Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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vgl. II, 2 und Abl J. 12 233. — 4) Aufbewah- 
rung der OK. Nach § 1457 RVO. und § 60 
MV. 26. 10. 12, Rgbl. 788, haben die Vers., für 
die die Beitr. einzuziehen sind (s. IX, 2) ihre OK. 
bei der Einzugstelle zu hinterlegen. Im übrigen 
hat der Vers. die OK. in Verwahrung. Ueber ihre 
Vorlegung s. c. Niemand darf, abges. von den 
amtlichen der Vers. selbst dienenden Zwecken, eine 
OK. wider den Willen des Inhabers zurückbehal- 
ten; geschieht dies doch, so tritt Haftung für alle 
dem Berechtigten entstehenden Nachteile ein; 
außerdem nimmt die Ortspol Beh. die K. ab und 
händigt sie dem Berechtigten aus, § 1425. — 
IX. Die Beitragsentrichtung. u 1. Die Arten 
der Beitragsentrichtung. Sie erfolgt 
entweder a) durch Einkleben der M. seitens des 
Arbeitg. in die OK., § 1426—1437, oder b) durch 
Einkleben der M. seitens der Vers., § 1439—1441, 
oder c) durch Einziehen und Einkleben der Beitr. 
seit. bes. Einzugstellen, § 1447—1457. Vgl. f. W. 
MV. 26. 10. 12, Rgbl. 788.— 2. Das Einzugs- 
verfahren ist hienach in W. die grundsätzliche 
Entrichtungsart. Die Beitr. werden in W. ein- 
gezogen: a) für die Mitgl. von Orts= und Innungs- 
KK. von den durch die Satzungen der K. zu be- 
zeichnenden örtl. KStellen, b) für diej. Vers., die 
in einem Betr. beschäftigt sind, für den eine Be- 
triebs-- oder Knappschafts KK. errichtet ist, durch 
diese K., sofern dies durch das KStatut und bei 
den für Reichs= und Staatsbetr. errichteten KK. 
durch die vorgesetzte Dienstbeh. angeordnet ist, 
* 1456. Mangels einer solchen Anordnung haben 
die Arbeitg. die Beitr. selbst einzukleben, c) für 
alle übr., mit Ausnahme der in 3Z. 3 gen., von den 
Ortsbeh. f. d. Arb Vers. Die Verf Anstalt hat den 
Einzugstellen eine Vergütung zu gewähren; falls 
die Beteiligten sich nicht einigen, setzt sie die oberste 
Verwalt Beh., Min J., fest, 5 1449. Für die frei- 
willige Vers. (Selbstvers. und Weitervers.) kann 
die Einziehung der Beitr. nicht vorgeschrieben 
werden, § 1452; auf Ersuchen der Versicherungs- 
berecht. haben jedoch die Ortsbeh. f. Arb V. deren 
Beitr. an den üblichen Einzugstagen einzuziehen 
und die entspr. M. unverzüglich in die bei ihr 
hinterlegten OK. einzukleben und zu entwerten, 
MV. 26. 10. 12. Die Beitr. werden für die einer 
KK. angehörenden Vers. mit den Beitr. zur KK. 
an deren Fälligkeitstag, für Vers., für die die KK. 
keine Beitr. einzieht, an dem von der Einzugstelle 
best. Tag je für die seit dem letzten Fälligkeitstag 
abgelaufene Zeit (Beitragszeit) eingezogen, § 1458, 
M. 26. 10. 12, § 48. Die Beitr. werden beim 
Arbeitg. eingezogen, der den Betrag der geschulde- 
ten Beiträge dem einzich. Beamten bar zu bezahlen 
hat, § 50 MV. Die Arbeitg., die die Beitr. nicht 
selbst entrichten, Z. 3, sind verpflichtet (§ 1447; 
MV. 8§ 51), die von ihnen besch. verspfl. Pers., die 
nicht einer reichsges. oder Knappsch# K. angehören, 
spät. am 3. Tag nach dem Beginn ihrer verspfl. 
