Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

436 
EGRVO. — 2. Die Voraussetzungen der 
Witwen., §5 1252, 1258, 1208. Vorauss. ist nicht, 
daß die Ehefrau selbst versichert ist, vielmehr ge- 
nügt es einerseits, andererseits ist es aber auch 
notwendig, daß f. Vorauss. gleichzeitig erfüllt 
sind: a) der verst. Ehemann muß rechtsgültig vers. 
gewesen sein, d) es müssen für ihn soviel rechts- 
gültige Beitr. entrichtet worden sein, daß bei 
seinem Tod die Wartezeit für die IR. erfüllt ist, 
s. XIII., 1b; c) die A. darf beim Tod des Ehe- 
manns nicht erloschen sein, s. XII., 3.; d) die W. 
muß dauernd inv. sein; leichgültig, ist es dabei, 
ob ihre Inv. schon beim Tod des Manns bestand 
oder erst nachher eintritt. Jedenfalls aber wird 
die WR. nicht vor Eintritt der Inv. der W. ge- 
währt. Der Begriff der für die WR. maßgebenden 
Inv. ist ein anderer als derjen., der für die JR. 
maßgebend ist. Inv. i. letzt. S. ist diej. Person, 
die nicht mehr imstand ist, durch eine Tätigkeit, 
die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und 
ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbil- 
dung und ihres bisherigen Berufs zugemutet 
werden kann, ½ dessen zu erwerben, was körper- 
lich und geistig gesunde Pers. derselben Art mit 
ähnlicher Ausb. in ders. Gegend durch Arbeit zu 
verdienen pflegen. Bei der Wh. ist die Begriffs- 
bestimmung dieselbe mit Ausn. der Worte „und 
ihres bisherigen Berufs“, die durch die Worte 
„und bisherigen Lebensstellung“ ersetzt find. Das 
Ges. nimmt also bei Gewährung der WR. auf 
den bish. Stand der W. Rücksicht, es verlangt von 
ihr keine Arbeit, die in ihrem bish. Stand nicht 
üblich ist. In der großen Mehrzahl der Fälle ist 
allerdings zwischen den beiden Arten der Inv. 
kein Unterschied. Treffen die unter a bis d auf- 
geführten Vorauss. zusammen, so wird die W. 
gewährt und zwar von dem Tag ab, an dem die 
Inv. der W. eingetreten ist, frühestens aber vom 
Todestag des Mannes ab, bis zu ihrer Wieder- 
verheiratung, vgl. jedoch § 1253. Eine Gewährung 
der W. an W., die noch arbeitsfähig sind, wurde 
nicht für notwendig, auch aus finanziellen Grün- 
den nicht für durchführbar erachtet. Soweit solche 
W. Kinder haben, wird ihnen deren Unterhalt 
durch die Wais. erleichtert. Die sog. Witwen- 
krankenrente, 5 1258 Abs. 3, erhält eine W. dann, 
wenn die oben unter a bis c gen. Vorauss. auf sie 
zutreffen und sice außerdem während 26 Wochen 
ununterbrochen inv. gewesen ist oder nach Weg- 
fall des Krankengelds noch inv. ist, für die weitere 
Dauer der Inv. Ist die W. selbst versichert, so 
erhält sie ebenfalls W.= und WôKrank R. Sobald 
sie jedoch Anspruch auf J.= oder AR. hat, ruht 
diej. R., die niedriger ist, vom Tag des Zusammen- 
treffens an. Man kann also nicht zugleich JR., 
AR. und WhR. beziehen, sondern nur eine von 
diesen und zwar diej., die jeweils die höchste ist, 
s. Xl., b. — 3, Die Voraussetzungen der 
Witwerrente, § 1260. Wh. erhält ein W. 
