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übr. Staatsausgaben verabschiedet wird. Die V.
hat dem Staat auch die Verpflichtung auferlegt,
für den Unterhalt der zu dem Kirchendienst un-
tauglich gewordenen Kirchendiener zu sorgen und
den kath. Geistlichen den sog. Tischtitel zu ge-
währen, § 74, 80, 81. Der kath. K. gegenüber ist
übrigens ein Teil des § 82 Vl. durch die
Dotation des Bistums Rottenburg, s. Bischof,
und durch die Gründung des Interkalar-
fonds, s. u., ausgeführt. Was das übrige zu
Bestreitung von kirchl. Bedürfnissen vorhandene
Vermögen betrifft, so ist das kath. Pfründ-
vermögen von den sonstigen in jeder Gde vor-
handenen kirchl. Stiftungen zu unterscheiden. Es
steht in der Verwaltung des jeweiligen Inhabers
der Pfründe, die Verwaltung steht unter der ge-
meinsamen Ausfsicht des Staats und der Kirche,
d. h. unter der Aufsicht des Kath. Kirchenrats und
des Dekans oder Kapitelskämmerers. Die Verwal-
tung der dem Bistum angewiesenen Dotation
ist dem bischöfl. Ordinariat unter Oberaufsicht des
Staats überlassen. Ueber das übr. kirchl. Zwecken
gewidmete Vermögen s. Kath. Pfarrgden. —
4 Ul. Das Ausfsichtsrecht den Staats. Die
wesentlichen Bestimmungen des G. 80.
6. 62, Rabl. 59. — 1. Durch Art. 1 hat der Staat
der kath. K. gegenüber in Abänd. des § 72 Vll. auf
Genehmigung (Placet) solcher allg. kirchl. An-
gelegenheiten und öff. Erlasse der Kirchenbeh. ver-
zichtet, die rein geistliche Angelegenheiten betreffen.
Diese sind der Staatsbeh. gleichzeitig mit der Ver-
kündigung zur Einsicht mitzuteilen. Aufrecht er-
halten wurde das staatl. Genehmigungsrecht für
alle von dem Erzbischof, dem Bischof und den übr.
kirchl. Beh. ausgehenden allg. Anordnungen und
Kreisschreiben an die Geistlichen und Diözesanen,
wodurch dieselben zu etwas verbunden werden,
was nicht ganz im eigentümlichen Wirkungskreis
der K. liegt, sowie auch für sonstige Erlasse, die
in staatl. oder bürgerl. Verhältnisse eingreifen, sog.
gemischte Gegenstände. Denselben Best. unterliegen
die auf Diözesan= und Provinzialsynoden gefaßten
Beschlüsse, ebenso die päpstlichen Bullen, Breven
und sonst. Erlasse, die nur vom Bischof verkündet
und angewendet werden dürfen. Uebr. wird nach
Art. 20 des G. der Verkehr mit den kirchlichen
Obern nicht gehindert. Ebenso ist der unmittelbare
Verkehr des Bischofs mit den Staatsbeh., jedoch
mit der Beschränkung gestattet, daß er keine Be-
fehle oder Weisungen an sie erlassen kann, Art. 21.
Darüber, ob eine Sache gemischter oder rein kirch-
licher Art ist, hat nur die Staatsbeh. zu entscheiden.
Als gemischter Gegenstand i. S. d. Art. 1 des G.
wird bes. auch die Bildung neuer kirchl. Gden und
die Abänderung bestehender Gde- und Bezirks-
einteilungen, s. auch Kath. Pfarrgden, sowie Er-
richtung, Teilung und Vereinigung von Pfründen
betrachtet, Art. 17. Vorschr. über etwaige staatl.
Maßregeln im Fall des Ungehorsams der kirchl.
