Kontrasignatur — Kost= und Pflegekinder.
ausgeschlossen. Der Arbeitg. hat auch das Recht,
zu Kautionszwecken für den Fall des KBruchs
den Lohn bis zum Betrag eines durchschn. Wochen-
lohns einzubehalten, 8 119a, 134. Ein Arbeitg., der
einen Gesellen oder Gehilfen zum KBruch ver-
leitet, ist nach § 125 ebenfalls schadensersatz-
pflichtig. Streitigkeiten zwischen Arbeitg. und
ihren Arb. wegen vorzeitiger Lösung des Arbeits-
verhältnisses gehören zur Zuständigkeit der Gew.=
Ger. — Verabredungen zwecks Erlangung günsti-
ger Lohnbedingungen, bes. mittels Einstellung der
Arb., § 152, werden auch dann nicht bestraft, wenn
die Einstellung der Arb. unter KBr. erfolgt. — S.
auch Arbeitsvertrag lIII. Wagner.
Kontrasignatur s. Minister.
Kontrollbuch lauch Krankenbuch). Zum
Schutz der Arbeiter gegen Gesundheitsgefährdung
sind die Arbeitgeber in einer Reihe von Betrieben
gehalten, den Gesundheitszustand ihrer Arb. durch
einen meist vom Ol. bzw. der Kreisreg. hiezu zu
ermächtigenden appr. Arzt mind. 1mal monatlich
(in Bleifarbenfabr. 2mal monatlich, in Malerei-=
betrieben 1mal halbjährlich) untersuchen zu lassen.
Der Arzt muß auch den Gewerbeaufsichtsbeamten
namhaft gemacht werden. Sofern keine bes. Be-
denken vorliegen, kann diese Ermächtigung jedem
appr. Arzt erteilt werden, Z. 4 Min JErl. 26. 1. 06,
Abl. 17. Zur Kontr. über den Wechsel und Bestand,
sowie über den Gesundheitszust. seiner Arbeiter hat
der Arbeitgeber unter persönlicher Verantwortung,
soweit die Einträge nicht vom Arzt herrühren, ein
Kontrollbuch zu führen, oder durch einen Be-
triebsbeamten führen zu lassen, welches den
Namen dessen, der das Buch führt, und des be-
auftragten Arztes, Namen, Alter, Wohnort, Be-
schäftigungsart usw. jedes Arbeiters, Tag und Art
der Erkrankung eines Arbeiters, Tag der Ge-
nesung, endlich Tag und Ergebnisse der vorgeschr.
ärztlichen Untersuchungen zu enthalten hat. Solche
Kontrollbücher find vorgeschr. für: 1. Gummi-
warenfabriken, § 14 RchskBek. 1. 3. 02, REl. 59;
2. Bleifarbenfabriken § 19 Rchsk ek. 26. 5. 03,
RG#Bl. 225; 3. Bleihütten, § 19 RchskBek. 16. 6.
05, R#l. 545; 4. Malerei= usw. betriebe, § 11
AchskBek. 27. 6. 05, RE#l. 555; 5. Alkalichromat-
fabriken, § 14 RchskBek. 16. 5. 07, Rl. 233;
6. Anlagen zur Herstellung elektr. Akkumulatoren
aus Blei usw., § 19 PchskBek. 6. 5. 08, RGl. 172;
7. Thomasschlackenmühlen, § 17 RchskBek. 3. 7. 09,
RGl. 543; 8. Zinkhütten und Zinkerzrösthütten,
#§ 13 RchskBek. 18. 12. 12, REl. 564. Für die
unter Z. 2, 3, 4, 7 u. 8 bez. Betriebe ist noch bes.
angeordnet, daß das K. dem Gewerbeaufsichts-
beamten sowie dem zuständigen Medizinalbeamten
auf Verlangen vorzulegen ist. Nach § 13 RchskBek.
18. 12. 12 können statt eines Buches — mit Zu-
stimmung der höheren Verwalt Beh. — auch Karten
benützt werden, wenn diese alle erforderlichen An-
gaben enthalten und für ihre Vollständigkeit Ge-
währ geleistet wird. Brenner.
Kontrolle, militärische, s. Beurlaubtenstand.
