Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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den in Teilbetr. monatl. auf volle 5 4 auf- 
gerundet, im voraus bezahlt, § 1297. Die zur 
Ausbez. aller Leistungen verpfl. Vers Anst. zahlen 
auf Anweisung des Vorst. durch die Post und 
zwar i. d. R. durch die Postanst., in deren Bez. 
der Empf. zur Zeit des Antrags wohnte. Die 
Zahlstelle wird ihm vom AnstVorst. mitgeteilt. 
Verzieht der Empf., so kann er bei der Verfnst. 
oder bei der Postanst. des alten Wohnorts be- 
antragen, daß die Zahlung an die Postanst. des 
neuen Wohnorts überwiesen wird, § 1388. Jede 
Person, die berechtigt ist, ein öff. Siegel zu 
führen, ist befugt, die bei den Zahlungen erforderl. 
Bescheinigungen zu erteilen und zu beglaubigen, 
§ 13884. — d) Ruhen der R. Die R. ruht 
neben einer reichsges. Unfall R., soweit beide zu- 
sammen übersteigen würden: 1. bei Inv.-, 
Kranken= und Alters R. den 7 fachen Grund- 
betrag der Inv K., 2. bei Witwen= und WitwerR. 
den 3 ½f., bei Waisen R. den 3f. Grundbetrag der 
Inv, R., die der Ernährer zur Zeit seines Todes 
bezog oder bei Inv. bezogen hätte, § 1311. Die 
R. ruht ferner in den Fällen § 1312, 1313, 1815 
(Verbüßung von Freiheitstrafen, freiw. gewöhnl. 
Aufenthalt im Ausl., Ausweisung); Ausnahmen 
§ 1315. — e) Wegen Kapitalabfindung 
von Ausl. vgl. § 1316 u. 1317. — f) Ent- 
ziehung der R. Ist der Empf. einer Inv.-, 
Kr.= oder Witwen. infolge einer wesentl. Aende- 
rung in seinen Verhältnissen nicht mehr inv., so 
entzieht ihm die Vers Anst. die R., § 1304. Witw. 
und Waisd., die nur bei Bedürftigkeit gewährt 
werden, werden bei Wegfall der Bedürftigkeit ent- 
zogen, § 1307. Der Entziehungsbescheid wird mit 
Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats 
wirksam, § 1308. — g) Verhältnis zu an- 
deren Ansprüchen; val. § 1321—1325. — 
h) Sachleistungen statt R. Statt der R. 
können auch Sachleistungen gewährt werden, s. 
§ 1275—1277. — XII. Die allsemeinen Veor- 
aussetzungen der Leistungen aus der IJ.= u. H#.#—# 
Die allg. Voraussetzungen sämtlicher Leistungen 
sind: 1. Vers Pflicht oder Vers Recht des 
Bewerbers, . IV., V.—2. Mit Ausnahme des Heil- 
verfahrens Erfüllung der Wartezeit. 
Wartezeit ist die Zeit, welche man warten muß, 
um ein Recht auf die ges. Leistungen zu haben. 
Die W. wird nach Beitragswochen berechnet, für 
welche entweder M. auf Grund der VersPfl. oder 
des VersRechts verwendet sein müssen oder welche 
nach ges. Vorschr. gleich entrichteten M. gerechnet 
werden (Krankheitswochen, Militärdienstzeit). Die 
W. ist für die verschiedenen Ansprüche verschieden 
groß und für die Uebergangszeit bes. geregelt. — 
3. Mit Ausnahme des Heilverfahrens Erhal- 
tung der Anwartschaft. A. ist die durch 
die Beitr Leistung für den Vers. eröffnete Aus- 
sicht auf die Leist. des Ges., sie wird zum Recht, 
wenn alle Voraussetz. des Anspruchs auf die ein- 
zelnen gesetzl. Leist. erfüllt sind. Die A. auf die 
Rechte (und damit also sämtl. Rechte selbst) geht 
verloren, wenn während 2 J. nach dem auf der 
OK. verz. Ausstellungstag weniger als 20 Woch.= 
Beitr. auf Grund der Verspfl. oder der Weitervers. 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
nachgewiesen sind, § 1280. Bei der Selbstvers. und 
ihrer Fortsetzung beträgt die Zahl dieser Beitr. 