Besch. oder dem Ende ihrer Mitgliedschaft in einer 
der gen. K. bei der Ortsbeh. ihres Beschäftigungs- 
orts, 5§ 153—156, anzumelden und spät. am 3. Tag 
nach dem Ende ihrer Besch., oder nach ihrem Bei- 
tritt zu einer der vorbezeichneten KK. abzumelden, 
  
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 51—53 MV. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen 
die Meldepflicht wird vom Vers Amt bis zu 300 M, 
fahrlässige bis zu 100 bestraft, § 1489. Die 
oberste Verw#Beh., Min J., regelt die Befugnisse der 
Verfünst. gegenüber den nicht von dieser selbst ein- 
gerichteten Einzugstellen, M#. § 56. — 3. Die 
Entrichtung der Beiträge durch die 
Arbeitgeber. In W. werden die Beiträge 
vom Arbeitg. in f. Fällen entrichtet: a) für diej. 
Vers., die in einem Betrieb beschäftigt sind, für 
den eine Betriebs= oder Knappschafts KK. errichtet 
ist, sofern nicht durch die K. das Einzugsverfahren 
angeordnet ist, Z. 2b; b) für die unständig Be- 
schäftigten, d. h. für diej., deren Beschäftigung 
durch die Natur ihres Gegenstands oder im vor- 
aus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum 
von weniger als einer Woche beschränkt ist, § 441, 
MV. § 43; c) für die im Dienst des Staats besch. 
verspfl. Pers., die der Krankenvers Pfl. nicht unter- 
liegen, MV. § 43 Abs. 2; d) auch wo das Ein- 
zugsverfahren, wie in W. angeordnet ist, kann die 
oberste Verw Beh. oder der Vorst. der VerfAnst. 
einzelnen Arbeitg. gestatten, die Beitr. selbst zu 
entrichten; auch Reichs-, Staats= und Gdebeh. 
können sich von dem Einzugsverfahren ausschlie- 
ßen, § 1454. Der Arbeitg. entrichtet die Beiträge, 
indem er bei der Lohnzahlung für die Dauer der 
Beschäftigung M. nach der Lohnkl. des Vers. in 
die OK. klebt, § 1428. Ueber Einklebungen zu 
anderen Zeiten s. § 1428—1430. — 4. Die Ent- 
richtung der Beiträge durch die 
Vers. Auch der Vers. kann die vollen Beitr. ent- 
richten, § 1439; er ist dazu aber i. d. R. nicht 
verpflichtet, sondern nur berechtigt. Uebernimmt 
ein Vers., für dessen Beitr. das Einzugsverfahren 
gilt, die Entrichtung der Beitr. oder stellt er die 
übernommene Selbstentrichtung ein, so hat ihn der 
Arbeitg. spät. 3 Tage, nachdem er hievon Kennt- 
nis erlangt hat, bei der Einzugstelle ab= bzw. an- 
zumelden. Will ein unständig Beschäftigter die 
Beiträge selbst entrichten, so kann die Ortsbeh. 
f. Arb Vers. auf seinen Antrag die vollen Beitr. 
von ihm im voraus einziehen, § 53 MV. 26. 10. 
12, Ragbl. 788. — 5. Beschäftigung bei 
mehreren Arbeitgebern in derselben 
Woche. Beschäftigen mehrere Arbeitg. den Verfs. 
während der am Montag beginn. Beitragswoche, 
so zahlt der 1. von ihnen den ganzen Betrag. 
Hat weder er noch der Vers. selbst den Beitr. 
entrichtet, § 1439, so hat der nächste Arbeitg. den 
Beitr. zu entrichten, kann aber von dem 1. Ersatz 
beanspruchen. Ist der Vers. gleichzeitig von mehre- 
ren Arbeitg. verspfl. beschäftigt, so haften fie als 
Gesamtschuldner, § 1426, 1427. — 6. Die Ver- 
teilung der Beiträge zwischen Ar- 
beitgebern und Versicherten. Der 
Arbeitg. hat den auf ihn und auf den Verzs. fallen- 
den Beitrag ganz zu bezahlen, § 1426. Die Vers. 
müssen sich jedoch bei der Lohnzahlung die Hälfte 
der Beitr. und, wer über die ges. Lohnkl. hinaus 
versichert, ohne die Vers. in einer höheren Lohnkl. 
mit dem Arbeitg. vereinbart zu haben, auch den 
Mehrbetrag vom Barlohn abziehen lassen. Die 
Einziehung des Beitragsteils seitens des Arbeitg.
	        
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