Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kennzeichnung von Vieh — Kinder im Gewerbetrieb. 
mit der Aufschrift: „Genußuntauglich“, „bedingt 
tauglich“ oder „minderwertig“ und hat dann zu er- 
folgen, wenn der Besitzer oder dessen Vertreter er- 
klärt, daß er sich bei der getroffenen Entscheidung 
nicht beruhigen werde. Das aus dem Ausl. ein- 
geführte, tauglich bef. Fl. wird mit Geckigem Farb- 
oder Brand St. mit der Aufschrift „Ausland“ und 
dem Zeichen der Zoll- oder Steuerstelle versehen. 
Die St. für beanstandetes Fl. enthalten außerdem 
noch die Worte „Zurückgewiesen“ bei zurückgewie- 
senem Fl.; „Zu beseitigen“ bei unschädlich zu be- 
seitigendem Fl.; den Buchstaben 2 bei freiwillig 
zurückgezogenem Fl. Die St. für eingeführtes Fl. 
von Pferden und anderen Einhufern haben eine 
rechteckige Form und tragen die Aufschrift: Ausl., 
Pferd, sowie das Zeichen der Zoll= oder Steuer- 
stelle. In der Inland Beschau ist bei Verwendung 
eines Farbst. zur Kennzeichnung des Fl. eine halt- 
bare, nicht gesundheitschädl., blaue Farbe vorgeschr. 
In der AuslFlB. ist im Falle der Kennzeichnung 
des Fl. mittels Farbst. für beanstandetes oder frei- 
willig zurückgezogenes Fl. eine schwarze, für das 
übr. Fl. eine rote, nicht gesundheitschädl. Farbe zu 
verwenden. Leonhardt. 
Kennzeichnung von Bieh. Die K. v. V. gehört 
zu den Schutzmaßr. gegen die ständ. Gefährdung 
der Viehbestände durch Viehseuchen, § 17 Nr. 4 
VSG. Demzufolge ist das Med Koll. in § 35 M. 
11. 7. 12, Rgbl. 293, ermächtigt, solang aus ande- 
ren d. Bst. eingeführte Rinder und Schweine am 
Entladeort bzw. im w. Grenzort der ötägigen 
polizeil. Beobachtung gemäß § 166—169 unter- 
liegen, die K. dieser T. durch Anbringung der 
Buchstaben P B“ (poliz. Beobacht.) auf der l. 
Schulter anzuordnen. Die gleiche Maßnahme 
kann vom Med Koll. getroffen werden, wenn 
von außerhalb Landes eingeführte Schweine 
auf Grund § 287 Abs. 2 in Rückficht auf 
die Gefahr der Einschleppung der Schweines. und 
Schweinepest der bt. pol. Beob. nach § 166—169 
unterstellt sind. Auch sonst kann das Med Koll. im 
Fall einer best. SGfahr eine K. für Rinder und 
Schweine vorschreiben. Leonhardt. 
Keuchhusten s. übertragbare Krankheiten 3. 
Kiesrechen s. Bachteich. 
Kiedwehr s. Bachteich. 
Kilch s. Felchen. 
Kinder im Gewerbebetrieb. I. Die Mitführung 
von K. unter 14 J., auch der nichtschulpflichtigen, 
zu Hilfeleistungen irgend welcher Art im 
Wandergewerbebetrieb, ('. d., ist ver- 
boten; noch schulpflichtige K. dürfen ohne Rück- 
sicht auf Alter und Zweck der Mitführung 
nicht mitgeführt werden, wenn nicht für einen aus- 
reichenden Unterricht der K. gesorgt ist. Im am- 
bulanten GemBetr., .. d., ist das Feilbieten von 
Gegenständen durch K. unter 14 J. grundsätzlich 
untersagt; doch können Ausnahmen für Orte, wo 
ein derartiges Feilbieten durch K. herkömmlich ift, 
vom Ortsvorst. für best. Zeitabschnitte, die in einem 
Kalenderjahr zusammen 4 W. nicht überschreiten 
dürfen, hugelassen werden. Das Feilhalten der 
gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 u. 2 und Abs. 2 GewO. 
freigegeb. Gegenstände durch K. unter 14 J. im 
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Wander= und im ambul. GewBetr. kann vom 
Ortsvorst. verboten werden. — II. Die Beschäfti- 
gung von K. in stehenden GemBetr. ist teils 
durch die GewO., teils durch das sog. 
