Kennzeichnung von Vieh — Kinder im Gewerbetrieb.
mit der Aufschrift: „Genußuntauglich“, „bedingt
tauglich“ oder „minderwertig“ und hat dann zu er-
folgen, wenn der Besitzer oder dessen Vertreter er-
klärt, daß er sich bei der getroffenen Entscheidung
nicht beruhigen werde. Das aus dem Ausl. ein-
geführte, tauglich bef. Fl. wird mit Geckigem Farb-
oder Brand St. mit der Aufschrift „Ausland“ und
dem Zeichen der Zoll- oder Steuerstelle versehen.
Die St. für beanstandetes Fl. enthalten außerdem
noch die Worte „Zurückgewiesen“ bei zurückgewie-
senem Fl.; „Zu beseitigen“ bei unschädlich zu be-
seitigendem Fl.; den Buchstaben 2 bei freiwillig
zurückgezogenem Fl. Die St. für eingeführtes Fl.
von Pferden und anderen Einhufern haben eine
rechteckige Form und tragen die Aufschrift: Ausl.,
Pferd, sowie das Zeichen der Zoll= oder Steuer-
stelle. In der Inland Beschau ist bei Verwendung
eines Farbst. zur Kennzeichnung des Fl. eine halt-
bare, nicht gesundheitschädl., blaue Farbe vorgeschr.
In der AuslFlB. ist im Falle der Kennzeichnung
des Fl. mittels Farbst. für beanstandetes oder frei-
willig zurückgezogenes Fl. eine schwarze, für das
übr. Fl. eine rote, nicht gesundheitschädl. Farbe zu
verwenden. Leonhardt.
Kennzeichnung von Bieh. Die K. v. V. gehört
zu den Schutzmaßr. gegen die ständ. Gefährdung
der Viehbestände durch Viehseuchen, § 17 Nr. 4
VSG. Demzufolge ist das Med Koll. in § 35 M.
11. 7. 12, Rgbl. 293, ermächtigt, solang aus ande-
ren d. Bst. eingeführte Rinder und Schweine am
Entladeort bzw. im w. Grenzort der ötägigen
polizeil. Beobachtung gemäß § 166—169 unter-
liegen, die K. dieser T. durch Anbringung der
Buchstaben P B“ (poliz. Beobacht.) auf der l.
Schulter anzuordnen. Die gleiche Maßnahme
kann vom Med Koll. getroffen werden, wenn
von außerhalb Landes eingeführte Schweine
auf Grund § 287 Abs. 2 in Rückficht auf
die Gefahr der Einschleppung der Schweines. und
Schweinepest der bt. pol. Beob. nach § 166—169
unterstellt sind. Auch sonst kann das Med Koll. im
Fall einer best. SGfahr eine K. für Rinder und
Schweine vorschreiben. Leonhardt.
Keuchhusten s. übertragbare Krankheiten 3.
Kiesrechen s. Bachteich.
Kiedwehr s. Bachteich.
Kilch s. Felchen.
Kinder im Gewerbebetrieb. I. Die Mitführung
von K. unter 14 J., auch der nichtschulpflichtigen,
zu Hilfeleistungen irgend welcher Art im
Wandergewerbebetrieb, ('. d., ist ver-
boten; noch schulpflichtige K. dürfen ohne Rück-
sicht auf Alter und Zweck der Mitführung
nicht mitgeführt werden, wenn nicht für einen aus-
reichenden Unterricht der K. gesorgt ist. Im am-
bulanten GemBetr., .. d., ist das Feilbieten von
Gegenständen durch K. unter 14 J. grundsätzlich
untersagt; doch können Ausnahmen für Orte, wo
ein derartiges Feilbieten durch K. herkömmlich ift,
vom Ortsvorst. für best. Zeitabschnitte, die in einem
Kalenderjahr zusammen 4 W. nicht überschreiten
dürfen, hugelassen werden. Das Feilhalten der
gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 u. 2 und Abs. 2 GewO.
freigegeb. Gegenstände durch K. unter 14 J. im
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Wander= und im ambul. GewBetr. kann vom
Ortsvorst. verboten werden. — II. Die Beschäfti-
gung von K. in stehenden GemBetr. ist teils
durch die GewO., teils durch das sog.
