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des Betrags und Aufschrift seines Namens hand-
schriftlich oder durch Stempel zu bemerken; bei
ständigen Vers. (§ 176) können hiezu von der RV.-
Anst. erhältliche Marken verwendet werden. Dem
Arbeitg. dient als Quittung der ihm verbleibende
Abschnitt der Zahlkarte oder die ihm erteilte Nach-
richt über die Belastung seines Kontos. Bei der
freiw. Fortsetzung der Vers. (und wohl auch
bei der Selbstvers.) und bei der Aufrechterhaltung
der erworbenen Anwartschaft (§& 13) sind die Bei-
träge bzw. die Anerkennungsgebühr der Rnst.
spätestens vor Ablauf des Kalenderj., für das sie
gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden
und von der RVlnst. zu quittieren, § 201. Un-
wirksamn sind Pflichtbeitr., wenn sie nach Ablauf
von 2 J., falls aber die Beitr Leistung ohne Ver-
schulden der Beteiligten (also Arbeitn. u. Arbeitg.)
unterblieben ist, nach Ablauf von 4 J. seit der
Fälligkeit entrichtet werden, § 205. Freiw. Beitr.,
die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entrichtet
werden, sind gleichfalls unwirksam, § 206. Ueber
Nachzahlung oder Stundung der Beitr.
s. u. VV. Beitragsrückstände werden wie
Gde Abgaben beigetrieben (§ 227) und verjähren,
soweit sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in 2 J.
nach Ablauf des Kalenderj. der Fauigtent, § 228
Abs. 1. Der Anspruch-auf Rückerstattung
von Beitr. verjährt in 6 Mon. nach Ablauf des
Kalenderj., in dem sie entrichtet worden sind.
Irrtümlich geleistete Beiträge, die
nicht zurückgefordert werden, gelten als für die
freiw. Weitervers. entrichtet, wenn das Recht hiezu
in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Bei-
tragstreitigkeiten werden in 1. Instanz
vom RtA., in 2. Instanz vom Sch G. und in
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung vom OSch G.
entschieden. Auf Grund der A. ergangene Ent-
scheidungen gelten auch für die J. und um-
gekehrt, § 210. Die Beitragsüberwachung
Erfolgt durch die RV Anst., § 214, die mit Genehm.
des Rchsk. Ueberwachungsvorschr. erlassen kann,
§ 216. Arbeitg. und Vers. ist Auskunftspflicht auf-
erlegt, § 215. — 2. BVermögensverwaltung.
Die Mittel der RVAnst. dürfen nur für die ges.
vorgeschriebenen (ges. Leistungen, Verw Aufwand)
oder zugelassenen (Invaliden-, Waisenhaus-
pflege, Heilverfahren) Zwecke verwendet werden.
Die Rnst. darf nur die ihr ges. übertragenen
Geschäfte übernehmen, § 219. Das Vermögen der
R VAnst. muß wie Mündelgeld verzinslich angelegt
werden. Für Anlegung in Hypotheken geben
§ 221—223 nähere Vorschr. Darlehen auf Schuld-
scheine können mit Genehm. des Rchsk. an Gden,
Gde Verbände, Schulgden und Kirchengden gegeben
werden, § 224. Da mind. ½ des Vermögens in
den niederverzinslichen Anlehen des R. und der
Bst. angelegt sein muß (§ 236) und da für die
versicherungstechnischen Berechnungen (§ 174) zu-
nächst ein Zinsfuß von 83½ v. H. (gegenüber 3 v. H.
bei der IV.) zugrunde gelegt ist, wird ein bes.
billiges Geld für gemeinnützige Zwecke von der
Rnst. nicht erhältlich sein. — 1 VI. Geseszliche
Leistungen. 1 1. Allgemeines. Voraussetzung
für den Anspruch auf die ges. L. ist Erfüllung der
Angestelltenversicherung.
