Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

bl J. 81 b. die Kosten des ersten ärzt- 
Zeugnisses für Invaliden- 
nbewerber: 19. 2. 91, Abl . 41 b. die 
chäftsordnung bei dem Vorstand; 
9. 7. 03 und 16. 3. 04, Rabl. 259 u. 43 b. Titu- 
latur von Beamten der Vers Anstalt 
(Sekretäre, Kontroll-Sekr.). c) Ver- 
sicherungspflicht und erecht: der im 
Dienste des Staats beschäftigten Personen, 
Min JErl. 5. 1. 00, Abl. 7; der Verwaltungs- 
kandidaten, Abl. 02 133; freiwillige Versiche- 
rung der Betriebsunternehmer, Mins.= 
Erl. 6. 4. 03, Abl. 199; von Familien- 
angehörigen der Kanzleiaufwärter 
und Amtsdiener, Min#Erl. 9. 1. 07, Abl. 
19; der geprüften Oberamtsassisten- 
ten: Abl J. 08 181; eine Anzahl Entsch. des 
früheren Landesvers Amts über die 
VersPflicht, Abl. 00 10, 34, 76, 97, 118, 158. 
d) Sonstiges: Rechtshilfe, Min rl. 
7. 1. 92, Abl. 7; Eisenbahnfahrpreis 
für kranke Versicherte bei Reisen 
nach Krankenhäusern usw., Min JErl. 5. 11. 00, 
Abl J. 433; Vorkehrungen gegen das Erlöschen 
der Anwartschaft, Min FErl. 12. 7. 01, Abl. 
195 Aufnahme von Typhusrekon-= 
valeszenten in ein Genesungsheim: Abl-. 
04 60; Bezirk der Kontrollbeamten: 
Abl J. 05 166; Einsendung der QOuittungs- 
karten: AblJ. 00 57 u. 10 507; Ausgabe, Um- 
tausch, Erneuerung, Berichtigung von Ouit- 
tungskarten: Min FErl. 9. 5. 12, Abl. 233. 
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der 
Arbeitgeber und Versicherten in den Ausschuß der 
Vers Anst. W. 13. 5. 14, Min JAbl. 281. — 
1 III. Allgemeines. 1. Die J.= u. HV, zu der 
auch die AV. gehör t, ist eine einheitliche 
Versicherung deshalb, weil die aus ihr sich 
ergebenden Ansprüche aus der Leistung derselben 
Beiträge fließen; es werden nicht bes. Beiträge für 
die J.= und bes. für die A.= und für die HV. er- 
hoben, vielmehr ist, wer gegen Invalidität ver- 
sichert ift, damit auch gegen Alter und für seine 
Hinterbliebenen versichert, § 1250 f. Die aus der 
J.= u. HV. fließenden Ansprüche sind unten dar- 
gestellt. — 2. Lohnklassen. Die Höhe der zu 
leistenden Beiträge ergibt sich aus der Lohnklasse, 
der der Vers. angehört; nach der Höhe der ge- 
leisteten Beiträge richtet sich dann wiederum die 
Höhe der aus der Vers. fließenden Ansprüche. Nach 
der Höhe des Jahresarbeitsverdiensts werden für 
die Versicherten f. Lohnklassen gebildet, § 1245: 
Kl. 1 bis 350 4(, Kl. II von mehr als 350—550 AM, 
Kl. III von mehr als 550—850 4, Kl. IV von mehr 
als 850—1150 4. Kl. V von mehr als 1150 (4. 
Regelmäßig ist jedoch für die Zugehörigkeit zur 
Lohnkl. nicht der tatsächl. Jahresarbeitsverdienst, 
sondern ein Durchschnittsbetrag nach f. Bestim- 
mungen maßgebend, § 1246. Als Jahresarbeits- 
verdienst gilt für Mitgl. einer KK. oder knapp- 
schaftlichen KK. das 300fache des Grundlohns, s. 
Krankenversich. E., für gewisse Seeleute ein 
vom Reichskanzler festgesetzter Durchschnitts- 
betrag, § 1246 Z. 2, im übrigen der 300fache 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Betrag des Ortslohns, s. Krankenversich. E., so- 
weit das O##A. für einzelne Berufszweige nichts 
anderes bestimmt. Landwirtschaftliche Betriebs- 
beamte gehören zur 8., Lehrer und Erzieher zur 
4. Kl., soweit nicht jene einen Jahresarbeits- 
verdienst von mehr als 850, diese von mehr als 
1150 X nachweisen. Ist im voraus für Wochen, 
Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare 
Vergütung vereinbart, die den Durchschnittsbetrag 
übersteigt, so ist diese maßgebend, § 1247. Die 
Versicherung in einer höheren Lohnkl. ist erlaubt, 
der Arbeitgeber aber zum höheren Beitrag nur 
verpflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten ver- 
einbart hat, § 1248. Die Versicherungsanst. ver- 
öffentlicht für die einzelnen Orte ihres Bezirks 
und für jede Gruppe der Versicherten die Lohn- 
klassen und Beiträge, § 1249. — 1X IV. Die ver- 
sicherungspflichtigen Personen. u 1. Versiche- 
rungspflichtig sind, § 1226, vom voll. 16. Le- 
bensj. ab, gleichgültig, ob sie männlich oder weib- 
lich, Inl. oder Ausl., arm oder reich sind und ob 
sie ihre Tätigkeit im Haupt= oder Nebenberuf aus- 
üben, f. Personen: a) Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, 
Lehrlinge, Dienstboten; b) Betriebsbeamte, Werk- 
meister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung, sämtliche wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet; c) Handlungsgehilfen und 
-lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
d) Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht 
auf den Kunstwert der Leistungen; e) Lehrer und 
Erzieher; f) die Schiffsbesatzung deutsch. Seefahr- 
zeuge und die Besatzung von Fahrz. der Binnen- 
schiffahrt. Voraussetzung der Versicherung ist für 
alle diese Personen, daß sie gegen Entgelt, § 160, 
beschäftigt werden, für die unter b—e Bezeichneten 
und für Schiffer außerdem, daß nicht ihr regel- 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 AM an Ent- 
gelt übersteigt, § 1226 Abs. 2. — 2. Die nach 1 
versicherungspflichtige Tätigkeit ist 
unter f. Voraussetzungen versiche- 
rungsfrei: a) Eine Beschäftigung, für die als 
Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, 
wozu auch ein kleines Taschengeld gehört, § 1227; 
b) vorübergehende Dienstleistungen 
nach den Vorschr. des Bdrt., § 1232. Zurzeit gilt 
die VO. d. Bdrt. 27. 12. 99, RG#Bl. 725; c) Aus- 
länder, denen die Beh. den Aufenthalt im In- 
land nur für bestimmte Dauer gestattet hat; in 
diesen Fällen zahlen die Arbeitgeber nach An- 
ordnung des RVA. soviel an die Verf Anst., wie sie 
sonst aus eigenen Mitteln zahlen müßten, §5 1283 
und vorn II, 2; d) die in Betrieben oder im 
Dienste des Reichs, eines Bst., eines 
Gdeverbands, einer Gde oder eines 
Versicherungsträgers Beschäftigten 
sowie Lehrer und Erzieher an öff. 
Schulen oder Anstalten, sämtl., wenn 
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest- 
betrag der Inv Rente nach den Sätzen der ersten 
Lohnkl. sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnkl. und auf Waisenrente gewähr- 
leistet ist, § 1234; c) Beamte der unter d ge- 
nannten Art, solange sie lediglich für ihren Beruf 
ausgebildet werden, § 1285 Z. 1; ) Personen 
 
	        
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