Kinderschutz G. (KA#.) 30. B. 03, Rl. 113, be- 
schränkt. Als K. i. S. d. KAG. gelten Knaben 
und Mädchen unter 18 J., sowie solche K. u. M. 
über 13 J., die noch zum Besuch der Volksch. 
verpflichtet sind. Weitergehend versteht die Gew O. 
noch unter K. die nicht mehr volkschulpfl. Pers. 
über 13 und unter 14 J.; die letzteren gehören zur 
Klasse der jugendl. Arb., s. d., und unterstehen den 
für diese gültigen Schutzvorschr. Nach § 185 Abs. 1 
GewO. dürfen die noch schulpfl. K. über 13 J., so- 
wie alle K. unter 13 J. in Betr. mit i. d. R. mind. 
10 Arb. und in den diesen gleichsteh. Anl., . 
Arbeiterinnen I, nicht beschäftigt werden. Der 
durch das KG. gewährte Schutz ist verschieden, je 
nachdem es sich um eigene oder fremde K. handelt, 
im letzteren Falle strenger. Als eigene K. gelten 
nach 8 8 KAG. die dem Hausstand des sie Be- 
schäftigenden angehörigen K., wenn sie mit ihm 
oder seinem Ehegatten bis zum 3. Grad verwandt, 
oder von ihm oder seinem Ehegatten an Kindes- 
statt angenommen oder bevormundet, oder ihm 
zur ges. Fürsorgeerziehung überwiesen sind und 
zugleich mit K. der gedachten zwei Arten be- 
schäftigt werden. Alle anderen K. find nach dem 
KAG. als fremde K. anzusehen. Auf K., die in 
der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der 
sie in einem der obenbez. Verhältnisse stehen und 
zu deren Hausstand sie gehören, nicht für diese, 
sondern für Dritte beschäftigt werden, sind die 
über die Beschäftigung eigener K. getroff. mil- 
deren Bestimmungen ausdrückl. für anwendbar 
erklärt, indessen mit der Ausnahme, daß als 
Altersgrenzen für die Gestattung ihrer Beschäf- 
tigung das zurückgelegte 12. Lebensj., d. h. die 
Altersgrenze für die Besch., der fremden K., fest- 
gesetzt ist, 9 8 Abs. 3, § 18 Abs. 2 KAG. — 
N A. Die einzelnen Schutzbestimmungen. 1 1. Un- 
bedingt verbotern ist. § 4, 12 KG. und Anl. 
hierzu, a) die Besch. von K. (fremden und eigenen) 
in einer Anzahl (32 Arten) von Werkstätten, 
die in dem als Anlage dem G. beigef. Verzeichnis, 
nnnn, r. 03 121 u. 312, einz. aufgeführt sind. Als 
erkstätten i. S. d. KAG. gelten neben den Werk- 
stätten des § 105 Abs. 1 GewO. auch Räume, die 
zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn 
darin gew. Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien 
gelegene gew. Arbeitstätten; § 18 KAG. d) Die 
Verwendung von K. (teigenen und fremden) bei 
Bauten aller Art, im Betr. der nicht schon unter 
das Verbot der GewO. (§8 154 Abs. 2 vbd. § 135 
bis 139b) fallenden Ziegeleien, Brüche und Gru- 
ben, beim Steinklopfen, im Schonnsteinfeger- 
gewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte ver- 
bundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und 
Mahlen von Farben und beim Arbeiten in Kelle- 
reien. Der Bdrt. ist befugt, weitere ungeeignete 
Beschäftigungen zu untersagen und das unter 
Buchst. a gen. Verzeichnis abzuändern. Auf Grund 
dieser Ermächtigung erging bis jetzt das Verbot 
der Beschäftigung von K. beim Reinigen von
	        
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