Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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des Betrags und Aufschrift seines Namens hand- 
schriftlich oder durch Stempel zu bemerken; bei 
ständigen Vers. (§ 176) können hiezu von der RV.- 
Anst. erhältliche Marken verwendet werden. Dem 
Arbeitg. dient als Quittung der ihm verbleibende 
Abschnitt der Zahlkarte oder die ihm erteilte Nach- 
richt über die Belastung seines Kontos. Bei der 
freiw. Fortsetzung der Vers. (und wohl auch 
bei der Selbstvers.) und bei der Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartschaft (§& 13) sind die Bei- 
träge bzw. die Anerkennungsgebühr der Rnst. 
spätestens vor Ablauf des Kalenderj., für das sie 
gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden 
und von der RVlnst. zu quittieren, § 201. Un- 
wirksamn sind Pflichtbeitr., wenn sie nach Ablauf 
von 2 J., falls aber die Beitr Leistung ohne Ver- 
schulden der Beteiligten (also Arbeitn. u. Arbeitg.) 
unterblieben ist, nach Ablauf von 4 J. seit der 
Fälligkeit entrichtet werden, § 205. Freiw. Beitr., 
die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entrichtet 
werden, sind gleichfalls unwirksam, § 206. Ueber 
Nachzahlung oder Stundung der Beitr. 
s. u. VV. Beitragsrückstände werden wie 
Gde Abgaben beigetrieben (§ 227) und verjähren, 
soweit sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in 2 J. 
nach Ablauf des Kalenderj. der Fauigtent, § 228 
Abs. 1. Der Anspruch-auf Rückerstattung 
von Beitr. verjährt in 6 Mon. nach Ablauf des 
Kalenderj., in dem sie entrichtet worden sind. 
Irrtümlich geleistete Beiträge, die 
nicht zurückgefordert werden, gelten als für die 
freiw. Weitervers. entrichtet, wenn das Recht hiezu 
in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Bei- 
tragstreitigkeiten werden in 1. Instanz 
vom RtA., in 2. Instanz vom Sch G. und in 
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung vom OSch G. 
entschieden. Auf Grund der A. ergangene Ent- 
scheidungen gelten auch für die J. und um- 
gekehrt, § 210. Die Beitragsüberwachung 
Erfolgt durch die RV Anst., § 214, die mit Genehm. 
des Rchsk. Ueberwachungsvorschr. erlassen kann, 
§ 216. Arbeitg. und Vers. ist Auskunftspflicht auf- 
erlegt, § 215. — 2. BVermögensverwaltung. 
Die Mittel der RVAnst. dürfen nur für die ges. 
vorgeschriebenen (ges. Leistungen, Verw Aufwand) 
oder zugelassenen (Invaliden-, Waisenhaus- 
pflege, Heilverfahren) Zwecke verwendet werden. 
Die Rnst. darf nur die ihr ges. übertragenen 
Geschäfte übernehmen, § 219. Das Vermögen der 
R VAnst. muß wie Mündelgeld verzinslich angelegt 
werden. Für Anlegung in Hypotheken geben 
§ 221—223 nähere Vorschr. Darlehen auf Schuld- 
scheine können mit Genehm. des Rchsk. an Gden, 
Gde Verbände, Schulgden und Kirchengden gegeben 
werden, § 224. Da mind. ½ des Vermögens in 
den niederverzinslichen Anlehen des R. und der 
Bst. angelegt sein muß (§ 236) und da für die 
versicherungstechnischen Berechnungen (§ 174) zu- 
nächst ein Zinsfuß von 83½ v. H. (gegenüber 3 v. H. 
bei der IV.) zugrunde gelegt ist, wird ein bes. 
billiges Geld für gemeinnützige Zwecke von der 
Rnst. nicht erhältlich sein. — 1 VI. Geseszliche 
Leistungen. 1 1. Allgemeines. Voraussetzung 
für den Anspruch auf die ges. L. ist Erfüllung der 
Angestelltenversicherung. 
