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dung öff. Aemter unfähig ist. Er kann aus den
gewählten Mitgliedern des KuRats entnommen
und muß dann für dieses Kollegium ersetzt werden.
Wird ein außerhalb des KGats stehender Kirchen-
genosse gewählt, so kann er jünger als 30, muß
aber mind. 25 J. alt sein. Der Gewählte hat
seinen Wohnsitz in dem Bezirk der Kde zu
nehmen, für die er gewählt ist, Art. 25 Abs. 3.
Der Kpfl. ist von Amts wegen Mitglied des K.=
Gde Rats, sowie des Verwusschusses, Art. 9 Z. 4,
Art. 26 Abs. 3, auch im engeren Rat, wo ein
solcher besteht, wird er nach der regelmäßigen Auf-
gabe dieses Kollegiums nicht zu entbehren sein.
Er stimmt ab in der Reihe der gewählten Mit-
glieder nach der Dauer seiner Dienstzeit im K.=
Gde Rat, MV. § 43 Abs. 1. In einer Gesamt-
kirchengde kann das Amt des Kpfl. der Gesamt Gde
mit dem für einzelne Kirchspiele verbunden werden,
MV. 8§ 29 Abs. 3. Von der Bestellung eines Kpfl.
hat der Kede Rat dem Dibözesanausschuß, der diese
Bestellung zu überwachen hat, spätestens in 14 T.
Anzeige zu erstatten, Kirchl. G. 29. 7. 88, Art. 8c,
Abl. 3805, Kons Erl. 5. 1. 01 § 16, Abl. 12 149 f.
Auch dem Ol. ist durch das Dekanatamt von der
Wahl Anzeige zu machen, Kd G. Art. 27 Abs. 1
und angef. Kons Erl. § 16. Einer Genehm. oder
Bestätigung bedarf die Wahl nicht. Sollten sich An-
stände ergeben, so ist die Entscheidung des Kons.
einzuholen, Art. 27 Abs. 3. Amtsaufgabe des
Kpfl. ist die Kassen= und Rechnungsführung und
die Besorgung der laufenden ökonomischen Ge-
schäfte der KGde. Bei der Bedeutung dieses Amts
für die ganze Verwaltung der K#de ist besonders
darauf zu halten, daß eine vertrauenswerte und
kirchlich gesinnte Persönlichkeit gewählt werde,
MV. 8 29 Abs. 2. Der Kpfl. ist in der Versamm-
lung des KEde Rats von dem Vorsitzenden durch
staatlich festgesetztes Angelöbnis an Eidesstatt zu
verpflichten, M##. § 30. Er hat Sicherheit zu
leisten und erhält eine Belohnung. Zu beschließen
hat hierüber der KedeRat. Die Sicherheit gilt
für alle Ansprüche der Kde, welche aus Hand-
lungen oder Unterlassungen des Rechners in
seinem Dienstverhältnis als Kpfl. erwachsen und
ist zu bemessen auf ½0 bis ½⅛ des jährlichen
Betrags der ordentlichen etatsmäßigen Einnahmen.
Näheres s. in der mit Genehm. des Min. gem.
Art. 25 Abs. 1 durch Kons Erl. 5. 1. 01 erlassenen
Best., Abl. 12 149. Die Sicherheit ist nach kirchl.
G. Art. 8c und Kons Erl. § 16 u. 20 von dem
Diözesanausschuß hinsichtlich ihrer Vorschrifts-
mäßigkeit zu prüfen und ebenso nach Kde G.
Art. 27 Abs. 2 und Min V. § 31 Abs. 1 von dem
Oberamt, auch bedarf sie der Genehm. durch den
Diözesanausschuß. In Anstandsfällen entscheidet
das Kons., Ked G. Art. 27 Abs. 8. Wenn der
Betrag der etatsmäßigen Einnahmen 1000 4
nicht übersteigt, kann der KedeRat mit Genehm.
des Diözesanausschusses und des O. dem Hpfl.
die Sicherheitsleistung erlassen, kirchl. G. Art. S#O
Kons Erl. § 4 Abs. 2, MBek. 8 31 Abs. 3. — Die
Belohnung, für deren Bemessung durch KonsErl.
