Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Vermählung erhalten; d) die Wittume, die 
jede zum K. Haus gehörige verwitwete Prinzessin 
erhält, solang sie lebt und Witwe bleibt, auch wenn 
ihr verst. Gemahl noch keine Apanage bezogen 
hat; e) die Donativgelder, die 1753 dem 
Herzog Friedrich Eugen für sich und seine männ- 
liche Nachkommenschaft von den damaligen Land- 
ständen unter der Verpflichtung verwilligt wurden, 
seine gesamte Nachkommenschaft in der ev. luth. 
Rel. erziehen zu lassen. Die über diese D. be- 
stehenden Streitfragen entbehren zurzeit des prak- 
tischen Interesses, da der K. seinen Anteil nicht 
erhebt, die betr. ev. Linien ausgestorben sind und 
die Mitgl. der kath. Linie unter dem Vorbehalt der 
Rechte der Minderi. Ansprüche nicht erheben. — 
3. Die finanzielle Ausstattung des 
Reichsverwesers. Die Kosten der Hofhal- 
tung des RVerwes. werden aus den Mitteln der 
Z. bestritten, VU. § 106; diese trägt aber auch 
nach Vl. § 104 die Kosten des Unterhalts des 
K., dem auch die Einkünfte der Hofkammer und 
seines privaten Vermögens zufließen. Die den 
persönlichen Bedürfnissen des RVerwes. und dem 
Unterhalt seiner Familie dienende Apanage oder 
Suftentation, die er als Mitgl. des K. Hauses 
bezieht, wird außerdem für die Dauer der Regent- 
schaft auf den Betrag der einem Kronprinzen ge- 
bührenden Sustentation erhöht, VU. § 106, Haus G. 
Art. 86. Bazille. 
Körnerkrankheit s. ansteckende Krankheiten 8. 
Körpermessung s. Bertillon und Fingerabdruck- 
verfahren. 
Körperschaftsforstdirektion s. Forstorganisation 3. 
Körperschaftswald. Unter K. sind die Waldungen 
zu verstehen, welche sich im Eigentum der unter 
das Körperschaftsforstgesetz (KFG.) 19. 
2. 02, Rabl. 45, fallenden Gden, Stiftungen und 
sonst. öff. Körperschaften befinden. Es gehören 
hierher: 1. die Wald. der pol. Gden und Teilgden, 
auch solche, bei welchen das Eigentum der pol. 
Gde mit der Verpflichtung zusteht, den Ertrag ganz 
oder teilweise den Realgderechtsbesitzern zu über- 
lassen; 2. die Wald. anderer öff. Körpersch, und 
der von solchen verwalteten Stift. einschl. der W. 
der Kirchen-, Pfarr= und Schulgden; die Wald. 
sonstiger Körpersch., die öff. Zwecke verfolgen und 
der Staatsaufsicht unterstellt sind, V. Min J. u. F. 
3. Vollz. d. KFG. 14. 4. 02 §5 1, Rgbl. 104. — 
Gedr. „Uebersicht über den Waldbesitz der Gden 
und sonst. öff. Körpersch. W.“ nach dem Stand vom 
1. 7. 01, Stuttg., Scheufele. — Unterstellung der 
KW. unter Staatsaufsicht durch das KF. 
mit Forderung der Bewirtschaftung nach den 
Grundsätzen der Nachhaltigkeit und Plan- 
mäßigkeit, sowie durch Sachverständige 
mit Befähigung für den Staatsforstdienst. Die 
Wahl der Sachverst. ist den Körpersch. überlassen. 
