Kirchengesetze — Kirchenpfleger.
Teilrechner beigegeben werden, Art. 26 Abs. 6.
Weiteres s. Kirchenpfleger, und über die Ver-
mögensverwalt. s. Ortskirchenvermögen. — Vor-
sitzender und Geschäftsleiter ist im K.=
Gderat, und ebenso im engeren Rat und im Ver-
waltungsausschuß (soweit nicht bei mehrfachem
Verwäusschuß ein anderes Mitglied nach Art. 26
Abs. 4 bestellt wird) der erste Ortsgeistliche oder
sein ges. Stellv., Art. 77, § 39 angef. M. Er be-
ruft zur Sitzung, was je nach Geschäftsanfall ge-
schehen kann oder auf festgesetzte regelmäßige Tage,
jedenfalls aber geschehen muß, wenn es ½ der
Mitgl. des KGderats beantragt oder das Kons. es
anordnet, Art. 75, 76. Als den Ort der Sitzungen,
über den der K#derat zu beschließen hat, faßt die
angef. MV. § 38 in erster Linie die Sakristei,
dann ein Zimmer im Pfarrhaus oder ein solches
im Rathaus oder Schulhaus ins Auge. Zur Be-
schlußfähigkeit wird Anwesenheit von mehr als "
sämtl. Mitgl. gefordert, bei erfolgter zweiter Ein-
ladung genügt eine kleinere Zahl, mind. aber
müssen 3 Mitgl. anwesend sein, Art. 78. Beschlüsse
werden in mündlicher Abstimmung mit Stimmen-
mehrheit der Anwesenden, bei Wahlen in geheimer
Abstimmung mit verhältnismäßiger Stimmen-
mehrheit gefaßt, Art. 79, § 29 Abs. 1 angef. M.
Der Ortsvorst. stimmt zuerst ab, der Vors. zuletzt
und zwar stimmt dieser abweichend von der Be-
handlung im bürgerl. Gderat, GdO. Art. 40 Abs. 4,
bei mündl. Abstimm. immer mit ab. Bei Stimmen-
gleichheit hat der Vors. zugleich die entscheidende
Stimme. Auch die Geschäftsleitung außerhalb der
Sitzung liegt dem Vors. ob, Art. 81 Abs. 5. Nähere
Vorschr. über Vors. und Geschäftsleitung in und
außer der Sitzung, Abstimmung und Sitzordnung
gibt die angef. MV. in § 39—43, s. a. Kons Erl. 16.
4. 89 § 9. Persönliche Beteiligung schließt jeden-
falls von der Abstimmung aus, Art. 80. Es ist
ein fortlaufendes Protokoll über die Sitzungen
zu führen, eine Aufgabe, die ein von dem Koll.
regelmäßig aus seiner Mitte bestellter Protokoll-
führer, meift der Vorfitzende selbst, und zwar von
Ausnahmefällen abgesehen, unentgeltlich besorgt,
Art. 81, MV. § 45, angef. Kons Erl. § 10: Verpflich-
tung eines nicht aus dem Kollegium gewählten
Prot Führers. Ueber alle als vertraulich bezeich-
neten Gegenstände haben die Mitgl. des Koll. Ver-
schwiegenheit zu beobachten, Art. 82, angef. Kons.=
Erl. § 11.— Die nächste Aufsicht über die Amts-
führung des Kderats und der sonstigen ortskirchl.
Organe ist durch kirchliche Ordnung dem Dekan
übertragen, Art. 5, 7 angef. kirchl. G., vgl. w.
Pfarr Gderats O. § 1, und mit ihm für Angelegen-
heiten der Vermögensverwaltung dem Diö-
zesanausschuß, s. d., kirchl. G. Art. 8—10.
Diözesansynodal O. 01 Art. 14 Z. 9, Abl. 12 207.
Solche Aufsichtsübertragung an eine kirchliche Be-
hörde" auch in dem wesentlich durch staatliche Vor-
schrift bestimmten Teil der Geschäftsaufgabe des
Kderats ist vom staatl. G. mehrf. ausdrückl offen-
gelassen, vgl. Art. 56, 59, 69, 73. Die kirchl. Ober-
aufficht steht dem Ev. Kons. als der Oberkirchen-
beh. zu, kirchl. G. Art. 5 u. 11, PfarrGderataO.