11. 9. 06, Abl. 14 96, vgl. m. M. 15. 8. 06 § 28
Abs. 3 Weisungen gegeben sind, ist der Genehm.
Kirchenpfleger.
des Diözesanausschusses unterstellt, kirchl. G.
Art. 9 a. Es ist daher zugleich mit der Anzeige über
die Neuwahl und über das wegen Sicherheits-
leistung Beschlossene auch über die Belohnung zu
berichten. — Für einzelne Zweige der Verwaltung
konnen vom Kude Rat dem Kpfl. „Teilrechner“
beigegeben werden, KEd G. Art. 25 Abs. 5, die
damit aber nicht Mitglied des Kede Rats werden.
Auch sie sind zu verpflichten und zu belohnen und
haben Sicherheit zu leisten, wobei die für Kpfl.
gegebenen Vorschr. im wesentl. Anwendung finden,
Art. 25 Abs. 6, Art. 27, 28 MV. 30 Abf. 4.
Kirchengemeinderechner, die auf Versehung dieses
Amts als Berufsamt ihren Lebensunterhalt grün-
den, sind nach Art. 3 Abs. 2 G. 28. 7. 05 über die
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten, Rgbl. 198,
berechtigt, mit Zustimmung des KdeRats der
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte als freiw.
Mitgl. beizutreten, s. Kons Bek. 23. 1. 06 und Kons.=
Erl. 24. 1. O06, Abl. 13 361, 363. Die Rechner und
Teilrechner der K#den sind nach Art. 28 öff. Rech-
nungsbeamte i. S. Art. 45 Polst G., so daß Ver-
fehlungen gegen die Amtsführung, soweit sie nicht
gerichtlich bestraft werden, 359 St G., der
disziplinären Ahndung durch die Aussichtsbeh.
unterliegen. Als solche Aufs Beh. sind Art. 28
Abs. 2 der Kuede Rat und neben ihm das ev. Kons.
bezeichnet. Dem erwähnten örtlichen Kollegium ist
der Kpfl. nach Art. 55 Abs. 2 zunächst unter-
geordnet, an dessen Beschlüsse ist er gebunden und
von demselben ist seine Amtsführung zu über-
wachen unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Vorsitzenden für seine nächste Beaufsichtigung. Es
steht dabei dem KedeRat eine Disziplinargewalt
bis zu 12 JX zu, Art. 55 Abs. 3, Art. 52 Abf. 1,
vorbehältlich einer Beschwerde an das Kons.,
Art. 52 Abs. 4. Die Befugnis zur Entlassung
kommt dem Kons. zu, jedoch mit Beschwerderecht
an das Min HSch., Art. 28 Abs. 2, Art. 88 Abs. 4.
— Für vorläufige Dienstenthebung ist Art. 5
AGRStPrO. anzuwenden. Zuständig ist hienach
als vorgesetzte Dienstbeh. der KGdeRat und das
Kons. und Voraussetzung für die Verfügung ein
Verdacht strafbarer Handlung. Ueber die Voraus-
setzungen einer Gehaltschmälerung s. angef. Art. 5.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde an die nächst-
höhere Dienstbeh. gegeben. — Neben dieser Auf-
sichtsführung unterliegen aber die Rechner der
KGde als deren Beamte zugleich der Disziplinar-
strafbefugnis der Staatsaufsichtsbeh. wegen Ver-
fehlungen gegen die in bezug auf die kirchl. Ver-
mögensverwaltung bestehenden staatlichen Vorschr.,
Art. 86. Das OA. kann auch, wenn Gefahr im
Verzug ist, vorläufige Dienstenthebung verfügen,
Art. 28, und es ist in solchem Fall außerordent-
licherweise auch zur Kassen= und Rechnungsprüf.
befugt, Art. 56. Die Kreisreg. und das Min #Sch.
sind befugt, von dieser jederzeit Einsicht zu nehmen
und östellung, etwaiger Ordnungswidrigkeiten zu
veranlassen. Die allg. Pflicht des Kpfl. auf gute
und sparsame Verwalt. des Ortskirchenvermögens,
Erhaltung des Grundstocks und bestimmungs-
gemäße Verwendung der Mittel zusammen mit
den übrigen Mitgliedern des KudeRats sorgfältig