Karpfenteich — Katholische Kirche.
jedenfalls nicht erwachsen, da jede unnötige Be-
wegung und Beunruhigung der K. eine Vermin-
derung der Gewichtszunahme zur Folge haben
würde. Dagegen wartet das KWeibchen mit der
Ablage der Eier, wenn ein Raubfsich ihm in der
Abficht, die Eier sofort zu verzehren, nachstellt
und verpaßt dadurch die richtige Zeit zum Laichen.
Schließlich tritt eine Resorption der nicht ab-
gegebenen Fortpflanzungstoffe durch das Blut zum
Vorteil der Fleischbildung ein. Sieglin.
Karpfenteich s. Fischteich.
Kartellkonvention, deutschösterreich. In
der Sitzung der früheren d. Bundesversammlung
zu Frankfurt a. M. 10. 2. 1831 haben sämtliche
Staaten des ehemal. D. Bundes eine sog. Kar-
tellkonvention (lauch Militärkartell
genannt) abgeschlossen, d. h. einen Vertrag über
die gegenseit. Auslieferung von Deserteuren und
Personen, die sich ihrer Militärpflicht entziehen.
Die im Rgbl. 1831 167 abgedruckte K. wurde von
der Bundesversammlung am 17. ö. 32 in einigen
Punkten, die heute nicht mehr von Bedeutung sind,
erläutert, Rgbl. 32 287. Unwesentlich abgeändert
wurde die K. am 2. 7. 63, Rgbl. 1863 219. Durch
die Errichtung des d. R. ist die K. im Verhältnis
der nunmehr im d. R. vereinigten St. zueinander
hinfällig geworden, nicht aber im Verh. ders. zu
Oesterreich. Das w. Min J. hat denn auch im Erl.
27. 4. 78, Abl. 118, mitgeteilt, daß der österr. Reg.
gegenüber die fortdauernde Gültigkeit der K. an-
erkannt worden sei. In dems. Erlaß wird darauf
aufmerksam gemacht, daß die beiden Reg. auf die
in Art. 9 der Konvention festgesetzten Fangprämien
verzichtet hätten. Der im Erl. 27. 4. 78 erwähnte
(autogr.) MErl. 7. 5. 77 Nr. 3459 hat denselben
Inhalt und weist noch außerdem auf die in der
K. von 63 erfolgte Vereinbarung gegenseitiger
kostenfreier Auslieferung bes. hin. Ein Min JErl.
5. 10. 03, Abl. 513, macht ferner eine Verein-
barung des Ausw. Amts in Berlin mit der öst.=
ung. Reg. bekannt. Hienach können die Ausliefe-
rungsanträge in geeigneten Fällen auch von den
öst.= ung. Zivilbehörden (k. k. Bezirkshauptmann-
schaften und diesen gleichsteh. Beh.) und Militär-
behörden unmittelbar an die zust. Auslief Beh. ge-
richtet werden. Dsgl. können die d. Ersatzbeh.
unter Umgehung des diplomatischen Wegs unmit-
telbar die zust. öst.-ung. Beh. angehen. Auszu-
liefern sind: 1. Deserteure, d. h. Personen, die nach
den ges. Best. des die Auslieferung verlangenden
Staats zu dessen stehendem Heer oder der be-
waffneten, mit demselben in gleichem Verhältnis
stehenden Landesmacht gehören und durch den Eid
zur Fahne verpflichtet sind, sofern sie ohne Paß,
Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebiet
des andern Staats oder zu dessen Truppen be-
geben. 2. Alle sonstigen, ihre mil. Pflichten ver-
Eetzenden Wehrpfl. des einen Staats, welche in die
Länder oder zu den Truppen des andern St. über-
treten. Die Deserteure (1) sind sofort und ohne
Reklamation auszuliefern, die übrigen Wehrpfl.
