Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kirchengesetze — Kirchenpfleger. 
Teilrechner beigegeben werden, Art. 26 Abs. 6. 
Weiteres s. Kirchenpfleger, und über die Ver- 
mögensverwalt. s. Ortskirchenvermögen. — Vor- 
sitzender und Geschäftsleiter ist im K.= 
Gderat, und ebenso im engeren Rat und im Ver- 
waltungsausschuß (soweit nicht bei mehrfachem 
Verwäusschuß ein anderes Mitglied nach Art. 26 
Abs. 4 bestellt wird) der erste Ortsgeistliche oder 
sein ges. Stellv., Art. 77, § 39 angef. M. Er be- 
ruft zur Sitzung, was je nach Geschäftsanfall ge- 
schehen kann oder auf festgesetzte regelmäßige Tage, 
jedenfalls aber geschehen muß, wenn es ½ der 
Mitgl. des KGderats beantragt oder das Kons. es 
anordnet, Art. 75, 76. Als den Ort der Sitzungen, 
über den der K#derat zu beschließen hat, faßt die 
angef. MV. § 38 in erster Linie die Sakristei, 
dann ein Zimmer im Pfarrhaus oder ein solches 
im Rathaus oder Schulhaus ins Auge. Zur Be- 
schlußfähigkeit wird Anwesenheit von mehr als " 
sämtl. Mitgl. gefordert, bei erfolgter zweiter Ein- 
ladung genügt eine kleinere Zahl, mind. aber 
müssen 3 Mitgl. anwesend sein, Art. 78. Beschlüsse 
werden in mündlicher Abstimmung mit Stimmen- 
mehrheit der Anwesenden, bei Wahlen in geheimer 
Abstimmung mit verhältnismäßiger Stimmen- 
mehrheit gefaßt, Art. 79, § 29 Abs. 1 angef. M. 
Der Ortsvorst. stimmt zuerst ab, der Vors. zuletzt 
und zwar stimmt dieser abweichend von der Be- 
handlung im bürgerl. Gderat, GdO. Art. 40 Abs. 4, 
bei mündl. Abstimm. immer mit ab. Bei Stimmen- 
gleichheit hat der Vors. zugleich die entscheidende 
Stimme. Auch die Geschäftsleitung außerhalb der 
Sitzung liegt dem Vors. ob, Art. 81 Abs. 5. Nähere 
Vorschr. über Vors. und Geschäftsleitung in und 
außer der Sitzung, Abstimmung und Sitzordnung 
gibt die angef. MV. in § 39—43, s. a. Kons Erl. 16. 
4. 89 § 9. Persönliche Beteiligung schließt jeden- 
falls von der Abstimmung aus, Art. 80. Es ist 
ein fortlaufendes Protokoll über die Sitzungen 
zu führen, eine Aufgabe, die ein von dem Koll. 
regelmäßig aus seiner Mitte bestellter Protokoll- 
führer, meift der Vorfitzende selbst, und zwar von 
Ausnahmefällen abgesehen, unentgeltlich besorgt, 
Art. 81, MV. § 45, angef. Kons Erl. § 10: Verpflich- 
tung eines nicht aus dem Kollegium gewählten 
Prot Führers. Ueber alle als vertraulich bezeich- 
neten Gegenstände haben die Mitgl. des Koll. Ver- 
schwiegenheit zu beobachten, Art. 82, angef. Kons.= 
Erl. § 11.— Die nächste Aufsicht über die Amts- 
führung des Kderats und der sonstigen ortskirchl. 
Organe ist durch kirchliche Ordnung dem Dekan 
übertragen, Art. 5, 7 angef. kirchl. G., vgl. w. 
Pfarr Gderats O. § 1, und mit ihm für Angelegen- 
heiten der Vermögensverwaltung dem Diö- 
zesanausschuß, s. d., kirchl. G. Art. 8—10. 
Diözesansynodal O. 01 Art. 14 Z. 9, Abl. 12 207. 
Solche Aufsichtsübertragung an eine kirchliche Be- 
hörde" auch in dem wesentlich durch staatliche Vor- 
schrift bestimmten Teil der Geschäftsaufgabe des 
Kderats ist vom staatl. G. mehrf. ausdrückl offen- 
gelassen, vgl. Art. 56, 59, 69, 73. Die kirchl. Ober- 
aufficht steht dem Ev. Kons. als der Oberkirchen- 
beh. zu, kirchl. G. Art. 5 u. 11, PfarrGderataO. 
