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EGRVO. — 2. Die Voraussetzungen der
Witwen., §5 1252, 1258, 1208. Vorauss. ist nicht,
daß die Ehefrau selbst versichert ist, vielmehr ge-
nügt es einerseits, andererseits ist es aber auch
notwendig, daß f. Vorauss. gleichzeitig erfüllt
sind: a) der verst. Ehemann muß rechtsgültig vers.
gewesen sein, d) es müssen für ihn soviel rechts-
gültige Beitr. entrichtet worden sein, daß bei
seinem Tod die Wartezeit für die IR. erfüllt ist,
s. XIII., 1b; c) die A. darf beim Tod des Ehe-
manns nicht erloschen sein, s. XII., 3.; d) die W.
muß dauernd inv. sein; leichgültig, ist es dabei,
ob ihre Inv. schon beim Tod des Manns bestand
oder erst nachher eintritt. Jedenfalls aber wird
die WR. nicht vor Eintritt der Inv. der W. ge-
währt. Der Begriff der für die WR. maßgebenden
Inv. ist ein anderer als derjen., der für die JR.
maßgebend ist. Inv. i. letzt. S. ist diej. Person,
die nicht mehr imstand ist, durch eine Tätigkeit,
die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und
ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbil-
dung und ihres bisherigen Berufs zugemutet
werden kann, ½ dessen zu erwerben, was körper-
lich und geistig gesunde Pers. derselben Art mit
ähnlicher Ausb. in ders. Gegend durch Arbeit zu
verdienen pflegen. Bei der Wh. ist die Begriffs-
bestimmung dieselbe mit Ausn. der Worte „und
ihres bisherigen Berufs“, die durch die Worte
„und bisherigen Lebensstellung“ ersetzt find. Das
Ges. nimmt also bei Gewährung der WR. auf
den bish. Stand der W. Rücksicht, es verlangt von
ihr keine Arbeit, die in ihrem bish. Stand nicht
üblich ist. In der großen Mehrzahl der Fälle ist
allerdings zwischen den beiden Arten der Inv.
kein Unterschied. Treffen die unter a bis d auf-
geführten Vorauss. zusammen, so wird die W.
gewährt und zwar von dem Tag ab, an dem die
Inv. der W. eingetreten ist, frühestens aber vom
Todestag des Mannes ab, bis zu ihrer Wieder-
verheiratung, vgl. jedoch § 1253. Eine Gewährung
der W. an W., die noch arbeitsfähig sind, wurde
nicht für notwendig, auch aus finanziellen Grün-
den nicht für durchführbar erachtet. Soweit solche
W. Kinder haben, wird ihnen deren Unterhalt
durch die Wais. erleichtert. Die sog. Witwen-
krankenrente, 5 1258 Abs. 3, erhält eine W. dann,
wenn die oben unter a bis c gen. Vorauss. auf sie
zutreffen und sice außerdem während 26 Wochen
ununterbrochen inv. gewesen ist oder nach Weg-
fall des Krankengelds noch inv. ist, für die weitere
Dauer der Inv. Ist die W. selbst versichert, so
erhält sie ebenfalls W.= und WôKrank R. Sobald
sie jedoch Anspruch auf J.= oder AR. hat, ruht
diej. R., die niedriger ist, vom Tag des Zusammen-
treffens an. Man kann also nicht zugleich JR.,
AR. und WhR. beziehen, sondern nur eine von
diesen und zwar diej., die jeweils die höchste ist,
s. Xl., b. — 3, Die Voraussetzungen der
Witwerrente, § 1260. Wh. erhält ein W.
dann, wenn auf seine Ehefrau die o. 1. unter a-#
genannten Vorauss. zutreffen, er außerdem er-
werbsunfähig ist, die verstorbene Ehefrau den
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über-
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
und endlich, wenn er bedürftig ist. — 4. Die
Voraussetzungen der Waisenrente,
* 1252, 1259—1268, 1299. Die W. erhalten bis
zur Vollendung des 15. Lebensj. f. Perf.: a) die
ehel. Kinder eines vers. Vaters nach dessen Tod;
gleichgültig ist dabei, ob die überlebende Mutter
erwerbsunfähig ist oder nicht, b) die vaterlosen K.
einer Vers. nach deren Tod; unehel. K. gelten als
vaterlos; c) die ehel. K. der verst. vers. Ehefrau
eines erwerbsunf. Mannes, wenn diese den
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über-
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat,
solang die K. bedürftig sind; dies gilt auch dann,
wenn zur Zeit des Todes des Vers. die Ehe nicht
mehr bestand, d) die ehel. K. einer verst. vers.
Ehefrau, deren Ehemann sich ohne ges. Grund
von der häusl. Gemeinschaft ferngehalten und
seiner väterl. Unterhaltspflicht entzogen hat, so-
lang die K. bedürftig sind; dies gilt auch, wenn
zur Zeit des Todes der Vers. die Ehe nicht mehr
bestand, und der Ehemann sich seiner bäterl.
Unterhaltpifl. entzogen hat, e) die elternlosen
Enkel eines Vers., deren Unterhalt er ganz oder
überwiegend bestritten hat, solang sie bedürftig
sind. Weitere Voraussetzungen der
Waisenrente sind folgende: 1. im Fall à
muß der Vater, im Fall e der Großvater ver-
sichert gewesen sein. Nicht notwendig ist dagegen,
daß auch die Mutter usw. vers. waren oder sind.
In den Fällen b—d muß die Mutter vers. ge-
wesen sein; ob der Vater vers. war oder nicht, ist
gleichgültig. 2. Für den Vater oder den Großvater,
oder die Mutter, die nach Z. 1 vers. gewesen sein
müfsen, um den Kindern bzw. elternl. Enkeln An-
spruch auf die WR. zu verschaffen, müssen soviel
rechtsgültige Beiträge entrichtet worden sein, daß
bei ihrem Tod die Wartezeit für die IR., (.
XIII. 1. b, erfüllt ist. 3. Beim Tod dieser Pers.
muß außerdem die Anwartschaft erhalten sein,
s. XII. 3. — 5. Die Voraussetzungen des
Witwengelds, § 1252, 1264. Das WGW. er-
halten nur diej. W. eines vers. Mannes, die selbst
vers. sind. Da diese W. im Fall ihrer Inv. JIR.
kraft ihrer eigenen Vers. erhalten, W. (aus der
Vers. ihres Mannes) aber ebenfalls im Fall der
Inv. gewährt wird, so würden eigentlich IR. und
Wh. an solche versicherte P. gleichzeitig zu ge-
währen sein. Das G. hat aber bestimmt, daß beim
Zusammentreffen mehrerer Bezüge dic niedrigere
N. zu ruhen hat. Dadurch werden aber diej. W.
Ves, die selbst vers. sind, benachteiligt, indem
sie dann entweder aus der Vers. ihres Mannes
oder aus der eigenen nichts erhalten. Um dies aus-
zuschließen und solchen Frauen Ersatz zu gewähren,
hat das Ges. eine einmal. Barleistung unter dem
Namen WG. und Waisenaussteuer eingeführt.
Diese Barbezüge werden zu Zeiten gewährt, wo die
W. bes. Ausgaben hat, nämlich das WG. beim
Tod des vers. Mannes und die Waisenaussteuer
bei Vollendung des 15. Lebensj. der Kinder. Die
Voraussetzungen für Anspruch auf
Witwengeld sind: a) Vers. des verst. Ehe-
manns und Vers. der W.; d) es müssen für den
Ehemann soviel rechtsgült. Beitr. entrichtet worden