Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Angestelltenversicherung. 
60 Beitragsmon. auf Grund der VersPfl. nach- 
gewiesen, so beträgt die W. beim Ruhegeld für 
weibl. Vers. 90 Beitragsmon., im übrigen 150 Bei- 
tragsmon. Die Uebergangsbest. sehen Abkürzung 
der W. für die Hinterbliebenenrente auf 60 auf 
Grund der VerspPfl. zurückgelegte Beitragsmon., 
üÜbrigens unter teilweiser Kürzung der Witwen- 
und Witwerrente für die ersten 10 J. nach dem 
Inkrafttreten des Ges. (§ 396) und Abkürzung der 
W. für sämtliche L. durch Einzahlung der entspr. 
Prämienreserve für die ersten 3 J. nach dem In- 
krafttreten des Ges. (§ 395) vor; bö) Aufrecht- 
erhaltung der Anwartschaft. Diese er- 
lischt, wenn nach dem Kalenderj., in dem der erste 
Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb 
der zunächst folgenden 10 Kalenderj. weniger als 8 
und nach dieser Zeit weniger als 4 Beitragsmon. 
während eines Kalenderj. zurückgelegt worden sind 
oder die Zahlung der Anerkennungsgebühr (§ 122 
Abs. 2) unterblieben ist, § 49. Sie lebt wieder auf, 
wenn der Vers. innerhalb des dem Kalenderj. der 
Fälligkeit der Beitr. oder der Anerkennungs- 
gebühr folgenden Kalenderj. die rücständigen 
Beitr. nachzahlt, und kann vor Vollendung der 
W. auch dadurch gerettet werden, daß der Vers. 
innerhalb der gleichen Frist bei der RAnst. den 
Antrag auf Stundung der rückst. Beitr. stellt. 
Spätere PflBeitr. können dann, soweit fie nicht 
zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforder- 
lich find, auf die gestundeten Beitr. angerechnet 
werden, § 50. Als Beitr Mon. i. S. d. 9 15, 49 
und 94 werden die Kalendermon. angerechnet, in 
denen der Vers. 1. zur Erfüllung der Wehrpflicht 
in Friedens-, Mobilmachungs= oder Kriegszeiten 
eingezogen gewesen ist; 2. in Mobilmachungs- 
oder Kriegszeiten freiw. milit. Dienstleistungen 
verrichtet hat; 8. wegen einer Krankheit zeitweise 
arbeitsunfähig und nachweislich verhindert ge- 
wesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen; 4. zur 
beruflichen Fortbildung eine staatl. anerkannte 
Lehranstalt besucht, vgl. § 1 VV. 26. 6. 12, 
Robl. 198, — Ersatztatsachen —. Auf die Erfüllung 
der Wartezeit, § 48, und die Berechnung der Höhe 
der Renten, § 55, haben die Ersatztatsachen keinen 
Einfluß. — 3. Die einzelnen gesetzlichen 
Leistungen. a) Nuhe geld wird dem ge- 
währt, der das Alter von 65 Lebensj. vollendet hat 
oder durch körp. Gebrechen oder wegen Schwäche 
seiner körp. und geistigen Kräfte dauernd oder 
länger als 26 Wochen ununterbrochen vorüber- 
gehend berufsunfähig geworden ist, § 25. In 
letzterem Fall spricht man von Kranken R. Be- 
rufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die 
Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derj. 
eines körperlich und geistig gesunden Vers. von 
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kennt- 
nissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die 
Höhe des R. richtet sich nach der ge der ent- 
richteten Beitr. Es beträgt ¼ der für die ersten 
120 Beitr Mon. entrichteten und ½ der übrigen 
Beitr., § 55, bei Frauen vor Vollendung von 
120 Beitr Mon. “¾ der in den ersten 60 Beitr Mon. 
entrichteten Beitr., § 56; b) Hinterbliebe- 
nenrente, regelmäßig beginnend mit dem 
  
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Todestag des Ernährers, § 32, erhalten die Hin- 
terbliebenen eines nach Zurücklegung der Warte- 
zeit verstorbenen Vers., und zwar aa) die Witwe 
ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit 
nach dem Tod ihres vers. Mannes (§ 28) in der 
Lüe von ¾ des Ruhegelds, das der Ernährer zur 
eit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit 
bezogen hätte, § 57. Bei der Wiederverheiratung 
fällt die Witwenrente weg und wird bei Anmel- 
dung des Anspruchs innerhalb Jahresfrist der 
Zfache Betrag der Rente als Abfindung gewährt, 
§ 64; bb) der erwerbsunfähige Witwer 
einer Vers., die den Lebensunterhalt ihrer Familie 
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst 
bestritten hat, wenn und solang er bedürftig ist, 
30. Die Witwerrente ist ebenso bemessen wie 
ie Witwenrente, § 59, fällt aber im Fall der Wie- 
derverheiratung ohne Abfindung weg; cc) die 
Waisen und zwar die ehelichen Kinder eines 
männl. Vers., die vaterlosen K. einer 
weibl. Vers., § 29, und die K. der vers. Ehe- 
frau, sofern der Ehemann erwerbsunfähig war 
und sie den Unterhalt der Familie ganz oder über- 
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, 
§ 30, oder sofern der Ehemann sich ohne ges. 
Grund von der häuslichen Gemeinschaft fern- 
gehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht 
entzogen hat, § 31, gleichviel, ob die Ehe vor dem 
Tod der Vers. noch bestanden hat oder nicht. Die 
Waisen erhalten je ½, die Doppelwaisen je ½ der 
Witwenrente, § 57 Abs. 2. Bei Vollendung des 
18. Lebensj. oder einer etwaigen früheren Ver- 
heiratung fallen die Waisenrenten weg. Die 
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen den Be- 
trag des Ruhegelds des Ernährers nicht über- 
steigen und werden erforderlichenfalls im Verhält- 
nis ihrer Höhe gekürzt. Beim Ausscheiden eines 
Hinterbliebenen erhöhen sich dann die Bezüge der 
übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag, § 58; 
c) Beitragserstattung. Sie ist ohne 
Unterschied des Geschlechts des Vers. als Ueber- 
gangsbest. vorgesehen durch § 398, wonach im Fall 
des Eintritts des Vers Falls innerhalb der ersten 
15 J. nach dem Inkrafttreten des Ges., wenn ein 
Anspruch nach dem A. nicht geltend gemacht 
werden kann, beim Tod des Vers. der hinterlasse- 
nen Witwe oder dem Witwer oder, falls solche nicht 
vorhanden sind, den hinterlassenen Kindern unter 
18 J. ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der 
PflBeitr. und von ¾ der freiw. Beitr. zusteht. 
Außerdem ist sie eine dauernde Einrichtung für 
die weibl. Vers. als Todeserstattung, § 60, und als 
Heiratserstattung, § 62. Voraussetzung der Todes- 
erstattung ist, daß eine Wartezeit von 60 Beitr.= 
Mon. zurückgelegt, die Verstorbene nicht in den 
Genuß eines Ruhegelds oder einer Leibrente ge- 
kommen ist und daß auch kein Anspruch auf Hin- 
terbliebenenrente besteht. In diesem Fall wird auf 
Verlangen die Hälfte der für die Vers. bis zu 
ihrem Tod einbezahlten Beitr. als Abfindung zu- 
rückgewährt, und zwar sind anspruchsberechtigt 
nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, 
die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Vers. 
zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft
	        
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