Kinderschutz G. (KA#.) 30. B. 03, Rl. 113, be-
schränkt. Als K. i. S. d. KAG. gelten Knaben
und Mädchen unter 18 J., sowie solche K. u. M.
über 13 J., die noch zum Besuch der Volksch.
verpflichtet sind. Weitergehend versteht die Gew O.
noch unter K. die nicht mehr volkschulpfl. Pers.
über 13 und unter 14 J.; die letzteren gehören zur
Klasse der jugendl. Arb., s. d., und unterstehen den
für diese gültigen Schutzvorschr. Nach § 185 Abs. 1
GewO. dürfen die noch schulpfl. K. über 13 J., so-
wie alle K. unter 13 J. in Betr. mit i. d. R. mind.
10 Arb. und in den diesen gleichsteh. Anl., .
Arbeiterinnen I, nicht beschäftigt werden. Der
durch das KG. gewährte Schutz ist verschieden, je
nachdem es sich um eigene oder fremde K. handelt,
im letzteren Falle strenger. Als eigene K. gelten
nach 8 8 KAG. die dem Hausstand des sie Be-
schäftigenden angehörigen K., wenn sie mit ihm
oder seinem Ehegatten bis zum 3. Grad verwandt,
oder von ihm oder seinem Ehegatten an Kindes-
statt angenommen oder bevormundet, oder ihm
zur ges. Fürsorgeerziehung überwiesen sind und
zugleich mit K. der gedachten zwei Arten be-
schäftigt werden. Alle anderen K. find nach dem
KAG. als fremde K. anzusehen. Auf K., die in
der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
sie in einem der obenbez. Verhältnisse stehen und
zu deren Hausstand sie gehören, nicht für diese,
sondern für Dritte beschäftigt werden, sind die
über die Beschäftigung eigener K. getroff. mil-
deren Bestimmungen ausdrückl. für anwendbar
erklärt, indessen mit der Ausnahme, daß als
Altersgrenzen für die Gestattung ihrer Beschäf-
tigung das zurückgelegte 12. Lebensj., d. h. die
Altersgrenze für die Besch., der fremden K., fest-
gesetzt ist, 9 8 Abs. 3, § 18 Abs. 2 KAG. —
N A. Die einzelnen Schutzbestimmungen. 1 1. Un-
bedingt verbotern ist. § 4, 12 KG. und Anl.
hierzu, a) die Besch. von K. (fremden und eigenen)
in einer Anzahl (32 Arten) von Werkstätten,
die in dem als Anlage dem G. beigef. Verzeichnis,
nnnn, r. 03 121 u. 312, einz. aufgeführt sind. Als
erkstätten i. S. d. KAG. gelten neben den Werk-
stätten des § 105 Abs. 1 GewO. auch Räume, die
zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn
darin gew. Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien
gelegene gew. Arbeitstätten; § 18 KAG. d) Die
Verwendung von K. (teigenen und fremden) bei
Bauten aller Art, im Betr. der nicht schon unter
das Verbot der GewO. (§8 154 Abs. 2 vbd. § 135
bis 139b) fallenden Ziegeleien, Brüche und Gru-
ben, beim Steinklopfen, im Schonnsteinfeger-
gewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte ver-
bundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und
Mahlen von Farben und beim Arbeiten in Kelle-
reien. Der Bdrt. ist befugt, weitere ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen und das unter
Buchst. a gen. Verzeichnis abzuändern. Auf Grund
dieser Ermächtigung erging bis jetzt das Verbot
der Beschäftigung von K. beim Reinigen von