und Offiziere aller Grade überhaupt nur auf be-
sonderes Ersuchen der zust. Beh. Die Ausl. wird
verweigert, wenn die betr. Personen die Staats-
451
angehörigkeit des Landes, in das sie entflohen sind,
besitzen. Haben sie in dem Land, in das sie ent-
wichen sind, eine strafbare Handlung begangen, so
braucht die Auslieferung erst nach erfolgter Be-
strafung zu erfolgen. Schulden oder andere Ver-
bindlichkeiten geben kein Recht zur Verweigerung
der Auslieferung. Zuständig zur Vollziehung der
Ausl., die durch Festnahme und Transport ge-
schieht, sind in W. die Ole., gleichgültig ob ein
Auftrag der höh. Beh. vorangegangen ist oder nicht.
Die Ausl. geschieht an denj. nächsten Grenzort, an
dem sich entweder eine Militärbeh. oder ein Gen-
darmeriekommando befindet. Seitens der w. Beh.
erfolgt also der Transport an die Hafendirektion
Friedrichshafen, die dann die weitere Ausl. an die
öst. Beh. in Bregenz bewerkstelligt. Bazille.
Karten= und Plankabinett, K., dem K. Kabinett
untergeordnet, enthält eine reichhaltige Sammlung
von Plänen und Karten geographischen und mili-
tärwissenschaftlichen Inhalts. .
Kassenverbände s. Krankenversicherung C.
Kassenwesen des Staats s. Staatskassenwesen.
Kataster s. Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer und Vermessungswesen.
Katasterbureau s. Vermessungswesen.
Katasternachweisung s. Unfallversicherung B. III.
Katastersteuern (Kataster), s. Grund-, Gebäude-
und Gewerbesteuer.
Katharinenstift s. Landesbadspital Katharinen-
stift zu Wildbad.
Katholische Kirche, Kath. Kirchengesetze, Kath.
Geistliche, Kath. Konvikte, Kath. Orden und Kon-
gregationen, Jefsuiten, Interkalarfonds, Kath.
Kirchenrat. — 1# I. Allgemeines. # Das Ver-
hältnis des Staats zur kath. Kirche
ist bestimmt durch f. drei Grundsätze: 1. Die kath.
K. ist eine öffrechtl. Körperschaft. Sie hat als
solche Vermögensfähigkeit und der Staat betrachtet
die Förderung ihrer Zwecke als einen Teil seiner
Aufgaben, § 70 Vl. 2. Der kath. K. steht für ihre
inneren kirchlichen Angelegenheiten die Befugnis
zu, in solchen Angelegenheiten durch ihre ver-
fassungsmäßigen Organe Anordnungen zu er-
lassen und das Kirchenregiment zu verwalten, § 71,
75, 78 Vl. 3. Dem König gebührt das oberst-
hoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über die kath.
K., § 72 Vl., Verordnungen der Kirchengewalt
können ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung
des Staatsoberhaupts weder verkündigt noch voll-
zogen werden, s. übr. u. II. 1. — Der Austritt
aus der kath. K. ist durch Art. 43 Abs. 5 G. 14. 6.
87 ebenso geregelt wie der A. aus der ev. K.,
s. d., und Kathol. Pfarr GEden. — 1 II. Die Ber-
mögensverhältnisse der kath. K. Nach § 82
Vl. sollte die kath. K. mit einem eigenen in ihre
Selbstverwaltung zu stellenden Gesamtvermögen
ausgestattet werden, fie sollte zur Bestreitung derzj.
kirchl. Bedürfnisse, wozu keine örtl. Fonds vor-
handen find, oder die vorhandenen nicht zureichen,
einen eigenen diesem Zweck ausschließl. gewid-
meten Kirchenfonds erhalten. Diese Vorschr. ge-
langte nicht zur Ausführung. Der Staat bestreitet
aber aus seinen Mitteln einen namhaften Teil des
Aufwands der kath. K., der im Etats G. mit den