Woch. 40, es genügen jedoch auch in diesem Fall 
20 Woch eitr., wenn auf Grund der Verssfl. 
bisher mehr als 60 Beitr. geleistet worden sind, 
§5 1282. Die verlorene A. lebt wieder auf, wenn 
der Vers. wieder eine verspfl. Besch. aufnimmt 
oder durch freiw. Beitr Leist. das Vers Verh. er- 
neuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitr.= 
Woch. zurücklegt. Hat der Vers. bei der Wieder- 
aufnahme der verspfl. Besch. oder bei der durch 
freiw. Beitr Leist. erfolgenden Erneuerung des 
Vers Verh. das 60. Lebensj. vollendet, so lebt die 
A. nur auf, wenn er vor dem Erlöschen der A. 
mind. 1000 Beitr M. verwendet hatte. Hat der 
Vers. das 40. Lebensj. vollendet, so lebt die A. 
durch freiw. Beitragsl. nur auf, wenn er vor 
dem Erlöschen der A. mind. 500 Beitr M. ver- 
wendet hatte und danach eine Wartezeit von 
500 Beitr W. zurücklegt, § 1283. Wird die K. nicht 
binnen 2 J. nach dem Tag der Ausstellung zum 
Umtausch eingereicht, so muß im Streitfall der 
Vers. beweisen, daß die A. erhalten ist, § 1420. 
Ueber die den Beitr W. gleichstehenden Militär- 
dienst, und Krankheitszeiten und Zeiten ohne 
verspfl. Beschäftigung s. § 1281 u. 1309. — 
XlII. Die Invalidenrente. 1 1. Die Voraus- 
setzungen für Erlian gung der InvR. 
sind: a) Verspflicht oder VersRecht, s. 
IV., V. — b) Erfüllung der Wartezeit, 
§ 1251, s. XII. 2. Sie beträgt, wenn mind. 
100 Beitr. auf Grund der VersPfl. geleistet worden 
sind (Militärdienstzeiten und Krankheiten werden 
eingerechnet), 200, sonst 500 Beitr Woch., § 1278. 
Die Beitr. für die freiw. Vers. (Selbstvers. und 
Weitervers.) werden auf die Wartezeit regelmäßig 
aber nur dann angerechnet, wenn mind. 100 Beitr. 
auf Grund der Versfl. oder der Selbstvers. 
(Gegensatz ist hier die Weiterversicherung) ge- 
leistet worden sind, § 1279. Werden Verfs. inner- 
halb der ersten 5 J. nach Inkrafttreten der Vers.= 
Pfl. für ihren Berufszweig inv., so gilt für die 
Wartezeit Art. 64, 66 EGRVO. —c) Erhal- 
tung der Anwartschaft, § 1251, Xll. 8. — 
d) Nachweis der Invalidität, § 1251. 
Inv. ist, wer infolge von Krankheit oder anderen 
Gebrechen nicht mehr imstande ist, durch eine 
Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten ent- 
spricht, und ihm unter billiger Berückfichtigung 
seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs 
zugemutet werden kann, ½ dessen zu erwerben, 
was körperl. und geistig gesunde Personen der- 
selben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben 
Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen, § 1255. 
—e) Fehlen von Tatsachen, welche den 
Anspruch auf R. ausschließen, wie vorsätzl. Herbei- 
führung der Inv. usw., s. 5 1254. — 2. Beginn 
der IR. Die I. beginnt mit dem Tag, an dem 
die Inv. eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn 
sich der Beginn der Inv. nicht feststellen läßt, der 
Tag, an dem der Antrag auf R. beim VerfAmt 
eingegangen ist, § 1256. Länger als auf 1 J. 
rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, 
wird i. d. R. keine R. gezahlt, § 1253. — 3. Höhe
	        
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