Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kaminfeger — Kapitalsteuer. 
tung und der Rechnungslegung hierüber. Allg. 
Bezirkskassen sind die Küe. insofern, als sie ein- 
zutreten haben für Ausgaben und Einnahmen, 
für die keine bes. Kassen bestehen. Als solche 
dienen sie allen Departements namentl. durch 
Ausbezahlung zahlreicher Besoldungen, Pensionen 
usw., wie auch dem Reich durch Ausbezahlung der 
Militärpensionen usw. Hochstetter. 
Kaminfeger. Auf Grund § 89, 47, 77 GewO. 
sind in W. Kehrbezirke eingerichtet und Taxen 
aufgestellt, Min IV. 3. 10. 76, 12. 9. 93, 80. 11. 08, 
21. 2. 11, Rgbl. 385, 275, 277, 41. Die Kehrbez. 
werden durch den BezdRat festgesetzt, die Zuweis., 
die bei Vorliegen erheblicher Ursachen widerruflich 
ist, erfolgt durch das OA. Vom Bezat 
können Kehrbez. aufgehoben oder verändert wer- 
den, ohne daß den K. ein Widerspruchsrecht oder 
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Die 
selbständ. Ausübung des Gewerbes steht nur den 
K. zu, welchen Kehrbez. zugewiesen sind. Voraus- 
setzung der Zuweisung eines Kehrbez. ist vollend. 
24. Lebensj., Gesundheit und persönl. Befähigung, 
guter Leumund, einjährige Ausübung des Ge- 
werbes in W., Erstehung der Meister Pr. Be- 
dingung der Zuweisung soll sein: Abschluß einer 
Lebensaltersversicherung von 8—6000 Vers.= 
Summe, ev. einer Witwenvers. von 2—500 -4 
Jahresrente, Abtrag an einen Vorgänger oder 
seine Hinterbliebenen kann anbedungen werden. 
Bei der Zuweisung ist von mehreren gleich- 
geeigneten Bewerbern i. d. R. dem am längsten 
im Gewerbe tätigen der Vorzug zu geben. Stell- 
vertretung, über welche das Ol. befindet, ist zu- 
lässig bei vorübergehender Verhinderung oder zu- 
gunsten der Witwe oder minderjähr. Kinder eines 
K. Der Wohnsitz wird dem K. vom BezRat an- 
gewiesen. Bei Ausübung des Gew. untersteht der 
K. der Aufsicht des OA. Die Reinigung der 
Kamine findet bei Zimmerofenkam. i. d. R. 
Zmal, bei anderen K. 4mal jährl. statt. A 
nahmen bestimmt das Ol. Dem polizeil. Reini- 
gungszwang unterliegen nicht: Essen K. der Feuer- 
arbeiter mit Kohlenfeuerung, auf dem natürlichen 
Boden gegründete, von Holzwerk 30 cm entfernte 
Dampfkesselkamine und Heizschläuche der Malz- 
dörren. Ist Ausbrennen eines K. erforderlich, so 
ist es zuvor der Ortspol Beh. anzuzeigen und mit 
der nötigen Vorsicht vorzunehmen. Vorgefundene 
Schäden hat der K. anzuzeigen. Die Taxen wer- 
den, wenn der Kehrbez. eine Ortschaft umfaßt, 
vom Gde Rat, wenn er mehrere umfaßt, vom Bez.- 
Rat festgesetzt. Kinder dürfen im K Gewerbe nicht 
beschäftigt werden, KinderschutzG. ## 4, 12; das 
Gew. unterliegt der Unfallvers., RVO. 8 537 
Abs. 1 Z. 4. Eine Fachschule für K. besteht in 
Geislingen a. St. Scholl. 
Kammer der Abgeordneten f. Abgeordneten- 
kammer. 
Kammer der Standesherren s. Erste Kammer. 
Kammer für Handelsachen s. Handelsgerichte. 
Kanäle s. Schiffahrt 1. 
Kanalisierter Fluß s. Schiffahrt 1. 
Kaninchen s. Jagdrecht II. 1. 7. 
