Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Karpfenteich — Katholische Kirche. 
jedenfalls nicht erwachsen, da jede unnötige Be- 
wegung und Beunruhigung der K. eine Vermin- 
derung der Gewichtszunahme zur Folge haben 
würde. Dagegen wartet das KWeibchen mit der 
Ablage der Eier, wenn ein Raubfsich ihm in der 
Abficht, die Eier sofort zu verzehren, nachstellt 
und verpaßt dadurch die richtige Zeit zum Laichen. 
Schließlich tritt eine Resorption der nicht ab- 
gegebenen Fortpflanzungstoffe durch das Blut zum 
Vorteil der Fleischbildung ein. Sieglin. 
Karpfenteich s. Fischteich. 
Kartellkonvention, deutschösterreich. In 
der Sitzung der früheren d. Bundesversammlung 
zu Frankfurt a. M. 10. 2. 1831 haben sämtliche 
Staaten des ehemal. D. Bundes eine sog. Kar- 
tellkonvention (lauch Militärkartell 
genannt) abgeschlossen, d. h. einen Vertrag über 
die gegenseit. Auslieferung von Deserteuren und 
Personen, die sich ihrer Militärpflicht entziehen. 
Die im Rgbl. 1831 167 abgedruckte K. wurde von 
der Bundesversammlung am 17. ö. 32 in einigen 
Punkten, die heute nicht mehr von Bedeutung sind, 
erläutert, Rgbl. 32 287. Unwesentlich abgeändert 
wurde die K. am 2. 7. 63, Rgbl. 1863 219. Durch 
die Errichtung des d. R. ist die K. im Verhältnis 
der nunmehr im d. R. vereinigten St. zueinander 
hinfällig geworden, nicht aber im Verh. ders. zu 
Oesterreich. Das w. Min J. hat denn auch im Erl. 
27. 4. 78, Abl. 118, mitgeteilt, daß der österr. Reg. 
gegenüber die fortdauernde Gültigkeit der K. an- 
erkannt worden sei. In dems. Erlaß wird darauf 
aufmerksam gemacht, daß die beiden Reg. auf die 
in Art. 9 der Konvention festgesetzten Fangprämien 
verzichtet hätten. Der im Erl. 27. 4. 78 erwähnte 
(autogr.) MErl. 7. 5. 77 Nr. 3459 hat denselben 
Inhalt und weist noch außerdem auf die in der 
K. von 63 erfolgte Vereinbarung gegenseitiger 
kostenfreier Auslieferung bes. hin. Ein Min JErl. 
5. 10. 03, Abl. 513, macht ferner eine Verein- 
barung des Ausw. Amts in Berlin mit der öst.= 
ung. Reg. bekannt. Hienach können die Ausliefe- 
rungsanträge in geeigneten Fällen auch von den 
öst.= ung. Zivilbehörden (k. k. Bezirkshauptmann- 
schaften und diesen gleichsteh. Beh.) und Militär- 
behörden unmittelbar an die zust. Auslief Beh. ge- 
richtet werden. Dsgl. können die d. Ersatzbeh. 
unter Umgehung des diplomatischen Wegs unmit- 
telbar die zust. öst.-ung. Beh. angehen. Auszu- 
liefern sind: 1. Deserteure, d. h. Personen, die nach 
den ges. Best. des die Auslieferung verlangenden 
Staats zu dessen stehendem Heer oder der be- 
waffneten, mit demselben in gleichem Verhältnis 
stehenden Landesmacht gehören und durch den Eid 
zur Fahne verpflichtet sind, sofern sie ohne Paß, 
Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebiet 
des andern Staats oder zu dessen Truppen be- 
geben. 2. Alle sonstigen, ihre mil. Pflichten ver- 
Eetzenden Wehrpfl. des einen Staats, welche in die 
Länder oder zu den Truppen des andern St. über- 
treten. Die Deserteure (1) sind sofort und ohne 
Reklamation auszuliefern, die übrigen Wehrpfl. 
