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höh. Verwaltungsdienst haben; Ausnahmen kann
die höh. VerwaltBeh. zulassen. Die Beis. werden
in unmittelbarer geh. Wahl, die (obligatorisch) nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfindet,
gewählt. Auf das Verfahren vor den KG. werden
die mit einzelnen Abweichungen auf das amts-
gerichtliche Verf. verweisenden Vorschr. des GGG.
mit der Maßgabe entspr. angewendet, daß Be-
rufung gegen die Urt. der KG. nur zulässig ist,
wenn der Wert des Streitgegenstands den Betrag
von 300 X übersteigt. Die Vertretung der Par-
teien durch Rechtsanwälte und Personen, die das
Verhandeln vor G. gewerbsmäßig betreiben, ist un-
zulässig. — Neben der rechtsprechenden
Tätigkeit kann das K. als Eini-
gungsamt bei Streitigkeiten über die Fort-
setzung oder Wiederaufnahme des Dienst= oder
Lehrverhältnisses angerufen werden, § 17; auch ist
es verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbeh. oder
des Vorstands des Kommunalverbands, für den es
errichtet ist, BHutachten über das kaufmeännische
Dienst= oder Lehrverhältnis betr. Fragen abzu-
geben. Endlich ist es berechtigt, in diesen Fragen
Anträge an Beceh., an Vertretungen von Kom-
munalverbänden und an die gesetzgebenden Körper-
schaften der Bst. oder des R. zu richten, § 18. Für
gewisse Str. ist, wenn ein zust. KG. nicht vor-
handen ist, dem Gde Vorst. die Erlassung von vor-
läufigen Entsch. zugewiesen, § 19. — Die Zahl
der KG. in D. betrug am Schluß des Jahrs 1912
291, von denen 250 bereits bestehenden GG. an-
gegliedert waren. Nähere stat. Angaben über die
Tätigkeit der KG. sind enthalten in den von dem
Kais. Stat. Amt Abt. f. Arbeiterstatistik heraus-
gegebenen RArbl., Jahrg. 1913 SondBeil. zu
Nr. 8 S. 12, sowie am Schluß der Abhdlg. von
L r. Scidel über die KG. in Hirths Annalen 09
Heft 6 433 und Heft 7 497. — II. In W. be-
stehen zurzeit 14 KG. und zwar in Aalen,
Ebingen, Eßlingen (zugleich für Obereßlingen und
Plochingen), Geislingen (zugl. f. Gingen a. d. F.,
Kleinsüßen und Kuchen), Gmünd, Göppingen,
Heilbronn (zugleich für die Gden Böckingen und
Neckarsulm), Ludwigsburg (zugleich für Zuffen-
hausen), Ravensburg, Reutlingen, Schramberg,
Stuttgart (zugl. f. Feuerbach und Vaihingen a. F.),
Tübingen und Ulm. Eingeleitet wurde die Er-
richtung der K. durch VV. Min J. 14. 10. 04,
Regbl. 341, wonach als Landeszentralbeh. das
Min J. gilt, als höh. VerwBeh. teils die Kreisreg.,
teils die Oe., als weitere Kommunalverbände
die Amtskörperschaften anzusehen sind. Die
Statuten sind, soweit es sich um ein
Ortstatut handelt, vom Gde Rat und Bürger-
ausschuß, soweit es sich um ein Statut eines
weiteren Kommunalverbands handelt, von der
Amtsversammlung zu beschließen und bedürfen in
beiden Fällen der Gen. der Kreisreg. Ausnahmen
von der Vorschr. über die Befähigung des Vorfs.
und seines Stellv. zum Richteramt oder zum höh.
VerwoDienst sind von der Kreisreg. nur im Be-
nehmen mit der Zivilk. des LG. zuzulassen. Weitere
Anleitung über die Errichtung von KWG. und die
Abfassung der Statuten gibt Min JErl. 25. 10. 04,
Kaufstelle — Kennzeichnung von Fleisch.
Abl. 461, 465. Das. ist ein vom preuß. Min. f.