Im Fall des Verzichts hierauf oder der Unter- 
lassung der Wiederbesetzung einer erl. Stelle 
innerhalb 6 Mon. geht die technische Bewirtschaf- 
tung der KW. an die Organe der Staatsforst- 
verwaltung, die K. Oberförster, über. Dieses Ver- 
hältnis der Wirtschaftsführung durch die Staats- 
Körnerkrankheit — Kollekte. 
forstverwaltung (Staatsbeförsterung) kann 
vor Ablauf von 10 J. nur im Einverständnis von 
Körpersch. und Staatsforstverw. gelöst werden, gilt 
als stillschw. auf weitere 10 J. verlängert, wenn 
nicht mind. 6 M. vor Ablauf der 10jähr. Gel- 
tungsdauer gekündigt wird. Außerordentl. Kün- 
digungerccht ab 1. 7. 1911 zufolge Erhöhung der 
sog. Beförsterungsgebühr durch Ges. v. 4. 8. 11, 
Rabl. 501. Hienach 2 Gruppen von K W.: 
durch eigene Sachv. bewirtschaftete KW., nach dem 
Stand v. 1. 10. 1910: 83 K. mit 28 376 ha, und 
der Staatsforstverw. zur Bewirtsch. übergebene 
KW., im J. 1910: 1801 K. mit 176070 ha. — Für 
die technische Betriebsführune, sei es 
durch eigene Sachverständige, sei es durch die K. 
Oberförster, sind maßgebend: hinsichtlich der Auf- 
stellung der Wirtschaftspläne und der jährl. Be- 
triebspläne die Art. 4—7 des KFFG. und § 4—17 
der VV., hinsichtlich der Ausführung dieser Pl. und 
der sonst. Betriebsführung, umfassend die Aus- 
zeichnung des zur Fällung bestimmten Holzes, den 
Betrieb der Holzhauerarbeiten, die Holzaufnahme 
und wirtschaftl. Buchführung, die Anordnung und 
technische Leitung der Kulturen, Anweisung der 
Nebennutzungen und Ueberwachung der Ausübung 
derselben: die Art. 9 u. 11 KFG. u. § 19, 21—29 
VV. — Außerdem Verpflichtung des Oberförsters 
zur Ueberwachung des Schutzpersonals der K. und 
zur Beratung der letzteren in Fragen des Weg- 
baus, der Lohnverakkordierung, der Holzverkaufs= 
vorbereitung u. a. Verwaltungsgegenstände. — 
Aufsichtsbeh. sind in Unterordnung unter 
das Min J. die Körpersch Forstdirektion und die 
OAe. Zusammensetzung und Zuständigkeit der 
K. Forstdir. in KF G. Art. 1 u. VV. § 2, Geschäfts- 
aufgabe und Befugnisse der Olle. das. und V. 
§ . Für die Aufsicht über die Bewirtschaftung der 
Waldungen der großen und mittleren 
Städte treten an Stelle der Oue. die K. 
Kreisreg., Gd O. Art. 193. Als Ersatz für die 
Kosten der technischen Betriebs- 
führung (sog. Beförsterungsgebühr) in den 
Fällen des KFG. Art. 10 haben die K. v. 1. 7. 11 
ab einen Beitrag von 1,60 K für 1 ha Wald- 
fläche an die Staatskasse zu entrichten, G. 4. 8. 
11 b. Aenderung des KFG., Rabl. 501, weitere 
Entschädigungen nicht, bes. auch nicht die aus der 
staatl. Aufsicht erwachsenden Kosten, KFG. 
Art. 15, zu bezahlen. Fürsorge für den Forst- 
schutz durch Bestellung tauglichen Personals ist 
Sache der K., den letzteren jedoch das Recht ein- 
geräumt, sich an die Forstschutzeinrichtungen des 
Staates gegen jährl., vertragsmäßig zu verein- 
barende Entschädigung anzuschließen, K FG. Art. 13 
Abs. 1 u. 4. Nachweisung über Wirtschafts- 
ergebnisse der Körpersch Waldungen 1881 bis 
1910 s. Forststatist. Mitteilungen aus W. (Stuttg., 
Scheufele) für 1894 115, 1910 99. 
E. Speidel. 
Kollekte. 1. Begriff. Unter K. wird ver- 
gaen das Sammeln freiwilliger Gaben beim 
ublikum oder einer größeren Anzahl von Per- 
sonen für einen über den Unterhalt des Sam-
	        
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