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vgl. II, 2 und Abl J. 12 233. — 4) Aufbewah-
rung der OK. Nach § 1457 RVO. und § 60
MV. 26. 10. 12, Rgbl. 788, haben die Vers., für
die die Beitr. einzuziehen sind (s. IX, 2) ihre OK.
bei der Einzugstelle zu hinterlegen. Im übrigen
hat der Vers. die OK. in Verwahrung. Ueber ihre
Vorlegung s. c. Niemand darf, abges. von den
amtlichen der Vers. selbst dienenden Zwecken, eine
OK. wider den Willen des Inhabers zurückbehal-
ten; geschieht dies doch, so tritt Haftung für alle
dem Berechtigten entstehenden Nachteile ein;
außerdem nimmt die Ortspol Beh. die K. ab und
händigt sie dem Berechtigten aus, § 1425. —
IX. Die Beitragsentrichtung. u 1. Die Arten
der Beitragsentrichtung. Sie erfolgt
entweder a) durch Einkleben der M. seitens des
Arbeitg. in die OK., § 1426—1437, oder b) durch
Einkleben der M. seitens der Vers., § 1439—1441,
oder c) durch Einziehen und Einkleben der Beitr.
seit. bes. Einzugstellen, § 1447—1457. Vgl. f. W.
MV. 26. 10. 12, Rgbl. 788.— 2. Das Einzugs-
verfahren ist hienach in W. die grundsätzliche
Entrichtungsart. Die Beitr. werden in W. ein-
gezogen: a) für die Mitgl. von Orts= und Innungs-
KK. von den durch die Satzungen der K. zu be-
zeichnenden örtl. KStellen, b) für diej. Vers., die
in einem Betr. beschäftigt sind, für den eine Be-
triebs-- oder Knappschafts KK. errichtet ist, durch
diese K., sofern dies durch das KStatut und bei
den für Reichs= und Staatsbetr. errichteten KK.
durch die vorgesetzte Dienstbeh. angeordnet ist,
* 1456. Mangels einer solchen Anordnung haben
die Arbeitg. die Beitr. selbst einzukleben, c) für
alle übr., mit Ausnahme der in 3Z. 3 gen., von den
Ortsbeh. f. d. Arb Vers. Die Verf Anstalt hat den
Einzugstellen eine Vergütung zu gewähren; falls
die Beteiligten sich nicht einigen, setzt sie die oberste
Verwalt Beh., Min J., fest, 5 1449. Für die frei-
willige Vers. (Selbstvers. und Weitervers.) kann
die Einziehung der Beitr. nicht vorgeschrieben
werden, § 1452; auf Ersuchen der Versicherungs-
berecht. haben jedoch die Ortsbeh. f. Arb V. deren
Beitr. an den üblichen Einzugstagen einzuziehen
und die entspr. M. unverzüglich in die bei ihr
hinterlegten OK. einzukleben und zu entwerten,
MV. 26. 10. 12. Die Beitr. werden für die einer
KK. angehörenden Vers. mit den Beitr. zur KK.
an deren Fälligkeitstag, für Vers., für die die KK.
keine Beitr. einzieht, an dem von der Einzugstelle
best. Tag je für die seit dem letzten Fälligkeitstag
abgelaufene Zeit (Beitragszeit) eingezogen, § 1458,
M. 26. 10. 12, § 48. Die Beitr. werden beim
Arbeitg. eingezogen, der den Betrag der geschulde-
ten Beiträge dem einzich. Beamten bar zu bezahlen
hat, § 50 MV. Die Arbeitg., die die Beitr. nicht
selbst entrichten, Z. 3, sind verpflichtet (§ 1447;
MV. 8§ 51), die von ihnen besch. verspfl. Pers., die
nicht einer reichsges. oder Knappsch# K. angehören,
spät. am 3. Tag nach dem Beginn ihrer verspfl.
