Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
auf anderem Weg ist unzulässig. Die Abzüge find
auf die Lohnzeiten gleichmäß., zu verteilen, § 1433.
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben,
so dürfen fie nur noch bei der nächsten nachgeholt
werden, es sei denn, daß der Arbeitg. ohne sein
Verschulden wirksame Beiträge nachträglich ent-
richtet, § 1433. Die in V. d gen. Pers., die fich
freiw. versichern, haben Anspruch auf den Bei-
tragsteil des Arbeitg.; dieser kann es ablehnen,
mehr zu erstatten als das, was er bezahlen müßte,
wenn diese Pers. verspfl. wären, § 1441. Ent-
richtet der Vers. selbst die Beitr., so hat der
Arbeitg. ihm die Hälfte und zwar der ges. Beitr.,
wenn nicht die Vers. in einer höheren Lohnkl.
vereinbart ist, zu erstatten. Der Anspruch besteht
nur, wenn die M. vorschriftsmäßig entwertet ist.
Er ist spätestens bei der 2. nächst. Lohn zahlung zu
erheben, es sei denn, daß der Vers. ohne sein Ver-
schulden wirksame Beitr. nachträglich entrichtet hat,
§ 1439. Ergibt die Abrechnung zwischen Arbeitg.
und Vers. Bruchteile von Pfennigen, so wird der
Beitragsanteil der Arbeitgeber auf volle Pfennige
aufgerundet, der der Vers. nach unten auf volle
Pfennige abgerundet, § 1458. — 7. Die
Entwertung der Beitragsmarken.
Die eingeklebten M. müssen entwertet werden.
Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag desj.
Zeitraums angegeben werden, für welchen die M.
gilt. Der Bdrt. bestimmt das Nähere; vgl. M.
26. 10. 12 § 50 Abs. 2 u. 58. — 8. Die Ueber-
wachung der Beitragsentrichtung.
Die VerfAnst. überwachen nach § 1465—1469 die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitr.
Das V. kann die VersAnst. mit ihrer Zustim-
mung und unter Vereinbarung über die Kosten
dabei unterstützen, § 1465. Arbeitg. und Vers.
haben zu diesem Zweck die erforderliche Auskunft
zu geben, sowie Geschäftsbücher, OK. usw. vorzu-
legen, § 1466. — 9. Beitragstreitigkeiten.
Str. über die Beitragsleistung, die nicht bei der
Rentenfeftsetzung hervortreten, entscheidet das VU.
und auf Beschw. endgültig das OV#A. Diese Beh.
find an die amtlich veröff. grundsätzl. Entschei-
dungen des RVA. gebunden, § 1459. In den
Fällen des § 1459 Abs. 2 u. 1460 entscheidet das
R A. Alle anderen Str. zwischen Arbeitg. und
Arbeitn. über Berechnung und Anrechnung, Erstat-
tung und Ersatz der Beitr. entscheidet das B#.
endgültig, § 1461. Nach endg. Erledigung der Str.
hat das VlA. für den Einzug zu wenig erhobener
Beitr., die Rückerstattung zu viel erhobener Beitr.,
die Berichtigung der OK. usw. zu sorgen, § 1462
bis 1464. Ueber die Beitreibung der Rückstände
s. Art. 3 AussG. 8. 7. 12, Rabl. 245. — 1K X. Wirk-
same, unwirksame und irrtümlich geleistete Bei-
träge. # Wirksam sind nur die rechtzeitig und
ordnungsmäßig verwendeten Beitr. — 1. Die
rechtzeitige Verwendung. Pflichtbeitr.
find unwirksam, wenn sie nach Ablauf von 2 J.,
falls aber die Beitragsleistung ohne Verschulden
des Vers. unterblieben ist, nach Ablauf von 4 J.
seit der Fälligkeit entrichtet werden, 8 1442. Freiw.
Beitr. und Beiträge über die ges. Lohnkl. hinaus
dürfen für mehr als 1 J. zurück nicht entrichtet
Haller, Handwörterbuch.