§ 1, und durch zahlreiche Best. des staatl. G. ist 
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das Kons. zu Genehmigung oder Verfügung in 
Angelegenheiten der KEde Verwaltung ausdrück- 
lich berufen. — Neben dieser kirchl. Auf- 
nicht besteht vornehml. für die Vermög erwalt. 
er Keden eine Staatsaufsicht, die, neben 
der Wahrung der staatl. und bürgerl. Interessen im 
allg., bes. die Erhaltung des Grundstocks und die 
stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen zum 
Gegenstand hat, Art. 53 Abs. 2, Art. 84 KGdeG. 
Als staatl. Beh. sind zu Ausübung dieser Aufsicht 
das Ol., die Kreisreg. und das Min KHSch. berufen, 
welch letzterem für dieses Gebiet die vorgen. Beh.“ 
unterstellt sind. Die hiebei den betr. Beh. zu- 
gewiesene Aufgabe und Zuständigkeit ist im einz. 
durch das staatl. Kede G. geregelt, Näheres s. Orts- 
kirchenvermögen. Der K#derat ist für geordnete 
und vorschriftsmäßige Besorgung seiner Obliegen- 
heiten, insbes. in der Vermögensverwaltung ver- 
aMntwortlich. Wenn er beharrlich die Erfüllung 
seiner Pflichten vernachlässigt oder verweigert, 
kann er sowohl durch das Ev. Kons. als auch durch 
die Kreisreg. unter gegenseitigem Einvernehmen 
aufgelöst werden. Bei Meinungsverschiedenheit 
entscheidet das Min KSch. Wird nach einer sofort 
anzuordnenden Neuwahl eine zweite Auflösung 
nötig, so wird von dem Kons. eine kommissarische 
Verwaltung eingesetzt, Art. 84 u. 18. Gegen das 
einzelne gewählte KGderatsmitglied muß 
Entlassung von dem Ev. Kons. angeordnet 
werden als Folge gerichtl. Urteils in bestimmten 
durch Art. 83 Abs. 1 bezeichn. Fällen und sie kann 
verfügt werden wegen Verlusts der zur Wählbar- 
keit erforderl. Eigenschaften od. weg. Verfehlungen 
in der Amtsführung oder im Wandel, Art. 83 
Abs. 2, u. U. nach vorläufiger Enthebung, Art. 83 
Abs. 8. Beschwerde an das Min #Sch. ist möglich. 
Zugleich unterliegen, Art. 86, die Mitgl. des K.= 
Gderats wegen Verfehlungen gegen die auf die 
kirchl. Vermögensverwaltung bezüglichen staatl. 
G. und Vorschr. der Disziplinarstrafbefugnis der 
Staatsaufsichtsbeh. Auch macht Art. 58 Kode G. 
nicht nur die einzelnen speziell mit einem Geschäft 
beauftragten Mitglieder des KGderats je für ihre 
Schuld haftbar, sondern alle zu der kirchl. Ver- 
mögensverwaltung berufenen Personen für den 
etwaigen durch ihre Schuld oder Mitschuld, seien 
es Handlungen oder Unterlassungen, entstandenen 
Schaden und das Kons. ist erforderlichenfalls be- 
fugt, Ersatzverbindlichkeiten für die KGde zu ver- 
folgen. Krafft. 
Kirchengesetze, kathol., s. Kathol. Kirche III. 
Kirchenkollekte s. Kollekte. 
Kirchenopfer s. Ortskirchenvermögen II, 3, 
b, a. E. 
Kirchenpfleger ist der nach Ker#G., Rgbl. 06 255, 
bestellte Rechner der Kirchengemeinde, s. d. Er 
wird von dem K#d##at entweder auf eine be- 
stimmte Anzahl von Jahren, mind. 8, oder auf 
Lebensdauer gewählt, Art. 25 Abs. 1. Die Wahl 
erfolgt mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit, 
Art. 79, M. 15. 8. 06 § 29, Rgbl. 533. Wählbar 
ist, wer im wirklichen Genuß des Stimmrechts in 
einer ev. Gde des Landes (s. Kirchengemeinderat, 
Wahl) und nicht durch gerichtl. Urteil zur Beklei-
	        
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