Besch. oder dem Ende ihrer Mitgliedschaft in einer
der gen. K. bei der Ortsbeh. ihres Beschäftigungs-
orts, 5§ 153—156, anzumelden und spät. am 3. Tag
nach dem Ende ihrer Besch., oder nach ihrem Bei-
tritt zu einer der vorbezeichneten KK. abzumelden,
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
§ 51—53 MV. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen
die Meldepflicht wird vom Vers Amt bis zu 300 M,
fahrlässige bis zu 100 bestraft, § 1489. Die
oberste Verw#Beh., Min J., regelt die Befugnisse der
Verfünst. gegenüber den nicht von dieser selbst ein-
gerichteten Einzugstellen, M#. § 56. — 3. Die
Entrichtung der Beiträge durch die
Arbeitgeber. In W. werden die Beiträge
vom Arbeitg. in f. Fällen entrichtet: a) für diej.
Vers., die in einem Betrieb beschäftigt sind, für
den eine Betriebs= oder Knappschafts KK. errichtet
ist, sofern nicht durch die K. das Einzugsverfahren
angeordnet ist, Z. 2b; b) für die unständig Be-
schäftigten, d. h. für diej., deren Beschäftigung
durch die Natur ihres Gegenstands oder im vor-
aus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum
von weniger als einer Woche beschränkt ist, § 441,
MV. § 43; c) für die im Dienst des Staats besch.
verspfl. Pers., die der Krankenvers Pfl. nicht unter-
liegen, MV. § 43 Abs. 2; d) auch wo das Ein-
zugsverfahren, wie in W. angeordnet ist, kann die
oberste Verw Beh. oder der Vorst. der VerfAnst.
einzelnen Arbeitg. gestatten, die Beitr. selbst zu
entrichten; auch Reichs-, Staats= und Gdebeh.
können sich von dem Einzugsverfahren ausschlie-
ßen, § 1454. Der Arbeitg. entrichtet die Beiträge,
indem er bei der Lohnzahlung für die Dauer der
Beschäftigung M. nach der Lohnkl. des Vers. in
die OK. klebt, § 1428. Ueber Einklebungen zu
anderen Zeiten s. § 1428—1430. — 4. Die Ent-
richtung der Beiträge durch die
Vers. Auch der Vers. kann die vollen Beitr. ent-
richten, § 1439; er ist dazu aber i. d. R. nicht
verpflichtet, sondern nur berechtigt. Uebernimmt
ein Vers., für dessen Beitr. das Einzugsverfahren
gilt, die Entrichtung der Beitr. oder stellt er die
übernommene Selbstentrichtung ein, so hat ihn der
Arbeitg. spät. 3 Tage, nachdem er hievon Kennt-
nis erlangt hat, bei der Einzugstelle ab= bzw. an-
zumelden. Will ein unständig Beschäftigter die
Beiträge selbst entrichten, so kann die Ortsbeh.
f. Arb Vers. auf seinen Antrag die vollen Beitr.
von ihm im voraus einziehen, § 53 MV. 26. 10.
12, Ragbl. 788. — 5. Beschäftigung bei
mehreren Arbeitgebern in derselben
Woche. Beschäftigen mehrere Arbeitg. den Verfs.
während der am Montag beginn. Beitragswoche,
so zahlt der 1. von ihnen den ganzen Betrag.
Hat weder er noch der Vers. selbst den Beitr.
entrichtet, § 1439, so hat der nächste Arbeitg. den
Beitr. zu entrichten, kann aber von dem 1. Ersatz
beanspruchen. Ist der Vers. gleichzeitig von mehre-
ren Arbeitg. verspfl. beschäftigt, so haften fie als
Gesamtschuldner, § 1426, 1427. — 6. Die Ver-
teilung der Beiträge zwischen Ar-
beitgebern und Versicherten. Der
Arbeitg. hat den auf ihn und auf den Verzs. fallen-
den Beitrag ganz zu bezahlen, § 1426. Die Vers.
müssen sich jedoch bei der Lohnzahlung die Hälfte
der Beitr. und, wer über die ges. Lohnkl. hinaus
versichert, ohne die Vers. in einer höheren Lohnkl.
mit dem Arbeitg. vereinbart zu haben, auch den
Mehrbetrag vom Barlohn abziehen lassen. Die
Einziehung des Beitragsteils seitens des Arbeitg.