Kanzleien. Zur Verhütung der Feuersgefahr 
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hat in staatl. K. der Hausmeister die Feuerungs- 
einrichtungen sorgfältig zu überwachen, im Fall. 
eines Brandes sofort zu alarmieren und Akten 
und Wertgegenstände zu flüchten. Die Vorstände 
haben sich sofort einzufinden. Ein Flüchtungs- 
raum ist vorsorglich zu bestimmen. Löschgeräte 
find bereit zu halten. Kanzleifeuerlöschordnung 
31 12. 07, Rabl. 1. oll. 
Kapitalabfindung s. Unfallversich. A. II. Z. 6. 
Kapitalsteuer. 1 I. Ueberblick. x Die Kapst. ge- 
hört wie die Grd.-, Geb.= und Gewsst., s. d., zu den 
Ertrag= oder Objektst. Sie bezweckt zusammen 
mit der Grd.-, Geb.= und Gewst. im w. Steuer- 
system eine höhere Belastung der aus 
Vermögen fließenden sog. fundier- 
ten Erträge. Sie wird daher neben und 
als Ergänzung der nicht nur die Vermögens- 
erträge, sondern auch die Erträge aus Arbeits- 
und Berufsverhältn. erfassenden Einkst., s. d., er- 
hoben. Besteuert wird die Summe des arbeits- 
los bezogenen Ertrags von Kapitalvermögen ohne 
Abzug von Schuldzinsen und ohne Abug der 
Verwaltungskosten. Diese sind bei der Einkst. 
abzugsfähig. Außerdem ist die Kapst. ausgedehnt 
auf die Renten. Erträgnisse (Zinsen, Dividenden 
usw.), aus den zum land= und forstwirtsch. oder 
gew. Betriebskap. gehörigen Forderungen und 
Wertpapieren sind jedoch nicht kapstpflichtig, Art. 5 
Abs. 2. Der in= oder ausländ. Ursprung der Kap.= 
Erträgnisse bleibt ohne Einfluß auf die St Pflicht, 
Art. 5 Abs. 1. Die StPPficht ist von demj. zu er- 
füllen, dem das Recht zum Bezug des KapErtrags 
zusteht. Erträgnisse aus Kapitalen oder Renten 
der Ehefrau hat der Ehemann zu versteuern, es 
sei denn, daß die Ehefrau dauernd von dem Mann 
getrennt lebt, Art. 4. — 1# Il. Gesetzl. Grund- 
lagen: u Kapst G. (KG.) 8. 8. 08, Robl. 313; VV. 
Min F. 21. 11. 04, Rabl. 389, d. Min Just. 21. 
11. 04, Rabl. 899; Anw. d. St Koll. Abt. f. dir. St. 
30. 11. 04, Abl. 267. Diese Grundlagen sind ab- 
edr. in der w. Staatsst Ges Sammlg. II. Tl. 148 f. 
tuttg#. W. Kohlhammer 1906. Ueber Einzel- 
erlasse s. das Abl. des St Koll. — 1 III. Objekt 
der Kapst. Im einzelnen unterliegen der Kapfst., 
G. Art. 1, VV. § 1 u. 2, Anw. 8§ 1, dieselben Er- 
trägnisse, die bei der Einkst., s. d. 1 1, als KapEin- 
kommen gelten. Zinsen od. Renten, die als Teil 
eines Diensteink. od. zur Entschädigung für früher 
gleistetete Dienste bezogen werden, unterl. der 
apst. nicht. — 1 IV. Subiektive Stoflicht. * 
Die fubj. St Pfl. trifft, soweit nicht die Stefrei- 
ungen, Z. V, platzgreifen, alle natürlichen und 
juristischen Personen sowie Personenvereine von 
nicht geschlossener Mitgliederzahl nach Maßgabe 
der Bestimmungen in Art. 2, 8 des G. Diese Besft. 
decken sich ihrerseits mit den Best. in Art. 1 u. 2 
des Ekfst G., wie fie unter Einkommensteuer I. 2 
dargelegt sind. — 4 V. StBefreinngen. # Voll- 
ständig stfrei find: a) das Reich, RG. 15. 4. 11, 
Rl. 187, d) der w. Staat und als Folge die 
Anst., bei denen dem Staat die Verpflichtung der 
Unterhaltung oder wenigstens der Defizitdeckung 
obliegt, G. Art. 6 Z. 5, Anw. 3 8 Z. 8; c) der 
König und die Königin; die zum Hofkammergut
	        
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