Kopfgenickstarre s. übertragb. Krankheiten II. 2.
Koppelfischerei besteht dann, wenn 2 oder
mehr Personen in der gleichen Fischwasserstrecke
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fischereiberechtigt sind. Sie ist unvereinbar mit
einer geordneten und erfolgreichen Ausnützung des
Wassers. Näheres s. Fischereigenossenschaften und
Fischereirecht I. Sieglin.
Kornhausgensssenschaften s. Getreideverkaufs-
genossenschaften unter Genossenschaften.
Korrektionelle Nachhaft s. Arbeitshaus.
Kosak s. Angelfischerei.
Kosten bei Biehseuchen s. Viehseuchenkosten.
Olt##umlageversahren s. Unfallversicherung A.
III. Z. 8.
Kost= und Pflegekinder, G. 16. 8. 09, Rabl. 209;
VV. Min J. 8. 12. 09, Rgbl. 874; MErl. 10. 12.
09, Abl. 456; MBek. 10. 12. 09, Abl. 457; M.
30. 7. 39, Rgbl. 518; Med Koll Erl. 14. 8. 73, Abl. 180.
— I. Wer ein fremdes Kind unter 13 J. od.
wer ein solches K. über 13 J., das noch zum
Besuch der Volkschule verpflichtet ist, in Kost und
Pflege nimmt, hat die Erlaubnis der Ortspoleh.
einzuholen, das Gesuch ist bei der Ortspol Beh. des
Wohnorts des Kostgebers anzubringen. „Fremd“
ist ein K., wenn es bei andern Pers. in K. und
Pfl. ist, als bei denen, denen nach B. § 1631,
1634, 1686, 1707, 1800 die Sorge für seine Person
zusteht. Abgesehen von Ausnahmen, die sich aus
reichsges. Best. ergeben, ist diese Vorschr. nicht an-
zuwenden auf ehel. K., die bei Großeltern, Ge-
schwistern oder deren Ehegatten, Geschwistern der
Eltern oder deren Ehegatten untergebracht sind,
ferner auf K., die in der Fürsorge einer öff.
Armenbeh. oder der vom Min J. bes. bez. Anst.
und Vereine sich befinden oder zum Besuch einer
auswärtigen Schule in fremde K. und Pfl. gegeben
sind. Die Erl. darf nur Pers. erteilt werden, die
nach ihren persönl., gesundheitl. und wirtschaftl.
Verhältnissen, bes. auch nach ihren sittlichen Eigen-
schaften und nach Beschaffenheit ihrer Wohnungen
zur Uebernahme der Pfl. ohne Gefährdung des K.
geeignet sind. Sie kann zurückgenommen werden,
wenn eine wesentl. Voraussetzung der ErlErteilung
wegfällt oder die Pflichten gegen das Pflegekind
vernachlässigt werden. Vor der stets mit schriftl.
Bescheid erfolgenden Erteilung, Versagung oder
Zurücknahme der Erl. hat die Ortspol Beh. zu
erheben, ob der Kostgeber schon andere fremde K.
in K. und Pfl. gehabt hat, den Kostvertrag zu
prüfen, u. U. die Wohnung des Kostgebers zu be-
sichtigen und i. d. R. die Aeußerung des Gde-
Waisenrats einzuholen. Mehr als 2 KH. sollen sich
i. d. R. nicht in einer Pflegstelle befinden. — Die
Ortspol Beh. hat sich über Fortdauer der für die
Erl. nötigen Voraussetzungen und über Erfüllung
der Pflichten gegen das Pflegek. durch geeignete
Ueberwachung auf dem Laufenden zu er-
halten, bes. auch eine Liste über die Pflegestellen zu
führen. In bes. Fällen kann sie nach Tnförung des
Gde Wais RHats von der Ueberwachung Abstand
nehmen. Der Kostgeber hat den Organen der Poli-
zei, dem Olrzt, den berufenen Mitgl. des Gde-
WaisRats, den WaisPPflegern Zutritt zu der Woh-
nung zu gestatten und Auskunft zu erteilen, seinen
Wohnungswechsel und den Tod des Pflegekindes
anzuzeigen. Ueber die Art der Unterbringung und
Verpflegung der in Anst. (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 G.)