Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

472 
Kons., ein Kollegium, das aus einem Präsidenten 
und einer Anzahl von Theologen und Verwaltungs- 
beamten als Mitgl. (derzeit 5 bzw. 8) besteht. 
Unter den ersteren sind 2 Generalsuperintendenten 
als außerordentl. Mitgl. beigezogen. Vorstand und 
Mitgl. sind mit Beamtenberechtigung lebensläng- 
lich angestellt und werden vom König ernannt. 
Vol. a. kirchl. Ges. b. die Ausübung der landes- 
herrlichen Kirchenregimentsrechte 28. 3. 98 Art. 6, 
Rabl. 98 76. Das Kons. hat die Stellung eines 
Landeskollegiums; seine Anträge gelangen an den 
König (in Urschrift) durch Vermittlung des Min.= 
KSch., welches auch die Entschließung des Königs 
dem Kons. übermittelt. Zugleich führt dieses Min. 
im Namen des Königs die Dienstaufsicht über das 
Kons., § 1 KO. 20. 12. 67 b. die Stellung des 
Min KSch. bei Angelegenheiten der ev. Kirche, 
Rgbl. 67 211. Der Präsident des Kons. ist nach 
Vl. § 129 Z. 5 Mitgl. der l. Kammer. Laut Vl. 
§ 75 wird durch das Kons. (und den Synodus, d. h. 
durch die weiteren 2 Gen Sup. periodisch oder nach 
Bedarf verstärkte Kons.) „das Kirchenregiment der 
ev. luth. Kirche nach den bestehenden oder künftig 
zu erlassenden verfassungsmäßigen Ges. verwal- 
tet“. Als diese „verfassungsmäßigen“ Ges. gelten 
die nach der Kirchenverfassung (also jetzt unter 
Mitwirkung der Landessynode innerhalb der kirch- 
lichen Autonomie beschlossenen und genehmigten 
kirchl. Ges., vgl. die Zit. b. Fleiner, staatsrechtl. 
Ges., Anm. 1 zu § 75 VU. — Dementsprechend ist 
es 1 Aufgabe 1#x des Kons., die bestehenden Ord- 
nungen und Ges. in Lehre, Gottesdienst und kirchl. 
Verwaltung und ihre Einhaltung durch die Diener 
der Kirche und in den Gden zu wahren, wozu 
insbes. auch die den Dekanen und Gen Sup. auf- 
getragenen Visitationen dienen; ferner etwaige 
neue Ges. oder allg. Vorschr. (dies i. d. R. im 
Synodus) vorzubereiten, sie der verfassungsmäßi- 
gen Behandlung zuzuleiten und ihren Vollzug her- 
beizuführen; wegen Prüfung, Bestellung und 
dienstlicher Beaufsichtigung der Geistlichen der dem 
Kons. zugewiesenen Tätigkeit (s. Ev. Geistliche) 
nachzukommen; für die Leitung des Religions- 
unterrichts in den Volkschulen und in den Lehrer- 
bildungsanstalten, sowie für die bezügliche Visi- 
tation die durch Art. 69 VSch G. v. 1000 der Ober- 
kirchenbeh. zugewiesenen Vorkehrungen im Be- 
nehmen mit der staatl. Beh. zu treffen und ähnlich 
für den ReligUnterricht in den höh. Schulen be- 
sorgt zu sein. Sodann hat das Kons. die mancherlei 
Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm wegen der 
ortskirchlichen Vermögensverwaltung, s. d., nach 
dem Kö#de G. und den hieran sich anschließenden 
Best. zustehen. Sache des Kons. ist es (auch unab- 
hängig von dem ebenerw. Ges.), namentlich auf 
Erhaltung der Kirchengebäude und der Pfarr- 
häuser, sowie überhaupt der Pfarrstellenausstat- 
tung, und auf Befriedigung von neu in solcher 
Hinsicht sich ergebenden Bedürfnissen durch die 
Pflichtigen zu achten, ebenso für Bereitstellung und 
richtige Verwendung der Mittel besorgt zu sein, die 
für Besoldung der Geistlichen erforderlich sind und 
deren die Kirche für Erfüllung ihrer sonstigen Auf- 
gaben bedarf. Das Kons. hat deshalb und da der 
Konsuln — Kontraktbruch. 