433
werden, überhaupt nicht mehr, aber nach Eintritt
dauernder oder vorübergehender Inv. und zwar
weder rückwärts noch vorwärts, § 1448. Nach
Eintritt der Inv. find dagegen rückständige Pflicht-
beitr. bis zum Beginn der Inv. noch zu ent-
richten. Ueber die Berechnung der Fristen und
die der Entrichtung gleichstehenden Tatsachen f.
*1444. — 2. Die ordnungsmäßige Ver-
wendung. Sind die M. einer richtig ausgestell-
ten und rechtzeitig zum Umtausch eingereichten
OK. ordnungsmäßig verwendet, so wird vermutet,
daß während der belegten Beitragswochen ein
Vers Verh. bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
die M. über einen Monat nach Fälligkeit der Beitr.
oder für das Kalenderj. in größerer Zahl ein-
geklebt sind, als es Beitragswochen hat, § 1445
Abs. 1. Der Vers. kann von der Verf Anst. die Fest-
stellung der Gültigkeit der verwendeten M. ver-
langen. Anerkenntnisse der Verf Anst. find bindend,
* 1445 Abs. 2. Nach Ablauf von 10 J. seit Auf-
rechnung der OK. kann die rechtsgültige Verwen-
dung der in der Aufrechnung bescheinigten M.
i. d. R. nicht mehr angefochten werden, § 1445
Abs. 3. — 3. Irrtümlich geleistete Bei-
träge, die in der irrtüml. Annahme der Vers.=
Pfl. entrichtet worden sind und nicht zurück-
gefordert werden, gelten als für die Selbstvers.
oder Weitervers. entrichtet, wenn das Recht dazu
in der Zeit der Entrichtung bestanden hat, § 1446
Abs. 1. Der Vers. kann die Beiträge binnen 10 J.
nach Entrichtung, der Arbeitg. binnen 2 J. nach
derselben unter den Voraussetzungen des § 1446
Abs. 2 u. 3 zurückfordern. — 1 XI. Die ver-
schiedenen Leistungen aus der Invaliden-- und
Hinterbliebenenversicherung. x a) Die Arten
der Leistungen. Die J.= u. HV. gewährt:
1. Invalidenrente im Fall dauernder In-
validität (XIII), — 2. Kranken R. im Fall vor-
übergehender aber länger als 26 Wochen dauern-
der Inv. (XIV),—3. Alters R. nach Vollendung
des 70. Lebensj. (XV),-4. Heilverfahren zur
Abwendung der Inv. (XVI), — 5. Witwen= oder
Witwer R., — 6. Waisen R.,-7. Witwen-
geld, — 8. Waisenaussteuer (5—8 Hinter-
bliebenbezüge, s. XVII). Die Bezüge 1. bis 3.,
5. bis 8. sind Anspr., die vor den ges. Infstanzen
verfochten werden können, nicht aber das Heil-
verfahren, 4. — b) Verhältnis der An-
sprüche zueinander. Die Renten der Hinter-
bliebenen dürfen zus. nicht mehr betragen als das
1zfache der Inv K., die der Verstorbene zur Zeit
seines Todes bezog oder bei Inv. bezogen haätte.
Waisen R. allein dürfen zusammen nicht mehr be-
tragen als diese Inp R. Ergeben die R. einen
höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer
Höhe gekürzt. Enkel haben nur soweit einen An-
spruch, als nicht der zulässige Höchstbetrag den
Kindern zufließt, § 1294. Beim Ausscheiden eines
Hinterbl. erhöhen sich die R. der übrigen bis zum
zulässigen Höchstbetrag, § 1295. Treffen die Vor-
aussetzungen für mehrere R. auf Grund der J.=
u. HV. zusammen, so ruht die niedrigere R. von
dem Tag des Zusammentreffens an, § 1318. —
c) Zahlung der Leistungen. Die R. wer-
28