Beh. enthält das G. nicht. — 2. Die kirchl. Ge-
richtsbarkeit. Verfügungen und Erkenntnisse
der Kirchengewalt können gegen die Person oder
das Vermögen der Staatsangehörigen gegen deren
Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen wer-
Katholische Kirche.
den. Die Staatsbeh. ist jedoch nur dann befugt,
ihre Mitwirkung (z. B. Eintreibung einer Geld-
strafe u. ähnl.) eintreten zu lassen, wenn der
Bischof ihr zuvor über den Fall die erforderlichen
Aufklärungen gegeben und sie hienach die Ver-
fügung oder das Erkenntnis weder in formeller
noch auch vom staatl. Gesichtspunkt aus in mate-
rieller Hinsicht zu beanstanden gefunden hat. Auch
bei Führung der kirchlichen Untersuchung darf die
Staatsbeh. auf Ersuchen der Kirchenbeh. nur unter
derselben Voraussetzung mitwirken, Art. 7. Hin-
fichtlich der Disziplinargewalt des Bi-
schofs gegenüber den kath. Kirchendienern hat der
Staat durch Art. 5 auf jedes Mitwirkungsrecht ver-
zichtet. Doch kann die Disz Gewalt nach Art. 6
niemals durch Freiheitsentziehung geübt werden;
Geldbußen dürfen 80 M, die Einberufung in ein
Besserungshaus darf 6 Wochen nicht übersteigen.
Von jeder 30 K übersteigenden Geldstrafe und von
jeder 14 Tage übersteigenden Einberufung in ein
Besserungshaus sowie von Suspension, Versetzun
Zurücksetzung oder Entlassung ist der Staatsbeh.
alsbald Mitteilung zu machen. Die Disztr.
dürfen nur auf Grund eines geordneten Ver-
fahrens verhängt werden, für die Berufung des
weltlichen Arms zur Vollstreckung von Disztr.
find daneben die Vorschr. des Art. 7 anzuwenden.
Diss Str. dürfen auch im Instanzenzug nicht
vor ein außerdeutsches Gericht gezogen
werden, Art. 10. — 3. Die Leitung des
kath. Religionsunterrichts in den Volk-
schulen und den Lehrerbildungsanstalten einschl.
der Beft. der Katechismen und Religionshand-
bücher kommt unbeschadet desn Oberaufsichtsrechts
des Staats dem Bischof zu, val. auch Art. 69
VSch G. 17. 8. 09, Rabl. 161. — 4. Die Rege-
lung der kirchl. Trauung steht der Kirche
ohne alle staatl. Schranken zu. — 5. Ver-
leihung von kirchl. Aemter n. Art. 2 hat
das früher vom Landesherrn geübte allg. Ernen-
nungsrecht der Geistlichen (das sog. landesherrl.
Patronat), soweit es nicht auf bes., das kirchl.
Patronatsrecht begründendem Rechtsgrund beruht,
aufgehoben, womit es auf den Bischof über-
gegangen ist. Die vormaligen Patronatsrechte der
Gden und Stiftungen sind mit dem Patronat der
Krone vereinigt. Das Ergebnis der hienach vor-
genommenen Ausscheidung der Pfründen bischöfl.
Kollatur und des K. Patronats ist in der Min.=
KöSch V. 9. 8. 58, Rgbl. 25, enthalten. Die An-
stellung von Geistlichen beim Militär und an öff.
Staatsanst. erfolgt nach den Grundsätzen über die
Anstellung von Beamten. — Das Ernennungsrecht
der kirchl. Organe unterliegt f. Beschränkun-
gen: Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist durch
den Besitz der w. Staatsangehör. und durch den
Nachweis einer vom Staat für entsprechend er-
kannten wissenschaftlichen Vorbildung bedingt,
Art. 8. Kirchenämter, die nicht von der Staats-
regierung selbst abhängen, können nur an solche
Pers. verliehen werden, die nicht von der Staats-
regierung unter Anführung von Tatsachen als ihr
in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig
erklärt werden, Art. 4; bez. Besetzung des bischöf-