Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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brochen haben, können im Weg der Verwaltungs- 
verfügung vorübergehend Ausn. zugelassen wer- 
den, s. Arbeiterinnen II, 3, A, c; § 189 Abs. 1 
Gewm O. b) Wenn die Natur des Betriebs 
oder Rücksichten auf die Arbeiter ss er- 
wünscht erscheinen lassen, so können für einz. Betr. 
Abweichungen von der ges. Arbeitszeit, s. Arbeite- 
rinnen II, 3 A d, dauernd gestattet werden. Der 
Umfang dieser Ausn. ist aber ges. dahin begrenzt, 
daß j. A. nicht länger als 6 St. beschäftigt werden 
dürfen, wenn zwischen den Arbeitstunden nicht 
Pausen von zusammen mind. einstündiger Dauer 
gewährt werden, § 139 Abs. 2 GewO. B. Für 
ganze Gewerbezweige, a) für Feuer- 
und andere kontinuierliche Betr., für 
Betr. mit unregelmäßigen Arbeitschichten und für 
Kampagneindustrien können durch VO. des Bdrt. 
allg. und dauernd Ausnahmen gestattet werden; 
doch darf in diesem Falle die wöchentliche Arbeits- 
zeit ein best. Maß (für Kinder 36, für j. Leute 60 
St.) und die Nachtarbeit in 24 St. die Dauer von 
10 St. nicht überschreiten, s. Arbeiterinnen II, 3, 
"B, a. Eine Verkürzung der nach Beendigung der 
täglichen Arbeitszeit zu gewährenden 11stündigen 
ununterbrochenen Ruhezeit, § 186 Abs. 3, § 1387 
Abs. 3 Gew O., darf aber nur für männl. j. A. da- 
bei vorgesehen werden, § 189a Abs. 1 Z. 2 und 
Abs. 2 GewO. b) Für gewisse Gewerbe- 
zweige kann der Bdrt., soweit die Natur des 
Betr. oder die Rücksicht auf die Arb. es 
erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung oder 
den Wegfall der für j. A. vorgeschr. Pausen auf 
Dauer gestatten. Solchenf. dürfen aber die j. A. 
nicht länger als 6 St. besch. werden, wenn zwischen 
den Arbeitstunden nicht eine oder mehrere Pausen 
von zusammen mind. einstündiger Dauer gewährt 
werden, § 139 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 GewO. — 
4. Wie für die Beschäftigung von Arbeiterinnen, 
so ist dem Bdrt. auch hinsichtlich der Verwendung 
j. A. durch § 189a Abs. 1 Z. 1 GewO. die Befug- 
nis eingeräumt, eine solche für gewisse Gewerbe- 
zweige, die mit bes. Gefahren für Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, 
gänzlich zu untersagen oder von bes. Bedingungen 
abhängig zu machen; s. Arbeiterinnen Z. II, 4, 
wo auch die auf Grund des § 189a erg. z. Z. noch 
gültigen VO. des Bdrt. aufgeführt find. — Außer- 
dem ist durch eine Reihe vom Bdrt. auf Grund 
§ 120e GewO. zur Durchführung der Grundsätze 
über den Betriebschutz erl. VO. die Beschäftigung 
j. A. mehrfachen Beschränk. unterworfen worden. 
Diese für j. A. gemeins. mit Arbeiterinnen erl. 
Anordn. sind unter Arbeiterinnen Z. II, 4 Abs. 3 
aufgezählt; bloß für j. Pers. ist untersagt: in 
Buchdruckereien und Schriftgieße- 
reien das Ausblasen der Letternkasten, Z. I, 8 
NchskBek. 31. 7. 97, Rl. 614; in Roßhaar- 
spinnereien die Ausführung der Desinfektion 
und die Verarbeitung nicht desinfizierter Stoffe, 
§ 6 R chskBek. 22. 10. 02, Röl. 269; die Vor- 
nahme gewisser Verrichtungen bei der Bearbeit. 
von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder 
Lumpen, Z. 1 Achsk Bek. 8. 12. 09, Re#l. 969; in 
Getreidemühlen die Nachtarbeit von 87# 
  
  
  
  
  
