Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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höh. Verwaltungsdienst haben; Ausnahmen kann 
die höh. VerwaltBeh. zulassen. Die Beis. werden 
in unmittelbarer geh. Wahl, die (obligatorisch) nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfindet, 
gewählt. Auf das Verfahren vor den KG. werden 
die mit einzelnen Abweichungen auf das amts- 
gerichtliche Verf. verweisenden Vorschr. des GGG. 
mit der Maßgabe entspr. angewendet, daß Be- 
rufung gegen die Urt. der KG. nur zulässig ist, 
wenn der Wert des Streitgegenstands den Betrag 
von 300 X übersteigt. Die Vertretung der Par- 
teien durch Rechtsanwälte und Personen, die das 
Verhandeln vor G. gewerbsmäßig betreiben, ist un- 
zulässig. — Neben der rechtsprechenden 
Tätigkeit kann das K. als Eini- 
gungsamt bei Streitigkeiten über die Fort- 
setzung oder Wiederaufnahme des Dienst= oder 
Lehrverhältnisses angerufen werden, § 17; auch ist 
es verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbeh. oder 
des Vorstands des Kommunalverbands, für den es 
errichtet ist, BHutachten über das kaufmeännische 
Dienst= oder Lehrverhältnis betr. Fragen abzu- 
geben. Endlich ist es berechtigt, in diesen Fragen 
Anträge an Beceh., an Vertretungen von Kom- 
munalverbänden und an die gesetzgebenden Körper- 
schaften der Bst. oder des R. zu richten, § 18. Für 
gewisse Str. ist, wenn ein zust. KG. nicht vor- 
handen ist, dem Gde Vorst. die Erlassung von vor- 
läufigen Entsch. zugewiesen, § 19. — Die Zahl 
der KG. in D. betrug am Schluß des Jahrs 1912 
291, von denen 250 bereits bestehenden GG. an- 
gegliedert waren. Nähere stat. Angaben über die 
Tätigkeit der KG. sind enthalten in den von dem 
Kais. Stat. Amt Abt. f. Arbeiterstatistik heraus- 
gegebenen RArbl., Jahrg. 1913 SondBeil. zu 
Nr. 8 S. 12, sowie am Schluß der Abhdlg. von 
L r. Scidel über die KG. in Hirths Annalen 09 
Heft 6 433 und Heft 7 497. — II. In W. be- 
stehen zurzeit 14 KG. und zwar in Aalen, 
Ebingen, Eßlingen (zugleich für Obereßlingen und 
Plochingen), Geislingen (zugl. f. Gingen a. d. F., 
Kleinsüßen und Kuchen), Gmünd, Göppingen, 
Heilbronn (zugleich für die Gden Böckingen und 
Neckarsulm), Ludwigsburg (zugleich für Zuffen- 
hausen), Ravensburg, Reutlingen, Schramberg, 
Stuttgart (zugl. f. Feuerbach und Vaihingen a. F.), 
Tübingen und Ulm. Eingeleitet wurde die Er- 
richtung der K. durch VV. Min J. 14. 10. 04, 
Regbl. 341, wonach als Landeszentralbeh. das 
Min J. gilt, als höh. VerwBeh. teils die Kreisreg., 
teils die Oe., als weitere Kommunalverbände 
die Amtskörperschaften anzusehen sind. Die 
Statuten sind, soweit es sich um ein 
Ortstatut handelt, vom Gde Rat und Bürger- 
ausschuß, soweit es sich um ein Statut eines 
weiteren Kommunalverbands handelt, von der 
Amtsversammlung zu beschließen und bedürfen in 
beiden Fällen der Gen. der Kreisreg. Ausnahmen 
von der Vorschr. über die Befähigung des Vorfs. 
und seines Stellv. zum Richteramt oder zum höh. 
VerwoDienst sind von der Kreisreg. nur im Be- 
nehmen mit der Zivilk. des LG. zuzulassen. Weitere 
Anleitung über die Errichtung von KWG. und die 
Abfassung der Statuten gibt Min JErl. 25. 10. 04, 
Kaufstelle — Kennzeichnung von Fleisch. 
Abl. 461, 465. Das. ist ein vom preuß. Min. f. 