dann, wenn auf seine Ehefrau die o. 1. unter a-# 
genannten Vorauss. zutreffen, er außerdem er- 
werbsunfähig ist, die verstorbene Ehefrau den 
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über- 
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
und endlich, wenn er bedürftig ist. — 4. Die 
Voraussetzungen der Waisenrente, 
* 1252, 1259—1268, 1299. Die W. erhalten bis 
zur Vollendung des 15. Lebensj. f. Perf.: a) die 
ehel. Kinder eines vers. Vaters nach dessen Tod; 
gleichgültig ist dabei, ob die überlebende Mutter 
erwerbsunfähig ist oder nicht, b) die vaterlosen K. 
einer Vers. nach deren Tod; unehel. K. gelten als 
vaterlos; c) die ehel. K. der verst. vers. Ehefrau 
eines erwerbsunf. Mannes, wenn diese den 
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über- 
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, 
solang die K. bedürftig sind; dies gilt auch dann, 
wenn zur Zeit des Todes des Vers. die Ehe nicht 
mehr bestand, d) die ehel. K. einer verst. vers. 
Ehefrau, deren Ehemann sich ohne ges. Grund 
von der häusl. Gemeinschaft ferngehalten und 
seiner väterl. Unterhaltspflicht entzogen hat, so- 
lang die K. bedürftig sind; dies gilt auch, wenn 
zur Zeit des Todes der Vers. die Ehe nicht mehr 
bestand, und der Ehemann sich seiner bäterl. 
Unterhaltpifl. entzogen hat, e) die elternlosen 
Enkel eines Vers., deren Unterhalt er ganz oder 
überwiegend bestritten hat, solang sie bedürftig 
sind. Weitere Voraussetzungen der 
Waisenrente sind folgende: 1. im Fall à 
muß der Vater, im Fall e der Großvater ver- 
sichert gewesen sein. Nicht notwendig ist dagegen, 
daß auch die Mutter usw. vers. waren oder sind. 
In den Fällen b—d muß die Mutter vers. ge- 
wesen sein; ob der Vater vers. war oder nicht, ist 
gleichgültig. 2. Für den Vater oder den Großvater, 
oder die Mutter, die nach Z. 1 vers. gewesen sein 
müfsen, um den Kindern bzw. elternl. Enkeln An- 
spruch auf die WR. zu verschaffen, müssen soviel 
rechtsgültige Beiträge entrichtet worden sein, daß 
bei ihrem Tod die Wartezeit für die IR., (. 
XIII. 1. b, erfüllt ist. 3. Beim Tod dieser Pers. 
muß außerdem die Anwartschaft erhalten sein, 
s. XII. 3. — 5. Die Voraussetzungen des 
Witwengelds, § 1252, 1264. Das WGW. er- 
halten nur diej. W. eines vers. Mannes, die selbst 
vers. sind. Da diese W. im Fall ihrer Inv. JIR. 
kraft ihrer eigenen Vers. erhalten, W. (aus der 
Vers. ihres Mannes) aber ebenfalls im Fall der 
Inv. gewährt wird, so würden eigentlich IR. und 
Wh. an solche versicherte P. gleichzeitig zu ge- 
währen sein. Das G. hat aber bestimmt, daß beim 
Zusammentreffen mehrerer Bezüge dic niedrigere 
N. zu ruhen hat. Dadurch werden aber diej. W. 
Ves, die selbst vers. sind, benachteiligt, indem 
sie dann entweder aus der Vers. ihres Mannes 
oder aus der eigenen nichts erhalten. Um dies aus- 
zuschließen und solchen Frauen Ersatz zu gewähren, 
hat das Ges. eine einmal. Barleistung unter dem 
Namen WG. und Waisenaussteuer eingeführt. 
Diese Barbezüge werden zu Zeiten gewährt, wo die 
W. bes. Ausgaben hat, nämlich das WG. beim 
Tod des vers. Mannes und die Waisenaussteuer 
bei Vollendung des 15. Lebensj. der Kinder. Die 
Voraussetzungen für Anspruch auf 
Witwengeld sind: a) Vers. des verst. Ehe- 
manns und Vers. der W.; d) es müssen für den 
Ehemann soviel rechtsgült. Beitr. entrichtet worden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.