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Pflichtvers. geknüpft; eine Erneuerung der Vers.
nach endgültigem Erlöschen der Anwartschaft gibt
es nicht, wohl aber wird die Aufrechterhaltung der
Anwartschaft durch die Einführung einer jährl.
Anerkennungsgebühr von 83 M sehr erleichtert.
Freiw. Höhervers. 8 19) ist nur bis zum vollen-
deten 25. Lebensjahr gestattet. — X IV. Organi-
sation. Träger der Vers. ist die Reichsver-
sicherungsanstalt für Angestellte in
Berlin, § 96, 97. Sie ist rechtsfähig und hat die
Eigenschaft einer öff. Behörde. Die Organe
der RVAnst.. find: das Direktorium, der Ver-
waltungsrat, die Rentenausschüsse und die Ver-
trauensmänner. — 1. Das Direktor. (§ 99 f.)
besteht aus dem vom Kaiser ern. Präsidenten und
aus der erforderl. Anzahl von beamt. Mitgl., sowie
aus je 2 vom Verwaltungsrat gewählten (§ 103)
Vertretern der vers. Ang. und ihrer Arbeitg. (nicht
beamteten Mitgl.). Es vertritt die RVlAnst. ge-
richtlich und außerger. und hat die Stellung eines
gele Vertreters. Es steht unter der Aufsicht des
chsk.; — 2. der Verwaltungsrat (§ 108 f.)
besteht aus dem Präsid. des Direkt. oder seinem
Stellvertr. und mind. 12 Vertr. der vers. Ang.
und ihrer Arbeitg., § 394. Die nichtbeamteten
Mitgl. werden von den entspr. Vertretern unter
den Vertrauensmännern gewählt. Die Haupt-
aufgabe des Verwrats ist die Festsetzung des Vor-
anschlags und die Abnahme des Rechnungs-
abschlusses und der Bilanzen, bei wichtigen Be-
schlüssen hat er das Direkt. gutachtlich zu be-
raten. Weitere ihm vom Ges. zugewiesene Auf-
gaben s. § 100 Abs. 2, § 101, 103, 104, 110, 120. —
3. Rentenausschüsse, § 122 f. Sie bestehen
aus einem Vorsitz. (Obmann), der vom Rchsk. nach
Anhören der obersten VerwBBeh. ernannt wird und
mind. 20 Beisitzern, die je zur Hälfte aus der
Mitte der Ang. und deren Arbeitg. von den Ver-
trauensmännern ihres Bezirks unter Berücksichti-
ng der verschiedenen Teile des Bezirks und der
auptsächlichen Berufszweige gewählt werden. Die
Ausschüsse werden nach Bedarf errichtet und haben
die Eigenschaft einer öff. Beh. Zurzeit besteht nur
einer für das ganze d. R. mit Sitz in Berlin.
Der Rt . hat hauptsächlich die Aufgabe: 1. Ruhe-
geld, Renten und Abfindungen festzustellen (8 238,
365, 382) und anzuweisen; 2. Ruhegeld und Rente
zu entziehen und einzustellen, § 68, 69, 269; 3. An-
träge auf Einleitung eines Heilverfahrens ent-
gegenzunehmen, den Sachverhalt in diesen Fällen
klarzustellen und die R Anst. zu benachrichtigen,
wenn er erfährt, daß durch ein Heilverfahren ein
Vers. vor der Berufsunfähigkeit bewahrt oder der
Empfänger eines Ruhegelds oder einer Witwen-
rente wieder berufsfähig werden kann; 4. in An-
gelegenheiten der AV. Auskunft zu erteilen. Wei-
tere Aufgaben sind ihm durch das Ges. teils als
Verwaltungsorgan (8§ 124, 212, 214) teils als Fest-
stellungsorgan (§ 83, 34, 68, 243, 244), teils als
Beschlußbeh. (§ 12, 13, 46, 76, 85, 93 Abs. 2, 132,
137, 210, 211, 215, 216, 247, 391), zugewiesen. Bei
richterlichen Entscheidungen (vgl. § 12, 13, 210, 211,
215, 216, 347) ist der Rt A. an Weis. der RVAnst.
nicht gebunden, § 123, und dürfen weibliche Bei-
Angestelltenversicherung.
agten ist der Rt A. nicht bloß ein Organ des Vers.=
rägers, sond. er hat zugleich auch die Funktionen
einer Vers Beh.; — 4. Vertrauensmänner
und für jeden V. 2 Ersatzmänner (§F 150) werden
je zur Hälfte aus der Zahl der Vers. und deren
Atbeitg, gewählt. Die Zahl der V. beträgt für
jeden Bezirk einer unteren VerwBeh. i. d. R. 6.
