Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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boten hält. Werden dadurch der Kasse Leistungen 
über den Umfang ihrer ges. oder satzungsmäßigen 
Leistungen hinaus auferlegt, so hat die Verfünst. 
die Mehrkosten zu ersetzen, § 1519. — 2. Die 
Beziehungen zur Unfallversiche- 
rung, § 1522—1526. Der Antrag, eine I. oder 
SO. festzustellen, kann nicht deshalb abgelehnt 
werden, weil Inv. oder Tod Folge eines entschädi- 
gungspflichtigen U. ist. Die R. ist voll zu zahlen, 
bis die UR. gewährt ist. Wird diese gewährt, so 
ist nur der sie übersteigende Betrag der Il. oder 
HR. zu zahlen. Ist die R. für eine Zeit gezahlt, 
für die der Empf. einen Anspruch auf Un. hat, 
so kann die Verfnst. als Ersatz die Ul. be- 
anspruchen, soweit die R., die sie gewährt, nicht 
höher ist. Die VA. kann die Feststellung der UhK. 
betreiben. — 3. Die Beziehungen zu an- 
deren Verpflichteten, § 1527, 15831, 1536 
bis 1543. Unberührt von den Leistungen der J.= 
und HV. bleiben die Pflichten der Gden und 
Aubde zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und an- 
dere auf Ges., Satzung, Vertrag oder letztwill. 
Verfügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für 
die nach der RVO. Vers. und ihre Hinterbl. 
Unterstützt eine Gde oder ein Mbd nach ges. 
Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für 
die er einen Anspruch auf Grund der J.= u. HV. 
hatte oder noch hat, so kann die Gde oder der 
A#bd, jedoch nur bis zur Höhe dieses Anspruchs 
Ersatz beanspruchen. Beansprucht werden können 
jedoch nur die R. und nur in der aus § 1506 und 
1507 sich ergebenden Höhe. Der Ersatz kann auch 
dann beansprucht werden, wenn der Hilfsbedürft., 
der einen Anspruch auf I., AR. oder HR. hat, 
stirbt, ohne die R. beantragt zu haben. Die Gden 
und A#bde können die Feststellung der Leistungen 
aus der J.= u. HV. betreiben. Soweit die nach 
der RVO. Vers. oder ihre Hinterbl. nach anderen 
ges. Vorschr. Ersatz eines Schadens beanspruchen 
können, der ihnen durch Inv. oder durch den Tod 
des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf 
die Vers Anst. insoweit über, als sie den Ent- 
schädigungsberecht. nach diesem Ges. Leistungen 
zu gewähren haben. Hat ein ordentl. Gericht über 
solche Ansprüche zu erkennen, so ist es an die 
Entscheidung gebunden, die in einem Verf. nach 
der RVO. darüber ergeht, ob und in welchem 
Umfang die Verf Anst. verpflichtet ist. 
Bazille. 
Inventurbehörde, örtliche, s. Freiwillige Ge- 
richtsbarkeit III. 8. 
Irrenabteilung für Strafgefangene s. Ge- 
fängniswesen J. 
Irrenfürsorge. Geisteskrankheiten erfordern 
Maßnahmen zum Besten der davon Befallenen auf 
dem Gebiet der Kranken-, wie auf dem der 
Rechtspflege, aber auch zum Schutz der All- 
gemeinheit vor Benachteiligung durch Erkrankte.— 
A. Als 1 Krankenfürsorge ## wird sie teils vom 
Staat selbst in die Hand genommen, teils der 
Selbstverwaltung und Privatunternehmungen 
überlassen, aber staatlich überwacht. Ihre Ober- 
leitung kommt dem Med Koll., Abt. f. d. Staats- 
krankenanstalten, unter Oberaufsicht des Min J. zu. 
Inventurbehörde — Frrenfürsorge. 
Aerztliche und sicherheitspolizeiliche Maßnahmen 
beruhen mehrfach ineinander greifend auf Ver- 
fügungen dies. Min., Min JV. 21. 6. 81, Rgbl. 398; 
K&O. 21. 10. 1880, Rgbl. 1881 3. — I. Kol. 
