Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Dampfkesseln, RchskBek. 1. 7. 07, Rl. 404. 
c) Die Beschäftigung eigener K. in den sog. 
Motorwerkstätten (für fr. K. gilt dieses Verbot 
schon gemäß § 154 Abs. 8 GewO.). Ausnahmen 
kann der Bdrt. unter best. Bedingungen gestatten, 
§ 14 Abs. 2 KMG. — 2. Im Betrieb von Werk- 
stätten (ausgen. die unter 3. 1 bereits gen.), im 
Handelsgew. und im Verkehrsgew. gel- 
ten nach § 5, 9 u. 18 K2G. f. Beschränkungen: 
a) Verbot der Verwendung von K. unter einer best. 
Altersgrenze (für fr. K. das zurückgel. 12., für 
eig. K. das zurückgel. 10. Lebensj.). Ausnahmen 
hins. der Altersgrenze eigener K. kann der Bdrt. 
gemäß § 14 Abs. 2 K G. gestatten. b) Verbot der 
Nachtarbeit (zwischen 8 U. abds und 8 U. urgs) 
und der Arbeit vor dem Vormittagsunterricht. 
c) Gebot eines Maximalarbeitstags von 3, wäh- 
rend der Schulferien 4 St., dies jedoch nur für fr. 
K. d) Gebot einer 2stündigen ununterbrochenen 
Mittagspause, e) Gebot einer Freistunde nach be- 
endetem Nachmittagsunterricht. f) Verbot jeder 
Arbeit an Sonn= und Festtagen. Für Werk- 
stätten der Hausindustrie kann in Rück- 
sichtnahme aufs Gesundheit und Sittlichkeit der 
männl. Hausarbeiter unter 18 J. und der Haus- 
arbeiterinnen über diese Beschränkungen hinaus 
die Beschäftigung von eig. und fr. K. i. S. 
des KMAG. von der Vollendung eines häöheren 
Lebensalters abhängig gemacht oder ganz verboten 
werden, § 6 Abs. 2 Hausarbeit G. 20. 12. 11, RE#l. 
976. — 3. Grundsätzl. verboten ist ferner jede Be- 
schäftigung fr. und eig. K. bei öff. theatra- 
lischen Vorstellungen und anderen öff. 
Schaustellungen. Von diesem Verbot kann 
jedoch das OA. nach Anhörung des Bezirksschul- 
aufsehers zugunsten solcher Vorstellungen und 
Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse 
der Kunft oder Wissenschaft obwaltet, Ausnahmen 
zulassen, § 6, 9 Abs. 2, § 15 KAG. — 4. Für die 
Beschäftigung von K. im Betrieb von Gast= und 
Schan kwirtschaften gelten die o. 3. 2 Buchst. 
b. c, d u. e bez. Beschränkungen gleichermaßen, 
das Verbot der Sonn= und Festtagsarbeit (oben 
Z. 2f) nur für fr. K. Weiterhin ist aber a) die 
Altersgrenze (o. Z. 2a) auch für die eige- 
nen K. auf das 12. Lebensj. hinaufgesetzt und 
b) die Beschäftigung von Mädchen (auch der 
über 12 J. a.) bei der Bedienung der Gäste 
untersagt. Von den letztgen. Beschr. (a u. b) kann 
jedoch in Orten, die nach der jeweilig letzten Volks- 
zählung weniger als 20 000 Einw. haben, das Ol-. 
nach Anhörung des Bezirkschulaufsehers Aus- 
nahmen (aber nur zugunsten eig. K.) für Betriebe 
zulassen, in welchen i. d. R. ausschl. zur Familie 
des Wirts gehörige Personen beschäftigt werden. 
