Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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den Pfarr Genossen gehört, entscheidet 
sich nach den Grundsätzen des kath. Kirchenrechts, 
wonach für die Zugehörigkeit zu einer PsG. der 
Wohnsitz, das Domizil in gemeinrechtl. Sinn und 
daneben u. U. ein Quasidomizil, ein Aufenthalt von 
längerer Dauer maßgeb. ist. Die Reichs= oder 
Staatsangehör. bildet keine Voraussetzung für die 
PfGGenossenschaft, auch nicht die Angehörigkeit 
zur betr. bürg. Gde, wogegen die Bewohner ausl. 
Grenzpfarreien, welche die kirchl. Einrichtungen 
w. Pfarreien benützen, nicht als PfGGenossen 
gelten und ebenso wenig die in einer nichtw. 
Grenzpfarrei gleichsam als Gäste zugelassenen W., 
jedenfalls soweit das kath. Pfarr G. 14. 6. 87/22. 
7. 06 in Betracht kommt. — Der Austritt aus 
der Kirche kann jederzeit, wirksam nach Ablauf von 
4 Woch., beim Ortspfarrer gegen Bescheinigung 
erklärt werden und zwar nach anerkannter Praxis 
vom vollendeten 13. Lebensj. ab. — Die Streit- 
frage, ob der Pfarrer und die sonstigen Geistlichen 
zu den Pfarr Cden gehören und so auch als 
kirchensteuerpflichtig gelten, ist zu bejahen. — Die 
Entschei dung von Streitfällen über 
die Zugehör. zu einer PfG. kommt den nach kirchl. 
Recht zust. kirchl. Organen zu, jedoch mit 2 Ein- 
schränkungen: soweit es sich um die Ausübung von 
Wahlrechten handelt, entscheidet auf Beschw. gegen 
eine Berufungsentscheidung des Ordinariats das 
Kultmin. endgültig, Art. 7 KG., und wenn in einem 
Streit über die Bezahlung kirchl. Umlagen die 
Eigenschaft der Zugehörigkeit zur PsG. bestritten 
ist, haben die Verwaltungsgerichte auch hierüber zu 
entscheiden, Art. 66, hienach u. U. über die Zu- 
gehörigkeit zur kath. Kirche überhaupt, — eine sonst 
staatsbehördl. Entscheidung entzogene innerkirchl. 
Angelegenheit, Art. 71 VU. — Nach kath. kirchl. 
Recht ist die Pf G. keine Korporation, die über ihre 
Angelegenheiten zu beschließen hätte und auch nicht 
Träger der jur. Persönlichkeit einer Pfarrei, dies 
ist vielmehr die Pfarrei als kirchl. Anstalt, ver- 
treten durch den Pfarrer. Dagegen hat das staatl. 
PfGG. die Anerkennung der PfG. als öff. 
Körperschaften mit dem Recht der jur. Per- 
sönlichkeit in Art. 1 ausdrücklich ausgesprochen 
und für die Zwecke dieses G. (Vertretung und 
Organisation der PfG. in ihren vermögensrechtl. 
Beziehungen, Verwaltung des Ortskirchenvermög., 
Regelung des kirchl. Besteuerungsrechts) ein Ver- 
tretungsorgan für die Gesamtheit der PfGen. 
geschaffen. Dies ist der für jede einzelne PfG. zu 
bildende Kirchen stiftungsrat. Dasselbe 
gilt für selbständige Filialgemeinden, d. h. 
für solche zu einer PfG. gehörige Orte, für welche 
eigener pfarrlicher Gottesdienst oder eigene pfarrl. 
Seelsorge eingerichtet ist, und welche als kirchl. 
FilialG. vom Bischof im Einverständnis mit der 
Staatsreg. anerkannt find; bezüglich der gemeins. 
Angelegenheiten sind sie ein Teil der Mutter G., 
im übrigen aber selbst. kirchl. G., Art. 1. Dagegen 
gelten die sog. Nebenorte, d. h. sonst. einzelne, zu 
einer PfG. vereinigte Orte und Parzellen je nur 
als unselbst. Teile der PfG. ohne eigene Korpo- 
rationsrechte; sie nehmen an den kirchl. Einrich- 
tungen der Pfarrei in gleicher Weise wie der 
Katholische Pfarrgemeinden. 
