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Vermählung erhalten; d) die Wittume, die
jede zum K. Haus gehörige verwitwete Prinzessin
erhält, solang sie lebt und Witwe bleibt, auch wenn
ihr verst. Gemahl noch keine Apanage bezogen
hat; e) die Donativgelder, die 1753 dem
Herzog Friedrich Eugen für sich und seine männ-
liche Nachkommenschaft von den damaligen Land-
ständen unter der Verpflichtung verwilligt wurden,
seine gesamte Nachkommenschaft in der ev. luth.
Rel. erziehen zu lassen. Die über diese D. be-
stehenden Streitfragen entbehren zurzeit des prak-
tischen Interesses, da der K. seinen Anteil nicht
erhebt, die betr. ev. Linien ausgestorben sind und
die Mitgl. der kath. Linie unter dem Vorbehalt der
Rechte der Minderi. Ansprüche nicht erheben. —
3. Die finanzielle Ausstattung des
Reichsverwesers. Die Kosten der Hofhal-
tung des RVerwes. werden aus den Mitteln der
Z. bestritten, VU. § 106; diese trägt aber auch
nach Vl. § 104 die Kosten des Unterhalts des
K., dem auch die Einkünfte der Hofkammer und
seines privaten Vermögens zufließen. Die den
persönlichen Bedürfnissen des RVerwes. und dem
Unterhalt seiner Familie dienende Apanage oder
Suftentation, die er als Mitgl. des K. Hauses
bezieht, wird außerdem für die Dauer der Regent-
schaft auf den Betrag der einem Kronprinzen ge-
bührenden Sustentation erhöht, VU. § 106, Haus G.
Art. 86. Bazille.
Körnerkrankheit s. ansteckende Krankheiten 8.
Körpermessung s. Bertillon und Fingerabdruck-
verfahren.
Körperschaftsforstdirektion s. Forstorganisation 3.
Körperschaftswald. Unter K. sind die Waldungen
zu verstehen, welche sich im Eigentum der unter
das Körperschaftsforstgesetz (KFG.) 19.
2. 02, Rabl. 45, fallenden Gden, Stiftungen und
sonst. öff. Körperschaften befinden. Es gehören
hierher: 1. die Wald. der pol. Gden und Teilgden,
auch solche, bei welchen das Eigentum der pol.
Gde mit der Verpflichtung zusteht, den Ertrag ganz
oder teilweise den Realgderechtsbesitzern zu über-
lassen; 2. die Wald. anderer öff. Körpersch, und
der von solchen verwalteten Stift. einschl. der W.
der Kirchen-, Pfarr= und Schulgden; die Wald.
sonstiger Körpersch., die öff. Zwecke verfolgen und
der Staatsaufsicht unterstellt sind, V. Min J. u. F.
3. Vollz. d. KFG. 14. 4. 02 §5 1, Rgbl. 104. —
Gedr. „Uebersicht über den Waldbesitz der Gden
und sonst. öff. Körpersch. W.“ nach dem Stand vom
1. 7. 01, Stuttg., Scheufele. — Unterstellung der
KW. unter Staatsaufsicht durch das KF.
mit Forderung der Bewirtschaftung nach den
Grundsätzen der Nachhaltigkeit und Plan-
mäßigkeit, sowie durch Sachverständige
mit Befähigung für den Staatsforstdienst. Die
Wahl der Sachverst. ist den Körpersch. überlassen.
Im Fall des Verzichts hierauf oder der Unter-
lassung der Wiederbesetzung einer erl. Stelle
innerhalb 6 Mon. geht die technische Bewirtschaf-
tung der KW. an die Organe der Staatsforst-
verwaltung, die K. Oberförster, über. Dieses Ver-
hältnis der Wirtschaftsführung durch die Staats-
Körnerkrankheit — Kollekte.
forstverwaltung (Staatsbeförsterung) kann
vor Ablauf von 10 J. nur im Einverständnis von
Körpersch. und Staatsforstverw. gelöst werden, gilt
als stillschw. auf weitere 10 J. verlängert, wenn
nicht mind. 6 M. vor Ablauf der 10jähr. Gel-
tungsdauer gekündigt wird. Außerordentl. Kün-
digungerccht ab 1. 7. 1911 zufolge Erhöhung der
sog. Beförsterungsgebühr durch Ges. v. 4. 8. 11,
Rabl. 501. Hienach 2 Gruppen von K W.:
durch eigene Sachv. bewirtschaftete KW., nach dem
Stand v. 1. 10. 1910: 83 K. mit 28 376 ha, und
der Staatsforstverw. zur Bewirtsch. übergebene
KW., im J. 1910: 1801 K. mit 176070 ha. — Für
die technische Betriebsführune, sei es
durch eigene Sachverständige, sei es durch die K.
Oberförster, sind maßgebend: hinsichtlich der Auf-
stellung der Wirtschaftspläne und der jährl. Be-
triebspläne die Art. 4—7 des KFFG. und § 4—17
der VV., hinsichtlich der Ausführung dieser Pl. und
der sonst. Betriebsführung, umfassend die Aus-
zeichnung des zur Fällung bestimmten Holzes, den
Betrieb der Holzhauerarbeiten, die Holzaufnahme
und wirtschaftl. Buchführung, die Anordnung und
technische Leitung der Kulturen, Anweisung der
Nebennutzungen und Ueberwachung der Ausübung
derselben: die Art. 9 u. 11 KFG. u. § 19, 21—29
VV. — Außerdem Verpflichtung des Oberförsters
zur Ueberwachung des Schutzpersonals der K. und
zur Beratung der letzteren in Fragen des Weg-
baus, der Lohnverakkordierung, der Holzverkaufs=
vorbereitung u. a. Verwaltungsgegenstände. —
Aufsichtsbeh. sind in Unterordnung unter
das Min J. die Körpersch Forstdirektion und die
OAe. Zusammensetzung und Zuständigkeit der
K. Forstdir. in KF G. Art. 1 u. VV. § 2, Geschäfts-
aufgabe und Befugnisse der Olle. das. und V.
§ . Für die Aufsicht über die Bewirtschaftung der
Waldungen der großen und mittleren
Städte treten an Stelle der Oue. die K.
Kreisreg., Gd O. Art. 193. Als Ersatz für die
Kosten der technischen Betriebs-
führung (sog. Beförsterungsgebühr) in den
Fällen des KFG. Art. 10 haben die K. v. 1. 7. 11
ab einen Beitrag von 1,60 K für 1 ha Wald-
fläche an die Staatskasse zu entrichten, G. 4. 8.
11 b. Aenderung des KFG., Rabl. 501, weitere
Entschädigungen nicht, bes. auch nicht die aus der
staatl. Aufsicht erwachsenden Kosten, KFG.
Art. 15, zu bezahlen. Fürsorge für den Forst-
schutz durch Bestellung tauglichen Personals ist
Sache der K., den letzteren jedoch das Recht ein-
geräumt, sich an die Forstschutzeinrichtungen des
Staates gegen jährl., vertragsmäßig zu verein-
barende Entschädigung anzuschließen, K FG. Art. 13
Abs. 1 u. 4. Nachweisung über Wirtschafts-
ergebnisse der Körpersch Waldungen 1881 bis
1910 s. Forststatist. Mitteilungen aus W. (Stuttg.,
Scheufele) für 1894 115, 1910 99.
E. Speidel.
Kollekte. 1. Begriff. Unter K. wird ver-
gaen das Sammeln freiwilliger Gaben beim
ublikum oder einer größeren Anzahl von Per-
sonen für einen über den Unterhalt des Sam-