§ 1, und durch zahlreiche Best. des staatl. G. ist
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das Kons. zu Genehmigung oder Verfügung in
Angelegenheiten der KEde Verwaltung ausdrück-
lich berufen. — Neben dieser kirchl. Auf-
nicht besteht vornehml. für die Vermög erwalt.
er Keden eine Staatsaufsicht, die, neben
der Wahrung der staatl. und bürgerl. Interessen im
allg., bes. die Erhaltung des Grundstocks und die
stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen zum
Gegenstand hat, Art. 53 Abs. 2, Art. 84 KGdeG.
Als staatl. Beh. sind zu Ausübung dieser Aufsicht
das Ol., die Kreisreg. und das Min KHSch. berufen,
welch letzterem für dieses Gebiet die vorgen. Beh.“
unterstellt sind. Die hiebei den betr. Beh. zu-
gewiesene Aufgabe und Zuständigkeit ist im einz.
durch das staatl. Kede G. geregelt, Näheres s. Orts-
kirchenvermögen. Der K#derat ist für geordnete
und vorschriftsmäßige Besorgung seiner Obliegen-
heiten, insbes. in der Vermögensverwaltung ver-
aMntwortlich. Wenn er beharrlich die Erfüllung
seiner Pflichten vernachlässigt oder verweigert,
kann er sowohl durch das Ev. Kons. als auch durch
die Kreisreg. unter gegenseitigem Einvernehmen
aufgelöst werden. Bei Meinungsverschiedenheit
entscheidet das Min KSch. Wird nach einer sofort
anzuordnenden Neuwahl eine zweite Auflösung
nötig, so wird von dem Kons. eine kommissarische
Verwaltung eingesetzt, Art. 84 u. 18. Gegen das
einzelne gewählte KGderatsmitglied muß
Entlassung von dem Ev. Kons. angeordnet
werden als Folge gerichtl. Urteils in bestimmten
durch Art. 83 Abs. 1 bezeichn. Fällen und sie kann
verfügt werden wegen Verlusts der zur Wählbar-
keit erforderl. Eigenschaften od. weg. Verfehlungen
in der Amtsführung oder im Wandel, Art. 83
Abs. 2, u. U. nach vorläufiger Enthebung, Art. 83
Abs. 8. Beschwerde an das Min #Sch. ist möglich.
Zugleich unterliegen, Art. 86, die Mitgl. des K.=
Gderats wegen Verfehlungen gegen die auf die
kirchl. Vermögensverwaltung bezüglichen staatl.
G. und Vorschr. der Disziplinarstrafbefugnis der
Staatsaufsichtsbeh. Auch macht Art. 58 Kode G.
nicht nur die einzelnen speziell mit einem Geschäft
beauftragten Mitglieder des KGderats je für ihre
Schuld haftbar, sondern alle zu der kirchl. Ver-
mögensverwaltung berufenen Personen für den
etwaigen durch ihre Schuld oder Mitschuld, seien
es Handlungen oder Unterlassungen, entstandenen
Schaden und das Kons. ist erforderlichenfalls be-
fugt, Ersatzverbindlichkeiten für die KGde zu ver-
folgen. Krafft.
Kirchengesetze, kathol., s. Kathol. Kirche III.
Kirchenkollekte s. Kollekte.
Kirchenopfer s. Ortskirchenvermögen II, 3,
b, a. E.
Kirchenpfleger ist der nach Ker#G., Rgbl. 06 255,
bestellte Rechner der Kirchengemeinde, s. d. Er
wird von dem K#d##at entweder auf eine be-
stimmte Anzahl von Jahren, mind. 8, oder auf
Lebensdauer gewählt, Art. 25 Abs. 1. Die Wahl
erfolgt mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit,
Art. 79, M. 15. 8. 06 § 29, Rgbl. 533. Wählbar
ist, wer im wirklichen Genuß des Stimmrechts in
einer ev. Gde des Landes (s. Kirchengemeinderat,
Wahl) und nicht durch gerichtl. Urteil zur Beklei-