Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kontrasignatur — Kost= und Pflegekinder. 
ausgeschlossen. Der Arbeitg. hat auch das Recht, 
zu Kautionszwecken für den Fall des KBruchs 
den Lohn bis zum Betrag eines durchschn. Wochen- 
lohns einzubehalten, 8 119a, 134. Ein Arbeitg., der 
einen Gesellen oder Gehilfen zum KBruch ver- 
leitet, ist nach § 125 ebenfalls schadensersatz- 
pflichtig. Streitigkeiten zwischen Arbeitg. und 
ihren Arb. wegen vorzeitiger Lösung des Arbeits- 
verhältnisses gehören zur Zuständigkeit der Gew.= 
Ger. — Verabredungen zwecks Erlangung günsti- 
ger Lohnbedingungen, bes. mittels Einstellung der 
Arb., § 152, werden auch dann nicht bestraft, wenn 
die Einstellung der Arb. unter KBr. erfolgt. — S. 
auch Arbeitsvertrag lIII. Wagner. 
Kontrasignatur s. Minister. 
Kontrollbuch lauch Krankenbuch). Zum 
Schutz der Arbeiter gegen Gesundheitsgefährdung 
sind die Arbeitgeber in einer Reihe von Betrieben 
gehalten, den Gesundheitszustand ihrer Arb. durch 
einen meist vom Ol. bzw. der Kreisreg. hiezu zu 
ermächtigenden appr. Arzt mind. 1mal monatlich 
(in Bleifarbenfabr. 2mal monatlich, in Malerei-= 
betrieben 1mal halbjährlich) untersuchen zu lassen. 
Der Arzt muß auch den Gewerbeaufsichtsbeamten 
namhaft gemacht werden. Sofern keine bes. Be- 
denken vorliegen, kann diese Ermächtigung jedem 
appr. Arzt erteilt werden, Z. 4 Min JErl. 26. 1. 06, 
Abl. 17. Zur Kontr. über den Wechsel und Bestand, 
sowie über den Gesundheitszust. seiner Arbeiter hat 
der Arbeitgeber unter persönlicher Verantwortung, 
soweit die Einträge nicht vom Arzt herrühren, ein 
Kontrollbuch zu führen, oder durch einen Be- 
triebsbeamten führen zu lassen, welches den 
Namen dessen, der das Buch führt, und des be- 
auftragten Arztes, Namen, Alter, Wohnort, Be- 
schäftigungsart usw. jedes Arbeiters, Tag und Art 
der Erkrankung eines Arbeiters, Tag der Ge- 
nesung, endlich Tag und Ergebnisse der vorgeschr. 
ärztlichen Untersuchungen zu enthalten hat. Solche 
Kontrollbücher find vorgeschr. für: 1. Gummi- 
warenfabriken, § 14 RchskBek. 1. 3. 02, REl. 59; 
2. Bleifarbenfabriken § 19 Rchsk ek. 26. 5. 03, 
RG#Bl. 225; 3. Bleihütten, § 19 RchskBek. 16. 6. 
05, R#l. 545; 4. Malerei= usw. betriebe, § 11 
AchskBek. 27. 6. 05, RE#l. 555; 5. Alkalichromat- 
fabriken, § 14 RchskBek. 16. 5. 07, Rl. 233; 
6. Anlagen zur Herstellung elektr. Akkumulatoren 
aus Blei usw., § 19 PchskBek. 6. 5. 08, RGl. 172; 
7. Thomasschlackenmühlen, § 17 RchskBek. 3. 7. 09, 
RGl. 543; 8. Zinkhütten und Zinkerzrösthütten, 
#§ 13 RchskBek. 18. 12. 12, REl. 564. Für die 
unter Z. 2, 3, 4, 7 u. 8 bez. Betriebe ist noch bes. 
angeordnet, daß das K. dem Gewerbeaufsichts- 
beamten sowie dem zuständigen Medizinalbeamten 
auf Verlangen vorzulegen ist. Nach § 13 RchskBek. 
18. 12. 12 können statt eines Buches — mit Zu- 
stimmung der höheren Verwalt Beh. — auch Karten 
benützt werden, wenn diese alle erforderlichen An- 
gaben enthalten und für ihre Vollständigkeit Ge- 
währ geleistet wird. Brenner. 
Kontrolle, militärische, s. Beurlaubtenstand. 
