche Aus- 
führunssvorschriften: a) Verspflicht und 
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Vers Recht. Bek. betr. die Erstreckung der 
VersPflicht usw. auf die Hausgewerbetrei- 
benden der Tabakfabrikation 16. 12. 91, 
RGl. 395 mit w. VV. 4. 1. 92, Rabl. 1; Bek. b. 
Invalidenvers. der Hausgewerbetreiben- 
den der Textilindustrie 1. —. 94 und 9. 11. 
95, RBl. 324 u. 452, mit der w. VV. 11. 6. 94, 
Robl. 149; Bek. b. die Befreiung vorüber- 
gehender Dienstleistungen von der Ver- 
sicherungspfl. 27. 12. 99, Rl. 725; Bek. b. die 
Befreiung von Ausländern (polni- 
schen Arbeitern) von der VersPflicht 7. 8. 01, 
AN. 02 380, dazu Anleitung Z. 7; über die Be- 
freiungen von der VerspPflicht nach 
§ 1242 RVO. s. Anleitung Z. 31 und M. 12 
S. 818 u. 820; Bek. b. die Befreiung von 
der Versppflicht auf Grund des § 6 
Abs. 2 JVG. (jetzt 1239 RVO.) 24. 12. 99, RGl. 
721; dazu Anleitung Z. 34 und VV. 10. 1. 00, 
Rabl. 44; Anleitung des RV N.über den 
Kreis der nach der RV O. gegen In- 
valid. und gegen Krankheit versicher- 
ten Personen, Abl. J. 12 385; Bek. b. die 
Befreiung von der Versicherungspflicht nach 
§ 1232 RVO. 9. 7. 18, REl. 571. b) Son- 
stiges. Bek. über die Einrichtung der 
Quittungskarten für die J.= u. HV. sowie 
das Entwerten und Vernichten der 
Beitragsmarken und der Zusatzmar- 
ken 10. 11. 11, Röel. 937; Bek. b. die J.= u. 
HV. der d. Bedien steten ausländischer 
Staaten und solcher Personen, die 
nicht der inländ. Gerichtsbarkeit 
unterstehen, § 1281 RVO. 6. 3. 12, RGBl. 
191; Bek. b. die Erhebung von Beiträgen 
zur IJ.= u. H V. für D. die bei einer amt- 
lichen Vertretung des Reichs oder 
eines Bdst. im Auslandoder bei deren 
Leitern oder Mitgliedern beschäf- 
tigt sind 6. 3. 12, RE#l. 191; Bek. b. die Ein- 
richtung von Sammelkarten und die Ver- 
nichtung von Ouittungskarten 8. 6. 
12, REl. 367; Bek. d. RV. b. die Ausgabe 
neuer Beitragsmarken für die J.-u.HV. 11. 
11. 11, AX. 12 332; Bek. b. die Ausführung 
des § 1419 Abs. 2 u. 5 der RO. 8. 1. 12. AN. 
12 336; Ausfbest. über die auf Grund der J.= u. 
HV. zu leistenden Zahlungen 7. 12. 11, 
AN. 12 347; endlich Uebergangsbestim- 
mungen 21. 12. 11, REBl. 1130, und 25. 11. 
11 b. die weitere Amtsdauer von Ver- 
tretern der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten bei den Versicherungs- 
Anstalten, A. 12 346. — 3. Landesrechtliche 
Ausführungsvorschriften: a) Allgemeine: 
VVMin J. z. RVO. 26. 10. 12, Rgbl. 788; Auss. 
z. RO. 8. 7. 12, Ragbl. 245 nebst VV. 26. 10. 12, 
§ 2 IV, Rgbl. 12 820. b) Verhältnisse der 
Vers Anst. Württemb. KO. b. Vollz. d. JVG. 
(Errichtung der Verfs Anst. W.) 1. 4. 90, 
Rabl. 70 mit Bek. 10. 1. 00, Abl J. 83 (Namen), 
6. 1. 02, Abl. 52, 24. 6. 03, Abl J. 368, 18. 1. 06, 
Abl J. 48 b. die Satzungen; 16. 3. 04, Abl. 
126 b. das Amtsblatt der Versf Anst.; 14.
	        
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