Angestelltenversicherung.
verwaltung) vorgesehen. Im einzelnen lehnt
sich das AVG. an das Inv Vers Recht der RO.
an. Doch bestehen auch erhebliche Abweichungen
von der IV. — III. Umfang der Versicherung. 1###
Die AV. umfaßt vom vollend. 16. Lebensj. an
1. Angestellte in leitender Stellung, 2. Betriebs-
beamte, Werkmeister und andere Ang. in einer
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne
Rücksicht auf ihre Vorbildung, Bureauang., soweit
sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen
Dienstleistungen beschäftigt werden, 3. Handlungs-
gehilfen und Gehilfen in Apotheken, 4. Bühnen-
und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den
Kunftwert der Leistungen, 5. Lehrer und Erzieher,
6. aus der Schiffsbesatzung d. Seefahrzeuge und
aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnen-
schiffahrt Kapitäne, Offiziere des Deck= und
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungs-
assistenten, sowie die in einer ähnlich gehobenen
oder höheren Stellung befindlichen Ang. ohne Rück-
sicht auf ihre Vorbildung, zu 1., 2. u. 6., wenn
die einschlägige Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet. Voraussetzung der Vers. ist für alle diese
Pers., daß sie nicht arbeitsun fähig (8§25)
find, daß sie gegen Entgelt als Ang. be-
schäftigt werden, daß ihr Lohnarbeitsverdienfst
5000 4 nicht übersteigt, und daß sie beim Ein-
tritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung
das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet
haben, § 1. Zum Entgelt gehören neben Gehalt
oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere
Bezüge, die der Vers., wenn auch nur gewohnheits-
mäßig, statt des Gehalts oder Lohns oder neben
ihm vom Arbeitg. oder einem Dritten erhält, § 2.
Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier
Unterhalt gewährt wird, ist versicherungsfreil § 7.
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den an-
dern begründet keine Vers Pflicht, § 6. Die Vers.=
Pflicht kann vom Bdrt. allg. auf solche Personen
erstreckt werden, die eine ähnliche Tätigkeit wie
die in § 1 genannten auf eigene Rechnung aus-
üben, ohne in ihrem Betriebe Ang. zu beschäftigen,
8 4. Vorühergehende Dienstleistungen können vom
Bdrt. von der Vers Pflicht befreit werden, § 8 und
RchskBek. 9. 7. 18, RGBl. 571. J. d. R. muß die
verspfl. Beschäftigung im Inland oder nur vor-
übergehend von einem inl. Unternehmen aus im
Ausland stattfinden. Nach § 3 sind jedoch D. ver-
sichert, die bei einer amtlichen Vertretung des R.
oder eines Bst. im Ausland oder bei deren Leitern
oder Mitgliedern beschäftigt sind. Kraft Ges. von
der Vers. befreit sind die in Betrieben oder im
Dienst des R., eines Bst., eines Gde Verb., einer
Gde oder eines Trägers der reichsges. Arbeiter-
und AncVers. Beschäftigten, wenn ihnen An-
wartschaft auf Ruhegeld und Hin-
terbliebenenrenten im WMindestbetrag nach
den Sätzen der in der RchskBek. 29. 6. 12,
R#Bl. 405, festgesetzten Gehaltsklasse gewährleistet
ist. Das gleiche gilt für die Geistlichen der als
öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten
Religionsgesellschaften, sowie für Lehrer und
Erzieher an öff. Schulen oder Anstalten und nach
dem G. 22. 1. 18, R#Bl. 600, auch für die Privat-
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lehrer, die einer öff. Pensionsanstalt angehören,
89. Weiter sind nach § 10 versicherungsfrei: 1. Be-
amte des R., der Bst., der Gde Verbände und der
Gden, Geistliche der als öff.-rechtl. Korporationen
anerkannten Religionsgesellschaften, Lehrer und
Erzieher an öff. Schulen oder Anstalten, solang
sie lediglich für ihren Beruf aus-
gebildet werden, sowie die im R.= oder Staats-
dienst vorl. beschäftigten Beamten und die
vorl. besch. Geistlichen der als öff. rechtl.
Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften;
2. Ang. in Eisenbahn-, Post= und Telegraphen-
betrieben des R. oder der Bst., die Aussicht
auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis
und Anwartschaft auf eine ausreichende In-
validen= und Hinterbliebenenfürsorge haben;
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der in
§1 bezeichneten Tätigkeiten im Dienst oder
während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen
Beschäftigung ausüben, auf die § 9 anzuwenden
ist; 4. Personen, die während der wissenschaftlichen
Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen
Entgelt unterrichten; 5. Aerzte, Zahnärzte und
Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit. Endlich
ist nach § 170 beitragsfrei, wer Ruhegeld nach den
Vorschr. des AV G. bezieht. Die Befreiungauf
Antrag kann entwed. vom Ang. (§ 11) oder vom
Arbeitg. (§14) gestellt werden. Der Angestellte
kann sich von der Vers. befreien lassen, wenn ihm
vom R., einem Bst., einem Gde Verb., einer Gde
oder einem Versräger der reichsg. Arb Vers.
oder auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer
oder Erzieher an öff. Schulen oder Anst. Ruhe-
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrag nach den Sätzen der niedrigsten Gehalts-
klasse bewilligt find und daneben Anwartschaft auf
Hinterbliebenenfürs. gewährleistet ist. Ueber den
Antrag und seinen Widerruf entscheidet der für
den Wohnsitz zuständige Rentenausschuß und auf
Beschwerde das Schiedsgericht endgültig, § 12, 13.
Befreiung auf Antrag des Arbeitg. kann
durch den Bdrt. erfolgen bzw. zugelassen werden
für die Ang. oder Pensionäre anderer als der in
9u. 10 aufgef. öff. Verbände, Körperschaften und
euost., sowie für die Beamten und Bediensteten
landesherrlicher Hof-, Domanial-, Forst= und ähnl.
Verbände. Als Uebergangsmaßnahme ist weiter
vorgesehen, daß sich Ang., die beim Inkrafttreten
des Ges. das 55. Lebensj. vollendet haben, von der
VersPfl. befreien lassen können, wenn ihnen die
Abkürzung der Wartezeit (5 395) nicht gestattet
wird, oder aus einem andern Grund unmöglich
ist. Außer der Befreiung von der Vers. kennt die
A#. auch noch die Befreiung der Ang. von ihrem
Beitragsanteil im Fall des Bestehens einer ge-
nügend hoh. Leb Vers., § 390. Selbstvers., d. h.
der freiw. Eintritt in die Vers. ist nur als Ueber-
gangsmaßnahme (§ 394) vorgesehen, sofern im
ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Ges. Ang.
mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5—10 000 "#
und kleineren selbst. BetrUnternehmern unter ge-
wissen Voraussetzungen der Eintritt in die Vers.
gestattet ist. Die freiwe Weitervers. (§ 15) ist an
die erschwerende Voraussetzung einer 6monatigen