Handel und Gewerbe ausgearbeitetes Musterst. 
mit entspr. Erläut. abgedruckt und eine Anleitung 
für Vornahme der Beisitzerwahlen gegeben. Nach 
der Fassung, welche Art. 23 w. AGGVG. durch w. 
G. 22. 7. 05, Rgbl. 121, erhalten hat, sind die KG. 
ebenso wie die GG. der Dienstaufsicht der 
LG., die ihrerseits unter der der O. stehen, 
unterstellt. Ueber alle G. übt das MinJust. die 
Dienstaufsicht aus. Die den LG. übertrag. Dienst A., 
deren Ausübung zum Geschäftskreis der Zivilk. 
gehört, wird näher begrenzt in Min Just V. 23. 10. 
05, Abl. 91. Hienach sind die LG. den KG. nicht 
bloß als Berufungs= und Beschwerde G. in Recht- 
streitigkeiten, sondern auch dergestalt übergeordnet, 
daß ihnen die Aufsicht über die unverzögerte und 
gesetzmäßige Erfüllung aller Geschäftsaufgaben der 
KG. zukommt und unbeschadet der verfassungsmäß. 
richterlichen Unabhängigkeit das geeignete Ein- 
schreiten gegen Ordnungswidrigkeiten obliegt, zu 
welchem Behuf die LG. sich von der Geschäfts- 
behandlung der KG. Kenntnis zu verschaffen und 
erforderlichenfalls durch Mahnung und Zurecht- 
weisung auf sachgemäße Geschäftsbehandlung hin- 
zuwirken haben. Auch ist die Vornahme von Visi- 
tationen der KG. vorbehalten. Inwieweit die An- 
gehörigen der KG. auch in persönlichen und diszi- 
plinären Angelegenheiten den LG. unterworfen 
sind, ist in § 8 d. V. näher erörtert. Ueber die 
Aufnahme der Rechtsmittel gegen die Entsch. der 
KG. in die Listen und Uebersichten der Justizbeh. 
hat die Min Just V. 3. 2. 05, Abl. 16, über die von 
den Vors. der KG. an die Zivilkammer der L6. 
einzusendenden Geschäftsberichte im Min Justerl. 
4. 10. 05 Weisungen erteilt. Ueber die Zwangsvoll- 
streckung in bei den KG. anh. Sachen und das Zu- 
stellungswesen in solchen vgl. Min Just V. 23. 10. 
05, Abl. 91, über die Hinterlegung in KEachen 
die Min Just V. v. gl. Tag, Rgbl. 270. Schwab. 
Kaufstelle des Verbands landw. Genossen- 
schaften s. Genossenschaften. 
Kenntlichmachung der Fischfanggeräte f. 8 4 
d. M. 1. 6. 94, Rabl. 135, s. Fischereipflege a. 8. 
Kennzeichnung von Fleisch. Das der amtlichen 
Untersuchung unterstellte Fl. ist alsbald nach deren 
Beendigung mittels Farb= oder Brandstempels der- 
art zu kennzeichnen, daß jedes bei der gewerbs- 
mäßigen Zerlegung sich ergebende größere Fl Stück 
einen Stempel trägt. Die für die K. der im In- 
land geschlachteten Tiere, ausgenommen Einhufer 
und Hunde, vorgeschr. St. haben eine kreisrunde 
oder eine gleiche Form, jedoch umschlossen von 
einem gleichseitigen Viereck oder eine quadratische 
oder eine dreieckige Form, je nachdem das zu kenn- 
zeichnende Fleisch bei der Untersuchung tauglich 
ohne Einschränkung, minderwertig, bedingt taug- 
lich oder untauglich erfunden wurde. Als Auf- 
schrift trägt jeder Stempel den Namen oder das 
Zeichen des betr. Schaubezirks. Das tauglich be- 
fundene Fl. von Pferden und Hunden wird mit 
einem rechteckigen St. mit entsprechender Aufschrift 
— Pferd, Hund — und dem Namen des Schau- 
bezirks versehen. Eine vorläufige K. von beanstand. 
Fl. geschieht durch Anbringung von gelben Zetteln 
 
	        
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