Junge von jagdbarem Federwild. 
abds bis 54 U. mas Lehrl. unter 16 J., Z. I, 2 
RchskBek. 26. 4. 99, REl. 273; in Gast= und 
Schan kwirtschaften die Besch. von Ge- 
hilfen und Lehrl. unter 16 J. in der Zeit von 
10 U. abds bis 6 U. mgs. — IV. Die Schutz- 
vorschr. für j. A. (oben Z. III, 1) unterl. für die sog. 
Motorwerkstätten nach der für solche Betr. 
mit i. d. R. weniger als 10 Arb. noch gültigen 
RchskBek. 13. 7. 00, Rl. 566, f. auch Arbeite- 
rinnen III, erhebl. Einschränkungen: 1. In allen 
Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arb. beträgt 
der Maximalarbeitstag für die nicht mehr 
volkschulpfl. Kinder unter 14 J. (statt nur 6) 1 
St., ist also ebenso lange, wie derjenige für 
j. Leute zwischen 14 und 16 J.; nur in Schleifer- 
und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und 
Metallverarbeitung darf die Beschäftigung solcher 
Kinder nicht länger als 6 St. täglich dauern. Die 
neben der 1stündigen Mittagspause vorgeschr., je 
&stünd. Vor= und Nachmittagspausen, 
§ 136 Abs. 1 GewO., brauchen nicht gewährt zu 
werden, wenn mittags eine 1 5 stündige Pause ge- 
währt wird. Die Nachtzeit, während der eine 
Beschäftigung j. A. nicht stattfinden darf, ist auf 
den Zeitraum von 8¼“ U. urgs bis 5¼“ U. mrgs 
(anstatt von 8 U. abds bis 6 U. urgs) festgesetzt. Ein 
Verzeichnis der besch. j. A., § 188 Abs. 2 
Satz 1 GewO., ist in den Arbeitsräumen nicht 
auszuhängen, wohl aber eine Tafel mit den Schutz- 
vorschr.; über deren Inh. s. § 4 Min IV. 20. 9. 00, 
Rabl. 714. Die Anzeige über die Beschäftigung j. 
A. an den Ortsvorst., § 138 Abs. 1 GewO., ist 
auch hier erfordert.—2. Für Motorwerkstätten mit 
Wasserbetrieb, Z. III Rchsk Bek. 13. 7. 00, 
mit Ausn. der Schleifer= und Poliererwerkstätten 
der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung gelten 
nur die Verbote der Nachtarbeit (87 U. abds bis 
5¼ U. mrgs) und der Besch. j. A. an Sonn= und 
Festtagen und während des Katechumenen-, Kon- 
firmanden-, Beicht= und Kommunionunterrichts 
sowie die Gebote der Anzeige der Besch. an den 
Ortsvorst. und des Aushangs der ebenerwähnten 
Lafel Endlich finden 3. für die in Z. 10 Abs. 2 
Bek. bes. bez. Motorwerkstätten des Handwerks 
auf die Beschäftigung männlicher j. A. die Schutz- 
vorschr. (ob. Z. III, 1) mit Ausnahme des Verbots 
der Arbeit an Sonn= und Festtagen, sowie wäh- 
rend des Konfirmanden= usw. unterrichts und des 
Gebots eines 6stündigen Maximalarbeitstags für 
nicht mehr volkschulpfl. Kinder in Schleifer= und 
Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metall- 
bearbeitung überhaupt keine Anwendung. Die Be- 
schäftigung von Kindern unter 13 J. ist für alle 
Motorwerkstätten untersagt. — V. Für Konfek- 
tionswerkstätten mit i. d. R. weniger als 
10 Arb., s. Arbeiterinnen IV, gelten im allg. die 
Schutzvorschr. für die j. A. nach Maßgabe der 
Gew O. in ihrer vor der Nov. 28. 12. 08 gültig ge- 
wesenen Fassung. Es brauchen jedoch neben der 
vorgeschr. 1stünd. Mittagspause die je sstünd. 
Vor= und Nachmittagspausen nicht gewährt zu 
werden, wenn diese Mittagspause auf 11/ St. ver- 
längert wird. Brenner. 
Junge von jagdbarem Federwild, unbefugtes 
  
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