Wartezeit und Aufrechterhaltung der Anwartschaft,
s. Z. 2. Länger als 1 J. rückwärts, vom Eingang
des Antrags gerechnet, werden Ruhegeld und Ren-
ten nicht gezahlt, § 23. Wer sich vorsätzlich berufs-
unfähig macht, verliert den Anspruch auf Ruhe-
geld, § 24, ebenso wie Hinterbliebene, die den Tod
des Vers. vorsätzlich herbeigeführt haben, den An-
spruch auf Hinterbliebenenrenten, § 35. Ganze
oder teilweise Versagung des Ruhegeldes kann
eintreten, wenn der Vers. sich die Berufsunfähig-
keit bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzl.
Vergehens zugezogen hat, § 24 Abs. 2. Statt der
Geldleistungen können Unterhalt in einem In-
validen= oder Waisenhaus (§5 44) und bei Trunk-
süchtigen Sachleistungen (§ 45, 46) gewährt werden.
Eine Uebertragung, Pfändung und Verpfändung
der ges. Ansprüche ist nur zugunsten bestimmter
Forderungen (§ 93 Abs. 1) zulässig und nur aus-
nahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch mit
Genehm. des RtA. auch in andern Fällen ganz
oder zum Teil auf andere übertragen, § 93 Abs. 2
Auch bezüglich der Aufrechnung sieht § 94 die Be-
schränkung auf ganz bestimmte Gegenforderungen
vor. Der Anspruch auf die Leistungen verjährt, ab-
gesehen vom Fall des § 23, s. o., in 4 J. nach der
Falligkeit, § 228 Abs. 3. Die Gden und Armen-
verbände, deren UnterstPfl. gegenüber von Hilfs-
bedürftigen durch das AG. nicht berührt wird,
§ 81, s. auch Armenwesen II A 6, können nur
insoweit, als sie für eine Zeit Unterstützung
gewähren, für die der Hilfsbedürftige einen
Anspruch auf Leistungen der A. hatte oder
noch hat, Ersatz beanspruchen, und zwar nur bis
zur Höhe dieses Anspruchs, § 83; zur Befriedigung
dieses Ersatzanspruchs darf nur auf rückständiges
Ruhegeld und Rentenbeträge in voller Höhe, auf
die laufenden dagegen nur bis zu ihrer halben
Höhe zugegriffen werden, § 84. Soweit die Verf.
und ihre Hinterbl. ges. von Dritten Ersatz eines
Schadens beanspruchen können, der ihnen durch
Berufsunfähigkeit oder durch den Tod des Er-
nährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die
Rnst. bis zum Betrag der Leistungen über, die
sie infolge des Schadens zu tragen hat, § 91.
Die Ausbezahlung der Leistungen der AV.
erfolgt auf Anweisung des Ri#. durch die Post,
bei Ruhegeld und Renten in monatlichen Voraus-
bezahlungen gegen Bescheinigungen, die von jeder
Person, die ein öffentliches Siegel zu führen
befugt ist, erteilt und beglaubigt sein können.
Bei Verzug an einen andern Ort kann die
Ueberweisung der Renten an die Postanstalt
des neuen Wohnorts beim RtA. oder bei der
Postbeh. beantragt werden. Die Rnst. hat der
Postverwaltung für das Auszahlungsgeschäft Vor-
schüsse und eine Vergütung zu gewähren, § 313 bis
319. — 2. Voraussetzungen der ges.
Leistungen. a) Erfüllung der Warte-
zeit. Die W. beträgt i. d. R. 120 Beitragsmon.,
§ 48. Beim Ruhegeld der weibl. Vers., welche die
Vers. weniger belasten, weil Hinterbliebenenanspr.
nur im Fall der Erwerbsunfähigkeit des Ehe-
manns entstehen, § 30, beträgt die W. für das
Ruhegeld nur 60 Beitragsmon. Sind weniger als