Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Angestelltenversicherung. 
verwaltung) vorgesehen. Im einzelnen lehnt 
sich das AVG. an das Inv Vers Recht der RO. 
an. Doch bestehen auch erhebliche Abweichungen 
von der IV. — III. Umfang der Versicherung. 1### 
Die AV. umfaßt vom vollend. 16. Lebensj. an 
1. Angestellte in leitender Stellung, 2. Betriebs- 
beamte, Werkmeister und andere Ang. in einer 
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne 
Rücksicht auf ihre Vorbildung, Bureauang., soweit 
sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen 
Dienstleistungen beschäftigt werden, 3. Handlungs- 
gehilfen und Gehilfen in Apotheken, 4. Bühnen- 
und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den 
Kunftwert der Leistungen, 5. Lehrer und Erzieher, 
6. aus der Schiffsbesatzung d. Seefahrzeuge und 
aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnen- 
schiffahrt Kapitäne, Offiziere des Deck= und 
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungs- 
assistenten, sowie die in einer ähnlich gehobenen 
oder höheren Stellung befindlichen Ang. ohne Rück- 
sicht auf ihre Vorbildung, zu 1., 2. u. 6., wenn 
die einschlägige Beschäftigung ihren Hauptberuf 
bildet. Voraussetzung der Vers. ist für alle diese 
Pers., daß sie nicht arbeitsun fähig (8§25) 
find, daß sie gegen Entgelt als Ang. be- 
schäftigt werden, daß ihr Lohnarbeitsverdienfst 
5000 4 nicht übersteigt, und daß sie beim Ein- 
tritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung 
das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet 
haben, § 1. Zum Entgelt gehören neben Gehalt 
oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere 
Bezüge, die der Vers., wenn auch nur gewohnheits- 
mäßig, statt des Gehalts oder Lohns oder neben 
ihm vom Arbeitg. oder einem Dritten erhält, § 2. 
Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier 
Unterhalt gewährt wird, ist versicherungsfreil § 7. 
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den an- 
dern begründet keine Vers Pflicht, § 6. Die Vers.= 
Pflicht kann vom Bdrt. allg. auf solche Personen 
erstreckt werden, die eine ähnliche Tätigkeit wie 
die in § 1 genannten auf eigene Rechnung aus- 
üben, ohne in ihrem Betriebe Ang. zu beschäftigen, 
8 4. Vorühergehende Dienstleistungen können vom 
Bdrt. von der Vers Pflicht befreit werden, § 8 und 
RchskBek. 9. 7. 18, RGBl. 571. J. d. R. muß die 
verspfl. Beschäftigung im Inland oder nur vor- 
übergehend von einem inl. Unternehmen aus im 
Ausland stattfinden. Nach § 3 sind jedoch D. ver- 
sichert, die bei einer amtlichen Vertretung des R. 
oder eines Bst. im Ausland oder bei deren Leitern 
oder Mitgliedern beschäftigt sind. Kraft Ges. von 
der Vers. befreit sind die in Betrieben oder im 
Dienst des R., eines Bst., eines Gde Verb., einer 
Gde oder eines Trägers der reichsges. Arbeiter- 
und AncVers. Beschäftigten, wenn ihnen An- 
wartschaft auf Ruhegeld und Hin- 
terbliebenenrenten im WMindestbetrag nach 
den Sätzen der in der RchskBek. 29. 6. 12, 
R#Bl. 405, festgesetzten Gehaltsklasse gewährleistet 
ist. Das gleiche gilt für die Geistlichen der als 
öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten 
Religionsgesellschaften, sowie für Lehrer und 
Erzieher an öff. Schulen oder Anstalten und nach 
dem G. 22. 1. 18, R#Bl. 600, auch für die Privat- 
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lehrer, die einer öff. Pensionsanstalt angehören, 
89. Weiter sind nach § 10 versicherungsfrei: 1. Be- 
amte des R., der Bst., der Gde Verbände und der 
Gden, Geistliche der als öff.-rechtl. Korporationen 
anerkannten Religionsgesellschaften, Lehrer und 
Erzieher an öff. Schulen oder Anstalten, solang 
sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, sowie die im R.= oder Staats- 
dienst vorl. beschäftigten Beamten und die 
vorl. besch. Geistlichen der als öff. rechtl. 
Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften; 
2. Ang. in Eisenbahn-, Post= und Telegraphen- 
betrieben des R. oder der Bst., die Aussicht 
auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis 
und Anwartschaft auf eine ausreichende In- 
validen= und Hinterbliebenenfürsorge haben; 
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der in 
§1 bezeichneten Tätigkeiten im Dienst oder 
während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die § 9 anzuwenden 
ist; 4. Personen, die während der wissenschaftlichen 
Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen 
Entgelt unterrichten; 5. Aerzte, Zahnärzte und 
Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit. Endlich 
ist nach § 170 beitragsfrei, wer Ruhegeld nach den 
Vorschr. des AV G. bezieht. Die Befreiungauf 
Antrag kann entwed. vom Ang. (§ 11) oder vom 
Arbeitg. (§14) gestellt werden. Der Angestellte 
kann sich von der Vers. befreien lassen, wenn ihm 
vom R., einem Bst., einem Gde Verb., einer Gde 
oder einem Versräger der reichsg. Arb Vers. 
oder auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer 
oder Erzieher an öff. Schulen oder Anst. Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrag nach den Sätzen der niedrigsten Gehalts- 
klasse bewilligt find und daneben Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürs. gewährleistet ist. Ueber den 
Antrag und seinen Widerruf entscheidet der für 
den Wohnsitz zuständige Rentenausschuß und auf 
Beschwerde das Schiedsgericht endgültig, § 12, 13. 
Befreiung auf Antrag des Arbeitg. kann 
durch den Bdrt. erfolgen bzw. zugelassen werden 
für die Ang. oder Pensionäre anderer als der in 
9u. 10 aufgef. öff. Verbände, Körperschaften und 
euost., sowie für die Beamten und Bediensteten 
landesherrlicher Hof-, Domanial-, Forst= und ähnl. 
Verbände. Als Uebergangsmaßnahme ist weiter 
vorgesehen, daß sich Ang., die beim Inkrafttreten 
des Ges. das 55. Lebensj. vollendet haben, von der 
VersPfl. befreien lassen können, wenn ihnen die 
Abkürzung der Wartezeit (5 395) nicht gestattet 
wird, oder aus einem andern Grund unmöglich 
ist. Außer der Befreiung von der Vers. kennt die 
A#. auch noch die Befreiung der Ang. von ihrem 
Beitragsanteil im Fall des Bestehens einer ge- 
nügend hoh. Leb Vers., § 390. Selbstvers., d. h. 
der freiw. Eintritt in die Vers. ist nur als Ueber- 
gangsmaßnahme (§ 394) vorgesehen, sofern im 
ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Ges. Ang. 
mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5—10 000 "# 
und kleineren selbst. BetrUnternehmern unter ge- 
wissen Voraussetzungen der Eintritt in die Vers. 
gestattet ist. Die freiwe Weitervers. (§ 15) ist an 
die erschwerende Voraussetzung einer 6monatigen 
 
	        
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