Heilanstalten zur Behandlung und Ver- 
pflegung von Geisteskranken aller Art mit je 550 
bis 600 Betten sind in Schussenried, Weinsberg, 
Weissenau, Winnental und Zwiefalten. Ihr Be- 
trieb richtet sich nach dem Statut v. 20. 8. 99, 
Rgbl. 249, ergänzt durch Min . 23. 10. 03, 
Rgbl. 503, u. 5. 10. 04, Rgbl. 96, sowie durch 
Med Koll Erl. 17. 7. 05. Die Wahl zwischen diesen 
Anst. steht frei, wenn die Verpflegung der Kr. auf 
eigene Rechnung erfolgt; geschieht sie auf öff. 
Kosten, so sind den einzelnen Anst. bestimmte Oll.- 
Bez. als Aufnahmegebiet zugewiesen. Dabei sind 
die Privatirrenanst. in Pfullingen zur Unter- 
stützung von Weissenau, in Göppingen von Win- 
nental, in Rottenmünster von Zwiefalten heran- 
gezogen. Die K. Heilanst. werden geleitet von 
einem ärztl. Direktor; ihm sind die erforderl. An- 
zahl von Ae. und Verweamten, von Wart- und 
von Dienstpersonal unterstellt. — Kr. können auf- 
genommen werden a) auf eigenen Wunsch, b) auf 
Antrag ihrer Angehörigen oder Vertreter, auch 
KK., M#bde, Militärbeh., c) auf sicherheitspol. 
Einweisung durch die Kreisreg. Für freiw. Auf- 
nahmen (a) bedarf es entspr. protokollarischer Er- 
klärung, eines Geburtscheins und ausreichender 
Kostendeckung. Für ordentliche Aufnahmen (b) 
find vorgeschriebene Belege: Geburtschein, gde- 
rätliches und ärztliches Zeugnis, Zustimmungs- 
erklärung der Angehörigen und vorschriftsmäßige 
Kostenversicherungsurkunde. Inl., bisher nicht 
untergebrachte Kr. können mit diesen Belegen von 
der Direktion unmittelbar ausgenommen werden. 
Unter anderen Verhältnissen ist das Med Koll. zur 
Aufnahme zuständig, das auch allein Ermäßigung 
der Verpflegungsgelder bewilligen kann. Laut 
Bek. 30. 6. 13, Rgbl. 144, betragen diese in Kl. I 
3000—1600 4, Kl. II 1200—800 4, Kl. III 600 
bis 150 4, für A#bde 470 A. Vermögenslosen, 
inl., frisch erkrankten, voraussichtlich heilbaren 
Pfleglingen kann bis zu 6 Mon. unentgeltliche 
Verpflegung bewilligt werden. Nicht W. haben 
erhöhte Preise zu entrichten. — Ein= und Austritt 
aller Kr. ist der Aufsichtsbeh. anzuzeigen, letzterer 
auch der Bez PolBeh. ihres Wohnorts. Genesenden 
kann für 6 Mon. Urlaub bewilligt werden; inner- 
halb derselben bedarf es zur etwa nötigen Wieder- 
aufnahme keiner neuen Belege, § 31. — Wird 
von den Angehörigen Widerspruch erhoben gegen 
eine Aufnahme oder die Zurücknahme eines Kr. 
verlangt, so kann, wenn dieser für sich oder andere 
gefährlich oder für die Sittlichkeit anstößig ist, 
oder auch wenn er sich in einem Zustande der 
Pflegebedürftigkeit befindet, vermöge dessen er 
außerhalb einer Anstalt verwahrlost oder gefährdet 
würde, die Einweisung aus sicherheitspol. Grün- 
den verfügt werden (c) — in fürsorglicher Weise 
durch das O. auf oberamtsärztl. Gutachten, end- 
gültig nur von der Kreisreg. auf Grund eines 
in § 16 Statuts vorgeschriebenen Verfahrens. Die 
eingehend zu begründende Entscheidung ist den
	        
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