Handel und Gewerbe ausgearbeitetes Musterst.
mit entspr. Erläut. abgedruckt und eine Anleitung
für Vornahme der Beisitzerwahlen gegeben. Nach
der Fassung, welche Art. 23 w. AGGVG. durch w.
G. 22. 7. 05, Rgbl. 121, erhalten hat, sind die KG.
ebenso wie die GG. der Dienstaufsicht der
LG., die ihrerseits unter der der O. stehen,
unterstellt. Ueber alle G. übt das MinJust. die
Dienstaufsicht aus. Die den LG. übertrag. Dienst A.,
deren Ausübung zum Geschäftskreis der Zivilk.
gehört, wird näher begrenzt in Min Just V. 23. 10.
05, Abl. 91. Hienach sind die LG. den KG. nicht
bloß als Berufungs= und Beschwerde G. in Recht-
streitigkeiten, sondern auch dergestalt übergeordnet,
daß ihnen die Aufsicht über die unverzögerte und
gesetzmäßige Erfüllung aller Geschäftsaufgaben der
KG. zukommt und unbeschadet der verfassungsmäß.
richterlichen Unabhängigkeit das geeignete Ein-
schreiten gegen Ordnungswidrigkeiten obliegt, zu
welchem Behuf die LG. sich von der Geschäfts-
behandlung der KG. Kenntnis zu verschaffen und
erforderlichenfalls durch Mahnung und Zurecht-
weisung auf sachgemäße Geschäftsbehandlung hin-
zuwirken haben. Auch ist die Vornahme von Visi-
tationen der KG. vorbehalten. Inwieweit die An-
gehörigen der KG. auch in persönlichen und diszi-
plinären Angelegenheiten den LG. unterworfen
sind, ist in § 8 d. V. näher erörtert. Ueber die
Aufnahme der Rechtsmittel gegen die Entsch. der
KG. in die Listen und Uebersichten der Justizbeh.
hat die Min Just V. 3. 2. 05, Abl. 16, über die von
den Vors. der KG. an die Zivilkammer der L6.
einzusendenden Geschäftsberichte im Min Justerl.
4. 10. 05 Weisungen erteilt. Ueber die Zwangsvoll-
streckung in bei den KG. anh. Sachen und das Zu-
stellungswesen in solchen vgl. Min Just V. 23. 10.
05, Abl. 91, über die Hinterlegung in KEachen
die Min Just V. v. gl. Tag, Rgbl. 270. Schwab.
Kaufstelle des Verbands landw. Genossen-
schaften s. Genossenschaften.
Kenntlichmachung der Fischfanggeräte f. 8 4
d. M. 1. 6. 94, Rabl. 135, s. Fischereipflege a. 8.
Kennzeichnung von Fleisch. Das der amtlichen
Untersuchung unterstellte Fl. ist alsbald nach deren
Beendigung mittels Farb= oder Brandstempels der-
art zu kennzeichnen, daß jedes bei der gewerbs-
mäßigen Zerlegung sich ergebende größere Fl Stück
einen Stempel trägt. Die für die K. der im In-
land geschlachteten Tiere, ausgenommen Einhufer
und Hunde, vorgeschr. St. haben eine kreisrunde
oder eine gleiche Form, jedoch umschlossen von
einem gleichseitigen Viereck oder eine quadratische
oder eine dreieckige Form, je nachdem das zu kenn-
zeichnende Fleisch bei der Untersuchung tauglich
ohne Einschränkung, minderwertig, bedingt taug-
lich oder untauglich erfunden wurde. Als Auf-
schrift trägt jeder Stempel den Namen oder das
Zeichen des betr. Schaubezirks. Das tauglich be-
fundene Fl. von Pferden und Hunden wird mit
einem rechteckigen St. mit entsprechender Aufschrift
— Pferd, Hund — und dem Namen des Schau-
bezirks versehen. Eine vorläufige K. von beanstand.
Fl. geschieht durch Anbringung von gelben Zetteln