Kopfgenickstarre s. übertragb. Krankheiten II. 2. 
Koppelfischerei besteht dann, wenn 2 oder 
mehr Personen in der gleichen Fischwasserstrecke 
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fischereiberechtigt sind. Sie ist unvereinbar mit 
einer geordneten und erfolgreichen Ausnützung des 
Wassers. Näheres s. Fischereigenossenschaften und 
Fischereirecht I. Sieglin. 
Kornhausgensssenschaften s. Getreideverkaufs- 
genossenschaften unter Genossenschaften. 
Korrektionelle Nachhaft s. Arbeitshaus. 
Kosak s. Angelfischerei. 
Kosten bei Biehseuchen s. Viehseuchenkosten. 
Olt##umlageversahren s. Unfallversicherung A. 
III. Z. 8. 
Kost= und Pflegekinder, G. 16. 8. 09, Rabl. 209; 
VV. Min J. 8. 12. 09, Rgbl. 874; MErl. 10. 12. 
09, Abl. 456; MBek. 10. 12. 09, Abl. 457; M. 
30. 7. 39, Rgbl. 518; Med Koll Erl. 14. 8. 73, Abl. 180. 
— I. Wer ein fremdes Kind unter 13 J. od. 
wer ein solches K. über 13 J., das noch zum 
Besuch der Volkschule verpflichtet ist, in Kost und 
Pflege nimmt, hat die Erlaubnis der Ortspoleh. 
einzuholen, das Gesuch ist bei der Ortspol Beh. des 
Wohnorts des Kostgebers anzubringen. „Fremd“ 
ist ein K., wenn es bei andern Pers. in K. und 
Pfl. ist, als bei denen, denen nach B. § 1631, 
1634, 1686, 1707, 1800 die Sorge für seine Person 
zusteht. Abgesehen von Ausnahmen, die sich aus 
reichsges. Best. ergeben, ist diese Vorschr. nicht an- 
zuwenden auf ehel. K., die bei Großeltern, Ge- 
schwistern oder deren Ehegatten, Geschwistern der 
Eltern oder deren Ehegatten untergebracht sind, 
ferner auf K., die in der Fürsorge einer öff. 
Armenbeh. oder der vom Min J. bes. bez. Anst. 
und Vereine sich befinden oder zum Besuch einer 
auswärtigen Schule in fremde K. und Pfl. gegeben 
sind. Die Erl. darf nur Pers. erteilt werden, die 
nach ihren persönl., gesundheitl. und wirtschaftl. 
Verhältnissen, bes. auch nach ihren sittlichen Eigen- 
schaften und nach Beschaffenheit ihrer Wohnungen 
zur Uebernahme der Pfl. ohne Gefährdung des K. 
geeignet sind. Sie kann zurückgenommen werden, 
wenn eine wesentl. Voraussetzung der ErlErteilung 
wegfällt oder die Pflichten gegen das Pflegekind 
vernachlässigt werden. Vor der stets mit schriftl. 
Bescheid erfolgenden Erteilung, Versagung oder 
Zurücknahme der Erl. hat die Ortspol Beh. zu 
erheben, ob der Kostgeber schon andere fremde K. 
in K. und Pfl. gehabt hat, den Kostvertrag zu 
prüfen, u. U. die Wohnung des Kostgebers zu be- 
sichtigen und i. d. R. die Aeußerung des Gde- 
Waisenrats einzuholen. Mehr als 2 KH. sollen sich 
i. d. R. nicht in einer Pflegstelle befinden. — Die 
Ortspol Beh. hat sich über Fortdauer der für die 
Erl. nötigen Voraussetzungen und über Erfüllung 
der Pflichten gegen das Pflegek. durch geeignete 
Ueberwachung auf dem Laufenden zu er- 
halten, bes. auch eine Liste über die Pflegestellen zu 
führen. In bes. Fällen kann sie nach Tnförung des 
Gde Wais RHats von der Ueberwachung Abstand 
nehmen. Der Kostgeber hat den Organen der Poli- 
zei, dem Olrzt, den berufenen Mitgl. des Gde- 
WaisRats, den WaisPPflegern Zutritt zu der Woh- 
nung zu gestatten und Auskunft zu erteilen, seinen 
Wohnungswechsel und den Tod des Pflegekindes 
anzuzeigen. Ueber die Art der Unterbringung und 
Verpflegung der in Anst. (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 G.)
	        
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