Wartezeit und Aufrechterhaltung der Anwartschaft, 
s. Z. 2. Länger als 1 J. rückwärts, vom Eingang 
des Antrags gerechnet, werden Ruhegeld und Ren- 
ten nicht gezahlt, § 23. Wer sich vorsätzlich berufs- 
unfähig macht, verliert den Anspruch auf Ruhe- 
geld, § 24, ebenso wie Hinterbliebene, die den Tod 
des Vers. vorsätzlich herbeigeführt haben, den An- 
spruch auf Hinterbliebenenrenten, § 35. Ganze 
oder teilweise Versagung des Ruhegeldes kann 
eintreten, wenn der Vers. sich die Berufsunfähig- 
keit bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzl. 
Vergehens zugezogen hat, § 24 Abs. 2. Statt der 
Geldleistungen können Unterhalt in einem In- 
validen= oder Waisenhaus (§5 44) und bei Trunk- 
süchtigen Sachleistungen (§ 45, 46) gewährt werden. 
Eine Uebertragung, Pfändung und Verpfändung 
der ges. Ansprüche ist nur zugunsten bestimmter 
Forderungen (§ 93 Abs. 1) zulässig und nur aus- 
nahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch mit 
Genehm. des RtA. auch in andern Fällen ganz 
oder zum Teil auf andere übertragen, § 93 Abs. 2 
Auch bezüglich der Aufrechnung sieht § 94 die Be- 
schränkung auf ganz bestimmte Gegenforderungen 
vor. Der Anspruch auf die Leistungen verjährt, ab- 
gesehen vom Fall des § 23, s. o., in 4 J. nach der 
Falligkeit, § 228 Abs. 3. Die Gden und Armen- 
verbände, deren UnterstPfl. gegenüber von Hilfs- 
bedürftigen durch das AG. nicht berührt wird, 
§ 81, s. auch Armenwesen II A 6, können nur 
insoweit, als sie für eine Zeit Unterstützung 
gewähren, für die der Hilfsbedürftige einen 
Anspruch auf Leistungen der A. hatte oder 
noch hat, Ersatz beanspruchen, und zwar nur bis 
zur Höhe dieses Anspruchs, § 83; zur Befriedigung 
dieses Ersatzanspruchs darf nur auf rückständiges 
Ruhegeld und Rentenbeträge in voller Höhe, auf 
die laufenden dagegen nur bis zu ihrer halben 
Höhe zugegriffen werden, § 84. Soweit die Verf. 
und ihre Hinterbl. ges. von Dritten Ersatz eines 
Schadens beanspruchen können, der ihnen durch 
Berufsunfähigkeit oder durch den Tod des Er- 
nährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die 
Rnst. bis zum Betrag der Leistungen über, die 
sie infolge des Schadens zu tragen hat, § 91. 
Die Ausbezahlung der Leistungen der AV. 
erfolgt auf Anweisung des Ri#. durch die Post, 
bei Ruhegeld und Renten in monatlichen Voraus- 
bezahlungen gegen Bescheinigungen, die von jeder 
Person, die ein öffentliches Siegel zu führen 
befugt ist, erteilt und beglaubigt sein können. 
Bei Verzug an einen andern Ort kann die 
Ueberweisung der Renten an die Postanstalt 
des neuen Wohnorts beim RtA. oder bei der 
Postbeh. beantragt werden. Die Rnst. hat der 
Postverwaltung für das Auszahlungsgeschäft Vor- 
schüsse und eine Vergütung zu gewähren, § 313 bis 
319. — 2. Voraussetzungen der ges. 
Leistungen. a) Erfüllung der Warte- 
zeit. Die W. beträgt i. d. R. 120 Beitragsmon., 
§ 48. Beim Ruhegeld der weibl. Vers., welche die 
Vers. weniger belasten, weil Hinterbliebenenanspr. 
nur im Fall der Erwerbsunfähigkeit des Ehe- 
manns entstehen, § 30, beträgt die W. für das 
Ruhegeld nur 60 Beitragsmon. Sind weniger als
	        
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