und Offiziere aller Grade überhaupt nur auf be- 
sonderes Ersuchen der zust. Beh. Die Ausl. wird 
verweigert, wenn die betr. Personen die Staats- 
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angehörigkeit des Landes, in das sie entflohen sind, 
besitzen. Haben sie in dem Land, in das sie ent- 
wichen sind, eine strafbare Handlung begangen, so 
braucht die Auslieferung erst nach erfolgter Be- 
strafung zu erfolgen. Schulden oder andere Ver- 
bindlichkeiten geben kein Recht zur Verweigerung 
der Auslieferung. Zuständig zur Vollziehung der 
Ausl., die durch Festnahme und Transport ge- 
schieht, sind in W. die Ole., gleichgültig ob ein 
Auftrag der höh. Beh. vorangegangen ist oder nicht. 
Die Ausl. geschieht an denj. nächsten Grenzort, an 
dem sich entweder eine Militärbeh. oder ein Gen- 
darmeriekommando befindet. Seitens der w. Beh. 
erfolgt also der Transport an die Hafendirektion 
Friedrichshafen, die dann die weitere Ausl. an die 
öst. Beh. in Bregenz bewerkstelligt. Bazille. 
Karten= und Plankabinett, K., dem K. Kabinett 
untergeordnet, enthält eine reichhaltige Sammlung 
von Plänen und Karten geographischen und mili- 
tärwissenschaftlichen Inhalts. . 
Kassenverbände s. Krankenversicherung C. 
Kassenwesen des Staats s. Staatskassenwesen. 
Kataster s. Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer und Vermessungswesen. 
Katasterbureau s. Vermessungswesen. 
Katasternachweisung s. Unfallversicherung B. III. 
Katastersteuern (Kataster), s. Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuer. 
Katharinenstift s. Landesbadspital Katharinen- 
stift zu Wildbad. 
Katholische Kirche, Kath. Kirchengesetze, Kath. 
Geistliche, Kath. Konvikte, Kath. Orden und Kon- 
gregationen, Jefsuiten, Interkalarfonds, Kath. 
Kirchenrat. — 1# I. Allgemeines. # Das Ver- 
hältnis des Staats zur kath. Kirche 
ist bestimmt durch f. drei Grundsätze: 1. Die kath. 
K. ist eine öffrechtl. Körperschaft. Sie hat als 
solche Vermögensfähigkeit und der Staat betrachtet 
die Förderung ihrer Zwecke als einen Teil seiner 
Aufgaben, § 70 Vl. 2. Der kath. K. steht für ihre 
inneren kirchlichen Angelegenheiten die Befugnis 
zu, in solchen Angelegenheiten durch ihre ver- 
fassungsmäßigen Organe Anordnungen zu er- 
lassen und das Kirchenregiment zu verwalten, § 71, 
75, 78 Vl. 3. Dem König gebührt das oberst- 
hoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über die kath. 
K., § 72 Vl., Verordnungen der Kirchengewalt 
können ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung 
des Staatsoberhaupts weder verkündigt noch voll- 
zogen werden, s. übr. u. II. 1. — Der Austritt 
aus der kath. K. ist durch Art. 43 Abs. 5 G. 14. 6. 
87 ebenso geregelt wie der A. aus der ev. K., 
s. d., und Kathol. Pfarr GEden. — 1 II. Die Ber- 
mögensverhältnisse der kath. K. Nach § 82 
Vl. sollte die kath. K. mit einem eigenen in ihre 
Selbstverwaltung zu stellenden Gesamtvermögen 
ausgestattet werden, fie sollte zur Bestreitung derzj. 
kirchl. Bedürfnisse, wozu keine örtl. Fonds vor- 
handen find, oder die vorhandenen nicht zureichen, 
einen eigenen diesem Zweck ausschließl. gewid- 
meten Kirchenfonds erhalten. Diese Vorschr. ge- 
  
langte nicht zur Ausführung. Der Staat bestreitet 
aber aus seinen Mitteln einen namhaften Teil des 
Aufwands der kath. K., der im Etats G. mit den
	        
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