Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kapitulanten. 
gabe wird alljährlich öff. vom BezSt Amt aufgefor- 
dert, VV. § 5 Z. 1 Abs. 1 u. 8. Wer ein Kapst.= 
Formular besonders zugestellt erhält, aber keine 
stbaren Kap Erträgnisse besitzt, hat eine Fehl- 
anzeige einzureichen, G. Art. 11 Abs. 4 Anw. 8 5. 
Die Frist zur Abgabe der StErklärungen beträgt 
3 Wochen; sie läuft regelmäßig am 8. 4. ab, VV. 
§ 5 3. 1 Abs. 2. Neben der schriftl. St Erklärung 
nach dem vorgeschr. Formular ist die StErkl. zu 
Prot. der Steh. gestattet. Bei letzterer ist die Erkl. 
des St Pfl. in ein Formular der StErkl. oder in 
das Aufnahmeverz. der Beh. (Kapst Aufnahme- 
Protokoll) einzutragen, G. Art. 11 Abs. 2, VV. 
§ 5 3. 3 Abs. 2. Was die Ersichtlichmachung des 
stpfl. KapErtrags in der StErklärung betrifft, so 
kann der Stpflichtige entspr. dem Vordruck des 
Formulars und des Aufnahmeprot. die einz. 
Kapitale nebst Zinsfuß getrennt aufführen, er 
kann aber auch den Gesamtjahresertrag in einer 
Summe angeben, Art. 12 Abs. 1. Ausdrückl. vom 
G. verlangt ist die bes. Aufführung: — 1. Der 
Leibrenten, Leibgedinge und anderer mit dem Tod 
des Bezugsberechtigten wegfallenden Renten, weil 
sie nur im hälftigen Jahresbetrag stbar sind, Art. 
12 Abs. 2 Z. 1. — 2. Des Geldwerts der Natural- 
bezüge, Art. 12 Abs. 2 Z. 2; bei diesen kann der 
St Pfl. auf die zur Schätzung des Werts erforder- 
lichen Angaben (Menge und Gattung usw.) sich 
beschränken. Die StErklärungen unterliegen der 
formellen und sachlichen Prüfung der StBeh. Bei 
Anständen kann sie von den St Pfl. Auskunft und 
Aeußerung verlangen und bei deren Verweigerung 
die ihr als angemessen erscheinende Berichtigung 
der St Erkl. vornehmen. Auch die Staatsbeh. und 
die Beh. der sonst. öff. Körperschaften sind ver- 
pflichtet, auf Anfrage der StBeh. sachdienl. Aus- 
kunft zu erteilen, die Akteneinsicht zu gestatten und 
gegen Kostenersatz Abschriften daraus zu fertigen, 
Art. 16. Den Inhalt der StéErkl. haben die 
Aufnahmebeamten bei Strafvermeidung streng 
geheim zu halten, Art. 17. — 1 VIII. Die Be- 
schwerde # ist zulässig an das St Koll. Abt. für 
dir. St., das Min F. und den VerwGH. Die Be- 
schwerde an das St Koll. ist vor Ablauf des St.- 
Jahrs bei dem Bezirks St Amt einzulegen, Art. 19 
Abs. 2. Gegen die Entscheidung des St Koll. kann 
binnen der Notfrist von 2 Woch. weitere Beschw. 
an das MinF. erhoben werden. Die Entschei- 
dungen des MinF. sind mit der Rechtsbeschw. an 
den Verw GH. anfechtbar, soweit nicht die Höhe 
des steuerbaren KapErtrags (wie bei Natural- 
bezügen) durch Schätzung gewonnen wurde. Die 
Rechtsbeschw. ist binnen der Notfrist von 2 Woch. 
nach Zustellung der Entsch, des MinF. schriftlich 
bei dem VerwGH. oder dem MinzF. einzulegen 
und zu begründen, G. Art. 19 Abs. 3, vgl. mit 
Art. 64 EG. u. VRpflG. Bei Abweis. einer Beschw. 
wird Sp. nach Tar Nr. 15 und vom VerwE#H. nach 
Tar Nr. 86 angesetzt. — 1 IX. Strafbestimmunzgen, 
StNachholung. #K# Wissentl. in der Absicht der 
St Verkürzung gemachte unrichtige Angaben über 
den stbaren Kap Ertrag oder das Verschweigen eines 
solchen KapErtrags werden als St Gefährdung mit 
der Geldstrafe des 7. bis 10fachen Betrags der 
Haller, Handwörterbuch. 
