Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kirchenrat — Koalitionsfreiheit. 
zu achten, ist im Ked G. Art. 55 betont; auch hebt 
das Ges. selbst noch seine Pflicht zur Mitwirkung 
bei Entwerfen des Etats, das Erfordernis schrift- 
licher Ermächtigung für gewisse Verwaltungs- 
handlungen, auch die Haftbarkeit für verschuldeten 
Schaden hervor, Art. 59, 60, 58. Des näheren aber 
find die Weisungen, nach welchen sich der Kpfl. in 
seiner Amtsführung und Geschäftsbehandlung zu 
richten hat, in den Vorschr. für die Vermögens- 
verwaltung und das Rechnungswesen der ev. 
K#den enthalten, welche (zugleich im Namen des 
Min SSch. laut dessen Erl. 19. 12. 89) am 14. 1. 90 
vom Kons. bekannt gemacht worden sind, Abl. 457 
Bd. 9 4081. Die dort über verzinsliche Anlegung 
des Geldvermögens enthaltenen Vorschr., § 44—58, 
sind durch solche vom 17. 4. 07, Abl. 14 277, ersetzt, 
s. Ortskirchenvermögen. In § 160 ordnen die erw. 
Vorschr. auch die Behandlung der Dienstübergabe 
beim Wechsel der Rechner. Krafft. 
Kirchenrat, kathol., s. Kathol. Kirche III. 9. 
Kirchensteuer f. evang. Kirchengemeinden, s. 
Ortskirchenvermögen II. 3. c, sowie Kathol. Pfarr- 
gemeinden. 
Kirchenstiftungsrat s. Kathol. Pfarrgemeinden. 
Kirchenstühle s. Ortskirchenvermögen II, 3, a. 
Kirchenvermögen s. Ev. Kirche, Kath. Kirche II., 
Ortskirchenvermögen und Kathol. Pfarrgemeinden. 
Kirchliche Besoldungskassen s. Evang. Kirche 
und Geistliche, evangelische. 
Kirchlicher Hilfsfonds s. Ev. Kirche. 
Klassenlotterie s. Lotteriewesen II. 
Klassifikation s. Reklamationen. 
Kleemeistereiwesen s. Addeckereien und Ab- 
deckereiwesen. · 
Kleider-undWäschetpnfettiomZurKl.-u.WK. 
gehören alle Betr., in denen die Anfertigung oder 
Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern 
(Röcken, Hosen, Westen, Mänteln u. dgl.), Frauen- 
und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen 
u. dgl.), sowie von weißer und bunter Wäsche im 
großen erfolgt. Für diese Betr. hat der Bdrt. 
auf Grund § 114a, 1140 GewO. laut RchskBek. 
14. 2.18, R#Bl. 97, Lohnbücher, s. d., vorgeschrieben. 
— Die Best. der § 135—139 der Gew O. i. d. F. 
vor Erl. der Nov. z. GewO. 28. 12. 08, R#Bl. 667, 
über die Beschäftigung von jugendl. Arb. und von 
Arbeiterinnen sind mit einigen Modifikationen 
auf die Kl.= u. WK. durch Kais. VO. 81. 5. 97/17. 
2. 04, Rl. 459/62, erstreckt worden. Nähere Aus- 
führungen hiezu gibt Min IV. 15. 6. 97/27. 4. 04, 
Rgbl. 75/97. Nachdem zufolge der Nov. z. GewO. 
28. 12. 08 die bezeichn. Arbeiterschutzvorschr. seit 
1. 1. 10 auf alle gew. Betr., in denen i. d. R. mind. 
10 Arb. beschäftigt werden, ohne weiteres Anwend. 
finden, hat die gen. Kais. VO. nur noch für Werk- 
stätten der Kl.= u. WK. mit weniger als 10 Arb. 
Gültigkeit. Auf solche Werkstätten mit Motor- 
betrieb finden die Best. über Motorwerkstätten 
keine Anwendung, Z. IV. FchskBek. 13. 7. 00, 
RGBl. 566. Brenner. 
Kleinbahnen s. Eisenbahnen II. 
Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus 
(6 38) ist der Verkauf in Mengen von wen. als 
2 L., § 8 Abs. 6 VV. 9. 11. 83. Er ist zu unter- 
  
463 
scheiden vom Großhandel und vom Ausschank zum 
Genuß auf der Stelle, s. Schankwirtschaft. 
Branntwein und Spiritus sind alkoholige durch 
Destillation gewonnene Flüssigkeiten; die Begr. sind 
nicht bestimmt abgegrenzt. Kleinh. mit vergälltem 
Spiritus fällt nicht unter § 38 (§ 108 Branntw.= 
Steuer G. 15. 7. 09, Rol. 661). Der Kleinh. 
bedarf der Erl. des BezRats, Art. 42 Z. 18 BezO., 
auch in Apotheken, soweit die Abgabe nicht aus- 
schließlich zu medizin. Zwecken erfolgt, 8 8 Abs. 7 
VV. Auch der Branntweinbrenner braucht Erl. 
zum Kleinverkauf von selbsterzeugtem Branntwein 
oder Spiritus. Ueber Lokal, Person, Prüfung des 
Bedürfnisses usw. s. Gastwirtschaft. Für die 
Erteilung der Erl. zum Kl. mit Branntwein und 
Spiritus ist nach Tar Nr. 94 I 6 (Rgbl. 12 233) 
eine Sp. von 20—200 X anzusetzen. Wagner. 
Kleinhandel mit Bier (§ 35) s. Untersagung des 
Gewerbebetriebs. 
Klöster s. Kathol. Kirche III. 6. 
Klusgarn s. Felchen. 
Knappschaftliche Krankenkassen s. Kranken- 
versicherung C. 
Knappschaftsvereine s. Bergwesen A. 
Knochenbrennereien sind Anstalten, in denen 
durch Verkohlung von Knochen in Töpfen oder 
Zylindern die — vorwiegend als Reinigungsmittel 
der Zuckersäfte dienende — Knochenkohle her- 
gestellt wird, Preuß. techn. Anl. II 21, Schicker, 
GewO. 1289. Sie sind nach § 16 GewO. ge- 
nehmigungspfl. Zuständig zur Genehm. ist das 
O. bzw. der BezRat, § 64 VV. BezO. Ueber das 
Verfahren s. Verfahren in Gewerbesachen und An- 
lagen, gewerbliche, II. 3. Brenner. 
Knochendarren, Knochenkochereien, Knochen- 
bleichen. Das Auskochen der Kn. wird vorwiegend 
zur Bereitung des als kräftiges Düngemittel 
dienenden Knochenmehls ausgeführt, Preuß. techn. 
Anl. II 27, Schicker, Gew O. 1290. Anl. der fragl. 
Art bedürfen der Genehm. nach § 16 GewO. Zu- 
ständig ist das OA. bzw. der BezRat, § 64 VV. 
BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in Ge- 
werbesachen und Anlagen, gewerbliche, II. 3. — Für 
die Knochenentfettung hat der Bdrt. gemäß § 1054 
Gew O. hins. der in Buchst. E Z. 5 der Tabelle zur 
RchskBek. 5. 2. 95, Rl. 12, gen. Arbeiten unter 
den ebendort bez. Bedingungen Ausnahmen von 
dem Gebot der Sonntagsruhe zugelassen. S. Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetrieb. Brenner. 
Koaks. Anlagen zur Gewinnung von K. find 
Anst., in welchen Steinkohlen durch Erhitzung in 
mehr oder weniger geschlossenen Vorrichtungen, 
welche die Gestalt von Kanälen oder Schächten 
haben, in Koaks verwandelt werden, Preuß. Techn. 
Anl. II 4, Schicker 1278. Sie sind nach § 16 GewO. 
genehmigungspflichtig, sofern sie außerhalb der 
Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, 
s. im übr. Braunkohlenteer J. Brenner. 
Koalitionsfreiheit. Die in § 105 GewO. ge- 
währleistete Möglichkeit freier Uebereinkunft bei 
Abschluß des Arbeitsvertrags, s. d., hat für den 
wirtschaftlich schwachen Arbeiter nur dann Bedeu- 
tung, wenn er zur Durchsetzung seiner Forde- 
rungen in geschlossener Verbindung mit seinen der
	        
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