Staat als Inhaber des allg. Kirchenguts oder zum 
Teil in Fürsorge für die Kirche den größten Teil 
des kirchl. Aufwands trägt, für die betreffenden 
Abschnitte des Entwurfs zum Voranschlag für den 
Staatshaushalt jeweils seine Anträge zu stellen. 
Außerdem werden neben etlichen Stiftungen 
unter seiner unmittelbaren Leitung und Aufsicht 
mehrere kirchliche Fonds verwaltet, nämlich der 
sog. Geistliche Unterstützungsfonds, die Geistliche 
Witwenkasse, die Kirchl. Besoldungskasse und der 
Kirchl. Hilfsfonds, auch ein sog. Besoldungs- 
verbesserungsfonds, s(. d. Für bes. kirchl. Bedürf- 
nisse können allg. Kirchenkollekten vom Kons. an- 
geordnet werden (bei regelmäß. Wiederkehr mit Ge- 
nehmigung des Königs). Zu den Obliegenheiten 
des Kons. gehört auch, wo sich Anlaß ergibt, die 
Vertretung der evang.-kirchl. Interessen bei oder 
gegenüber den staatlichen oder durch deren Ver- 
mittlung den bürgerl. Gde Beh., sowie in inter- 
konfessionellen Angelegenheiten oder gegenüber von 
Sekten. — Ausnahmsweise ist nach § 8 der ob. 
erw. KVO. 20. 12. 67, Rgbl. 211, das Kons. zu 
unmittelbarem Vortrag an den König ermächtigt, 
wenn es sich gegenüber ablehnender Behandlung 
seines Antrags durch das Min KSch. nicht beruhi- 
gen zu können oder durch eine ministerielle Ver- 
fügung bes. kirchl. Interessen bedroht glaubt. 
Krafft. 
Konfsuln. Die konsularische Vertretung im 
Ausland steht dem Reich zu. W. hat in ver- 
schiedenen deutschen Städten Handelskonsuln, auch 
unterhalten viele außerdeutsche Staaten K. in W. 
Staatshandbuch 1914 51 u. 54 Haller. 
Konsumvereine, landw., s. Genossenschaften. 
Kontingentscheine s. Branntwein VII. 
Kontokorrentgeschäft s. Bankwesen II. 4. 
Kontraktbruch gewerblicher Arbeiter ist die vor- 
zeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne ges. 
Austrittsgründe. Nach § 105 GewO. ist die Fest- 
setzung der Verh. zwischen den selbst. Gewerbetreib. 
und den gew. Arb., vorbehaltl. der durch RGes. 
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier 
Uebereinkunft. Damit sind alle landesges. Vorschr. 
über Inhalt der Arbeitsverträge aufgehoben, also 
auch die Bestrafung des Kontraktbruchs gew. Arb. 
Kontraktbrüchige Lehrlinge können unter den Vor- 
aussetzungen des § 1274 im Weg des poliz. Zwangs 
wieder in die Lehre zurückgeschafft oder durch An- 
drohung von Geldstr. zur Rückkehr angehalten 
werden. Das Arbeitsbuch Minderj. kann bei Kon- 
traktbruch vom Arbeitgeber zurückbehalten werden, 
§ 107. Im übrigen ist der durch den Kontrakt- 
bruch Benachteil. darauf angewiesen, Schadens- 
ersatz zu fordern. Wenn der Arbeitg. nicht auf 
Erfüllung des Vertrags klagen will, kann er gemäß 
§ 124b eine Entschädigung (den Betrag des Orts- 
lohns für höchstens eine Woche) fordern. Durch 
die Geltendmachung dieser Forderung wird der An- 
spruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weite- 
ren Schadensersatz ausgeschlossen. Auf die Arb. in 
Betrieben, in denen i. d. R. mind. 20 Arb. be- 
schäftigt werden, findet § 124b keine Anwendung, 
§ 134. Die Vereinbarung einer Vertragstr. für 
den Fall des Kontraktbruchs ist durch § 124b nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.