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verkürzten St. bestraft — Legalstrafe —, Art. 23 
Abs. 1. Dabei bilden von Jahr zu Jahr wieder- 
kehrende St Gefährdungen das Delikt der sog. fort- 
gesetzten St Gefährdung, dessen Verfolgung zwar 
wie sonst (vgl. Art. 34 des Zuwiderhandlungsges. 
25. 8. 79, Rgbl. 259) in 3 Jahren verjährt, das 
aber, wenn es vor Ablauf der Verjährung ent- 
deckt wird, bis auf 13 Jahre zurück verfolgt wer- 
den kann, Art. 23 Abs. 4. Ist die St Gefährdung 
zwar wissentl., aber nicht in der Absicht der St.= 
Verkürzung erfolgt, so tritt anstatt der Legalstr. 
nur eine Geldstr. von 1—300 ein, Art. 24 
Abs. 1. Die gleiche Geldstrafe ist für den Fall 
der Fahrlässigkeit angedroht, Art. 24 Abs. 2. 
Neben der Geldstrafe ist die hinterzogene St. 
nachzuzahlen; gegen die StdNachholung ist 
Beschw. nach Z. VIII zulässig, Art. 25. Eine bes. 
geartete St Nachholung und je nachdem StGGefähr- 
dung umfaßt der sog. St Nachtrag der Erben. Die 
Erben sind, soweit nicht Fristverlängerung be- 
willigt wird, verpflichtet, innerhalb 6 Mon. nach 
dem Tod eines StPfl. den zu wenig fatierten 
Kap Ertrag des Erblassers für das Todesjahr und 
die vorausgegangenen 4 St Jahre anzumelden und 
hieraus die doppelte Kap t. zu entrichten. Wird 
dieser St Nachtrag wissentl. von den Erben unter- 
lassen oder unrichtig abgegeben, so werden sie mit 
dem 6fachen Betrag der zurückgebliebenen St. be- 
straft. Bei bloßer Fahrlässigkeit ist eine Geldstr. 
von 1—300 „K verwirkt, Art. 27 Abs. 1—4; VV. 
9 6, Min Just V. 21. 11. Oé4. Das Recht zur Nach- 
orderung hinterzogener St. verjährt in 10 J., 
das zur Nachforderung sonstiger zurückgebliebener 
und zur Zurückforderung zuviel bezahlter St. so- 
wie der St Nachtrag in 3 J. Erben sind nur in- 
soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, 
nachholungspflichtig, Art. 20. Straffreiheit für 
eine St Gefährdung tritt ein bei rechtzeitiger und 
vollständiger Selbstanzeige, Art. 26, Art. 27 Abf. 6. 
Außer der Stef. ist auch die verspätete Abgabe 
einer St Erklärung oder Fehlanzeige unter Strafe 
gestellt, G. Art. 28, Anw. § 26 Z. 2.— K X. Kosten. 1# 
Die Kosten der Kapst Aufnahme und des Kapst Ein- 
zugs fallen der Staatskasse zur Last, G. Art. 30, 
Anw. §5 28. Die Kapst Aufnahme gehört zur 
ordentl. Dienstobliegenheit der damit betrauten 
Beamten; eine besondere Anrechnung hiefür ist 
nicht zulässig. Die Ortsvorsteher (Gde Beamten 
f. d. EinkSt.), sowie die Gde Ratsdiener werden 
edoch für ihre Tätigkeit in Kapst Sachen nach 
aßgabe v. S6 u. 7 MinFV. 9. 1. 09, St KollAbl. 1, 
belohnt. — XI. Ueber den von den Gden zur staatl. 
Kapst. erhobenen Zuschlag s. Besteuerungsrechte 
der Gden. Hochstetter. 
Kapitulanten sind diej. Unteroff. und Gemeinen, 
die sich über die ges. Dienstzeit hinaus in un- 
mittelbarem Anschluß daran oder aus dem Be- 
urlaubtenst. zum akt. Dienst verpflichten und in 
Ableistung dieses Dienstes begriffen sind, Mil VO.- 
Bl. 02 115 f. Die Kapitulation muß auf einen 
bestimmten Zeitraum, i. d. R. 1—2 volle J. ein- 
gegangen werden, bei UOff. als Gehaltsempfäng. 
auf unbest. Zeit, Mil VBl. 10 233. Zweck der 
Kap. ist in der Hauptsache Erhaltung bzw. Ge- 
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