Die V. wählen die Beisitzer für die Rt., die
Schiedsg., für das Oberschiedsg. und für den Verw.=
Rat. Es können ihnen vom Rit . auch noch andere
Obliegenheiten (im Einzelfall, oder allg.) über-
tragen werden. Außerdem haben sie die Pflicht,
auch ohne Auftrag alle ihnen bekannt gewordenen
Tatsachen mitzuteilen, die nach ihrer Ansicht für
den RtA. oder die RV Anst. wichtig sind. Sie sind
häufig zu Ortsausschüssen zusammengeschlossen,
die ihre Aufgaben auf Grund einer von der NV.=
Anstalt erlassenen Geschäftsordnung erledigen. —
Außer den Organen der R Anst. sind zur Durch-
führung der A#. noch zwei Arten von Vers Beh.
geschaffen: die Schiedsgerichte (§ 157 f.) und das
Oberschiedsgericht, § 162 f. Zurzeit besteht gem.
Kais. VO. 15. 11. 12, Rel. 551, für das ganze
d. R. nur ein Sch G. in Berlin; es besteht aus dem
im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts
aus der Zahl der öff. Beamten ernannten Vor-
sitzenden, dessen Stellvertreter und mind. 12 männ-
lichen Beisitzern, die je zur Hälfte aus den Vers.,
die nicht Arbeitg. sind und aus den Arbeitg. der
vers. Ang. gewählt werden. Die Zuständig-
keit der Sch G.: 1. Berufungsinstanz gegenüber
den Beschl. des Rt A. oder seines Vorsitzenden, betr.
Seststellung, Einstellung, Kürzung, Entziehung von
eistungen; 2. Beschwerdeinstanz, § 12, 13, 46, 137,
210, 215, 216, 217, 243, 247, 258, 261, 264, 358;
3. Entscheidungsinstanz, § 41, 232, 236; 4. Ge-
nehmigungsinstanz, 132. Die Besetzung des
Sch G. als Berufungsinstanz besteht aus dem Vor-
sitzenden oder dessen Stellv. und je 2 werserir
der Arbeitg. und der vers. Ang. Aufsichtsbeh. über.
das Sch G. ist nicht etwa das OSch G., sondern die
oberste VerwBeh., in der sein Sitz gelegen ist,
§ 106. — Das OSch G. (Sitz Berlin) ist die oberste
Spruch= und Beschlußbeh., Aufsichtsbefugnisse hat
es nicht. Für die Zusammensetzung gilt das gleiche
wie bei den Sch G., jedoch wird der Vorsitzende für
die Dauer seines Hauptamts oder auf Lebenszeit
ernannt. In Revisionsachen sind außer dem Vor-
sitzenden oder dessen Stellvertr. 2 ständige Mitgl.
des RVA. und 2 richterl. Beamte, die regelmäßig
vom Rchsk. ebenso, wie ihre Stellvertr., für die
Dauer ihres Hauptamts bestellt werden, sowie je
1 Vers Vertreter der Arbeitg. und der vers. Ang.
zuzuziehen, § 288. Außer der Entsch. über die Revi-
sion gegen die Urteile des Sch G. (§ 284) ist das
Oöch G. noch zuständig in folgenden Fällen: § 161
Abs. 3, 164, 210 Abs. 2, 232, 366, 372 Abs. 4, 376,
384 Abs. 2 — dbgl. auch 389 — u. 391 vgl. mit
210 Abs. 2. Die Wahlen zu den Ehrenämtern
der A. finden im allg. (Ausnahme: § 103) nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, § 111,
134, 149, 161, 164. Die Wahldauer ist durchweg
6 Jahre, § 113, 115, 136, 152, 161, 164. Das
E. nicht mitwirken, § 181 Abs. 3. Nach dem Ge-