Andererseits ist aber das Ol. auch ermächtigt, zur 
Beseitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährden- 
der Mißstände für einzelne Wirtschaften die 
Beschäftigung von K. weiter einzuschränken oder zu 
untersagen, § 7, 16 u. 20 Abs. 2 KAG. — 5. Be- 
schränkungen für die Beschäftigung beim Aus- 
tragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen. Sie gelten für gew. Betr. aller 
Art (also auch solcher, auf die sich das KAG. über- 
Kinder im Gewerbebetrieb. 
haupt nicht bezieht, wie Betr. i. S. d. § 134i Gew.= 
O. usw.), indessen nur für fremde K. und für 
solche eig. K., die für Dritte beim Austragen von 
Zeitungen, Milch und Backwaren verwendet wer- 
den. Im übr. ist die Beschäftigung eig. K. frei- 
gegeben, es find aber die zur Erlassung von Pol.= 
VO. berechtigten Landesbeh. befugt, nach An- 
hörung der Schulaufsichtsbeh. und der Zentralst. 
f. G. u. H., Z. IV Min FErl. 15. 12. 03, Abl. 601, 
die Kinderbeschäftigung durch solche VO. zu be- 
schränken. Als Schutzbestimmungen gelten auch 
hier die o. Z. 2 Buchst. a—-e bez. Ein Beschäf- 
tigungsverbot für Sonn= und Festtage besteht hier 
nicht; es darf aber die Beschäftigung an Sonn-- und 
Festtagen die Dauer von 2 St. nicht überschreiten. 
und sich nicht über 1 U. nachm. erstrecken, auch 
nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des 
Hauptgottesdienstes und nicht während desselben 
stattfinden, 5 8, 9 Abs. 2, § 17 KAG. — Die 
o. Z. 1—5 aufgezählten Schutzbestimmungen stellen 
nur das gewöhnliche Maß der den Arbeitgebern 
und Erziehern auferlegten Beschränkungen dar. 
Darüberhinaus sind aber die Ortsvorst. ermächtigt, 
für einzelne (fr. wie eig.) K. im Weg der Ver- 
waltungsverf. jed. nach den Best. des KAA. zu- 
lässige Beschäftigung einzuschränken oder ganz zu 
untersagen, sofern hierbei erhebliche Mißstände für 
das einz. Kind, z. B. hinsichtlich Gesundheit, sitt- 
licher Entwicklung, Schulbesuch oder Schulerfolg, 
zutage getreten sind, § 20 Abs. 1 KAG., Z. V. 
Min JErl. 15. 12. 03, Abl. 601. — 1x B. Kontrolle 
und Aufsicht. 1. Für die Beschäftigung fr. K. 
mit irgend einer unter das KA. fallenden Arbeit, 
wenn es sich hiebei nicht um eine bloß gelegentliche 
Heranziehung zu einzelnen Dienstleistungen han- 
delt, ist zu Zwecken der Kontrolle vorgeschrieben: 
a) die Erstattung einer schriftl. Anzeige, in 
der die Betriebstätte sowie die Art des Betr. anzu- 
geben sind, durch den Arbeitg. an den Ortsvorst. 
des Beschäftigungsorts und zwar vor dem Be- 
ginn der Beschäftigung, § 10 KAG. Auf Grund 
dieser Anzeige ist vom Ortsvorst. ein Verzeich- 
nis (Formular s. Rgbl. 03 575) über die im Gde- 
bez. belegenen Betriebe, die fr. K. beschäftigen, zu 
führen, § 3 VV. z. K G. 10. 12. 13, Rgbl. 570. 
b) Die Erwirkung einer Arbeitskarte, (. d., 
durch den Arbeitgeber vor Beginn der Beschäf- 
tigung fr. K. Die AK. wird auf Antrag oder mit 
Zustimmung des ges. Vertreters durch den Orts- 
vorst. dess. Orts, an dem das K. zuletzt seinen 
dauernden Aufenthalt gehabt hat, kostenfrei aus- 
gefertigt. Ist die Erklärung des ges. Vertreters 
nicht zu beschaffen, so kann der Gderat die Zu- 
stimmung ergänzen. Die A#K. ersetzt für volkschul- 
pflicht. K. das Arbeitsbuch, das nach § 107 Abs. 2 
Gew O. für solche K. nicht in Betracht kommt. — 
2. Für die Aufsicht über den Vollzug des KAG. 
gelten die Vorschr. des § 1390 GewO. Sie erfolgt 
also neben den ordentl. Pol Beh. durch die Gewerbe- 
aufsichtsbeamten; diese dürfen aber in Privat- 
wohnungen, in denen ausschl. eigene K. beschäftigt 
werden, Revisionen zur Nachtzeit nur dann vor- 
nehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Ver- 
dacht der Nachtbeschäftigung der K. begründen, § 21
	        
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