Hauptort der Pfarrei teil, aus jedem solchen Ort 
bzw. einer Gruppe von solchen wird eine der 
Seelenzahl entspr. Anzahl von KStNMitgl. in ge- 
meinschaftlichem Zusammentritt gewählt und für 
einen solchen ein bes. kirchl. Vermögen besitzenden 
Filialort wird zu dessen Verwaltung ein Teil- 
kirchenstiftungsrat bestellt, Art. 1 Abs. 8, Art. 1 b. 
Wo Mutter G. und selbst. Filial G. vorhanden, ist 
für Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegen- 
heiten ein Gesamt KSt#., ev. mit engerem Rat, zu 
bilden; ein solcher kann, wo an größeren Orten 
mehrere Pfarreien bestehen, aus den einzelnen 
PfarreiK t, . zu gleichem Zweck gebildet werden, 
Art. 1a, 1 Abs. 4. Der KStR. besteht aus 
geistlichen (Pfarrer, Kaplane bzw. Verweser) und 
weltlichen Mitgl.; letztere sind der kath. Ortsvorst., 
der Kirchenpfleger und eine Anzahl (4—12, je nach 
der Größe der PfG.) von den PfGGen. auf 6 JF. 
gewählter Mitgl.; Hilfspriester und ein kath. 
Kirchenpatron haben beratende Stimme. Das akt. 
und pass. Wahlrecht mit Einspracherecht und Be- 
schwerdeinstanz ist in den Art. 4—12 geregelt; 
Berufung, Beratung, Beschlußfassung, ev. Auf- 
lösung des KeStR. in Art. 50—60. Den Vorsitz 
und die Leitung der Geschäfte hat der Pfarrer, im 
Gesamt KSt R. der Dekan, ev. der dienstälteste 
Pfarrer. — Anlangend die Aufgaben des K.= 
StR. hat er die Gesamtheit der PfGGen. in ver- 
mögensrechtlicher Beziehung zu vertreten, Art. 19; 
ihm steht zu: die Fürsorge für die Erhaltung der 
äußeren Ordnung innerhalb der kirchl. Gebäude 
(jedoch ohne Einwirkung auf gottesdienstl. Hand- 
lungen, auf Bestimmung der Zeit des Gottes- 
diensts, der Ordnung des Geläutes, auf Ein- 
räumung der Kirche zu profanen Zwecken — dies 
ist Sache des Pfarrers), ferner die Verfügung 
über die Kirchenstühle unbeschadet privatrechtl. An- 
sprüche, die Vertretung der Interessen der PsG. 
in Beziehung auf die Schule, auf welche jedoch 
eine unmittelbare Einwirkung ihm nicht zukommt, 
Art. 17, ferner die Besetzung der Stellen der 
Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener 
(Mesner, Aufseher, Orgeltreter, Personal eines 
von der Kirchenpflege unterhaltenen Friedhofs 
usw.), soweit nicht wohlerworbene Rechte Dritter 
(Patronat) entgegenstehen, sowie die Dienstaufsicht 
über die Genannten mit dem Recht der Entlassung 
und Suspension sowie mit Disziplinargewalt bis 
12 4, Art. 18, sodann bes. die Verwaltung des 
Ortskirchenvermög. und der kirchl. Lokalstiftungen, 
Art. 20, abgesehen von anderweiter Stiftungs- 
bestimmung, nebst der Aufsicht über kirchl. Eigen- 
tum und kirchl. Gebäude nach Maßgabe der 
Art. 21—23, 26, 28, 30, 31, die Bestellung eines 
Kirchenpflegers für die Kassen= und Rechnungs- 
führung und Besorgung der laufenden ökonomi- 
schen Geschäfte der PfG., event. mit Beigabe eines 
Teilrechners für einzelne Zweige der Verwaltung 
(beides als öff. Rechnungsbeamte i. S. des Art. 45 
Polst G.), die Ueberwachung ihrer Amtsführung, 
Art. 13—15, 27, endlich die Aufstellung und Voll- 
ziehung des Etats der Kirchenpflege, Art. 29, die 
Beschlußfassung über Erhebung von Umlagen auf 
die PfGGen., Art. 38, und deren Verteilung auf
	        
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